Markenanmeldungen: Zahlen Sie nicht an IP Direct

Es gibt Unternehmen, deren Geschäftskonzept darin besteht, die Markenblätter und Markenregister nach aktuellen Anmeldungen durchzuforsten, die frischgebackenen Anmelder anzuschreiben und ihnen vermeintliche Zahlungsaufforderungen zu senden. Diese Schreiben sind als Rechnungen getarnt, die häufig wie amtliche Gebührenmitteilungen aussehen. Wird der Empfänger über die versprochene Leistung getäuscht, darf durchaus an versuchten Betrug gedacht werden.

Auch heute sind wieder zwei solche Anfragen bei uns in der Kanzlei eingetroffen, darunter Beispiel eine Zahlungsaufforderung von IP Direct. Auf dem Schreiben sind die Marke selbst und die Daten der Markenanmeldung wiedergegeben.

Abzocker: IP Direct verlangt 1.954,00 € für Marken-„Anmeldegebühr“

Die Firma, eine s.r.o. (entspricht der deutschen GmbH) aus Tschechien mit Sitz in Prag, fordert Sie auf, eine „Filing Fee for Order“ nebst „Processing Fee“ in Höhe von insgesamt 1.954 Euro zu zahlen und gibt auch gleich die Zahlungsmethoden an. Der Mandant wird dabei mit einer „Order“-Nummer überrascht, die den irrigen Eindruck erweckt, er hätte bereits zuvor eine Bestellung aufgegeben, die hier abgerechnet wird.

Angebliche Veröffentlichung im „Register of the International Trademark“

Erst im Kleingedruckten wird klargestellt, dass die „registration“ keine offizielle Eintragung durch eine Behörde ist, sondern nur ein Angebot über eine einjährige Veröffentlichung in der Datenbank des Anbieters, einem „Register of the International Trademark“. Sofern es dieses „Register“ überhaupt gibt, dürfte sein Wert äußerst gering sein und der Preis für die Eintragung gnadenlos überhöht.

Warnung der Markenämter

Auch die Markenämter informieren auf Ihren Seiten und auch teils im Zusammenhang mit einzelnen Anmeldevorgängen über dieses Unwesen. Trotz der Warnhinweise von DPMA, EUIPO und WIPO kommt es ziemlich häufig vor, dass Mandanten angesichts der konkret an sie geschickten Schreiben unsicher werden.

Was tun, wenn schon gezahlt wurde?

Grundsätzlich kann ein Vertrag zustandekommen, wenn eine solche Rechnung bezahlt wird. Allerdings sollte man aufgrund der Gestaltung der Angebote alle denkbaren Erklärungen abgeben, die eine Lösung von dem Vertrag ermöglichen könnten, wie etwa die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder wegen Irrtums, Kündigung oder gar einen Widerruf.

Trotz Unterschrift nicht zahlen

Nach unserer Erfahrung werden zwar unterschriebene Verträge bei vergleichbaren Anbietern kulanzhaber meist storniert, wenn man sich entsprechend äußert. Selbst wenn man nichts unternimmt, werden die Forderungen nach unserer Erfahrung aber nicht gerichtlich geltend gemacht, da es nicht zum eingangs skizzierten Geschäftsmodell paßt, Prozessrisiken auf sich zu nehmen.

Zahlungen sind nur schwer rückgängig zu machen

Wenn Zahlungen geleistet wurden, ist es aber in der Regel kaum möglich, diese mit vertretbarem Aufwand zurückzuholen. Das Kostenrisiko übersteigt meist deutlich den Streitwert, zumal oft ausländische Kollegen beauftragt werden müssen. Ein europäischer Zahlungsbefehl könnte hier ein gewisses Druckmittel darstellen, aber wenn die Anbieter außerhalb der EU sitzen, wird es ohnehin schwierig.

Hilft das Urheberrecht?

Wie kann man den systematischen Fallenstellern das Handwerk legen? Schwer, sicherlich; aber möglicherweise handelt es sich um einen Verstoß gegen das urheberrechtliche Datenbankrecht, wenn die veröffentlichten Daten systematisch entnommen und zweckentfremdet werden. Angesichts des gewerblichen Vorgehens könnte man hier sogar an eine strafbare Handlung denken. Ob sich die Strafverfolgungsbehörden aber hierfür interessieren, bleibt dahingestellt.

Markenanmeldung: Fragen Sie Ihren Anwalt

Wenn Sie ein Schreiben von Direct IP oder eine andere fragliche Zahlungsaufforderung nach einer Markenanmeldung erhalten haben, können Sie es uns gerne per E-Mail an post@kanzlei-metzner.de schicken. Sie erhalten von uns eine kostenlose Ersteinschätzung. Kontaktieren Sie uns, wir melden uns umgehend!

UPDATE 08.05.2017:

Gleich am nächsten Tag erhielt einer unserer Mandanten ein Schreiben des „Register der Deutschen Marken„, Leopoldstraße 244, 80807 München. Angeboten wurde die „Registrierung der o. g. Marke im Register der Deutschen Marken für die Dauer von 10 Jahren“. Unser Mandant sollte 1650 Euro auf ein Konto mit polnischer IBAN überweisen, ohne dass nähere Angaben über die Identität der Anbieter vorhanden waren. Wir weisen auch hierzu nochmals darauf hin, dass Sie nicht verpflichtet sind, derartigen Zahlungsaufforderungen nachzukommen.

UPDATE 21.06.2018:

Aus unserer Sammlung möchte ich ein weiteres Schreiben präsentieren: Diesmal heißt der Absender „Copyright-Register des geistigen Eigentums – ein privatrechtliches Markenregister“ unter der Postanschrift Schwere-Reiter-Str. 27, 80797 München. Stolze 3.224 Euro (!) soll der Anmelder für die angebliche Registrierung in das Copyright-Register auf ein polnisches Bankkonto zahlen. Bitte tun Sie es nicht.

Copyright Register Scam

Nett ist auch der Versuch, die Rechtsverbindlichkeit mit nebulösem Bezug auf „§145 Gesetz vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195) zu erschleichen – es ist nichts anderes als das BGB, und § 145 sagt nicht mehr als ganz allgemein, dass derjenige, der jemandem einen Vertragsschluss anträgt, daran gebunden ist.

 

Schiffe am Kai in Kiel

Fotos vom „Aida-Kussmund“ dürfen ins Internet gestellt werden

Grundsätzlich kann der Urheber eines Werks bestimmen, wie es verwertet wird – allerdings nicht schrankenlos. Eine Urheberrechtsverletzung kann ausgeschlossen sein, wenn eine der gesetzlichen Schrankenregelungen eingreift.

Die sogenannte Panoramafreiheit ist eine der bekannteren Schranken des Urheberrechts. Der Gesetzgeber wollte zulassen, dass es

„zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.“

So steht es in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG.

Es geht also hauptsächlich um Fotografien „auf offener Straße“, denen etwa bestehende Urheberrechte von Architekten und Urhebern von Kunst im öffentlichen Raum nicht entgegenstehen sollen.

Gerade unter Fotografen und in der Netz-Gemeinschaft ist diese Regelung immer wieder diskutiert worden, sei es deswegen, weil sie manchen nicht weit genug ging, oder weil man ihren Bestand gefährdet sah. Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich schon oft mit dieser Regelung befasst, wie zum Beispiel in den Entscheidungen „Hundertwasserhaus“, „Berliner Reichstag“ und im Januar 2017 „East Side Gallery“.

Die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat nun die Panoramafreiheit gestärkt. Der BGH hielt es für zulässig, dass auch ein Werk, das an einem Kreuzfahrtschiff angebracht ist, sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen im Sinne der Panoramafreiheit befindet. Ein Werk müsse nicht ortsfest sein, sondern kann sich auch nacheinander an verschiedenen öffentlichen Orten befinden. Die Sicht der Allgemeinheit entscheide, ob das Werk dazu bestimmt ist, sich bleibend an solchen Orten zu befinden.

In der Pressemeldung des Bundesgerichtshofs Nr. 056/2017 vom 27.04.2017 heißt es dazu:

Die Panoramafreiheit erfasst daher beispielsweise Werke an Fahrzeugen, die bestimmungsgemäß im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden. Dabei kann es sich etwa um Werbung auf Omnibussen oder Straßenbahnen handeln, die den Anforderungen an Werke der angewandten Kunst genügt. Das Fotografieren und Filmen im öffentlichen Raum würde zu weitgehend eingeschränkt, wenn die Aufnahme solcher Fahrzeuge urheberrechtliche Ansprüche auslösen könnte. Künstler, die Werke für einen solchen Verwendungszweck schaffen, müssen es daher hinnehmen, dass ihre Werke an diesen öffentlichen Orten ohne ihre Einwilligung fotografiert oder gefilmt werden.

Auch bei Schiffen wie den schwimmenden AIDA-Hotels trifft dies nach Ansicht des BGH zu. Diese seien dazu bestimmt, für längere Dauer auf dem Meer und in Häfen eingesetzt zu werden. Sie können dort von öffentlich zugänglichen Orten auf dem Festland aus gesehen werden; es kommt dabei nicht darauf an, dass sich das Kunstwerk mit dem Schiff fortbewegt und zeitweise an nicht öffentlichen Orten befindlich ist, wie in der Werft.

Die Entscheidung verdient Zustimmung. Die Lücke im Gesetz ist offensichtlich, aber erst durch das Vordringen der Kunst in die Werbung aufgefallen. Zwar gab es auch bei der Verabschiedung des Urheberrechtsgesetzes 1965 schon fahrbare Werbung, aber wahrscheinlich hat das damals noch niemand als Kunst im Sinne des Urheberrechtsgesetzes gesehen. Oder es gab mangels Internet einfach keinen Streit …


Sind Sie selbst Fotograf, oder nutzen Sie Fotografien? Wenn Ihre Rechte verletzt wurden, oder eine Abmahnung wegen Fotonutzung bekommen haben,

Noten kopieren – erlaubt oder verboten?

Nachdem ich am 27. November 2010 bei einem Symposium der Jeunesses Musicales zum Notenkopieren als Rechtsexperte auf dem Podium saß (Hier der Bericht der NMZ), und dazu einen Überblick als PDF verfaßt hatte, werde ich regelmäßig gefragt, ob das Kopieren von Musiknoten in bestimmten Fällen erlaubt oder verboten ist. Daher stelle ich meine Erkenntnisse, an ein paar Stellen ergänzt und überarbeitet, hier nochmals zur Verfügung.

1. Allgemeines zum Kopieren von Musiknoten

Grundsätzlich hat der Komponist als Urheber das Recht, seine Musikwerke zu vervielfältigen (§ 16 UrhG), d. h. auch zu kopieren, und zu verbreiten (§ 17 UrhG). Daraus folgt auch, dass der Komponist es jedem anderen verbieten kann, dies zu tun – daraus folgt der Grundsatz: wenn der Komponist es nicht erlaubt, Noten zu kopieren, ist es verboten. Der Komponist überträgt in der Regel dieses Recht hinsichtlich der Noten als „grafisches Recht“ (§ 8 Verlagsgesetz) in ausschließlicher Weise auf einen Musikverlag

2. Einschränkungen des Urheberrechts

Wir sind gewohnt, im Alltag alles Mögliche ohne schlechtes Gewissen zu kopieren, weil es in vielen Fällen auch erlaubt ist. Grenzen und Schranken des Urheberrechts sind jedoch kompliziert. Trotz der Strenge des Gesetzes hinsichtlich des Kopieren von Musiknoten gegenüber anderer urheberrechtlich geschützter Werke, gibt es dennoch verschiedene Fälle, in denen die Musikverlage kein Verbotsrecht gelten machen können. Allerdings bleibt es in den meisten Fällen beim Kopierverbot!

Sehen Sie sich dazu das folgende Schaubild an, auf dem ich zeige, in welchen Fällen Noten kopieren erlaubt und wann es verboten ist:

Schaubild Noten kopieren anzeigen – hier klicken

Erlaubt ist demnach:

  • Nicht-gewerbliches Kopieren von Noten „gemeinfreier“ Musikwerke, wenn es sich nicht um noch geschützte wissenschaftliche Ausgabe handelt; gemeinfrei ist ein Werk, wenn der Urheber bzw. alle Miturheber des betreffenden Werkes, in der Regel Komponisten oder Textdichter, schon mehr als 70 Jahre tot sind, z. B. im Jahr 2015 sind Werke gemeinfrei, deren Komponist vor 1945 verstorben ist)
  • Gewerbliches Kopieren von Noten ungeschützter Musikwerke, wenn der ergänzende wettbewerbliche Leistungsschutz abgelaufen ist, das ist nach der Rechtsprechung in der Regel 25 Jahre nach Herausgabe der Fall; allerdings darf keine irreführende Urheberrechtsangabe angebracht werden
  • Kopieren von Noten urheberrechtlich noch geschützter Werke
    • mit Zustimmung des Musikverlages (z. B. über einen Gesamtvertrag oder individuelle Vereinbarung)
    • durch Abschreiben zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch
    • zur Aufnahme in ein eigenes Archiv; allerdings dürfen Archivexemplare zu nichts anderem als zur Archivierung erstellt und benutzt werden
    • zum eigenen Gebrauch, wenn die Noten seit zwei Jahren vergriffen sind
  • Kopieren der Noten von Werken, die nicht oder nicht mehr urheberrechtlich geschützt sind Benutzung von rechtswidrig (!) oder als zulässige Privatkopie hergestellten Kopien zu nicht öffentlichen Wiedergaben, z. B. Üben

Verboten bleibt es :

  • ohne Zustimmung des Musikverlages Noten urheberrechtlich geschützter Werke zu kopieren, wenn keine gesetzliche Ausnahme oder ein anderes rechtliches Verbot, wie z. B. das Verbot unlauteren Wettbewerbs, eingreift
  • zulässig als Privatkopie oder rechtswidrig unter Verstoß gegen das Urheberrecht hergestellte Kopien zu verbreiten oder zu öffentlichen Wiedergaben (Aufführung) zu benutzen

Einzelhinweise:

Grundsätzlich gibt es keine erlaubte „Privatkopie“ von Musiknoten bei urheberrechtlich noch geschützten Werken – hier sind die Regeln des Gesetzes sehr streng. So gilt das Recht der Privatkopie, das in anderen Bereichen dem Nutzer eines Werkes das Recht einräumt, einige Vervielfältigungsstücke für den privaten Gebrauch herzustellen, ausdrücklich nicht für Musiknoten.

Problematisch ist vor allem die Frage, ob und in welchem Rahmen auch aktuelle Ausgaben gemeinfreier Werke frei kopiert werden dürfen, da diese die mit erheblichem wirtschaftlichem und organisatorischem Aufwand hergestellt werden. Hier kann unabhängig von wettbewerbsrechtlichen Fragen, die nur Handlungen im geschäftlichen Verkehr betreffen, der Schutz wissenschaftlicher Ausgaben nach § 70 UrhG Grundlage eines Kopierverbotes sein. Als wissenschaftliche Ausgaben können solche Werke Schutz haben, die grundsätzlich schutzfähig sind, aber der Schutz schon abgelaufen ist. Dabei muß die Ausgabe Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit sein und sich im Ergebnis von bisherigen Ausgaben merklich unterscheiden, d. h. bei Musikwerken muss ein wenigstens theoretisch hörbarer Unterschied vorliegen. Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist die Ausgabe 25 Jahre ab Erscheinen wie ein „normales“ Werk urheberrechtlich geschützt. Beispielsweise kann eine Brahms-Ausgabe von 1989 im Jahr 2015 im nichtgewerblichen Bereich völlig frei kopiert werden.

Allerdings bleibt Abschreiben erlaubt, auch bei urheberrechtlich geschützten Werken. Die Abschrift darf allerdings weder weitere Male kopiert, noch der Öffentlichkeit angeboten werden und darf nicht in Verkehr gebracht oder zu öffentlichen Aufführungen verwendet werden.

Zur Nutzung für ein eigenes Archiv: siehe Frage 1 weiter unten.

Weiterhin ist es erlaubt Werke, die zwei Jahre vergriffen sind, zu kopieren. Dem in der Praxis nicht zu verleugnenden Bedarf, Noten in bestimmten Fällen zu kopieren kann auch nicht durch die Möglichkeit des Gesetztes gestützt werden, Noten für ein eigenes Archiv zu kopieren. Denn sobald die Noten für etwas anderes als zum Archivzweck genutzt werden, entfällt
die gesetzliche Privilegierung.
3. Missstände und Lösungsansätze
a) Praxisbedürfnisse hinsichtlich einer Erweiterung der Ausnahmen:

  • Für Musikwettbewerbe werden Umblätterkopien und Leseexemplare für die Jury benötigt, und zwar auch von nicht gemeinfreien Werken (Anm.: Es ist nicht generell verboten, aus kopierten Noten zu spielen; die bisher z. T. in Wettbewerbsbedingungen enthaltene entsprechende Untersagung „aus urheberrechtlichen Gründen“ entbehrt in dieser Pauschalität einer rechtlichen Grundlage).
  • Arbeitskopien bei Mietmaterial: Einzeichnungen in Noten sind in der Praxis notwendig. Allerdings wird Mietmaterial dadurch beeinträchtigt. Ein Verbot würde aber die Nutzungsmöglichkeiten einschränken. Daher Praxis nur sinnvoll in Kopien erfolgen. (Prof. Dreier meint in seinem Kommentar zu § 53 UrhG bereits, daß Musiknoten beispielsweise dann zustimmungsfrei kopiert werden könnten, wenn ein Orchester nicht nur ein einzelnes Exemplar, sondern einen ganzen Satz Originalnoten erworben hat, die Musiker, die in der Partitur regelmäßig ihre eigenen Anmerkungen anbringen, jedoch nur nach Kopien spielen läßt, um die Noten später in anderer Besetzung erneut verwenden zu können.
  • Im Bereich der Marschmusik benötigt man z. B. Kopien um Vergrößerungen oder Verkleinerungen herzustellen, zur Optimierung des Seitenwechsels, wegen Zusatzbedarfes bei Mehrbesetzungen; für Reservekopien, für den Fall der Abwesenheit eines Musikers oder Verlust

b) Probleme/Lösungsmöglichkeiten:

  • Einerseits ist weitgehend unbestritten, dass die Bedeutung der Kultur- und insbesondere Jugendförderung im Bereich der Musik nicht überschätzt werden kann.
  • Ein Teil der Verlage geht ohnehin tolerant mit Kopieranfragen um, soweit es das Geschäft erlaubt.
  • Problematisch ist dennoch der Interessenausgleich mit den Belangen der Rechtsinhaber (Musikverlage). Die Forderung, dass diese Gruppe wirtschaftliche Zugeständnisse aufgrund Gemeinwohlerwägungen machen soll, ist nicht aus sich verständlich, sondern bedarf grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage. Der Gesetzgeber hat die Sozialbindung des Urheberrechts v. a. in den Schrankenbestimmungen geregelt. Daher wäre eine legislative Maßnahme notwendig, wenn eine Veränderung stattfinden soll. Außerhalb des gesetzlichen Rahmens ist es die freie Entscheidung eines jeden wirtschaftlich Tätigen, wie stark er sich gemeinnützig engagiert.
  • Andererseits kann es problematisch sein, wenn Rechtsinhaber ihre Marktmacht wirtschaftlich nutzen und Positionen vertreten, die über die ihnen gesetzlich zugewiesenen Befugnisse hinausgehen.
  • Denkbare Möglichkeit wäre, außerhalb des Gesetzes einen Katalog zu schaffen, der einen genau definierten numerus clausus zusätzlicher zugelassener Gebrauchsmöglichkeiten enthält, und der individuell oder allgemein von den Beteiligten anerkannt werden kann.
  • Der Abschluss von weiteren Rahmenverträgen unter Berücksichtigung der genannten Praxisbedürfnisse
    wäre eine weitere Möglichkeit.

4. Einzelfragen zum Kopieren von Musiknoten

Themenkomplex: Noten kopieren allgemein

1. Dürfen Kopien für ein eigenes Archiv angefertigt werden?

Grundsätzlich ja. Das „Notenkopierverbot“ des § 53 Abs. 4 UrhG lässt nämlich die Möglichkeit offen, Noten zur Aufnahme in ein eigenes Archiv gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 zu kopieren. Übergreifender Gedanke ist, dass keine zusätzliche Verwertung stattfindet, wenn die Archivierung insbesondere in Bibliotheken (z. B. Mikroverfilmung gefährdeter Bestände) erfolgt. Das Archiv ist sozusagen „Endstation“ und die Kopie wird nicht weiter verwertet. Zu beachten ist der spezifische Begriff des Archives im Gesetzessinne. Kein Archiv ist ein Archiv zur Benutzung durch außenstehende Dritte. Die gesetzliche Privilegierung fällt daher weg, wenn ein betriebsinternes Archiv außenstehenden Dritten im Wege von Kopien zugänglich gemacht wird (BGH GRUR 1997, S. 459/461 – CB-Infobank I.). Problematisch wäre daher bereits die Herausgabe von Archivkopien z. B. an Musikschüler. Denn dies geht zum einen schon über den Archivierungszweck hinaus, zum anderen erfüllt das Verleihen den Tatbestand des Verbreitungsrechts (§ 17 UrhG), und die für ein eigenes Archiv erstellten Kopien dürfen gemäß § 53 Abs. 6 UrhG nicht verbreitet oder für öffentliche Wiedergaben benutzt werden. Weniger problematisch wäre unabhängig davon die für die Inanspruchnahme des Archivierungsprivileges das Bedürfnis einer der drei folgenden Einschränkungen:

  • Vervielfältigung auf Papier mittels fotomechanischer Verfahren oder
  • Ausschließlich analoge Nutzung oder
  • Tätigkeit des Archives im öffentlichen Interesse und keine Verfolgung eines unmittelbaren oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszwecks.

2. Dürfen Ausgaben von Komponisten, die vor über 70 Jahren gestorben sind, kopiert
werden?

Generell ja (siehe oben), jedoch nicht ohne Weiteres im Rahmen gewerblicher Nutzungen. Dies ist ein weiter Begriff, hierunter können u. U. auch Musikschulen fallen.

Gilt hierbei der Todestag des Komponisten oder das © des Verlags?

Es gilt der Todestag des Komponisten.

3. Dürfen Fotokopien für Wettbewerbe, insbesondere von Werken des 20./21. Jhd., welche für die Jury (z.B. bei „Jugend musiziert“) mindestens zweimal vorgelegt werden müssen, angefertigt werden (mit der Zusage, dass die Kopien nach dem Vortrag zerstört werden?

4. Dürfen „Umblätterkopien“ gemacht werden – oder was soll in diesen Fällen geschehen?

Antwort auf Frage 3 und 4: Grundsätzlich bei urheberrechtlich geschützten Werken beides nur mit Zustimmung des Verlages im Rahmen des oben Gesagten. Ausnahmen sind bei alten Ausgaben / gemeinfreien Werken / zwei Jahre vergriffenen Ausgaben denkbar, s. o.

5. Es gibt mittlerweile massenhaft „Download-Portale“. Wie kann ich mich absichern, dass die dort angebotenen Noten wirklich vervielfältigt werden dürfen? Muss ich eine Bestätigung des Anbieters einfordern oder kann ich davon ausgehen, dass ich mich nicht strafbar mache?

Zum einen gelten die oben genannten Grundsätze. Wenn es sich um Noten von urheberrechtlich geschützter Musik handelt, besteht eher Anlaß zum Zweifel an der Rechtmäßigkeit, insbesondere wenn es sich um ein kostenloses Angebot handelt. Denn ein Musikverlag wird seine Verlagsprodukte in der Regel nicht kostenlos zum Download bereitstellen oder dieses
Recht an Dritte lizenzieren. Entsprechend finden sich in Portalen mit rechtskonformer Zielsetzung wie etwa „free-scores.com“ oder „imslp.org“ (Petrucci Music Library) auch nur gemeinfreie Musikwerke und alte Ausgaben bzw. neu lizenzierte Notationen. Eine Möglichkeit, sich des Vorwurfs mangelnder Sorgfalt zu entledigen, sind Recherchen (z. B. im Bonner Katalog). Bleiben Zweifel, kann sich der Nutzer (Verwerter), der stets die Rechtekette beweisen muß, allenfalls gegenüber seinem Lieferanten durch Freihalteklauseln absichern.

6. Ist es richtig, dass ich Orchesternoten von befreundeten Orchestern nicht mal ausleihen darf?

Das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG), zu dem auch das Verleihen gehört, liegt bei den Musikverlagen. Wenn es sich um gekaufte Noten handelt, ist daran das Verbreitungsrecht erschöpft. Dann kann der Verleih nicht mehr untersagt werden, jedoch die Vermietung. Anders bei Mietmaterial, das vom Verlag bezogen wird: Hier ist das Verbreitungsrecht nicht erschöpft, da es noch nicht in Verkehr gebracht wurde.

7. Stimmt es, dass, falls ich Noten von anderen Orchestern nicht ausleihen darf, die Noten zwar abkaufen darf, ich aber nicht vereinbaren darf, dass diese Noten wieder „zurückgekauft“ werden?

Grundsätzlich darf man gekaufte Noten verleihen (s. o.). Allerdings ist auch zu berücksichtigen, daß beim Versuch, gesetzliche Verbote zu umgehen, immer droht, daß man damit in einer gerichtlichen Auseinandersetzung scheitert.

8. Wenn eine Notenausgabe 50 Jahre alt ist, darf ich davon Kopien anfertigen. Ist das richtig?

Ja, nach der Rspr. des BGH (s. o.) sogar gewerblich. Allerdings gilt auch dies nur für urheberrechtlich freie Werke. Z. B. darf 2010 eine 1955 erschienene Ausgabe nicht kopiert werden, wenn sie ein Werk eines zwischen 1940 und 1955 noch lebenden Komponisten enthält.

9. Ist es richtig, dass ich Kopien anfertigen darf, wenn sie nicht mehr gedruckt werden und
vergriffen sind?

Ja, aber nur zum eigenen Gebrauch, und wenn sie mindestens 2 Jahre vergriffen sind.

Wie viele Verlage und Auslieferungen muss ich anschreiben, bis ich sicher sein kann, dass die Noten wirklich vergriffen sind?

Ob Noten vergriffen sind, kann sich nur auf die konkret zu kopierende Ausgabe beziehen.

Muss ich mich durch 100 Antiquariate durchwühlen? Und was ist, wenn ich auf dieser Suche nicht genügend Stimmen finde?

Wenn die Noten vergriffen sind, spielt die antiquarische Verfügbarkeit keine Rolle.

10. Was muss ich tun, bzw. darf ich einen Schüler unterrichten, wenn dieser kopierte Noten aus der allgemein bildenden Schule, z.B. vom „Leistungskurs Musik“ zum Einstudieren mitbringt?

Sie dürfen den Schüler unterrichten. Nur dürfen die kopierten Noten i. d. R. nicht zur öffentlichen Wiedergabe (Aufführung) benützt werden.

Themenkomplex: Bearbeitungen

1. Darf ich eine Bearbeitung vornehmen, wenn es ein entsprechendes Arrangement überhaupt nicht gibt?

Das Bearbeitungsrecht liegt grundsätzlich beim Urheber bzw. evtl. beim Musikverlag. Gemäß § 23 UrhG ist die Herstellung (!) einer Bearbeitung (also im „stillen Kämmerlein“) mit wenigen Ausnahmen zulässig, jedoch darf die Bearbeitung nie ohne Zustimmung veröffentlicht oder verwertet werden.

2. Ist es richtig, dass ich für mein eigenes Orchester eine eigene Bearbeitung machen kann (wenn es eine Bearbeitung zwar gibt, diese aber nicht für mein Ensemble passt)?

Auch insoweit benötigen Sie die Zustimmung des Rechtsinhabers zur Veröffentlichung oder Verwertung.

3. Wenn man populäre, aktuelle Songs abhört und handschriftlich/per PC (in der Regel in vereinfachter Version) aufschreibt, darf man das für Unterricht, Schülervorspiele oder Musikschulkonzerte benützen? Falls ja, was muss dabei angegeben werden (Komponist etc.)?

Auch das sind Vervielfältigungen, allerdings gelten für abgeschriebene Noten bzw. Hördiktate die normalen Schrankenbestimmungen und nicht das strenge „Kopierverbot“. Möglich sind daher solche Kopien zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch, allerdings dürfen sie nicht verbreitet / verliehen oder für Aufführungen benützt werden (§ 53 Abs. 6 UrhG).

4. Wenn „alte“ Musik z.B. Etüden und kleine Stücke aus Barock oder Klassik wie sie oft in verschiedenen Sammelbänden stehen, selbst aufgeschrieben werden, darf das benützt und vervielfältigt werden?

Ja, sogar kopieren ist möglich, wenn der Urheber mehr als 70 Jahre tot ist, s. o.; jedoch bei jüngeren Ausgaben aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nur beschränkt gewerblich verwendbar.

Themenkomplex: Aufführung

Ist es richtig, dass ich – falls ein Vertrag mit der VG Musikedition geschlossen wurde – die „nun legalen“ Kopien nicht bei einer Aufführung verwenden darf?

Dies kommt auf den Vertragsinhalt an. Allerdings muß das Recht, Kopien für öffentliche Aufführungen zu verwenden, nicht unbedingt mit dem Kopierrecht eingeräumt werden. Daher ist dieser Punkt gesondert zu prüfen und zu regeln. Unabhängig hiervon muß das Aufführungsrecht bei der GEMA (kleines Recht) oder dem Verlag (großes Recht bei bühnenmäßiger Aufführung) erworben werden.

Themenkomplex: Arbeitsrecht / Strafrecht

1. Welche Verantwortung für die Mitarbeiter muss ein Unternehmen übernehmen, wenn nicht legale Kopien außerhalb des Hauses angefertigt wurden, z.B. von Schülern mitgebracht werden?

Grundsätzlich keine, wenn Mitarbeiter des Hauses nicht selbst urheberrechtswidrige Handlungen vornehmen (z. B. Kopien unzulässig anfertigen, weitergeben, verleihen oder für öffentliche Aufführungen benutzen)

2. Was ist zu tun, wenn eine Anzeige o. ä. von der VG Musikedition in der Musikschule eingeht (Rechtsanwalt einschalten? Widerspruch einlegen? An wen wende ich mich? Gibt es von Seiten des VBSM / VdM einen Rechtsbeistand?)

Sicher geben Verbände im Rahmen ihrer Befugnisse auch Auskunft. Daneben kann ein sachkundiger Rechtsanwalt die Angelegenheit prüfen, vor allem ist dieser im Gegensatz zu anderen Stellen loyaler Interessenvertreter ausschließlich des Auftraggebers, zudem unabhängig und verschwiegen.

3. Wer ist in Beweispflicht (Beispiel: die Musikschule oder die VG Musikedition)?

Das kommt auf den konkreten Fall an. Im Zivilrecht ist stets derjenige beweispflichtig, der sich auf einen für ihn günstigen Umstand berufen will; ein Anspruchsteller muß die Anspruchsvoraussetzungen beweisen, z. B. der Rechtsinhaber muß die Urheberschaft und die Urheberrechtsverletzung beweisen, wobei derjenige, der sich auf eine Schranke des Urheberrechts
beruft, die entsprechenden Voraussetzungen darlegen muß.

4. Handelt es sich beim Finden unerlaubter Kopien durch Personal der VG Musik um einen Straftatbestand, der gerichtlich geahndet wird oder wird es nur im Rahmen eines Bußgeldes, das die VG ansetzt, geahndet?

Das Finden alleine dürfte in der Regel kaum eine ausreichende Tatsachengrundlage darstellen, allenfalls ein Indiz. Es kommt insofern auf den konkreten Sachverhalt an. Rechtswidrige Vervielfältigungshandlungen sind unerlaubte Handlungen im zivilrechtlichen Sinne und ziehen insoweit u. a. Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsansprüche nach sich (§§ 97 ff. UrhG). Zivilrechtlich kann die VG Musikedition aufgrund ihres satzungsgemäßen Auftrages die vorgenannten Ansprüche vor den Zivilgerichten geltend machen. Strafrechtlich kann eine unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke vorliegen (§§ 106 ff. UrhG). Die VG kann allerdings mangels hoheitlicher Befugnisse überhaupt keine
Bußgelder oder Strafen auferlegen. Die VG kann höchstens Strafanzeige erstatten und den Vorgang der Staatsanwaltschaft übergeben. Allerdings wird bei Urheberrechtsverstößen meist eine zivilrechtliche Klärung vorab vorausgesetzt.

5. Gibt es dazu Widerspruchsmöglichkeiten und welche?

Zivilrechtlich kann man sich gegen die Ansprüche wehren und eine gerichtliche Klärung herbeiführen. Strafrechtlich kann man sich im Ermittlungsverfahren oder vor Gericht gegen die erhobenen Vorwürfe wehren.

6. Die Musikschule selbst kopiert ja nicht, sondern immer Menschen, z.B. ein Musiklehrer. Ist die Musikschule trotzdem verantwortlich und falls ja, kann sie wiederum einen eventl. Strafbetrag vom Musiklehrer einfordern?

Gemäß § 99 UrhG haftet der Inhaber eines Unternehmens für Urheberrechtsverletzungen von Arbeitnehmern oder Beauftragten.

7. Was ist, wenn sich Musiklehrer verweigern einen erhöhten Mehraufwand aufgrund von Kopieanfragen (auf Kulanzregelung) bei Verlagen zu betreiben?

Dies ist eine Frage des Arbeits-/Dienstverhältnisses und des Direktionsrechts. Angestellte Musiklehrer sind weisungsgebunden und müssen Anweisungen Folge leisten. Da es nicht hinzunehmen ist, sich aus Bequemlichkeit zur Zustimmung zu rechtswidrigen Arbeitsweisen zwingen zu lassen, kann auch im Vertragsverhältnis mit freien Musiklehrern Entsprechendes verlangt werden, wobei hier die einzelne Regelung eher Verhandlungssache ist.

Sonstiges

Ist es im Sinne der Verlage, wenn in Fällen, bei denen keine Kopien für Juroren angefertigt werden dürfen, auf solche Werke bei Wettbewerben verzichtet werden muss?

Diese Frage richtet sich an die Verlage. Häufig wird es bereits gängige Praxis sein, daß in solchen „redlichen“ Fällen die Verlage sich tolerant zeigen.

Dr. Michael Metzner, November 2010/August 2015

BGH: Einbinden eines YouTube-Videos durch Framing ist keine Urheberrechtsverletzung – solange die Quelle rechtmäßig ist

In seinem Urteil vom 09.07.2015 bestätigte der BGH eine bereits im Oktober letzten Jahres vom EuGH getroffene, wichtige Entscheidung im Medienrecht: das Einbetten fremder YouTube-Videos in die eigene Homepage im Wege des sog. Framing stellt keine Urheberrechtsverletzung dar. Das gleiche gilt auch für Nutzer von Facebook, Twitter und Co., die Videos über die jeweilige Plattform posten oder teilen. Die Absicht des Rechteinhabers, welcher bestimmte Videos auf Portalen wie beispielsweise YouTube einstellt, liegt laut BGH gerade darin, diese entsprechenden Videos für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Diese – von vielen Medien als neu gewonnene Freiheit gefeierte Entscheidung – erfuhr jedoch eine deutliche Einschränkung seitens des BGH: das Einbetten eines Videos in die eigene Internetseite ist nur dann nicht als öffentliches Zugänglichmachen und mithin als Urheberrechtsverletzung zu werten, wenn der ursprüngliche Upload auf YouTube mit Erlaubnis des Rechteinhabers erfolgt ist. Hierbei tragen die Betreiber von Internetseiten oder Nutzer sozialer Netzwerke selbst die Pflicht, vorab diesbezügliche Recherchen anzustellen – welche mitunter sehr aufwendig werden könnten.

Der Volltext der Entscheidung liegt noch nicht vor.

K-Theory: Mathematik, Urheberrecht und Gewinnherausgabe

Die Schadensberechnung kann bei Verletzungen des Urheberrechts bekanntlich auf drei Arten erfolgen: Lizenzanalogie, tatsächlicher Schaden, entgangener Gewinn. In der Mehrzahl der Fälle wird die Lizenzanalogie herangezogen, da hierfür kaum Informationen vom Verletzer benötigt werden und die Forderung damit unkompliziert berechnet werden kann. Wenn es etwa um Waren oder Dienstleistungen geht, mit denen das Werk die in großer Zahl vertrieben wird, weil der Gewinn des Verletzers in der Regel höher ist als das üblicherweise ausgekehrte Lizenzentgelt, kann es allerdings auch günstiger sein, den Gewinn herauszuverlangen, den der Verletzer mit der rechtswidrigen Verwertung erzielt hat.

Ein früherer Herausgeber der Zeitschrift „K-Theory“ beanspruchte von deren Verlag die Herausgabe des gesamten Gewinns, die dieser mit der nicht genehmigten Verwertung der Zeitschrift in einem Onlinearchiv erzielt hat. Der Verlag wollte dem Herausgeber nur einen Anteil in Höhe von 10 % auszahlen.

Wie der BGH (Beschluss des I. Zivilsenats vom 5.2.2015, Az. I ZR 27/13) in Fortsetzung der Rechtsprechung zu den „Tripp-Trapp“  – Stühlen (BGHZ 181, 98) entschied, kann jedoch nur der Gewinn herausverlangt werden, der nach einer wertenden Betrachtung auf der Verletzung des nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts beruht.

Das kann selbst dann gelten, wenn der Verletzer zuvor ohne Beschränkung des Anspruchs auf einen Anteil am Verletzergewinn verurteilt wurde, insbesondere wenn sich bei der Bestimmung der Rechtskraft des Urteils durch Auslegung des Parteiwillens ergibt, dass nur der auf der Verletzung beruhende Anteil herauszugeben ist.

Mit Blick auf den Einzelfall wies der BGH darauf hin, dass es für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem mit der Veröffentlichung der Zeitschrift erzielten Gewinn und den in der Zeitschrift erschienenen Beiträgen ausreicht, dass die Bezieher der Zeitschrift bei Abschluss ihrer Verträge erwarteten, dass in den Heften derartige Beiträge erscheinen.

„sponsored by“ genügt nicht, um gekaufte Presseartikel zu kennzeichnen

Ehernes Gesetz des Medienrechts ist seit jeher die Trennung von Werbung und redaktionellem Teil. In der Presse werden redaktionell anmutende Werbeanzeigen meist mit dem Wort „Anzeige“ am Rand gekennzeichnet, damit der Leser erkennen kann, dass ein Dritter Einfluss auf den Inhalt eines Beitrages genommen hat und dieser nicht Ergebnis unabhängiger journalistischer Tätigkeit ist. Die Verwendung des Wortes „Anzeige“ ist in den Landespressegesetzen regelmäßig vorgeschrieben.

Der BGH hat am 06.02.2014 in seinem Urteil zum Aktenzeichen I ZR 2/11 – GOOD NEWS II festgestellt, dass es nicht genügt, wenn nur der unscharfe Begriff „sponsored by“ zur Kenntlichmachung eines bezahlten Beitrages verwendet wird. Denn es sei unerheblich, ob ein Verlag eine Vergütung für eine bestimmte Veröffentlichung oder überhaupt für eine Veröffentlichung erhält, wie beim Sponsoring. Auch in letzterem Falle sei die redaktionelle Unabhängigkeit betroffen. Dies geht aus einer Pressemeldung des BGH zur Entscheidung GOOD NEWS II hervor.

Einzelfotos eines Films dürfen im Film nicht frei verwendet werden

Der Bundesgerichtshof hat am Donnerstag, dem 6. Februar 2014 entschieden, dass Einzelfotos eines Films in Form eines (anderen) Films nicht ohne Zustimmung des Leistungsschutzberechtigten verwertet werden dürfen. Dies hat der BGH am gleichen Tag in einer Pressemeldung bekannt gegeben.

Im Prozess ging es um Filmmaterial, das das Mauerschützen-Opfer Peter Fechter zeigte. Der Kläger wandte sich gegen eine Wiedergabe des Bildmaterials in einer Sendung im Jahr 2010.

Die Vorinstanzen hatten die Ansprüche v. a. aufgrund Verwirkung verneint – der Kläger hatte zuvor 48 Jahre nichts gegen die Veröffentlichungen unternommen. Der BGH stellte hingegen fest, dass der Unterlassungsanspruch nicht verwirkt ist, da die Verwirkung von Ansprüchen aus früheren Rechtsverletzungen keinen Freibrief für die Begehung neuer Rechtsverletzungen biete. Wertersatzansprüche könnten jedoch verwirkt sein, soweit die reguläre Verjährungsfrist von 3 Jahren nicht verkürzt wird.

 

BGH setzt Filesharing-Rechtsprechung mit Einschränkung der Störerhaftung fort

Am 08.01.2014 hat der BGH in Sachen „Bearshare“ entschieden, dass ohne zuvor bestehende Anhaltspunkte für entsprechende Aktivitäten keine Haftung des Anschlussinhabers für illegales Filesharing besteht. In einem solchen Fall muss der Anschlussinhaber nicht einmal eine Unterlassungserklärung abgeben, geschweige denn Schadensersatz und Abmahnkosten zahlen.

Schwierig sind Filesharing-Fälle allerdings vor allem mit Blick auf den in jedem Fall etwas unterschiedlichen Sachverhalt. Denn leicht kann es passieren, dass bei Preisgabe der Identität des Täters dieser in Anspruch genommen wird. Es wird künftig daher noch mehr auf die richtige Taktik im Falle einer Abmahnung ankommen.

Dr. Metzner Rechtsanwälte reicht Klage gegen The Archive AG ein

Am 20.12.2013 haben wir für einen unserer Mandanten eine negative Feststellungsklage gegen The Archive AG eingereicht. Unser Mandant möchte festgestellt haben, dass der schweizerischen Gesellschaft keine Ansprüche gegen ihn zustehen. Wie Tausende anderer Betroffener hatte auch er eine Abmahnung der Regensburger Anwaltskanzlei u+c Rechtsanwälte erhalten, weil er angeblich einen illegal gestreamten Film angesehen hat und deswegen eine Urheberrechtsverletzung begangen habe. Zum einen ist bereits der Sachverhalt unzutreffend, zum anderen ist das Betrachten gestreamter Inhalte auf dem Portal redtube.com keine Urheberrechtsverletzung.

Zwischenzeitlich hat auch der RedTube-Betreiber MindGeek aus Luxemburg eine einstweilige Verfügung gegen The Archive AG erwirkt, wie die Frankfurter Rundschau unter Berufung auf eine Pressemeldung des Unternehmens berichtet. Demnach sei es den Schweizern untersagt worden, Redtube-Nutzer abzumahnen und dabei zu behaupten, dass Nutzer das Urheberrecht von The Archive AG verletzt hätten.