K-Theory: Mathematik, Urheberrecht und Gewinnherausgabe

Die Schadensberechnung kann bei Verletzungen des Urheberrechts bekanntlich auf drei Arten erfolgen: Lizenzanalogie, tatsächlicher Schaden, entgangener Gewinn. In der Mehrzahl der Fälle wird die Lizenzanalogie herangezogen, da hierfür kaum Informationen vom Verletzer benötigt werden und die Forderung damit unkompliziert berechnet werden kann. Wenn es etwa um Waren oder Dienstleistungen geht, mit denen das Werk die in großer Zahl vertrieben wird, weil der Gewinn des Verletzers in der Regel höher ist als das üblicherweise ausgekehrte Lizenzentgelt, kann es allerdings auch günstiger sein, den Gewinn herauszuverlangen, den der Verletzer mit der rechtswidrigen Verwertung erzielt hat.

Ein früherer Herausgeber der Zeitschrift „K-Theory“ beanspruchte von deren Verlag die Herausgabe des gesamten Gewinns, die dieser mit der nicht genehmigten Verwertung der Zeitschrift in einem Onlinearchiv erzielt hat. Der Verlag wollte dem Herausgeber nur einen Anteil in Höhe von 10 % auszahlen.

Wie der BGH (Beschluss des I. Zivilsenats vom 5.2.2015, Az. I ZR 27/13) in Fortsetzung der Rechtsprechung zu den „Tripp-Trapp“  – Stühlen (BGHZ 181, 98) entschied, kann jedoch nur der Gewinn herausverlangt werden, der nach einer wertenden Betrachtung auf der Verletzung des nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts beruht.

Das kann selbst dann gelten, wenn der Verletzer zuvor ohne Beschränkung des Anspruchs auf einen Anteil am Verletzergewinn verurteilt wurde, insbesondere wenn sich bei der Bestimmung der Rechtskraft des Urteils durch Auslegung des Parteiwillens ergibt, dass nur der auf der Verletzung beruhende Anteil herauszugeben ist.

Mit Blick auf den Einzelfall wies der BGH darauf hin, dass es für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem mit der Veröffentlichung der Zeitschrift erzielten Gewinn und den in der Zeitschrift erschienenen Beiträgen ausreicht, dass die Bezieher der Zeitschrift bei Abschluss ihrer Verträge erwarteten, dass in den Heften derartige Beiträge erscheinen.

BGH setzt Filesharing-Rechtsprechung mit Einschränkung der Störerhaftung fort

Am 08.01.2014 hat der BGH in Sachen „Bearshare“ entschieden, dass ohne zuvor bestehende Anhaltspunkte für entsprechende Aktivitäten keine Haftung des Anschlussinhabers für illegales Filesharing besteht. In einem solchen Fall muss der Anschlussinhaber nicht einmal eine Unterlassungserklärung abgeben, geschweige denn Schadensersatz und Abmahnkosten zahlen.

Schwierig sind Filesharing-Fälle allerdings vor allem mit Blick auf den in jedem Fall etwas unterschiedlichen Sachverhalt. Denn leicht kann es passieren, dass bei Preisgabe der Identität des Täters dieser in Anspruch genommen wird. Es wird künftig daher noch mehr auf die richtige Taktik im Falle einer Abmahnung ankommen.

Prüfpflichten der Sharehoster nach dem Bundesgerichtshof

Sharehoster sind den Rechtsinhabern, von Urheberrechtskritikern gelegentlich auch als „Content-Mafia“ bezeichnet, seit langem ein Dorn im Auge. Denn sie spielen bei der rechtswidrigen Verteilung geschützter Inhalte über das Internet eine entscheidende Rolle. Auf den Hoster-Servern liegen die Dateien bereit, auf die von sogenannten „Warez“-Seiten oder Linksammlungen aus hingewiesen wird. Die Sharehosting-Anbieter wie zum Beispiel die Firma Rapidshare aus der Schweiz, haben bislang die Verantwortung für Urheberrechtsverletzungen bestritten, die aus dem Download rechtswidrig über öffentliche Linkseiten angebotener Werke resultieren könnten. Denn die Hoster kennen weder den Inhalt der gespeicherten Dateien, noch wissen sie, was mit den Downloadlinks geschieht.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.08.2013 (Az. I ZR 80/12) konkretisiert, welchen Prüfpflichten Sharehoster nachkommen müssen, um die Haftung für Rechtsverstöße zu vermeiden. Dabei hat der BGH klargestellt, dass einem Unternehmen erhebliche Prüfpflichten zumutbar sind, wenn sein Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen im großen Stil begünstigt. Dazu gehört die regelmäßige Kontrolle von Linksammlungen, die auf den eigenen Dienst verweisen. Dass dies gegebenenfalls eine einzelne Kontrolle von Tausenden von Dateien nach sich zieht, sieht der BGH als gerechtfertigt an.