„sponsored by“ genügt nicht, um gekaufte Presseartikel zu kennzeichnen

Ehernes Gesetz des Medienrechts ist seit jeher die Trennung von Werbung und redaktionellem Teil. In der Presse werden redaktionell anmutende Werbeanzeigen meist mit dem Wort „Anzeige“ am Rand gekennzeichnet, damit der Leser erkennen kann, dass ein Dritter Einfluss auf den Inhalt eines Beitrages genommen hat und dieser nicht Ergebnis unabhängiger journalistischer Tätigkeit ist. Die Verwendung des Wortes „Anzeige“ ist in den Landespressegesetzen regelmäßig vorgeschrieben.

Der BGH hat am 06.02.2014 in seinem Urteil zum Aktenzeichen I ZR 2/11 – GOOD NEWS II festgestellt, dass es nicht genügt, wenn nur der unscharfe Begriff „sponsored by“ zur Kenntlichmachung eines bezahlten Beitrages verwendet wird. Denn es sei unerheblich, ob ein Verlag eine Vergütung für eine bestimmte Veröffentlichung oder überhaupt für eine Veröffentlichung erhält, wie beim Sponsoring. Auch in letzterem Falle sei die redaktionelle Unabhängigkeit betroffen. Dies geht aus einer Pressemeldung des BGH zur Entscheidung GOOD NEWS II hervor.

Einzelfotos eines Films dürfen im Film nicht frei verwendet werden

Der Bundesgerichtshof hat am Donnerstag, dem 6. Februar 2014 entschieden, dass Einzelfotos eines Films in Form eines (anderen) Films nicht ohne Zustimmung des Leistungsschutzberechtigten verwertet werden dürfen. Dies hat der BGH am gleichen Tag in einer Pressemeldung bekannt gegeben.

Im Prozess ging es um Filmmaterial, das das Mauerschützen-Opfer Peter Fechter zeigte. Der Kläger wandte sich gegen eine Wiedergabe des Bildmaterials in einer Sendung im Jahr 2010.

Die Vorinstanzen hatten die Ansprüche v. a. aufgrund Verwirkung verneint – der Kläger hatte zuvor 48 Jahre nichts gegen die Veröffentlichungen unternommen. Der BGH stellte hingegen fest, dass der Unterlassungsanspruch nicht verwirkt ist, da die Verwirkung von Ansprüchen aus früheren Rechtsverletzungen keinen Freibrief für die Begehung neuer Rechtsverletzungen biete. Wertersatzansprüche könnten jedoch verwirkt sein, soweit die reguläre Verjährungsfrist von 3 Jahren nicht verkürzt wird.