Was gibt es bei der Eröffnung eines Onlineshops zu beachten?

Wer einen Onlineshop eröffnen möchte, hat viel zu erledigen: die Finanzierung muss geklärt werden, die technische Umsetzung muss funktionieren, eine Marketingstrategie muss her. Doch bei alledem sollte eines auf gar keinen Fall vergessen werden: die rechtliche Absicherung.

Beim Rechtlichen sind sich Gründer von Onlineshops oft unsicher, gibt es doch einiges zu beachten. Anders war das bei Alexander Hopf, Betreiber des Onlineshops „Peach Patrol“: „Vor der Eröffnung meines Onlineshops hatte ich keine rechtlichen Bedenken mehr, weil Dr. Metzner, den ich schon lange kenne, den Prozess betreut hat“, sagt er. In seinem Internethandel, den er im März 2017 gegründet hat, gibt es handgefertigte Taschen zu kaufen. „Als Betriebswirt habe ich im Teilbereich Recht auch selbst eine Ausbildung. Aber ich bin natürlich kein Spezialist und habe mich gleich an Dr. Metzner gewendet, bevor wir das Ganze online gestellt haben, da er im Onlinebereich ja auch sehr stark ist“, erzählt er.

Viele Aspekte sind zu beachten

Vor Eröffnung vollkommen sicher zu sein, dass der Shop gegen kein Gesetz verstößt, ist auch absolut empfehlenswert. Denn es gibt viele verschiedene Aspekte zu beachten, wie Dr. Metzner erklärt: „Zunächst muss man überlegen, wo man seinen Shop eröffnen möchte, also nur in Deutschland oder auch international. Als nächstes muss man ein Gewerbe anmelden, und wenn die technische Plattform steht, kann man theoretisch schon loslegen.“ Rechtlich gibt es aber noch einiges zu beachten: „Es ist ganz wichtig, das Wettbewerbsrecht zu berücksichtigen, darunter fallen vor allem die Marktverhaltensregeln. Diese ergeben sich unter anderem aus den zwingenden Verbraucherschutzrichtlinien. Darunter fallen zum Beispiel das Widerrufsrecht, das Bereitstellen von Verbraucherinformationen und der Inhalt der allgemeinen Geschäftsbedingungen, also der AGBs.“ Bei Nichtbefolgen dieser Regelungen können hohe Schadensersatzzahlungen die Folge sein. „Außerdem muss man Datenschutzregelungen mittlerweile verstärkt beachten, da es eine immer höhere Regelungsdichte und auch Überwachungen gibt.“ Je nach Branche existieren auch noch verschiedene andere Gesetze, die zu beachten sind, wie zum Beispiel Textilkennzeichnungen, oder spezielle Anforderungen für Lebensmittel. 

Ein anderer wichtiger Punkt sind die gewerblichen Schutzrechte bei der Namensfindung: „Man sollte schon vorher recherchieren, ob der gewünschte Name noch frei ist“, sagt Dr. Metzner. „Wenn man einen gefunden hat, sollte man ihn auch schützen lassen, damit Dritte einem keinen Strich durch die Rechnung machen können.“

Einen Anwalt im Rücken zu haben lohnt sich

Das bestätigt auch Alexander Hopf: „Der Markenschutz war mir ebenfalls sehr wichtig. Eine Bekannte von mir, die auch Designerin ist, präsentierte Schuhe mit ihrem Namen auf  einer Messe. Diesen Namen hat dann jemand nach der Messe selbst angemeldet, weil er ihn offenbar gut fand. Und dann hat die Designerin eine Abmahnung kassiert, dass sie die Sachen mit dem Namen, den sie sich selbst ausgedacht hat, nicht mehr verkaufen darf. Das ist natürlich ärgerlich und kann auch gravierende finanzielle Folgen haben. Zum Beispiel, wenn man die Kollektion schon produziert hat, und die Produkte mit dem eigenen Namen dadurch nicht mehr verkaufen darf.“

Generell empfiehlt Alexander Hopf jedem, der einen Onlineshop eröffnen will: „Man braucht einfach einen Rechtsanwalt. Ich halte nichts davon, vorgefertigte Texte zu übernehmen, die es ja auch im Internet gibt. Es ist besser, einfach einen Spezialisten zu befragen. Das kostet zwar Geld, aber es ist auch wichtig, dass man keinen Prozess hat, der nicht rechtlich abgesichert ist. Wenn es dann falsch läuft, sodass man eine Abmahnung riskiert, kostet die Alternative immer viel mehr. Es liegt ja auch im eigenen Interesse, dass es weder für den Kunden noch für einen selbst irgendwelche bösen Überraschungen gibt.“ Aber auch über die Startphase hinaus verlässt sich Onlineshopbetreiber Alexander Hopf auf Dr. Metzner: „Man muss auch langfristig die Gesetzeslage beobachten, und da zähle ich auf die Kanzlei. Wenn sich rechtliche Änderungen ergeben, werde ich informiert. So kann ich sicher sein, dass ich nicht irgendwelche Risiken eingehe, ohne es zu wissen.“

Werbung auf Instagram und Co.

Rechtsanwalt Sebastian Sycha erklärt die Gesetzeslage

Immer wieder standen in letzter Zeit Influencer wegen ungekennzeichneter Werbung vor Gericht – unter ihnen Instagram-Berühmtheiten wie Pamela Reif, Cathy Hummels oder Vreni Frost. Seitdem ist die Verunsicherung unter den Social-Media-Nutzern groß. Was darf man noch posten? Was verlinken? Und was muss wie gekennzeichnet werden? Rechtsanwalt Sebastian Sycha bringt Klarheit in das Gesetzes-Wirrwarr.

Rechtsanwalt Sebastian Sycha aus der Kanzlei Dr. Metzner Rechtsanwälte

Wie Werbung auf Social Media gemacht werden darf, ist in verschiedenen Gesetzen festgelegt. Zum einen gibt es den Rundfunkstaatsvertrag, der eigentlich Radio und Fernsehen regelt. Aber auch fernsehähnliche Medien können darunterfallen, wie zum Beispiel auch die Videoplattform YouTube. Videos auf Instagram allerdings sind nicht betroffen. Außerdem gibt es das Telemediengesetz, das für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste gilt. Dessen Paragraf 6 legt fest, dass „kommerzielle Kommunikationen“, aber auch Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke, aber auch zum Beispiel Gewinnspiele klar als solche erkennbar sein müssen. Hinzu kommt, dass deren Auftraggeber „klar identifizierbar“ sein muss.

Der Knackpunkt liegt aber meist beim Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dieses soll einen unverfälschten Wettbewerb garantieren und Verbraucher und Mitbewerber vor „unlauteren geschäftlichen Handlungen“ schützen. Mitbewerber sind in dem Fall Personen, die in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen. Unter dem juristischen Begriff „unlautere Handlung“ sind unfaire Handlungen zu verstehen, die gegen die guten Sitten, also Marktverhaltensregeln, verstoßen. So kann zum Beispiel die unwahre Angabe, dass ein Produkt nur für einen kurzen Zeitraum verfügbar ist, um den Käufer zu einer Entscheidung zu drängen oder aber der umgekehrte Fall, die Werbung mit günstigen Sondernagebote, wenn das Angebot überhaupt nicht in angemessener Zahl verfügbar ist, wettbewerbswidrig sein.

Ebenso muss Werbung offengengelegt werden. So heißt es in Paragraf 5a Absatz 6: „Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte“. Bezahlte Posts müssen also immer eindeutig als Werbung erkennbar sein.. Schwieriger wird es jedoch, wenn Influencer zum Beispiel Marken nennen oder Firmen verlinken, dafür aber tatsächlich keine Gegenleistung erhalten, oder aber die Markennennung in einem Post aufgrund seiner Bewertung als redaktioneller Beitrag zulässig ist

„Alles, was man postet, kann Werbung sein.“

Eine Bewertung, was eine kommerzielle Handlung oder ein kommerzieller Zweck ist, sei nicht immer ganz eindeutig, meint Rechtsanwalt Sebastian Sycha. Besonders heikel bei der Sache ist, „dass die Influencerwerbung oft auch von sehr jungen Menschen gemacht wird und es auch ein entsprechend junges Publikum gibt, das besonders vor versteckter Werbung geschützt werden muss, erklärt der Anwalt. „Es wirkt oft so, als würden die Influencer aus ihrem eigenen Leben berichten, dabei sind Verlinkungen oder Bezug auf kommerzielle Inhalte gegeben. Die Influencer bekommen dafür oft Geld oder Geschenke. Teilweise bekommen sie dafür natürlich aber auch nichts. Dennoch sind die Posts gleichermaßen geeignet, um dieses junge Publikum anzusprechen, wobei, in diesem Bereich besonders strenge Vorschriften gelten.“

Dies betreffe nicht nur berühmte Influencer mit tausenden von Followern, sondern auch Accounts von privaten Nutzern können einen gewerblichen Charakter haben. Maßgeblich sei dabei nicht, wie der Nutzer sich selbst wahrnehme, sondern wie das Profil objektiv bewertet werden kann. Dabei muss nicht unbedingt Geld geflossen sein. „Alles, was man postet, kann Werbung sein“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Sycha

Verstöße können teuer werden

Bei Nichtbefolgen der gesetzlichen Regelungen drohen hohe Kosten, aufgrund von Abmahnungen, aber auch von Gerichtsverfahren und späteren Bußgeldern oder Strafzahlungen, wenn das rechtswidrige Verhalten fortgeführt wird. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb können beispielsweise Mitbewerber Influencer abmahnen, in etwa, weil sie selbst ihre Angebote als Werbung kennzeichnen müssen. Ist die Kennzeichnung der  Werbung durch den abgemahnten Mitbewerber jedoch nicht vorhanden oder nicht ausreichend, handelt dieser entsprechend unlauter, zumal er dadurch einen Vorteil erlangen kann.

Abmahnungen enthalten daher in der Regel die Aufforderung, einen bestimmten Betrag zu zahlen, sowie die Aufforderung, das beanstandete Verhalten künftig zu unterlassen.  Das ist so zum Beispiel auch bei Cathy Hummels und Pamela Reif passiert, denen der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. ein unlauteres Verhalten auf Instagram vorgeworfen hat. Er hat deswegen Klage erhoben. Ob das angegriffene Verhalten daher tatsächlich unzulässig war und ob Cathy Hummels und Pamela Reif Ihre Posts deutlich als Werbung kennzeichnen mussten oder dies womöglich gar nicht erforderlich war, muss dann das jeweils zuständige Gericht für jeden Einzelfall individuell entscheiden.

Was bedeutet die Urheberrechtsreform für den E-Commerce?

Medienanwalt Dr. Michael Metzner im Interview

Dr. Metzner, wird sich die EU-Urheberrechtsreform, die letzten Dienstag beschlossen wurde, auch auf den Onlinehandel auswirken?

Marktplätze im Internet, wie zum Beispiel Ebay oder Amazon, müssen sich darauf einstellen, dass das neue Urheberrecht auch sie betreffen wird, sollte es zu Uploadfiltern kommen. Vor allem bei Fotos von Produkten können Probleme entstehen. Onlinehändler sollten in Zukunft großen Wert darauf legen, Bilder zu verwenden, die sie selbst exklusiv erstellen lassen haben. Bei vorproduzierten Produktaufnahmen, die beispielsweise vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden, kann es dazu kommen, dass diese im Filter „hängen bleiben“, also nicht hochgeladen werden können. Aber in diesem Bereich wird sich noch zeigen, ob ein Missbrauch eintritt, oder nicht.

Müssen Betreiber von Onlineshops also Angst haben, dass ihre gesamten Bilder von ihrer Website durch einen Filter gelöscht werden, wenn sie nicht selbst produziert sind?

Das kann ich im Moment klar verneinen. Wenn man sein Geschäft mit der nötigen kaufmännischen Sorgfalt betreibt, wird das nicht passieren. Die Uploadfilter, die aktuell im Gespräch sind, funktionieren ja so, dass sie während des Hochladens greifen. Es ist nicht so, dass sie die bereits bestehenden Inhalte der Webseite durchsuchen und dann löschen. Eingeschränkt werden nur die Inhalte, die neu hochgeladen werden sollen. Bei Fotos und anderen geschützten Werken, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes hochgeladen wurden, gehe ich davon aus, dass diese erst einmal nicht angerührt werden.

Was bedeutet die Reform denn für Sie als Urheberrechtsanwalt? Sie müssen sich ja jetzt auch ganz neu einstellen.

Das ist natürlich unsere tägliche Aufgabe, sich täglich über die rechtlichen Entwicklungen zu informieren. Die aktuelle Reform ist ja nicht die erste, es gab schon mehrere. Die letzte große Änderung war 2003 mit der Umsetzung der Richtline über das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft, die Enforcement-Richtlinie, und so weiter. Es gibt jedes Jahr Neuigkeiten, von daher ist es kein großes Problem für uns, uns neu einzustellen. Aber uns ist es natürlich sehr wichtig, unsere Mandanten dazu zu beraten, welche Änderungen eintreten und was es für Sie konkret bedeutet. Wir werden unsere Mandanten aktiv informieren, damit sie wissen, worauf sie sich einstellen müssen. 

Was genau beschlossen wurde, und wie sich die Reform auf das Internet auswirken wird, lesen Sie hier.

Das neue EU-Urheberrecht – Einschränkung des freien Internets oder Fairness für Urheber?

Eine Einschätzung von Medienanwalt Dr. Michael Metzner

Am Dienstag hat das Europaparlament eine Reform des Urheberrechts beschlossen. Von den einen wurde das erfreut begrüßt, andere kritisierten den Entschluss entschieden. Das Thema beschäftigte schon im Vorfeld der Entscheidung große Teile der (jüngeren) Bevölkerung: hunderttausende Bürger hatten über Wochen hinweg gegen den Gesetzesentwurf demonstriert. Doch was steckt wirklich hinter dem neuen Recht? Und was für Folgen ergeben sich für das Internet? Diese Fragen beantwortet Fachanwalt Dr. Michael Metzner.

Herr Dr. Metzner, was genau wird am Urheberrecht geändert?

Die Urheberrechtsnovelle hat viele verschiedene Regelungen. Zwei davon stehen im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses: das ist zum einen das Leistungsschutzrecht für die Presseverleger in Artikel 11 (beschlossen als Artikel 15), zum anderen Artikel 13 (nun Artikel 17) mit der Haftung der Content-Plattformen für die Inhalte, die Nutzer hochladen, also User-generated Content.

Rechtsanwalt Dr. Michael Metzner

Das Leistungsschutzrecht in Artikel 11 gibt den Presseverlegern ein Monopolrecht auf ihre Artikel, zusätzlich zum Urheberrecht der Autoren. So haben die Verlage ein spezielles Recht darauf zu bestimmen, was mit ihren Artikeln passiert. Dabei geht es zum Beispiel darum, dass Schlagzeilen und Ausschnitte von Artikeln, die in News-Aggregatoren, wie zum Beispiel in Google News, zu sehen sind, unter das Schutzrecht der Presseverleger fallen. Diese können dann Lizenzgebühren dafür verlangen.

In Artikel 13 geht es um die Haftung der Plattformen, auf denen User-generated Content, also nutzergenerierte Inhalte, hochgeladen werden. YouTube ist zum Beispiel so eine Webseite. Diese Plattformen haben sich bisher für die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte wenig in der Verantwortung gesehen. Deswegen war es immer sehr schwer, gegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen. Gemäß Artikel 13 sollen aber jetzt die Plattformen für Verletzungen des Urheberrechts haftbar gemacht werden, außer sie können nachweisen, dass sie alles dafür getan haben, dass derartige Verletzungen nicht passieren. Unter anderem wird das so interpretiert, dass die viel kritisierten Uploadfilter im Moment die einzige technische Möglichkeit sind, um die neuen Anforderungen umzusetzen.

Aktuell haftet für eine Urheberrechtsverletzung der User, der die betreffende Datei hochgeladen hat. Dabei ist aber das Problem, dass die Nutzer oft anonym oder nicht fassbar sind, daher haben bisher Verstöße oft keine Konsequenzen. Seit mehreren Jahren werden aber auch schon von einigen Plattformen Filter eingesetzt, da sie bisher auch schon haften konnten, sobald sie Kenntnis von einer Urheberrechtsverletzung hatten, ohne etwas dagegen zu unternehmen. Filter sind also auch nicht ganz neu, allerdings hatte das Ganze aber noch nicht dieselbe Tragweite wie jetzt.

Kritiker befürchten, dass das neue Urheberrecht zu einer Zensur des Internets führen könnte. Wie schätzen Sie das ein?

Solche Entwicklungen sind immer sehr schwer vorauszusehen. Nach meiner Erfahrung ist es oft in der Konsequenz nicht so dramatisch, wie es davor befürchtet wurde. Es ist ja auch so, dass noch zwei Jahre Zeit sind, bis diese Richtline ins deutsche Recht überführt werden muss. Da weiß man dann noch nicht genau, was drinsteht und mit welchen Erwägungsgründen es versehen wird. Man kann jetzt also noch nicht wissen, wie streng das neue Gesetz dann tatsächlich gehandhabt wird. Zudem sind in der Richtlinie auch schon sehr viele Ausnahmen enthalten, zum Beispiel dass Satire und Zitieren erlaubt bleibt. Beispielsweise Memes und Gifs sollen also weiterhin möglich sein.

Ein wichtiger weiterer Punkt ist auch, dass Uploadfilter nur nach Material filtern können, mit dem sie vorher gefüttert wurden. Ich bin mir sicher, dass ein Großteil des existierenden Materials in diese Filter gar nicht erst hineingeladen wird. Das dürfte sich vor allem nur für größere Unternehmen rentieren, wie zum Beispiel Film- und Plattenfirmen oder Inhaber von Sportübertragungsrechten.