„sponsored by“ genügt nicht, um gekaufte Presseartikel zu kennzeichnen

Ehernes Gesetz des Medienrechts ist seit jeher die Trennung von Werbung und redaktionellem Teil. In der Presse werden redaktionell anmutende Werbeanzeigen meist mit dem Wort „Anzeige“ am Rand gekennzeichnet, damit der Leser erkennen kann, dass ein Dritter Einfluss auf den Inhalt eines Beitrages genommen hat und dieser nicht Ergebnis unabhängiger journalistischer Tätigkeit ist. Die Verwendung des Wortes „Anzeige“ ist in den Landespressegesetzen regelmäßig vorgeschrieben.

Der BGH hat am 06.02.2014 in seinem Urteil zum Aktenzeichen I ZR 2/11 – GOOD NEWS II festgestellt, dass es nicht genügt, wenn nur der unscharfe Begriff „sponsored by“ zur Kenntlichmachung eines bezahlten Beitrages verwendet wird. Denn es sei unerheblich, ob ein Verlag eine Vergütung für eine bestimmte Veröffentlichung oder überhaupt für eine Veröffentlichung erhält, wie beim Sponsoring. Auch in letzterem Falle sei die redaktionelle Unabhängigkeit betroffen. Dies geht aus einer Pressemeldung des BGH zur Entscheidung GOOD NEWS II hervor.