Corona höhere Gewalt

Ist Corona höhere Gewalt?

Hat Corona als höhere Gewalt im Sinne von AGB-Vorschriften einen Einfluss auf die vertraglichen Pflichten?

Die augenblickliche Situation, in der wir uns aufgrund der Pandemie in Bezug auf das SARS-CoV-2-Virus und der dadurch ausgelösten Erkrankung COVID-19 befinden, ist in der Geschichte der Bundesrepublik beispiellos. Massive Einschränkungen des öffentlichen Lebens und der Wirtschaft verändern unsere Gesellschaft. Nicht nur die Sorge um die Gesundheit, auch diejenige um die berufliche und geschäftliche Existenz treiben viele um.

Es verwundert daher nicht, dass in diesen Zeiten auch rechtliche Fragen eine große Bewandtnis haben können. Ohne Fragen wirken sich die einschränkenden Maßnahmen in vielen Teilen der Wirtschaft auf die vertraglich geschuldeten Pflichten aus. Auch ohne finanzielle Nöte zu spüren ist dann die Frage berechtigt, welche Folgen solche Störungen auf das Vertragsverhältnis und die einzelnen Pflichten haben.

Die „Höhere Gewalt“ – Vertragsklausel

Vielfach ist jetzt die Rede davon, dass man in Verträgen für solche Fälle vorzubeugen hatte, um – wenn nicht Vorteile, dann wenigstens – keine Nachteile zu erleiden. Die anscheinend selten relevante Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) über die so genannte höhere Gewalt (Force-majeure-Klausel) steht daher gerade wieder hoch im Kurs und zugleich in Verdacht, in Situation wie diesen unverzichtbar zu sein. Für höhere Gewalt gibt es keine einheitliche Definition, in der Kurzfassung heißt es, es muss ein schadenverursachendes Ereignis von außen einwirken, demnach seinen Grund nicht in der Natur der Sache haben und es konnte auch nicht in zumutbarer Weise abgewendet werden, so z.B. Naturkatastrophen wie Erdbeben und Vulkanausbrüche, aber auch kriegerische Auseinandersetzungen und Embargos.

Coronavirus nicht per se höhere Gewalt

Zunächst ist zu klären, dass das im Augenblick grassierende Virus per se und unmittelbar keine höhere Gewalt darstellt. Das Virus schließt weder Gaststätten noch Einkaufsläden und zwingt auch nicht unbedingt zur Absage von Veranstaltungen. Gleichwohl ist es Anlass und Ursache für Entscheidungen – sei es von Regierungen oder von Geschäftspartnern. Erst über die gesetzlichen bzw. behördlichen Verfügungen und die Frage der Zumutbar – bzw. Möglichkeit der Leistungserbringung wirkt sich das Virus auf die Leistungspflichten aus. Es ist dennoch durchaus denkbar, dass vielfach angenommen wird, das Coronavirus selbst sei als höhere Gewalt anzusehen – wie es international bereits bei der SARS-Epidemie 2003 der Fall war.

Selbstverständlich ist ein weitestgehender Shutdown des Landes per Allgemeinverfügungen bereits ausreichende Grundlage für die Aufhebung von Vertragspflichten, es stellt sich gleichwohl die Frage, wie bei der anstehenden Lockerung der Maßnahmen zu verfahren ist, wenn z.B. allein die Ansteckungsgefahr Anlass für Leistungsverweigerungen darstellt. Es wird am Ende eine Frage des Einzelfalls und des entscheidenden Gerichts sein.

Praxistipp für Verträge

Der Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Frage, ob nun ein Virus als höhere Gewalt anzusehen ist, begegnet man tatsächlich bestenfalls mit einer vertraglichen Regelung oder zumindest einer AGB-Klausel. Folglich lohnt sich bei allen Verträgen zunächst ein Blick in die Dokumente, um das Schicksal der vertraglichen Leistungen in erster Linie dort abzulesen – freilich unter der Voraussetzung, dass die Klausel wirksam vereinbart wurde, was zu prüfen ist und oftmals verneint werden muss. Doch auch ohne solche Klausel ist der Vertragspartner nicht rechtlos gestellt, es bleiben gesetzliche Grundlagen wie z.B. über Unmöglichkeit und Störung der Geschäftsgrundlage. Nicht zuletzt sollten Parteien eines längerfristigen Vertrags durch sinnvolle Verhandlungen Lösungen für die wohl vorübergehenden Schwierigkeiten finden.

Ob es um die Begutachtung von vertraglichen Dokumenten, der Beratung von Vertragsabschlüssen oder die allgemeine Beratung zu diesem Thema geht – wir stehen Ihnen auch in Krisenzeiten mit unseren Rechtsanwälten jederzeit kompetent zur Verfügung! Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wir sind unter post(at)kanzlei-metzner.de oder +49 (91 31) 6 11 61 – 0 jederzeit erreichbar und stehen gern für ein unverbindliches Gespräch zur Verfügung.

K-Theory: Mathematik, Urheberrecht und Gewinnherausgabe

Die Schadensberechnung kann bei Verletzungen des Urheberrechts bekanntlich auf drei Arten erfolgen: Lizenzanalogie, tatsächlicher Schaden, entgangener Gewinn. In der Mehrzahl der Fälle wird die Lizenzanalogie herangezogen, da hierfür kaum Informationen vom Verletzer benötigt werden und die Forderung damit unkompliziert berechnet werden kann. Wenn es etwa um Waren oder Dienstleistungen geht, mit denen das Werk die in großer Zahl vertrieben wird, weil der Gewinn des Verletzers in der Regel höher ist als das üblicherweise ausgekehrte Lizenzentgelt, kann es allerdings auch günstiger sein, den Gewinn herauszuverlangen, den der Verletzer mit der rechtswidrigen Verwertung erzielt hat.

Ein früherer Herausgeber der Zeitschrift „K-Theory“ beanspruchte von deren Verlag die Herausgabe des gesamten Gewinns, die dieser mit der nicht genehmigten Verwertung der Zeitschrift in einem Onlinearchiv erzielt hat. Der Verlag wollte dem Herausgeber nur einen Anteil in Höhe von 10 % auszahlen.

Wie der BGH (Beschluss des I. Zivilsenats vom 5.2.2015, Az. I ZR 27/13) in Fortsetzung der Rechtsprechung zu den „Tripp-Trapp“  – Stühlen (BGHZ 181, 98) entschied, kann jedoch nur der Gewinn herausverlangt werden, der nach einer wertenden Betrachtung auf der Verletzung des nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts beruht.

Das kann selbst dann gelten, wenn der Verletzer zuvor ohne Beschränkung des Anspruchs auf einen Anteil am Verletzergewinn verurteilt wurde, insbesondere wenn sich bei der Bestimmung der Rechtskraft des Urteils durch Auslegung des Parteiwillens ergibt, dass nur der auf der Verletzung beruhende Anteil herauszugeben ist.

Mit Blick auf den Einzelfall wies der BGH darauf hin, dass es für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem mit der Veröffentlichung der Zeitschrift erzielten Gewinn und den in der Zeitschrift erschienenen Beiträgen ausreicht, dass die Bezieher der Zeitschrift bei Abschluss ihrer Verträge erwarteten, dass in den Heften derartige Beiträge erscheinen.

BGH setzt Filesharing-Rechtsprechung mit Einschränkung der Störerhaftung fort

Am 08.01.2014 hat der BGH in Sachen „Bearshare“ entschieden, dass ohne zuvor bestehende Anhaltspunkte für entsprechende Aktivitäten keine Haftung des Anschlussinhabers für illegales Filesharing besteht. In einem solchen Fall muss der Anschlussinhaber nicht einmal eine Unterlassungserklärung abgeben, geschweige denn Schadensersatz und Abmahnkosten zahlen.

Schwierig sind Filesharing-Fälle allerdings vor allem mit Blick auf den in jedem Fall etwas unterschiedlichen Sachverhalt. Denn leicht kann es passieren, dass bei Preisgabe der Identität des Täters dieser in Anspruch genommen wird. Es wird künftig daher noch mehr auf die richtige Taktik im Falle einer Abmahnung ankommen.

Kanzlei u+c mahnt Porno-User wegen Streaming ab

Es waren Tausende von Abmahnungen, die die Regensburger Kanzlei u+c zeitlich so verschickt hat, dass sie bei den Opfern genau am vergangenen Samstag eintrafen. Eine üble Überraschung, die viele schlaflose Nächte beschert hat.

Nach diesem Wochenende ist es keine Überraschung, dass wir gestern einen Ansturm von Mandanten mit teilweise gleich mehreren Briefen der Regensburger Kollegen erlebt haben.

Am Dienstagvormittag sind dann die ersten Meldungen über angebliche E-Mail-Abmahnungen von u+c aufgetaucht. Es handelt sich wohl aber um Spam-Mails mit Virus im Anhang. Es ist bemerkenswert, wie schnell hier Trittbrettfahrer auftauchen.

Doch auch die Abmahnungen von u+c selbst sind rechtlich fragwürdig. Die Abmahnanwälte stellen das Betrachten von Porno-Videos auf redube.com als Urheberrechtsverletzung dar. Es geht dabei um die beim Streaming entstehende Kopie des Films auf der Festplatte.

Schon die Ermittlung des Sachverhalts ist äußerst fraglich. Es bleibt vor allem im Trüben, woher die IP-Adressen stammen, die zur Ermittlung der Anschlussinhaber geführt haben. In Betracht, die Adressen herausgegeben zu haben, steht dabei das Portal redtube selbst, wobei ich das für eher unwahrscheinlich, jedoch nicht für unmöglich halte. Nachdem auch Mac-User betroffen sind, ist die Virus-These eher weniger nachvollziehbar. Möglicherweise waren in den hochgeladenen Flash-Videos Software-Routinen einprogrammiert, die es ermöglichen, dass die IP-Adresse des jeweiligen Betrachters gesammelt wird. Das begegnet natürlich größten Bedenken, gerade datenschutzrechtlich.

Nach meiner Ansicht, die offenbar die meisten Kollegen teilen, besteht aber selbst dann kein Anspruch, wenn der Sachverhalt zutrifft. Zum einen handelt es sich um technisch bedingte Kopien, die seit 2003 vom Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers ausgenommen sind (§ 44a UrhG). Zum anderen entsteht allenfalls eine Privatkopie, die nach § 53 Abs. 1 UrhG ohne Zustimmung des Rechtsinhabers erstellt werden kann. Dem stünde auch nicht entgegen, wenn das betreffende Video ohne Berechtigung auf redtube hochgeladen und dort zum öffentlichen Abruf bereitgestellt wurde. Zwar gilt das Privatkopierecht nicht für Kopien, zu deren Herstellung eine offensichtlich rechtswidrig zugänglich gemachte Quelle benutzt wird. Videos sind sind aber nicht offensichtlich rechtswidrig, wenn sie auf redtube stehen, denn dort sind jedenfalls zahllose Videos als Werbevorschau für Bezahlinhalte eingestellt – zweifellos mit Zustimmung der Rechtsinhaber. Von Offensichtlichkeit kann daher keine Rede sein.

Wir raten jedenfalls, jedenfalls ohne Beratung weder die geforderte Zahlung zu leisten, noch die beigefügte Unterlassungserklärung abzugeben. Im Zweifelsfall sollten Sie einen auf dieses Fachgebiet spezialisierten Rechtsanwalt einholen, denn aufgrund der Neuheit und Tücke dieser Abmahnungen ist die weitere Entwicklung noch nicht abzusehen.