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Zwei Beschlüsse des OLG Frankfurt: Wann Plattformen liefern müssen

Innerhalb von sechs Wochen hat das OLG Frankfurt zwei Beschlüsse gefasst, die Mandanten mit Plattformproblemen direkt betreffen. Der eine hilft gesperrten Influencern, der andere Unternehmen, die sich gegen eine Bewertung ohne erkennbaren Kunden wehren. Beide Volltexte sind seit Kurzem in der hessischen Rechtsprechungsdatenbank abrufbar.

Instagram-Kanal gesperrt: Deutsche Gerichte sind zuständig

OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.07.2026, 11 W 12/26 (Kart)

Eine Influencerin mit Wohnsitz auf Zypern und rund 823.000 Followern wurde bei Instagram ohne Vorwarnung gesperrt. Der Vorwurf: Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards, ohne nähere Angaben. Nach dem Widerspruch wurde der Kanal kurz reaktiviert und nach wenigen Sekunden erneut gesperrt, diesmal mit anderer Begründung (Markenrecht). Das Landgericht Frankfurt wies den Eilantrag ab, weil die deutschen Gerichte international nicht zuständig seien.

Das OLG sah das anders und erließ die einstweilige Verfügung selbst. Meta darf den Kanal im geschäftlichen Verkehr in Deutschland nicht deaktivieren, bei Ordnungsgeld bis 250.000 Euro.

Drei Punkte sind für die Praxis wichtig:

Zuständigkeit. Das OLG stützt sich zunächst auf Art. 35 Brüssel-Ia-VO, der einstweilige Maßnahmen bei den Gerichten eines Mitgliedstaats ermöglicht, auch wenn die Hauptsache woanders liegt. Außerdem bejaht es Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO: Der Primärschaden tritt dort ein, wo die Betroffene an der Verbreitung ihrer Inhalte gehindert wird, hier auch in Deutschland. Ein Vermögensschaden, der nur Folge eines ohnehin bestehenden kartellrechtswidrigen Zustands ist, begründet den Gerichtsstand dagegen nicht.

Anspruch. Das OLG prüft §§ 33 Abs. 1, 20 Abs. 1 Satz 1, 19 GWB. Die Influencerin ist von der Plattform abhängig, weil sie bei einer Sperre den Kontakt zu ihren Followern verliert und diese nicht einfach mitnehmen kann. Eine Sperre ohne konkrete Begründung und mit wechselnden Gründen behandelt das OLG als grundlos und willkürlich. Ob Meta marktbeherrschend ist, lässt es offen.

Widerspruch. Erlässt erst das Beschwerdegericht die einstweilige Verfügung, ist der Widerspruch beim Landgericht einzulegen, nicht beim OLG. Das OLG beruft sich auf eine seit dem Reichsgericht gefestigte Praxis und hält abweichende Entscheidungen (KG, OLG Dresden) für rechtsirrig.

Was man nicht überschätzen sollte: Meta hat im Verfahren keine Stellungnahme abgegeben. Entschieden wurde auf Basis des glaubhaft gemachten Vortrags der Antragstellerin, und zu Gerichtsstandsklauseln in den Nutzungsbedingungen enthält der Beschluss nichts. Das OLG Hamburg hat im Juni 2026 bei einem gewerblich genutzten Account mit Wohnsitz auf Malta gerade wegen der Gerichtsstandsklausel (Irland) die Zuständigkeit verneint (15 W 13/26 (Kart)). Die Frage ist also nicht abschließend geklärt. Wer nutzt den Account wofür, und was steht im Vertrag? Davon hängt viel ab.

Anonyme Bewertung: Das Portal muss Belege herausgeben

OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.08.2026, 16 W 40/26

Ein Fahrzeugvermieter erhielt auf einem Bewertungsportal eine Bewertung unter Pseudonym, konnte sie keinem Kunden zuordnen und beanstandete sie. Das Portal nahm die Bewertung zunächst vom Netz, stellte sie dann aber wieder ein, nachdem die Verfasserin Nachweise für einen Kontakt vorgelegt hatte. Diese Nachweise gab es nicht heraus, zum Schutz der Bewerterin. Erst in der Klageerwiderung legte es sie vor, woraufhin die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärten. Streit gab es nur noch um die Kosten.

Das OLG legte sie dem Portal auf. Die Klage wäre erfolgreich gewesen. Der Kern der Begründung:

Das Portal haftet als mittelbarer Störer, wenn es dem Betroffenen die Nachweise (gegebenenfalls anonymisiert) nicht weiterleitet. Der Betroffene muss zwar darlegen und beweisen, dass kein Geschäftskontakt bestand. Das kann er aber erst, wenn er weiß, was der Bewerter vorgelegt hat. Sonst, so das OLG, drehe er sich im Kreis: Er könne nur wiederholen, dass er die Bewertung nicht zuordnen kann. Das Portal darf die Prüfung nicht für sich behalten und dem Betroffenen nur versichern, sie sei positiv ausgefallen.

Weitere Aussagen des Beschlusses:

  • Für die Beanstandung genügt es, den fehlenden Geschäftskontakt zu bestreiten, wenn die Bewertung pseudonym ist und ihr Inhalt keine Rückschlüsse zulässt. Weitere Darlegungen zu erfolglosen eigenen Nachforschungen sind nicht nötig.
  • Die BGH-Rechtsprechung zur Prüfpflicht (jameda, Blog-Eintrag) steht nach Ansicht des Senats im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 DSA.
  • Die Gerichtsstands- und Rechtswahlklausel des Portals (England und Wales) greift nicht. Sie wurde erst bei der Registrierung des Unternehmensprofils im November 2025 vereinbart, die Bewertung stammt vom Juli 2025, und der deliktische Anspruch betrifft nicht die Nutzungsbedingungen. Die Zuständigkeit folgt aus Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO, anwendbar ist deutsches Recht.

Einschränkung: Der Beschluss ist eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO und berücksichtigt den bisherigen Sach- und Streitstand. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Er liegt auf der Linie anderer Gerichte (OLG Hamburg 7 W 11/24, OLG München 18 U 2631/24), bindet aber niemanden.

Was das für die Praxis bedeutet

Bei einer Kontosperre lohnt sich die Prüfung eines Eilantrags auch dann, wenn die Betroffene im Ausland wohnt. Vorher sollte geklärt sein, ob der Account gewerblich genutzt wird und welche Klausel in den Nutzungsbedingungen steht.

Bei einer Bewertung ohne erkennbaren Kunden sollte man das Portal in der Beanstandung ausdrücklich auffordern, die Nachweise des Bewertenden, gegebenenfalls anonymisiert, herauszugeben. Verweigert das Portal das, hat man ein weiteres Argument für die Prüfpflichtverletzung.

Wenn Sie von einer Kontosperre oder einer unberechtigten Bewertung betroffen sind, melden Sie sich gern bei uns.

Volltexte beim Bürgerservice Hessenrecht (LaReDa):
OLG Frankfurt, 14.07.2026, 11 W 12/26 (Kart), ECLI:DE:OLGHE:2026:0714.11W12.26KART.00
OLG Frankfurt, 31.08.2026, 16 W 40/26, ECLI:DE:OLGHE:2026:0831.16W40.26.00

Corona höhere Gewalt

Ist Corona höhere Gewalt?

Hat Corona als höhere Gewalt im Sinne von AGB-Vorschriften einen Einfluss auf die vertraglichen Pflichten?

Die augenblickliche Situation, in der wir uns aufgrund der Pandemie in Bezug auf das SARS-CoV-2-Virus und der dadurch ausgelösten Erkrankung COVID-19 befinden, ist in der Geschichte der Bundesrepublik beispiellos. Massive Einschränkungen des öffentlichen Lebens und der Wirtschaft verändern unsere Gesellschaft. Nicht nur die Sorge um die Gesundheit, auch diejenige um die berufliche und geschäftliche Existenz treiben viele um.

Es verwundert daher nicht, dass in diesen Zeiten auch rechtliche Fragen eine große Bewandtnis haben können. Ohne Fragen wirken sich die einschränkenden Maßnahmen in vielen Teilen der Wirtschaft auf die vertraglich geschuldeten Pflichten aus. Auch ohne finanzielle Nöte zu spüren ist dann die Frage berechtigt, welche Folgen solche Störungen auf das Vertragsverhältnis und die einzelnen Pflichten haben.

Die „Höhere Gewalt“ – Vertragsklausel

Vielfach ist jetzt die Rede davon, dass man in Verträgen für solche Fälle vorzubeugen hatte, um – wenn nicht Vorteile, dann wenigstens – keine Nachteile zu erleiden. Die anscheinend selten relevante Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) über die so genannte höhere Gewalt (Force-majeure-Klausel) steht daher gerade wieder hoch im Kurs und zugleich in Verdacht, in Situation wie diesen unverzichtbar zu sein. Für höhere Gewalt gibt es keine einheitliche Definition, in der Kurzfassung heißt es, es muss ein schadenverursachendes Ereignis von außen einwirken, demnach seinen Grund nicht in der Natur der Sache haben und es konnte auch nicht in zumutbarer Weise abgewendet werden, so z.B. Naturkatastrophen wie Erdbeben und Vulkanausbrüche, aber auch kriegerische Auseinandersetzungen und Embargos.

Coronavirus nicht per se höhere Gewalt

Zunächst ist zu klären, dass das im Augenblick grassierende Virus per se und unmittelbar keine höhere Gewalt darstellt. Das Virus schließt weder Gaststätten noch Einkaufsläden und zwingt auch nicht unbedingt zur Absage von Veranstaltungen. Gleichwohl ist es Anlass und Ursache für Entscheidungen – sei es von Regierungen oder von Geschäftspartnern. Erst über die gesetzlichen bzw. behördlichen Verfügungen und die Frage der Zumutbar – bzw. Möglichkeit der Leistungserbringung wirkt sich das Virus auf die Leistungspflichten aus. Es ist dennoch durchaus denkbar, dass vielfach angenommen wird, das Coronavirus selbst sei als höhere Gewalt anzusehen – wie es international bereits bei der SARS-Epidemie 2003 der Fall war.

Selbstverständlich ist ein weitestgehender Shutdown des Landes per Allgemeinverfügungen bereits ausreichende Grundlage für die Aufhebung von Vertragspflichten, es stellt sich gleichwohl die Frage, wie bei der anstehenden Lockerung der Maßnahmen zu verfahren ist, wenn z.B. allein die Ansteckungsgefahr Anlass für Leistungsverweigerungen darstellt. Es wird am Ende eine Frage des Einzelfalls und des entscheidenden Gerichts sein.

Praxistipp für Verträge

Der Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Frage, ob nun ein Virus als höhere Gewalt anzusehen ist, begegnet man tatsächlich bestenfalls mit einer vertraglichen Regelung oder zumindest einer AGB-Klausel. Folglich lohnt sich bei allen Verträgen zunächst ein Blick in die Dokumente, um das Schicksal der vertraglichen Leistungen in erster Linie dort abzulesen – freilich unter der Voraussetzung, dass die Klausel wirksam vereinbart wurde, was zu prüfen ist und oftmals verneint werden muss. Doch auch ohne solche Klausel ist der Vertragspartner nicht rechtlos gestellt, es bleiben gesetzliche Grundlagen wie z.B. über Unmöglichkeit und Störung der Geschäftsgrundlage. Nicht zuletzt sollten Parteien eines längerfristigen Vertrags durch sinnvolle Verhandlungen Lösungen für die wohl vorübergehenden Schwierigkeiten finden.

Ob es um die Begutachtung von vertraglichen Dokumenten, der Beratung von Vertragsabschlüssen oder die allgemeine Beratung zu diesem Thema geht – wir stehen Ihnen auch in Krisenzeiten mit unseren Rechtsanwälten jederzeit kompetent zur Verfügung! Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wir sind unter post(at)kanzlei-metzner.de oder +49 (91 31) 6 11 61 – 0 jederzeit erreichbar und stehen gern für ein unverbindliches Gespräch zur Verfügung.

Personal Branding Marke

Meine Personal Branding Marke

Helene Fischer, Barack Obama und Heidi Klum setzen erfolgreich auf Personal Branding – und machen den eigenen Namen zur wertvollen Marke. Nicht nur Prominente nutzen diese mächtige Marketing-Methode, um Fans emotional zu binden und ihr Bild in der Öffentlichkeit zu pflegen und nicht zuletzt wirtschaftlich erfolgreich zu sein.

Der Megatrend Personal Branding hat längst aufstrebende Influencer, Youtuber, Berater und Künstler erfasst. Und auch in der Arbeitswelt profitieren Führungskräfte, Berufseinsteiger und Karrierewillige davon, sich mithilfe ihres guten Namens unverwechselbar zu positionieren und mehr Sichtbarkeit zu erlangen. Gerade wer seine Persönlichkeit und Kompetenz professionell einsetzt, tut gut daran, seinen Namen mit einem Alleinstellungsmerkmal, einem Wiedererkennungswert und einem positiven Image zu verknüpfen.

Wenn tatsächlich der Durchbruch kommt, lassen Trittbrettfahrer erfahrungsgemäß nicht lange auf sich warten. Erfolgreiche Prominente sichern ihr Personal Branding rechtlich ab, indem sie ihren Namen als Marke schützen lassen.

Doch wann ist es möglich und sinnvoll, den eigenen Namen als Marke zu registrieren, und welche Schutzmöglichkeiten gibt es?

Was ist eine Personenmarke?

Eine eingetragene Marke ist ein Zeichen, das die Unterscheidung ermöglicht, aus welchem Unternehmen eine Ware oder Dienstleistung stammt. Personenmarken haben dabei die charakteristische Eigenschaft, dass aus Sicht des Verbrauchers eine Verbindung zwischen der genannten Person und dem Produkt bzw. Unternehmen besteht. Dies verschafft dem Markeninhaber die Möglichkeit, mit dem besonderen Wert der eigenen Persönlichkeit zu kommunizieren. Vorteil ist, dass sich die mit einer Personenmarke gekennzeichneten Produkte und Dienstleistungen schneller und besser am Markt etablieren können.

Wer seinen Namen erfolgreich eintragen lässt, muss den Schutz im Streitfall nicht mehr nachweisen und kann ihn auch für Waren und Dienstleistungen außerhalb des eigenen inhaltlichen Programms monopolisieren und lizenzieren – die Klassiker sind Merchandising-Artikel, wie T-Shirts, Tassen und Kosmetikprodukte. Aber das sind nur Beispiele für viele Möglichkeiten.

Personal Branding: Ist ein Name als Marke schutzfähig?

Ja! Das Markengesetz schützt den Personennamen ausdrücklich:

„Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden“.

§ 3 Absatz 1 MarkenG

Personenname kann dabei der bürgerliche Name einer natürlichen Person sein, aber auch die Firma eines Kaufmanns (Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 3 Rn. 509). Künstlernamen, d. h. Pseudonyme, zählen ebenfalls dazu. Der Personenname ist also nicht nur durch § 12 BGB geschützt, sondern im Fall der Eintragung ins Register auch nach § 3 Abs. 1 MarkenG ein als Marke schutzfähiges Zeichen.

Welche Schutzhindernisse gilt es beim Personal Branding zu beachten?

Möchte man den Personennamen als Marke anmelden, dürfen keine sogenannten absoluten Schutzhindernisse im Sinne von § 8 MarkenG bestehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 16. 9. 2004 – C-404/02) unterliegen Namen in gleicher Weise wie sonstige Marken der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse. Dabei gelten grundsätzlich keine anderen Kriterien als bei anderen Marken.

  • In der Praxis ist besonders wichtig, dass der Personenname nach § 8 II Nr. 1 MarkenG unterscheidungskräftig ist. Das fehlt, wenn der Verkehr eine Personenbezeichnung lediglich als sachliche Angabe versteht, welche die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen beschreibt. Dann fehlt es an der erforderlichen Funktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2019 – I ZB 34/17).
  • § 8 II Nr. 4 MarkenG schreibt vor, dass Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen. Besteht zwischen dem Namensträger und den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen keine sachliche Beziehung, kann eine Marke mit einem Wortbestandteil eines fremden Namens zur Täuschung des Publikums geeignet sein (Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 8 Rn. 569).

Finger weg von Namen Dritter

Wird ein fremder Name verwendet, muss der Träger des Namens nach § 12 BGB zustimmen. Für die Eintragung der Marke ist das Vorliegen der Zustimmung jedoch keine Voraussetzung. Das Markenpublikums erwartet gewöhnlich nur eine sachliche Beziehung zwischen dem Namensträger und dem Anmelder, aber keine Zustimmung. Dennoch drohen Abmahnungen, wenn der Name eines Dritten rechtswidrig für eine eigene gewerbliche Aktivitäten verwendet wird. Von der unbefugten Anmeldung von Prominentennamen als Marke sollte man daher die Finger lassen.

Was muss ich bei Personal Branding rechtlich noch berücksichtigen?

Wer durch Personal Branding ins Licht der Öffentlichkeit tritt, macht aus seiner Person ein Unternehmen. Professioneller Umgang mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, dem Urheberrecht und dem Recht am eigenen Bild ist neben dem Markenschutz ein echter Erfolgsfaktor.

Wenn Sie weitere Informationen zum Thema Personal Branding benötigen oder einen Namen oder Künstlernamen als Marke schützen lassen wollen, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung – rufen Sie uns an unter +49-9131-611610 oder schreiben Sie uns an post(at)kanzlei-metzner.de – wir melden uns umgehend bei Ihnen und schätzen Ihr Anliegen unverbindlich ein.

Cookies und Recht 2020

„Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.“

Mit solchen oder ähnlichen Hinweisen werden Nutzer zunehmend bombardiert. Doch was steckt eigentlich dahinter? Und welche Gesetze regeln die Verwendung personenbezogener Daten im Internet?

Die Cookie-Richtlinie der EU

Zurzeit gilt die E-Privacy-Richtlinie der EU, bekannter als „Cookie-Richtlinie“. Sie unterscheidet zwischen …

  • …technisch notwendigen Cookies, welche für die Funktion einer Webseite zwingend erforderlich sind, wie zum Beispiel die Passwortspeicherung auf E-Mail-Plattformen…
  • …und technisch nicht notwendigen Cookies, die auch andere Daten erheben.

Laut der Richtlinie ist für letztere ein Hinweis erforderlich, worauf der Nutzer zustimmen kann. Hierfür gibt es wiederum zwei Möglichkeiten:

  • Opt-in, was bedeutet, dass der Nutzer vor dem Setzen von Cookies zustimmen kann…
  • …und Opt-out, wobei erst nach dem Setzen der Cookies widersprochen werden kann.

Die Richtlinie der EU wird meist so interpretiert, dass eine Opt-in-Lösung erforderlich ist. So urteilte auch der Europäische Gerichtshof – sogar für nicht personenbezogene Cookies. Jedoch wurde diese Vorgabe von den EU-Mitgliedsstaaten nicht einheitlich umgesetzt, sodass manche Länder sogar nichts oder nur ein Opt-out vorschreiben.

Die ePrivacy-Verordnung

Die EPVO soll einmal die bestehende Richtlinie ablösen. Ursprünglich sollte sie ergänzend zur neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) den Umgang mit Cookies regeln – und ist bis heute nicht in Kraft getreten. Stand Januar 2020 soll sie ein generelles Verbot von technisch nicht notwendigen Cookies beinhalten – außer der Nutzer stimmt ihrem Einsatz vorher zu. Das Inkrafttreten ist aktuell nicht absehbar und bleibt abzuwarten.

Cookies im deutschen Recht

Die Bundesregierung vertritt die Ansicht, sie habe die obengenannte Richtlinie bereits mit dem Telemediengesetz (TMG) umgesetzt. Allerdings deckt dieses die Richtlinie nicht komplett ab, da in der Richtlinie eine Opt-in-Regelung vorgeschrieben ist, im TMG hingegen nur ein Opt-out.

Es gelten nur diese Vorgaben verbindlich:

  • Der Nutzer muss über die Verwendung von Cookies informiert werden.
  • Der Nutzer muss dem Setzen von Cookies widersprechen können.
  • Einer Website ist grundsätzlich nur die anonyme Speicherung von Daten erlaubt, für personenbezogene Daten bedarf es einer Zustimmung des Nutzers.
  • Seit Mai 2018 gilt außerdem das Bundesdatenschutzgesetz, welches für personenbezogene Cookies ein Opt-in mit zweckgebundenen Daten vorsieht.

Antworten auf FAQ zu Cookies

  • Zuhauf findet man auf Internetseiten einen Cookie-Banner vor, bei dem man Cookies zustimmen kann – jedoch werden bereits im Hintergrund Cookies in den Browser geladen. Diese Praxis lässt die Opt-in-Pflicht natürlich außer Acht, außerdem ist in diesem Fall der Cookie-Hinweis nutzlos. Die bereits erwähnte EPVO wird hierzu strengere Regeln beinhalten.
  • Auch die sogenannte „Informierte Einwilligung“ – der Hinweis, man sei bereits mit dem Aufruf der Website einverstanden, dass Cookies gesetzt werden – halten die Datenschutzbehörden für unzureichend, da es keine „eindeutige bestätigende Handlung“ ist.
  • Ein Hinweis, der nur besagt, dass Cookies verwendet werden (und nicht wie), ist ebenfalls unzureichend. Ein Link zur Datenschutzerklärung ist also verpflichtend.
  • Auch wenn das Banner die ganze Website verdeckt und zum Lesen der eigentlichen Website auf „Ja“ geklickt werden muss, ist die Einwilligung unwirksam.
  • Google Ads: Das Werbeunternehmen der Google LLC hat sich ebenfalls Richtlinien gesetzt, denen man als Nutzer von Google Ads folgen sollte. Zusammengefasst lauten sie, dass Werbetreibende die Einwilligung der Nutzer einholen müssen.

Ausblick

Im Moment ist die sicherste Lösung, einen Opt-In-Banner zu verwenden und die Cookies erst danach zu aktivieren. Das ist in der Praxis oft schwierig. Doch bis zum Inkrafttreten der E-Privacy-Verordnung herrscht eine unklare Rechtslage. Verstöße in der Grauzone werden daher in den meisten Fällen ohne Konsequenzen bleiben.

Wenn Sie weitere Informationen zum Thema Cookies und Datenschutz benötigen, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung – rufen Sie uns an unter +49-9131-611610 oder schreiben Sie uns an post@kanzlei-metzner.de – wir melden uns umgehend bei Ihnen.