Marke löschen

Darf das Amt (m)eine eingetragene Marke löschen?

Jeder, der sich beharrlich und mit erheblichen Investitionen eine Marke aufbaut, fragt sich früher oder später einmal, wie sicher seine Marke ist. Könnte das Amt seine Marke am Ende sogar wieder löschen?
Fakt ist, dass die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen Markenrechte tatsächlich aus dem Register löschen kann. Aber keine Angst: Wir haben Ihnen die häufigsten Löschungsgründe zusammengestellt. Daneben erhalten Sie Tipps, wie es erst gar nicht zu einer solchen Situation kommen muss.

Bestandsschutz deutscher Marken

Gleich zu Beginn weisen wir auf einen wichtigen Vorteil einer deutschen Marke gegenüber einer EU-Marke hin. Anders als bei Unionsmarken kann das DPMA eine dort eingetragene Marke nach Ablauf von zehn Jahren nicht mehr wegen absoluter Schutzhindernisse löschen. Deutsche Marken können somit eine Art Bestandsschutz erringen. Bis dahin bestehen aber einige potenzielle Gründe, mit denen das Amt eine Marke löschen kann:

Das Amt kann eine Marke wegen absoluter Schutzhindernisse löschen

Das DPMA kann eine Marke aufgrund sogenannter „absoluter Schutzhindernisse“ für nichtig erklären werden und daraufhin löschen. In der Praxis handelt es sich dabei meist um einen Fall der § 8 Abs. 2 Nr. 1 – 3 MarkenG. Hiernach gilt:

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1. denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,

2. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,

3. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,

§ 8 Absatz 2 Markengesetz

a) Fehlende Unterscheidungskraft, § 8 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG

Eine der wichtigsten Funktionen von Marken ist es, dass der angesprochene Personenkreis einen Rückschluss auf die Herkunft der betreffenden Ware oder Dienstleistung ziehen kann, wenn er die Marke sinnlich wahrnimmt. Der Verkehr soll gerade aufgrund der Marke in der Lage sein, die Waren und Dienstleistungen des Markenverwenders von denen anderer Anbieter zu unterscheiden. Der Bundesgerichtshof beschreibt die Anforderungen wie folgt:

„Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und sie damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden.“

BGH, Beschluss vom 17.10.2013, Az. I ZB 11/13 – „grill meister“

b) Freihaltebedürfnis wegen beschreibender Angaben, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verbietet, eine Marke einzutragen, die ausschließlich aus Zeichen besteht, die ein Wettbewerber zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes oder der Herkunft der Ware oder Dienstleistung benötigt. Denn auch die anderen Marktteilnehmer haben ein berechtigtes Interesse zur freien Verwendung solcher Zeichen. Eine Marke kann also dann nicht eingetragen und geschützt werden, wenn sie die damit angebotenen Waren und Dienstleistungen lediglich beschreibt.

Ziel ist es, eine Monopolisierung bestimmter Angaben oder Zeichen zugunsten eines Wettbewerbers zu verhindern, damit diese Begriffe der Allgemeinheit weiter frei zur Verfügung stehen. Ob es sich bei einem Zeichen um eine Sachangabe handelt, bestimmt sich vor allem nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die als Abnehmer der Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommen, für die die Marke geschützt ist

c) Gattungsbezeichnungen

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung in das Markenregister ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind. Maßstab für die Beurteilung ist die Sicht der jeweiligen Verkehrskreise. Auch diese Zeichen unterliegen – ebenso wie die oben erläuterten „beschreibenden Angaben“ – einem Freihaltebedürfnis.

Marke löschen wegen älterer Rechte

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG kann die Eintragung einer nachrangigen Marke gelöscht werden, „wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist“.

Neu: ab dem 1. Mai 2020 kann im DPMA auch ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und Löschung einer eingetragenen Marke – oder auf Schutzentziehung des auf Deutschland erstreckten Teils einer internationalen Registrierung – aufgrund eines entgegenstehenden älteren Rechts im Sinne der §§ 9 bis 13 MarkenG gestellt werden. Bisher konnte dieses Verfahren ausschließlich vor den ordentlichen Gerichten durchgeführt werden.

Marke löschen aufgrund Nichtbenutzung

Marken droht der Verfall, wenn diese nicht benutzt werden. Es herrscht daher ein sogenannter Benutzungszwang nach § 26 MarkenG. Daher kann ein Löschungsantrag wegen Nichtbenutzung gestellt werden, wenn die Marke fünf Jahre lang nicht benutzt worden ist. Dabei gilt nach der Eintragung der Marke zunächst eine Benutzungsschonfrist von fünf Jahren. Das bedeutet, dass die Marke erst fünf Jahre nach der Eintragung mit dem Einwand gelöscht werden kann, sie werde nicht benutzt.

Marke löschen wegen böswilliger Anmeldung

Wer eine Marke allein mit böswilliger Absicht anmeldet, riskiert, dass das Amt sie im Nachgang wieder löscht. Für das Vorliegen einer Bösgläubigkeit setzt das Bundespatentgericht aber strenge Maßstäbe an. Es lässt die Löschung nur zu, wenn der Nachweis über eine wettbewerbsrechtlich unlautere Anmeldung gelingt. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Anmeldende einen früheren Benutzer absichtlich stören wollte. Der bösgläubige Anmelder will damit den Gebrauch des Zeichens unmöglich machen oder den Gegenspieler erheblich unter Druck setzen. Bei solchen Angelegenheiten kommt es aber immer stark auf den Einzelfall an.

Wir Markenanwälte empfehlen:

Häufigster Fall in der Praxis ist die Löschung einer Marke aufgrund absoluter Schutzhindernisse. Dazu zählt, wenn die Unterscheidungskraft fehlt oder die Marke eine lediglich beschreibende Angabe enthält. Um das Risiko einer Löschung so weit wie möglich zu reduzieren, empfehlen wir Ihnen dringend, bereits vor der Anmeldung der Marke sämtliche vorgenannten Punkte zu prüfen. Auch raten wir, vor jeder Anmeldung eine Recherche durchzuführen, ob andere Marken Dritter dem Schutz Ihrer Marke entgegenstehen könnten. Außerdem kann es in konkreten Fällen sinnvoll sein, statt einer Wortmarke beispielsweise eine Wort-/ Bildmarke anzumelden oder auch das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zu spezifizieren.

Wir helfen Ihnen gerne weiter, wenn Sie aktuell eine Marke anmelden möchten und unsicher sind, wie Sie am besten vorgehen sollen. Natürlich beraten wir auch Markeninhaber, die aktuell ihre Marke durch einen Löschungsantrag bedroht sehen oder bei sonstigen Kollisionsfällen – rufen Sie uns an unter +49-9131-611610 oder schreiben Sie uns an post(at)kanzlei-metzner.de – wir melden uns umgehend bei Ihnen und schätzen Ihr Anliegen unverbindlich ein.

Personal Branding Marke

Meine Personal Branding Marke

Helene Fischer, Barack Obama und Heidi Klum setzen erfolgreich auf Personal Branding – und machen den eigenen Namen zur wertvollen Marke. Nicht nur Prominente nutzen diese mächtige Marketing-Methode, um Fans emotional zu binden und ihr Bild in der Öffentlichkeit zu pflegen und nicht zuletzt wirtschaftlich erfolgreich zu sein.

Der Megatrend Personal Branding hat längst aufstrebende Influencer, Youtuber, Berater und Künstler erfasst. Und auch in der Arbeitswelt profitieren Führungskräfte, Berufseinsteiger und Karrierewillige davon, sich mithilfe ihres guten Namens unverwechselbar zu positionieren und mehr Sichtbarkeit zu erlangen. Gerade wer seine Persönlichkeit und Kompetenz professionell einsetzt, tut gut daran, seinen Namen mit einem Alleinstellungsmerkmal, einem Wiedererkennungswert und einem positiven Image zu verknüpfen.

Wenn tatsächlich der Durchbruch kommt, lassen Trittbrettfahrer erfahrungsgemäß nicht lange auf sich warten. Erfolgreiche Prominente sichern ihr Personal Branding rechtlich ab, indem sie ihren Namen als Marke schützen lassen.

Doch wann ist es möglich und sinnvoll, den eigenen Namen als Marke zu registrieren, und welche Schutzmöglichkeiten gibt es?

Was ist eine Personenmarke?

Eine eingetragene Marke ist ein Zeichen, das die Unterscheidung ermöglicht, aus welchem Unternehmen eine Ware oder Dienstleistung stammt. Personenmarken haben dabei die charakteristische Eigenschaft, dass aus Sicht des Verbrauchers eine Verbindung zwischen der genannten Person und dem Produkt bzw. Unternehmen besteht. Dies verschafft dem Markeninhaber die Möglichkeit, mit dem besonderen Wert der eigenen Persönlichkeit zu kommunizieren. Vorteil ist, dass sich die mit einer Personenmarke gekennzeichneten Produkte und Dienstleistungen schneller und besser am Markt etablieren können.

Wer seinen Namen erfolgreich eintragen lässt, muss den Schutz im Streitfall nicht mehr nachweisen und kann ihn auch für Waren und Dienstleistungen außerhalb des eigenen inhaltlichen Programms monopolisieren und lizenzieren – die Klassiker sind Merchandising-Artikel, wie T-Shirts, Tassen und Kosmetikprodukte. Aber das sind nur Beispiele für viele Möglichkeiten.

Personal Branding: Ist ein Name als Marke schutzfähig?

Ja! Das Markengesetz schützt den Personennamen ausdrücklich:

„Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden“.

§ 3 Absatz 1 MarkenG

Personenname kann dabei der bürgerliche Name einer natürlichen Person sein, aber auch die Firma eines Kaufmanns (Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 3 Rn. 509). Künstlernamen, d. h. Pseudonyme, zählen ebenfalls dazu. Der Personenname ist also nicht nur durch § 12 BGB geschützt, sondern im Fall der Eintragung ins Register auch nach § 3 Abs. 1 MarkenG ein als Marke schutzfähiges Zeichen.

Welche Schutzhindernisse gilt es beim Personal Branding zu beachten?

Möchte man den Personennamen als Marke anmelden, dürfen keine sogenannten absoluten Schutzhindernisse im Sinne von § 8 MarkenG bestehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 16. 9. 2004 – C-404/02) unterliegen Namen in gleicher Weise wie sonstige Marken der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse. Dabei gelten grundsätzlich keine anderen Kriterien als bei anderen Marken.

  • In der Praxis ist besonders wichtig, dass der Personenname nach § 8 II Nr. 1 MarkenG unterscheidungskräftig ist. Das fehlt, wenn der Verkehr eine Personenbezeichnung lediglich als sachliche Angabe versteht, welche die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen beschreibt. Dann fehlt es an der erforderlichen Funktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2019 – I ZB 34/17).
  • § 8 II Nr. 4 MarkenG schreibt vor, dass Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen. Besteht zwischen dem Namensträger und den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen keine sachliche Beziehung, kann eine Marke mit einem Wortbestandteil eines fremden Namens zur Täuschung des Publikums geeignet sein (Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 8 Rn. 569).

Finger weg von Namen Dritter

Wird ein fremder Name verwendet, muss der Träger des Namens nach § 12 BGB zustimmen. Für die Eintragung der Marke ist das Vorliegen der Zustimmung jedoch keine Voraussetzung. Das Markenpublikums erwartet gewöhnlich nur eine sachliche Beziehung zwischen dem Namensträger und dem Anmelder, aber keine Zustimmung. Dennoch drohen Abmahnungen, wenn der Name eines Dritten rechtswidrig für eine eigene gewerbliche Aktivitäten verwendet wird. Von der unbefugten Anmeldung von Prominentennamen als Marke sollte man daher die Finger lassen.

Was muss ich bei Personal Branding rechtlich noch berücksichtigen?

Wer durch Personal Branding ins Licht der Öffentlichkeit tritt, macht aus seiner Person ein Unternehmen. Professioneller Umgang mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, dem Urheberrecht und dem Recht am eigenen Bild ist neben dem Markenschutz ein echter Erfolgsfaktor.

Wenn Sie weitere Informationen zum Thema Personal Branding benötigen oder einen Namen oder Künstlernamen als Marke schützen lassen wollen, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung – rufen Sie uns an unter +49-9131-611610 oder schreiben Sie uns an post(at)kanzlei-metzner.de – wir melden uns umgehend bei Ihnen und schätzen Ihr Anliegen unverbindlich ein.

Lizenzvertrag Muster mit Stempel geprüft

10 Punkte, die in jeden Lizenzvertrag gehören

Es sind oft die Selbstverständlichkeiten, die in einem Lizenzvertrag fehlen – wie zum Beispiel die korrekte Angabe, wer überhaupt den Vertrag schließt, oder die Unterschriften. Die Risiken, die aus einem mangelhaften Vertrag erwachsen können, sind erheblich – deswegen ist bei seiner Gestaltung Sorgfalt angebracht. Sich auf ein beliebiges Lizenzvertrag-Muster zu verlassen, ist leichsinnig. Unter der Vielzahl von Punkten, die in einer Lizenzvereinbarung geregelt werden können, gibt einige essentielle Punkte, an die man auf jeden Fall denken sollte.

Die Unterschiede zwischen den Rechtsgebieten im Bereich des geistigen Eigentums – Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht usw. – bedingen weitere Unterschiede. Die folgende Liste ist zwar auf die urheberrechtliche Lizenz ausgerichtet. Generell finden sich die nachstehenden Punkte aber auch in Lizenzverträgen in anderen Rechtsgebiete wieder.

Wichtig ist, dass eine Checkliste keine anwaltliche Beratung ersetzt, aber sie hilft, sich einen Überblick über die zu klärenden Fragen zu verschaffen und Lizenzvertrag-Muster zu verstehen.

1. Parteien des Lizenzvertrags

Schon beim eigentlich offensichtlichsten Punkt passieren zuweilen Fehler.

Ein Vertrag muss mindestens zwischen zwei Seiten geschlossen werden, dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer. Mehr ist möglich, aber auch juristisch komplizierter.

Auf jeden Fall muss klar sein, wer den Vertrag überhaupt schließen soll, das heißt, wer Träger von Rechten und Pflichten wird. Der Lizenzgeber muss zum Beispiel in der Regel die Person sein, die auch imstande ist, die gewünschten Rechte zu gewähren.

In jedem Fall soll im Lizenzvertrag die ladungsfähige Postanschrift enthalten sein, schon wegen der Bestimmbarkeit (es könnte eine gleichnamige Firma oder Person an einem anderen Ort geben). Im Streitfall ist es auch wichtig, dem anderen Mitteilungen oder notfalls eine Klage zustellen zu können. Mit einer Postfachanschrift oder E-Mail-Adresse, wie in manchem Muster schon gefunden, geht dies nicht.

Besonders leicht passieren bei Firmenangaben Fehler. Bei Einzelfirmen müssen deren Inhaber mit ihrem bürgerlichen Namen angegeben werden, es genügt nicht, die Firma anzugeben. Bei juristischen Personen ist präzise die Schreibweise aus dem Handelsregister zu verwenden.

Nicht unbedingt nötig ist es hingegen, die jeweils vertretenden Personen, wie die jeweiligen GmbH-Geschäftsführer, oder die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG, im Lizenzvertrag anzugeben, auch wenn dies oft geschieht. Diese Angabe ändert nichts am Rechtsträger, der den Vertrag schließt. Zudem ändern sich die Namen der Vertretungsorgane bisweilen.

2. Vertragsgegenstand

Um was geht es im Vertrag eigentlich? Im Urheberrecht ist es das Werk, das mithilfe des Lizenzvertrages ausgewertet werden soll. Auch hier ist eine möglichst präzise Angabe notwendig. Am besten ist es, das Werk bzw. die Mehrzahl an vertragsgegenständlichen Werken abzubilden, beizufügen oder wiederzugeben, wenn das möglich ist, etwa als Anlage. Oft wird es nicht möglich sein, dann ist eine Umschreibung mit Titel, Entstehungsdaten, Autor/Komponist/Urheber, Inhalt etc. sinnvoll. Bei erschienenen Werken erleichtert das Veröffentlichungsdatum und Herstellerangaben die Bestimmbarkeit.

Bei Registerrechten, wie dem Markenrecht, dem Patentrecht, Designs, Geschmacksmustern oder Gebrauchsmustern ist es unbedingt wichtig, mindestens das amtliche Aktenzeichen des jeweiligen Schutzrechts und die entsprechende Behörde anzugeben, wie zum Beispiel das Europäische Amt für das Geistige Eigentum (EUIPO) oder das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA).

3. Rechtseinräumung

Wesen des Lizenzvertrages ist es, dem Lizenznehmer ein Nutzungsrecht am Vertragsgegenstand zu verschaffen. Es wird sich daher zwar aus den Umständen ergeben, dass mit einer Vereinbarung, die „Lizenzvertrag“ genannt wird, eine Rechtseinräumung verbunden sein soll. Da ein Vertrag aber kein Platz für Ratespiele ist, sollte es ausdrücklich hineingeschrieben werden.

Soweit, so gut – aber auch auf die Formulierung kommt es hier an. Juristisch nicht vorgebildete Parteien erwarten üblicherweise, dass das Nutzungsrecht mit Vertragsschluss auch übergeht. Für die auswertende Partei wäre es daher ungünstig, wenn der Vertrag nur eine Verpflichtung zur Rechtseinräumung enthält, die der Lizenznehmer dann schlimmstenfalls beim Lizenzgeber einklagen müsste. Hierbei hilft eine Formulierung wie zum Beispiel die Folgende:

Hiermit räumt die Lizenzgeberin dem Lizenznehmer das Nutzungsrecht am Lizenzgegenstand nach Maßgabe der in diesem Vertrag getroffenen Bestimmungen ein.

4. Exklusivität

Eine wichtige Weichenstellung im Lizenzvertrag ist die Exklusivität, auch Ausschließlichkeit genannt. Oft vergessen, können Zweifel in diesem Punkt erhebliche Probleme bereiten.

Das ausschließliche Nutzungsrecht gewährt dem Inhaber die Befugnis, den Lizenzgegenstand exklusiv, d. h. unter Ausschluss aller anderen Personen, zu nutzen. Das ist wichtig, wenn der Lizenznehmer hohe Investitionen tätigt, um das Recht auszuwerten, wie zum Beispiel bei Medienproduktionen (Film, Buch, Musik). Die exklusive Lizenz hat daher einen wesentlich höheren Wert als die einfache Lizenz.

Bei der „üblichen“ Vereinbarung eines ausschließlichen Nutzungsrechts übersehen Lizenzgeber zuweilen, dass ohne speziellen Vorbehalt auch das eigene Recht erlischt, den Lizenzgegenstand zu nutzen, wie zum Beispiel für eigene Referenzen. Dazu ist aus Sicht des Lizenzgebers eine entsprechende Klausel notwendig. Diese könnte beispielsweise lauten:

Der Lizenzgeber bleibt berechtigt, die vertragsgegenständlichen Werke zu eigenen Zwecken als Referenz zu nutzen und zu diesem Zweck ohne zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkung öffentlich wiederzugeben, wie zum Beispiel auf einer Webseite oder in sozialen Medien, sowie zu vervielfältigen und zu verbreiten, wie zum Beispiel auf Werbematerial.

Gegensatz zum ausschließlichen Recht ist das einfache Nutzungsrecht. In diesem Fall verbleibt dem Lizenzgeber die Möglichkeit, das Werk noch an Dritte zu lizenzieren. Der Preis für die einfache Lizenz ist daher regelmäßig wesentlich geringer als der Preis für ein exklusives Nutzungsrecht.

5. Örtlicher Geltungsbereich der Lizenz

Das Nutzungsrecht kann örtlich (und außerdem noch zeitlich und sachlich, s. u.) eingeschränkt werden. Damit ist gemeint, in welchen Ländern die Lizenz gilt.

Diese Regelung ist möglich, weil im Immaterialgüterrecht das sogenannte Territorialitätsprinzip herrscht. Da bedeutet, dass das in einem Staat verliehene exklusive Recht an einem Schutzgegenstand auf das jeweilige Staatsgebiet beschränkt ist. Daher ist es möglich und üblich, staatenweise zu lizenzieren. Oft wird aber, gerade bei technisch „grenzenlosen“ Nutzungen wie im Internet oder bei Funksendungen, weltweit lizenziert.

6. Beschränkungen zeitlich / Laufzeit

Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, Markenrechte können theoretisch ewig laufen, Patente hingegen sind zeitlich auf 20 Jahre ab dem Anmeldetag begrenzt wirksam.

Ohne zeitliche Beschränkung läuft die Lizenz dann grundsätzlich so lange wie die gesetzliche Schutzfrist. Natürlich nur, wenn sich aus dem Umständen des Vertragsschlusses nichts anderes ergibt.

Vertraglich kann von diesen gesetzlichen Bestimmungen abgewichen werde, zum Beispiel ist eine fünfjährige Lizenz möglich. Es sollte jedenfalls abgewogen werden, ob man sich lange binden will oder kurz. Das kann sowohl auf Lizenzgeber- als auch auf Lizenznehmerseite unterschiedlich sein.

7. Der Rechtekatalog im Lizenzvertrag – die einzelnen Nutzungsarten

Die Nutzungsart ist die konkrete technische Art und Weise, ein Schutzrecht, etwa ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu nutzen. Solche Nutzungsarten können zum Beispiel das Verlagsrecht (Vervielfältigung und Verbreitung), Streaming, Download oder Funksendung sein. Häufig vergessen, aber später oft schmerzlich vermisst ist das Bearbeitungsrecht, ohne das Veränderungen des Schutzgegenstandes nur in ganz engem Rahmen erlaubt ist. Gerade in einem heruntergeladenen Lizenzvertrags-Muster kann eine solche wichtige Regelungen oft fehlen.

Vor allem im Urheberrecht zeichnen sich professionelle Lizenzverträge durch eine sehr umfangreiche Aufzählung der einzelnen Arten aus, auf die das Werk, also der Vertragsgegenstand, nach dem Willen der Parteien genutzt werden darf.

Dies ist nicht ohne Grund so, denn aus Sicht des Verwerters (Lizenznehmers) bestünde sonst ein Risiko, dass eine einzelne Nutzungsart nicht vom Nutzungsrecht umfasst ist. Im Zweifel hat nämlich der Verwerter nachzuweisen, dass das Nutzungsrecht auch die konkrete Nutzungsart umfasst.

Das liegt an der sogenannten Übertragungszwecklehre, nach der im Zweifel nur diejenigen Nutzungsarten als eingeräumt gelten, die für die Erreichung des Vertragszwecks nötig sind (§ 31 Absatz 5 UrhG). Klar, dass sich dann der Streit um die Frage dreht, was der Vertragszweck ist. Die Vorstellungen der Parteien gehen hier naturgemäß schnell auseinander.

Andersherum kann es in bestimmten Situationen aber auch dem Lizenzgeber obliegen, nicht ausdrücklich genannte sachliche Beschränkungen darzulegen.

Dieser Umstände müssen sich die Vertragsschließenden bewusst sein. Jedenfalls aus Sicht des Lizenznehmers ist es unabdingbar, auch über den feststehenden Zweck hinaus zu überlegen, welche Nutzungsarten man eventuell später ausüben will.

8. Übertragbarkeit auf Dritte

Eine weitere Falle beim Vertragsabschluss lauert bei der Übertragbarkeit des Nutzungsrechts auf Dritte. Wenige Muster enthalten von vornherein entsprechende Regelungen für den Lizenzvertrag. Die Exklusivität mag den Eindruck erwecken, vollständig über den Lizenzgegenstand verfügen zu dürfen. Etwa im Urheberrecht benötigt der Lizenznehmer jedoch nach §§ 34, 35 UrhG eine zusätzliche Zustimmung des Urhebers, dass das Nutzungsrecht auf Dritte übertragen werden darf, oder dass weitere Nutzungsrechte (sogenannte Enkelrechte) eingeräumt werden dürfen. Ausnahmen gibt es etwa beim Unternehmenskauf.

Aus Verwertersicht muss daher in jedem Fall geprüft werden, ob das Nutzungsrecht auf Dritte weitergegeben werden soll. Andererseits kann der Urheber die Zustimmung zur Übertragbarkeit von einer gesonderten Gegenleistung abhängig machen.

9. Die Gegenleistung: Vergütung

Unabdingbare Regelung im Lizenzvertrag ist die Gegenleistung, in fast jedem Muster eine Zahlungsverpflichtung. Es gibt zahllose Varianten, wie man die Vergütung regeln kann. Häufig werden Pauschallizenzen oder Umsatzbeteiligungen vereinbart. Wichtig ist, den Betrag und die Fälligkeit zu regeln.

Für Urheber ist es besonders interessant, die dingliche Rechtseinräumung von der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung abhängig zu machen. Denn dann kann der Urheber bis zu diesem Zeitpunkt Unterlassungsansprüche geltend machen. Diese sind ein scharfes Schwert, um den Lizenznehmer unter Druck zu setzen. Wenn das Nutzungsrecht hingegen schon übergegangen ist, bevor gezahlt wurde,

10. Unterschriften unter dem Lizenzvertrag

Es klingt einfach – aber auch die Unterschriften sind unabdingbarer Bestandteil eines Lizenzvertrages. Der Vertrag ist nur wirksam, wenn die unterschreibende Person auch vertretungsberechtigt war. Schließlich kommt es in der Vertragsabwicklung auf Sorgfalt an: es ist äußerst unangenehm und hochriskant, wenn sich erst im Gerichtssaal herausstellt, dass man nur im Besitz eines Vertragsexemplars ist, auf dem die Unterschriften fehlen oder unvollständig sind.

Ausblick

Es gibt natürlich noch zahllose weitere Punkte, die in einem Lizenzvertrag geregelt werden können, auch frei erhältliche Muster enthalten viele andere Paragrafen. Es hängt von der jeweiligen Situation der Parteien und ihren Interessen ab, welchen Inhalt ein Vertrag hat. Unabdingbar ist daher, im Zweifel einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, um keine Nachteile gegenüber der anderen Partei zu haben, die sich im Zweifel qualifiziert beraten lässt.

Wir stehen Ihnen gerne mit unserer Erfahrung zur Seite, wenn Sie ein Lizenzvertragsmuster prüfen oder erstellen lassen wollen. Wenn Sie uns Informationen oder ein Exemplar des zu prüfenden Vertrages zukommen lassen, erstellen wir Ihnen umgehend ein unverbindliches Beratungsangebot!

Markenschutz problemlos verlängern

Marken haben von Haus aus eine zehnjährige Schutzfrist. Die Markeninhaber können die Laufzeit aber beliebig oft verlängern. Beim DPMA beträgt die Verlängerungsgebühr 750,- EUR für bis zu 3 Nizza-Klassen, für jede weitere Klasse sind 250,- EUR zu bezahlen.

Fristversäumnis mit fatalen Folgen

Umso ärgerlicher ist es, wenn die Verlängerung aus irgendeinem Grund nicht klappt: wegen versäumter Fristen, verzögerter Zahlungsabwicklung, Zustellungsproblemen, oder weil jemand einfach versäumt hat, die nötigen Schritte einzuleiten (auch das kommt vor). Manchmal kann die Marke noch durch einen Gebührenaufschlag (EUIPO: 25%) gerettet werden. Im schlimmsten Fall droht aber der Verlust des Markenrechts. Dritte könnten dann sogar eine Neuanmeldung verhindern, wenn sie ähnliche Marken haben.

Markeninhaber sind daher gezwungen, die Verlängerung ihrer Schutzrechte sorgfältig zu organisieren und zu überwachen. Ohne professionelle Fristenüberwachung kann das schnell zur Belastung werden. Denn Fristen haben die Angewohnheit, oft allzu schnell heranzunahen. Es gilt somit, bei der Verlängerung keine Zeit zu verlieren.

Marken verlängern: besser mit Anwalt

Wenn eine Anwaltskanzlei für Sie Ihre Marke anmeldet, bleiben die Anwälte normalerweise für die Laufzeit der Marke beim Amt als Vertreter eingetragen. Wir zum Beispiel, Dr. Metzner Rechtsanwälte, überwachen dann für Sie die Schutzdauer als Frist und kümmern uns rechtzeitig um eine anstehende Verlängerung.

Es ist daher lohnenswert, die Verwaltung Ihrer Marken an unabhängige Experten auszulagern. Wenn Sie uns mit der Verwaltung ihrer Marken beauftragen, verhindern Sie, dass Sie wertvolle Schutzrechte verlieren.

Nutzen für den Markeninhaber

Ein anwaltlicher Erneuerungsservice hat zahlreiche Vorteile für Markeninhaber:

  • Keine Einarbeitung in komplizierte Verfahren erforderlich
  • Sie sparen wertvolle Zeit und Ressourcen
  • Risiko, ein Schutzrecht zu verlieren, verringert sich
  • Enorme Haftungserleichterung für Geschäftsführer und Vorstände
  • Rechtzeitige Veranlassung der Verlängerung
  • Schnellstmögliche Bearbeitung durch Experten
  • Entlastung interner Rechtsabteilungen, die mit der Markenverlängerung befasst sind
  • Sie zahlen nur für die Dienstleistung
  • Nervliche Entlastung
  • Persönliche, individuelle Beratung für Unternehmen

Wir erinnern rechtzeitig an die anstehende Markenverlängerung. Das gibt dem Markeninhaber ausreichend Zeit, um in Ruhe über die Notwendigkeit und den gewünschten Umfang der Verlängerung nachzudenken.

Komfortabler Verlängerungsservice

Unser Erneuerungsservice ist eine komplette und kostengünstige Gesamtlösung für Ihr Markenportfolio. Sprechen Sie uns dazu einfach an!

Online-Verkauf nach Deutschland: Wann ein Inlandsvertreter beim DPMA nötig ist

Ausgangslage: Anmeldung einer Marke für den Verkauf in bzw. nach Deutschland

Wer beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Marke anmelden will,  jedoch keinen Wohnsitz noch Sitz oder Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland hat, muss gemäß § 96 Absatz 1 Markengesetz für die Durchführung des Verfahrens einen Patent- oder Rechtsanwalt als Vertreter bestellen, damit das Verfahren durchgeführt werden kann. So zeigen wir uns beispielsweise für Onlineshop-Mandanten als Inlandsvertreter an, die ihren Sitz im Ausland und keine sonstigen Bezugspunkte im Inland haben, wie zum Beispiel eine Niederlassung.

Wortlaut des § 96 MarkenG

Diese Vorschrift lautet:

§ 96
Inlandsvertreter

(1) Wer im Inland weder einen Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einer Marke nur geltend machen, wenn er einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und in bürgerlichen Streitigkeiten, die diese Marke betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen befugt und bevollmächtigt ist.

(2) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet. 2Fehlt ein solcher Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat.

(3) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Patentamt oder dem Patentgericht angezeigt wird.

Was bedeutet das für Onlineshops?

  • Zur Bestellung eines Vertreters ist es notwendig, dem Anwalt eine Vollmacht zu erteilen. Eine solche Vollmacht können Sie hier herunterladen.

Was gibt es bei der Eröffnung eines Onlineshops zu beachten?

Wer einen Onlineshop eröffnen möchte, hat viel zu erledigen: die Finanzierung muss geklärt werden, die technische Umsetzung muss funktionieren, eine Marketingstrategie muss her. Doch bei alledem sollte eines auf gar keinen Fall vergessen werden: die rechtliche Absicherung.

Beim Rechtlichen sind sich Gründer von Onlineshops oft unsicher, gibt es doch einiges zu beachten. Anders war das bei Alexander Hopf, Betreiber des Onlineshops „Peach Patrol“: „Vor der Eröffnung meines Onlineshops hatte ich keine rechtlichen Bedenken mehr, weil Dr. Metzner, den ich schon lange kenne, den Prozess betreut hat“, sagt er. In seinem Internethandel, den er im März 2017 gegründet hat, gibt es handgefertigte Taschen zu kaufen. „Als Betriebswirt habe ich im Teilbereich Recht auch selbst eine Ausbildung. Aber ich bin natürlich kein Spezialist und habe mich gleich an Dr. Metzner gewendet, bevor wir das Ganze online gestellt haben, da er im Onlinebereich ja auch sehr stark ist“, erzählt er.

Viele Aspekte sind zu beachten

Vor Eröffnung vollkommen sicher zu sein, dass der Shop gegen kein Gesetz verstößt, ist auch absolut empfehlenswert. Denn es gibt viele verschiedene Aspekte zu beachten, wie Dr. Metzner erklärt: „Zunächst muss man überlegen, wo man seinen Shop eröffnen möchte, also nur in Deutschland oder auch international. Als nächstes muss man ein Gewerbe anmelden, und wenn die technische Plattform steht, kann man theoretisch schon loslegen.“ Rechtlich gibt es aber noch einiges zu beachten: „Es ist ganz wichtig, das Wettbewerbsrecht zu berücksichtigen, darunter fallen vor allem die Marktverhaltensregeln. Diese ergeben sich unter anderem aus den zwingenden Verbraucherschutzrichtlinien. Darunter fallen zum Beispiel das Widerrufsrecht, das Bereitstellen von Verbraucherinformationen und der Inhalt der allgemeinen Geschäftsbedingungen, also der AGBs.“ Bei Nichtbefolgen dieser Regelungen können hohe Schadensersatzzahlungen die Folge sein. „Außerdem muss man Datenschutzregelungen mittlerweile verstärkt beachten, da es eine immer höhere Regelungsdichte und auch Überwachungen gibt.“ Je nach Branche existieren auch noch verschiedene andere Gesetze, die zu beachten sind, wie zum Beispiel Textilkennzeichnungen, oder spezielle Anforderungen für Lebensmittel. 

Ein anderer wichtiger Punkt sind die gewerblichen Schutzrechte bei der Namensfindung: „Man sollte schon vorher recherchieren, ob der gewünschte Name noch frei ist“, sagt Dr. Metzner. „Wenn man einen gefunden hat, sollte man ihn auch schützen lassen, damit Dritte einem keinen Strich durch die Rechnung machen können.“

Einen Anwalt im Rücken zu haben lohnt sich

Das bestätigt auch Alexander Hopf: „Der Markenschutz war mir ebenfalls sehr wichtig. Eine Bekannte von mir, die auch Designerin ist, präsentierte Schuhe mit ihrem Namen auf  einer Messe. Diesen Namen hat dann jemand nach der Messe selbst angemeldet, weil er ihn offenbar gut fand. Und dann hat die Designerin eine Abmahnung kassiert, dass sie die Sachen mit dem Namen, den sie sich selbst ausgedacht hat, nicht mehr verkaufen darf. Das ist natürlich ärgerlich und kann auch gravierende finanzielle Folgen haben. Zum Beispiel, wenn man die Kollektion schon produziert hat, und die Produkte mit dem eigenen Namen dadurch nicht mehr verkaufen darf.“

Generell empfiehlt Alexander Hopf jedem, der einen Onlineshop eröffnen will: „Man braucht einfach einen Rechtsanwalt. Ich halte nichts davon, vorgefertigte Texte zu übernehmen, die es ja auch im Internet gibt. Es ist besser, einfach einen Spezialisten zu befragen. Das kostet zwar Geld, aber es ist auch wichtig, dass man keinen Prozess hat, der nicht rechtlich abgesichert ist. Wenn es dann falsch läuft, sodass man eine Abmahnung riskiert, kostet die Alternative immer viel mehr. Es liegt ja auch im eigenen Interesse, dass es weder für den Kunden noch für einen selbst irgendwelche bösen Überraschungen gibt.“ Aber auch über die Startphase hinaus verlässt sich Onlineshopbetreiber Alexander Hopf auf Dr. Metzner: „Man muss auch langfristig die Gesetzeslage beobachten, und da zähle ich auf die Kanzlei. Wenn sich rechtliche Änderungen ergeben, werde ich informiert. So kann ich sicher sein, dass ich nicht irgendwelche Risiken eingehe, ohne es zu wissen.“

14 wichtige Fragen zur Markenanmeldung – FAQ

Phase I: Vor der Anmeldung

1. Brauche ich eine Marke?

Es gibt keinen Zwang, eine Marke anzumelden. Der Vorteil liegt aber, dass man ein Monopol erhält, die Marke im Schutzgebiet (z. B. deutschlandweit) für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Anders als wenn man nur eine Firma, ein Unternehmenskennzeichen oder gar nur eine Domain hat, muss man die Benutzung und die Bekanntheit einer eingetragenen Marke nicht beweisen. Außerdem kann sich kein Dritter die Marke „wegschnappen“ und Ihnen nachträglich untersagen, Ihre Bezeichnung zu benutzen. Daher lohnt es sich grundsätzlich immer, über Markenschutz nachzudenken.

2. Soll ich eine Wortmarke oder eine Wort-/Bildmarke anmelden?

Es gibt verschiedene Markenformen. Welche ist für mich die richtige?

  • Wenn eine Grafik enthalten sein muss, bzw. der optischen Eindruck zählt, kommt nur eine Bildmarke oder eine Kombination daraus, die sogenannte Wort-/Bildmarke, in Frage.
  • Wenn primär ein Wort oder Zahlen wichtig sind, ist die Wortmarke grundsätzlich die bessere Wahl, weil sie einen größeren Schutzbereich hat. Das heißt, dass sie auch gegen die Benutzung der Marke in anderen grafischen Formen schützt, und gegenüber verwechslungsfähig ähnlichen Begriffen. Außerdem bleibt der Schutz auch bei Änderungen des Logos bestehen.

3. Ist der Markenschutz von Slogans möglich?

Kann ich einen Slogan anmelden?

Bei einem Slogan könnte es schon von Amts wegen Schwierigkeiten geben, da Slogans restriktiv gehandhabt werden, wenn sie allgemeinen Inhalt haben und daher nicht geeignet sind, auf die Herkunft der Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Allerdings heißt das nicht, dass Ihnen z. B. von Dritten mit älteren Rechten keine Schwierigkeiten gemacht werden können; ob ältere Marken Dritter vorliegen, muss in der Regel über eine Recherche geprüft werden. Es kann schließlich unter bestimmten Umständen einen Versuch wert sein, die Anmeldung eines Slogans trotz geringer Chancen zu versuchen. Im Übrigen kann ein Slogan im Zusammenhang mit einem Logo in der Regel angemeldet werden.

4. Wie lange ist der Zeitraum der Schutzdauer einer Marke?

Wie lange gilt der Markenschutz bzw. kann und muss man ihn wieder verlängern?

Der Markenschutz gilt 10 Jahre ab dem Anmeldetag, und er kann beliebig oft verlängert werden. Für die Verlängerung verlangen die Markenämter Gebühren, die in der Regel höher sind als die Anmeldegebühren; so berechnet das DPMA eine Verlängerungsgebühr in Höhe von 750 € für bis zu drei Klassen und 290 € für jede weitere Klasse. Eine professionelle Überwachung des Fristablaufs ist wichtig, um nicht die Marke zu verlieren, nur weil jemand vergisst, die Verlängerungsgebühren zu zahlen. Wenn Sie eine Marke bei uns anmelden, und wir als Vertreter beim Markenamt eingetragen sind, überwachen wir für Sie automatisch den Ablauf des Markenschutzes.

5. Wie viele Produkte/Artikel kann ich schützen lassen? Und kann ich die Marke nachträglich erweitern?

Was passiert, wenn ich einen Artikel z.B nächstes Jahr entdecken sollte – kann ich dieses Produkt dann nachträglich in die Marke integrieren, oder muss ich dafür eine neue Marke anmelden?

Die Anzahl an Waren und Dienstleistungen pro Marke ist grundsätzlich nicht begrenzt. Je mehr Produkte bzw. Artikel Sie schützen lassen wollen, desto teuerer wird die Anmeldung. Man spricht hier von „Klassen“, den sogenannten „Nizza-Klassen“. Oft sind aber ähnliche Produkte in derselben Klasse zusammengefasst (z. B. Textilien in Kl. 25, Unterhaltungsdienstleistungen in Kl. 41 usw). Insgesamt gibt es 45 Nizza-Klassen (34 Waren- und 11 Dienstleistungsklassen). Die amtlichen Gebühren betragen zum Beispiel:

  • 3 Klassen, DE-Marke: 290 €,
  • 3 Klassen, Unionsmarke (EU): 850 € + 50 € + 150 € = 1.050 €
  • 10 Klassen, DE-Marke: 290 € + 7 x 100 € (für die über die 3. Klasse hinausgehenden Klassen) = 990 €
  • 10 Klassen, Unionsmarke: 850 € + 50 € + 8 x 150 € (für die über die 2. Klasse hinausgehenden Klassen) = 2.100,– €

Eine spätere Erweiterung der Marke ist nicht möglich, dann müsste eine neue Marke mit neuen Klassen angemeldet werden. Deshalb sollte man sich bei der Anmeldung gut überlegen, für welche Waren und Dienstleistungen man die Marke in den fünf Jahren nach der Anmeldung tatsächlich benutzen will.

6. Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass meine Marke geschützt wird?

Ob eine Marke Schutz erringt, hängt von zwei Umständen ab:

  • Beurteilt das Amt die Marke als eintragungsfähig?
  • Verhindern Inhaber älterer Rechte die Eintragung?

Im ersteren Fall spricht man von absoluten Eintragungshindernissen. Marken, denen absolute Schutzhindernisse entgegenstehen, sind von der Eintragung ausgeschlossen (§ 8 MarkenG). Ein absolutes Schutzhindernis ist das Fehlen der Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Einer Marke fehlt jegliche Unterscheidungskraft, wenn sie ungeeignet ist, die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dieser Mangel kann sich etwa daraus ergeben, dass der gewählte Begriff die Ware oder Dienstleistung schlicht beschreibt, oder dass der Begriff so allgemein ist, dass das Publikum keinen Herkunftshinweis damit verbindet. Ein anderes absolutes Schutzhindernis ist das Freihaltungsbedürfnis: Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung etc. oder hinsichtlich sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können, sind von der Eintragung ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Der Ausschluss beschreibender Angaben von der Eintragung in das Markenregister soll Mitbewerbern die freie und ungehinderte Verwendung beschreibende Angaben im geschäftlichen Verkehr sichern.

Zum zweiten Fall: Inhaber älterer Rechte können, vor allem im Wege des Widerspruchs, aber auch per Löschungsantrag oder einer Abmahnung auf Unterlassung, gegen Ihre Markenanmeldung vorgehen und damit relative Eintragungshindernisse geltend machen. Dies wird erfahrungsgemäß nicht immer passieren, jedoch sollte man die Gefahr im Vorfeld einschätzen. Ein Widerspruch ist nicht nur wegen identischer, sondern auch aufgrund ähnlicher Zeichen möglich, nämlich wenn sogenannte Verwechslungsgefahr besteht. Beispielsweise sind dies ältere Marken, die sich nur so wenig von der neu anzumeldenden Marke unterscheiden, beispielsweise in der Schreibweise, so dass man sie leicht verwechseln kann. Ob Verwechslungsgefahr konkret vorliegt, kann kompliziert zu beurteilen sein. Hierfür sind alle Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, vor allem die Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens, die Zeichenähnlichkeit und die Warenähnlichkeit. Zwischen diesen Kriterien besteht eine Wechselwirkung, so dass etwa eine höhere Zeichenähnlichkeit einen großen Abstand bei den Waren und Dienstleistungen ausgleicht und umgekehrt. Am Ende prüfen Ämter und Gerichte dies innerhalb einer Gesamtabwägung. Um das Risiko zu minimieren, empfehlen wir eine Ähnlichkeitsrecherche nach allen in Betracht kommenden bestehenden Rechten.

Phase II: es wird konkret – das Anmeldeverfahren

7. Wie lange dauert eine Markenanmeldung?

Ich habe verstanden, dass der Zeitpunkt der Einreichung ausschlaggebend ist. Wie lange dauert die Anmeldung selbst ungefähr?

  • Eine Markenanmeldung kann meistens sehr kurzfristig ausgearbeitet und eingereicht werden, notfalls innerhalb von ein bis zwei Tagen, wenn es eilt. Es hängt davon ab, ob Sie sich über die Marke und die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Klaren sind, das Risiko kennen, das Logo in der notwendigen Form vorliegt, und die und die Zahlung bei uns eingegangen ist. Wir nehmen bei Dr. Metzner Rechtsanwälte Zahlungen auch per Paypal an, was die schnelle Abwicklung sehr vereinfacht.
  • Nach der Einreichung einer Markenanmeldung beim DPMA braucht das Amt erfahrungsgemäß etwa zwei bis vier Wochen bis zur Eintragung der Marke. Ab der Veröffentlichung der Eintragung besteht drei Monate lang für Dritte die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen.
  • Beim EU-Markenamt dauert die Prüfung bis zur Veröffentlichung ca. 2-6 Wochen im „Fast Lane“ Modus, der bei uns selbstverständlich möglich ist. Danach schließt sich eine 3-monatiges Widerspruchsfrist an, damit Inhaber älterer Rechte ggf. Widerspruch einlegen können. Wenn kein Widerspruch eingelegt wird, oder ein Widerspruch zurückgewiesen wurde, wird die Unionsmarke eingetragen.

8. Ab wann kann ich die Marke ohne Bedenken benutzen?

Grundsätzlich wirkt der Schutz auf den Anmeldetag zurück, wenn die Eintragung später erfolgt. Daher ist der Anmeldetag der Zeitpunkt, ab dem man die Marke benutzen kann, ohne Gefahr zu laufen, dass ein Dritter sich die gleiche Marke mit besserem Zeitrang registriert. Allerdings muss das Risiko berücksichtigt werden, dass die Marke nicht eingetragen wird oder durch Widerspruch erfolgreich angegriffen wird. Dann fällt der Schutz weg bzw. entsteht gar nicht.

9. Was passiert, wenn die Marke nicht eingetragen wird oder eine Abmahnung wegen der Anmeldung eintrifft?

Sie sollten sich zur Verhinderung negativer Folgen vor der Anmeldung grundsätzlich umfassend beraten lassen. Eine Garantie für die Eintragungsfähigkeit und die Unbedenklichkeit gegenüber älteren Rechten gibt es aufgrund der unübersehbaren Vielzahl von Konstellationen nicht. Als Anwälte haften wir aber für unsere fachliche Meinung, die wir bezüglich der Eintragungsfähigkeit und Kollisionsgefahr erteilen. Bezüglich der Kollisionsgefahr hängt die Aussagekraft unserer Einschätzung von den Recherchen ab, die uns zur Beurteilung zur Verfügung stehen. Eine umfassende Wortmarken-Ähnlichkeitsrecherche für Deutschland ist ab ca. 600-800 € erhältlich.

Phase III: Nach der Eintragung – ist etwa noch etwas zu tun?

10. Kann ich den Schutz der Marke auf andere Länder international erstrecken? Behalte ich dabei den Zeitrang?

Ab dem Anmeldetag gibt es eine sechsmonatige Frist, innerhalb der man die Marke unter Wahrung des Zeitranges (d. h. mit gleichem Anmeldetag) international auf andere Länder erstrecken kann, die dem WIPO Madrid-System angeschlossen sind. Auch bei der nachträglichen Anmeldung einer Unionsmarke kann innerhalb dieser Frist der Zeitrang einer DE-Marke in Anspruch genommen werden.

11. Muss ich die Marke benutzen, und was ist, wenn ich sie nicht für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen benutze?

Wenn der Inhaber einer Marke diese nicht für alle angemeldeten Waren oder Dienstleistungen benutzt, „verfällt“ der Schutz für diese Kategorien nach 5 Jahren, d. h. die Marke wird löschungsreif. Auf Antrag können Dritte die Marke dann löschen lassen. Dieser sogenannte Benutzungszwang führt aber nur bezüglich der nicht benutzten Waren/Dienstleistungen nach 5 Jahren zur Löschungsreife, im Übrigen wird die Marke nicht gelöscht.

12. Wie bekomme ich heraus, ob Dritte meine Marke verletzen?

Sie können natürlich sich selbst auf die Suche machen, z. B. durch Internetrecherchen. Oft werden Sie auch im Rahmen ihrer täglichen Arbeit auf Rechtsverletzungen stoßen. Wir empfehlen jedoch eine professionelle Markenüberwachung (es gibt u. a. auch Domain- und Firmennamenüberwachungen). Nur so erhalten Sie zuverlässig und bequem Berichte, ob Dritte eine Marke anmelden, die Ihre Marke verletzt.

13. Muss ich Rechtsverletzungen nachgehen und bin ich gezwungen, Dritte abzumahnen?

Nein, es gibt keinen „Abmahnzwang“. Es ist aber zu bedenken, dass die Marke verwässert, wenn man sie nicht verteidigt, und den Schutz verliert. Daher ist es in der Regel bei einer ernsthaften Markenführung unabdingbar, Verletzer in die Schranken zu weisen, um den Bestand der eigenen Marke nicht zu gefährden. Rücksichtnahme oder Zaghaftigkeit ist gefährlich und kann später dem Markeninhaber bei einer Auseinandersetzung sogar entgegengehalten werden.

14. Kann ich die Marke auf einen anderen übertragen und was kostet es?

Ist es möglich, die Marke z. B. die ich zuerst persönlich angemeldet habe, auf mein später gegründetes Unternehmen zu übertragen, und was kostet es?

Eine Übertragung ist möglich, außer den anwaltlichen Bearbeitungsgebühren von ca. 100 € fallen bei DE- und Unionsmarken keine Kosten an.

Cross border E-Commerce

Schon der Online-Verkauf im Inland ist juristisch anspruchsvoll. Will man als Händler ins Ausland verkaufen, wird es noch komplizierter. Dennoch ist der boomende grenzüberschreitende Onlinehandel oder cross border e-commerce rechtlich ebenfalls in den Griff zu bekommen, wenn man einige wichtige Punkte berücksichtigt.

  • Europarecht: Innerhalb der EU ist die Ausgangslage für grenzüberschreitenden Onlinehandel sehr gut. Durch die europäische Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU) ist die generelle Rechtslage des Online-Handels in der EU sehr ähnlich – mit Ausnahmen, etwa im Bereich des Vertragsschlusses, der Mängelhaftung oder Verjährungsbestimmungen.
  • AGB: Keinesfalls sollte man daher nur die vorhandenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in die Landessprache übersetzen. Zum einen ist eine solche Übersetzung, selbst wenn sie sprachlich richtig ist, idiomatisch problematisch, weil die rechtlichen Ideen, die hinter den Begriffen und Wendungen stehen, häufig nicht vergleichbar sind und die Vertragsbestimmungen daher anders gedacht werden müssen. Dadurch drohen Unwirksamkeit und möglicherweise auch Wettbewerbsverstöße, die im Ausland teils mit empfindlichen Bußgeldern belegt werden. Eine Kanzlei, die mit spezialisierten Anwälten im jeweiligen Land zusammenarbeitet, ist daher die erste Wahl, um möglichst rechtssicher und auch professionell zu handeln. Schließlich wirkt es auf potenzielle Kunden im jeweiligen Land nicht vertrauenserweckend, wenn in „gebrochener“ Landessprache oder mit befremdlichen Formulierungen Waren angeboten werden
  • Anwendbares Recht: Regelmäßig ist im jeweiligen Zielland das Verbraucherschutzrecht unabdingbar. Es hilft daher nichts, deutsches Recht für alle Fälle zu vereinbaren; Gerichtsstandsvereinbarungen sind ohnehin gegenüber Verbrauchern wirkungslos. Alleine im B2C-Verkehr kann eine solche Klausel Sinn machen. Auch daher ist es wichtig, sich Rat von Rechtsexperten der jeweiligen Rechtsordnung einzuholen.
  • Markenstrategie: Bevor der Schritt ins Ausland gewagt wird, solle unbedingt geprüft werden, ob die Markenrechte für die Dienstleistungen des Einzelhandels bzw. für die vertriebenen Waren gesichert sind, und dass keine Rechte Dritter entgegenstehen. Hierzu raten wir zu einer Markenrecherche. Eine internationale Markenstrategie kann leicht durch den Weg einer nationalen Basisanmeldung und internationaler Erstreckung über die WIPO umgesetzt werden, oder auch über die Anmeldung einer Unionsmarke. Beides hat Vor- und Nachteile. Insbesondere können bei einer Unionsmarke Widersprüche aus zurzeit EU-28 Ländern drohen, und die Anmeldung ist im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs komplett verloren – abgesehen von der Möglichkeit der (allerdings kostenintensiven) Umwandlung in nationale Markenanmeldungen.
  • Umsatzsteuer: Um die Shop-Konfiguration präzise einstellen zu können, sollten Sie mit Ihrem Steuerberater klären, ob bei Ihren Verkäufen die Reverse-Charge-Regel eingreift oder ob Umsatzsteuer auszuweisen ist. Daneben sind die Schwellen zu beachten, ab denen die Umsatzsteuer im Zielland abgeführt werden muss. In diesem Falle ist unbedingt auf eine lückenlose Dokumentation zu achten, um eine Haftung zu vermeiden.

 

Markenanmeldungen: Zahlen Sie nicht an IP Direct

Es gibt Unternehmen, deren Geschäftskonzept darin besteht, die Markenblätter und Markenregister nach aktuellen Anmeldungen durchzuforsten, die frischgebackenen Anmelder anzuschreiben und ihnen vermeintliche Zahlungsaufforderungen zu senden. Diese Schreiben sind als Rechnungen getarnt, die häufig wie amtliche Gebührenmitteilungen aussehen. Wird der Empfänger über die versprochene Leistung getäuscht, darf durchaus an versuchten Betrug gedacht werden.

Auch heute sind wieder zwei solche Anfragen bei uns in der Kanzlei eingetroffen, darunter Beispiel eine Zahlungsaufforderung von IP Direct. Auf dem Schreiben sind die Marke selbst und die Daten der Markenanmeldung wiedergegeben.

Abzocker: IP Direct verlangt 1.954,00 € für Marken-„Anmeldegebühr“

Die Firma, eine s.r.o. (entspricht der deutschen GmbH) aus Tschechien mit Sitz in Prag, fordert Sie auf, eine „Filing Fee for Order“ nebst „Processing Fee“ in Höhe von insgesamt 1.954 Euro zu zahlen und gibt auch gleich die Zahlungsmethoden an. Der Mandant wird dabei mit einer „Order“-Nummer überrascht, die den irrigen Eindruck erweckt, er hätte bereits zuvor eine Bestellung aufgegeben, die hier abgerechnet wird.

Angebliche Veröffentlichung im „Register of the International Trademark“

Erst im Kleingedruckten wird klargestellt, dass die „registration“ keine offizielle Eintragung durch eine Behörde ist, sondern nur ein Angebot über eine einjährige Veröffentlichung in der Datenbank des Anbieters, einem „Register of the International Trademark“. Sofern es dieses „Register“ überhaupt gibt, dürfte sein Wert äußerst gering sein und der Preis für die Eintragung gnadenlos überhöht.

Warnung der Markenämter

Auch die Markenämter informieren auf Ihren Seiten und auch teils im Zusammenhang mit einzelnen Anmeldevorgängen über dieses Unwesen. Trotz der Warnhinweise von DPMA, EUIPO und WIPO kommt es ziemlich häufig vor, dass Mandanten angesichts der konkret an sie geschickten Schreiben unsicher werden.

Was tun, wenn schon gezahlt wurde?

Grundsätzlich kann ein Vertrag zustandekommen, wenn eine solche Rechnung bezahlt wird. Allerdings sollte man aufgrund der Gestaltung der Angebote alle denkbaren Erklärungen abgeben, die eine Lösung von dem Vertrag ermöglichen könnten, wie etwa die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder wegen Irrtums, Kündigung oder gar einen Widerruf.

Trotz Unterschrift nicht zahlen

Nach unserer Erfahrung werden zwar unterschriebene Verträge bei vergleichbaren Anbietern kulanzhaber meist storniert, wenn man sich entsprechend äußert. Selbst wenn man nichts unternimmt, werden die Forderungen nach unserer Erfahrung aber nicht gerichtlich geltend gemacht, da es nicht zum eingangs skizzierten Geschäftsmodell paßt, Prozessrisiken auf sich zu nehmen.

Zahlungen sind nur schwer rückgängig zu machen

Wenn Zahlungen geleistet wurden, ist es aber in der Regel kaum möglich, diese mit vertretbarem Aufwand zurückzuholen. Das Kostenrisiko übersteigt meist deutlich den Streitwert, zumal oft ausländische Kollegen beauftragt werden müssen. Ein europäischer Zahlungsbefehl könnte hier ein gewisses Druckmittel darstellen, aber wenn die Anbieter außerhalb der EU sitzen, wird es ohnehin schwierig.

Hilft das Urheberrecht?

Wie kann man den systematischen Fallenstellern das Handwerk legen? Schwer, sicherlich; aber möglicherweise handelt es sich um einen Verstoß gegen das urheberrechtliche Datenbankrecht, wenn die veröffentlichten Daten systematisch entnommen und zweckentfremdet werden. Angesichts des gewerblichen Vorgehens könnte man hier sogar an eine strafbare Handlung denken. Ob sich die Strafverfolgungsbehörden aber hierfür interessieren, bleibt dahingestellt.

Markenanmeldung: Fragen Sie Ihren Anwalt

Wenn Sie ein Schreiben von Direct IP oder eine andere fragliche Zahlungsaufforderung nach einer Markenanmeldung erhalten haben, können Sie es uns gerne per E-Mail an post@kanzlei-metzner.de schicken. Sie erhalten von uns eine kostenlose Ersteinschätzung. Kontaktieren Sie uns, wir melden uns umgehend!

UPDATE 08.05.2017:

Gleich am nächsten Tag erhielt einer unserer Mandanten ein Schreiben des „Register der Deutschen Marken„, Leopoldstraße 244, 80807 München. Angeboten wurde die „Registrierung der o. g. Marke im Register der Deutschen Marken für die Dauer von 10 Jahren“. Unser Mandant sollte 1650 Euro auf ein Konto mit polnischer IBAN überweisen, ohne dass nähere Angaben über die Identität der Anbieter vorhanden waren. Wir weisen auch hierzu nochmals darauf hin, dass Sie nicht verpflichtet sind, derartigen Zahlungsaufforderungen nachzukommen.

UPDATE 21.06.2018:

Aus unserer Sammlung möchte ich ein weiteres Schreiben präsentieren: Diesmal heißt der Absender „Copyright-Register des geistigen Eigentums – ein privatrechtliches Markenregister“ unter der Postanschrift Schwere-Reiter-Str. 27, 80797 München. Stolze 3.224 Euro (!) soll der Anmelder für die angebliche Registrierung in das Copyright-Register auf ein polnisches Bankkonto zahlen. Bitte tun Sie es nicht.

Copyright Register Scam

Nett ist auch der Versuch, die Rechtsverbindlichkeit mit nebulösem Bezug auf „§145 Gesetz vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195) zu erschleichen – es ist nichts anderes als das BGB, und § 145 sagt nicht mehr als ganz allgemein, dass derjenige, der jemandem einen Vertragsschluss anträgt, daran gebunden ist.