Textilkennzeichnung im Onlineshop

Textilkennzeichnung im Onlineshop – aber richtig!

Wer Textilien im Internet verkauft, muss einiges beachten. Vor allem die richtige Textilkennzeichnung im Onlineshop ist fehlerträchtig. Aktuell häufen sich wieder die Anfragen von Onlineshop-Betreibern, die eine Abmahnung aufgrund einer unzutreffenden Textilkennzeichnung erhalten haben.

Nach dem seit Februar 2016 in Deutschland geltenden Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) dürfen Textilerzeugnisse nur dann in den Verkehr gebracht werden oder auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie mit dem TextilKennzG und der Europäischen Textilkennzeichnungsverordnung Nr. 1007/2011 im Einklang stehen. Das Gesetz regelt darin die genaue Bezeichnung von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen. Sinn und Zweck der Textilkennzeichnung im Onlineshop ist es, einen funktionierenden Binnenmarkt und den Verbraucherschutz durch Bereitstellung von Information sicherzustellen.

Wer muss kennzeichnen?

Grundsätzlich muss nur der Hersteller der Textilien die Kennzeichnungspflicht beachten (Art. 15 der EU- Verordnung Nr. 1007/2011). Aber Vorsicht: Auch der Händler wird wie ein Hersteller mit allen entsprechenden Pflichten behandelt, wenn er ein Erzeugnis unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke in Verkehr bringt, das Etikett selbst anbringt oder den Inhalt des bereits angebrachten Etiketts ändert. Sollten Sie also als Onlinehändler Textilien in eigenem Namen anbieten, müssen Sie zwingend die Regelungen zur Textilkennzeichnung einhalten.

Was muss gekennzeichnet werden?

Gekennzeichnet werden muss ein Textilerzeugnis, welches online oder im Einzelhandel vertrieben wird. Gemäß Art. 3 Absatz 1 der EU- Verordnung Nr. 1007/2011 ist  dies ein Erzeugnis, das im rohen, halb-bearbeiteten, bearbeiteten, halbverarbeiteten, verarbeiteten, halbkonfektionierten oder konfektionierten Zustand, ausschließlich Textilfasern enthält, unabhängig von dem zur Mischung oder Verbindung angewandten Verfahren. Zu kennzeichnen sind auch alle Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 %, wie beispielsweise Bezugsmaterial für Möbel, Matratzenbezügen oder Regen- und Sonnenschirme.

Wie muss gekennzeichnet werden?

Art. 5 der EU- Verordnung schreibt vor, dass man nur die „offiziellen“ Textilfaserbezeichnungen (d. h. im Anhang I der EU- Verordnung wörtlich aufgezählt) zur Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf den Etiketten und für Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen verwenden darf:

Beispiel: „100 % Baumwolle“

Bestehen die Textilerzeugnisse aus verschiedenen Textilfasern, ist es nötig, alle Fasern anzugeben, die in dem Erzeugnis enthalten sind, und zwar in absteigender Reihenfolge:

Beispiel: „80 % Baumwolle 20% Polyester“

Die Etikettierung und Kennzeichnung von Textilerzeugnissen muss leicht lesbar, sichtbar, dauerhaft und — im Falle eines Etiketts — fest angebracht sein. Die Kennzeichnung muss daher in Katalogen, in Prospekten, auf Verpackungen oder Etiketten erfolgen.

Die Art und Weise der Textilkennzeichnung im Onlineshop ist ebenfalls nicht beliebig. Die Angaben müssen bei der Produktbeschreibung stehen. Sie können beispielsweise unter dem Oberbegriff „Material“ gut lesbar eingeblendet sein.

Was passiert bei falscher oder fehlender Textilkennzeichnung im Onlineshop?

Vor allem Onlinehändler erhalten recht häufig Abmahnungen von Mitbewerbern oder Wettbewerbsverbänden aufgrund ihrer fehlerhaften Textilkennzeichnung im Onlineshop. Damit verbunden ist vor allem die Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Daneben soll der Abgemahnte dem Gegner meist Rechtsanwaltskosten und den sonstigen Schaden ersetzen. Rechtliche Grundlage einer solchen Abmahnung ist ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (UWG). Die Gerichte nehmen an, dass eine fehlerhafte Textilkennzeichnung im Onlineshop Verbraucher täuscht, und Händler sich so einen unlauteren Vorteil verschaffen können.

Die Kosten im Falle einer Abmahnung wegen Textilkennzeichnung im Onlineshop summieren sich, je nach Schwere des Verstoßes und dem Verhalten im Falle eines Konflikts schnell auf mehrere tausend Euro.

Darüber hinaus liegt im Verstoß gegen die Textilkennzeichnungspflicht gleichzeitig eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 12 TextilKennzG dar. Die zuständige Behörde kann in diesem Fall eine Geldbuße bis zu zehntausend Euro auferlegen.

Abmahnung wegen fehlerhafter Textilkennzeichnung im Onlineshop: Wir helfen Ihnen weiter!

Verstöße bei fehlerhafter Textilkennzeichnung im Onlineshop haben schwerwiegenden Konsequenzen. Händler sollten deswegen penibel darauf achten, die rechtlichen Vorgaben einzuhalten.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben und das Problem lösen wollen, wenden Sie sich an uns. Wir prüfen, ob die Ansprüche berechtigt sind und beraten Sie zum weiteren Vorgehen. Gerne helfen wir Online-Händlern, die aufgrund der geltenden, umfassenden Regelungen verunsichert sind und ihren Shop abmahnsicher gestalten möchten.

Nehmen Sie einfach mit uns Kontakt auf unter post(at)kanzlei-metzner.de. Auch unter der Rufnummer +49 (91 31) 6 11 61 – 0 sind wir jederzeit für Sie erreichbar und stehen gern für ein unverbindliches Gespräch zur Verfügung.

E-Commerce-Recht 2020: Das Wichtigste in Kürze

Ein neues Jahr hat begonnen, und auch Onlinehändlern stehen wieder rechtliche Themen ins Haus, mit denen sie sich befassen müssen. Wir haben kurz und knapp zusammengefasst, worum es 2020 im E-Commerce-Recht gehen wird.

Gleich prüfen: Änderungen ab 1.1.2020

Schon zu Jahresbeginn treten die Änderungen zur Angabe der Streitschlichtungsstelle sowie die Quick Fixes zur Mehrwertsteuer in Europa in Kraft (siehe unten). Shop-Betreiber sollten daher, soweit noch nicht geschehen, prüfen, ob diese Änderungen sie betreffen. Und wer aus dem klassischen stationären Handel kommt, oder neben seinem Onlineshop auch ein Ladengeschäft betreibt, den trifft nun die Kassenbonpflicht.

Plattform to Business – Verordnung der EU

Am 12.7.2020 tritt die EU-Verordnung 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten in Kraft.

Sie wird auch kurz Plattform-to-Business-Verordnung oder P2B-Verordnung genannt.

Was bedeutet die P2B-Verordnung für Onlinehändler?

Im Digitalen Marketing nehmen Vermittlungsplattformen – dazu gehören gegebenenfalls auch soziale Medien – eine wichtige Position ein. Sie bieten die für den Erfolg des Absatzes entscheidende Sichtbarkeit im Markt für Onlinehändler. Amazon, Idealo und Facebook bestimmen aber mit ihrer Marktmacht, wer präsent ist. Nicht wenige Händler haben bei solchen Mittlern schon Intransparenz oder gar Willkür erlebt. Künftig verlangt die EU von Plattformbetreibern daher, zu Gunsten der Händler strengere Regeln einzuhalten:

AGB von E-Commerce-Plattformen

Existenzbedrohlich kann es für Händler sein, wenn der Account auf einer Handelplattform gesperrt wird. Plattformen dürfen Teilnehmer künftig nur sperren, wenn in den AGB konkret beschrieben ist, wann die Plattform den Zugang aussetzen, beschränken oder beenden darf. „Gummiparagrafen“, mit denen sich die Plattformen alle Möglichkeiten offenlassen, sollen damit der Vergangenheit angehören.

Vertriebsbeschränkungen wie zum Beispiel Bestpreis-Klauseln, mit denen die Vermittler Händler zwingen wollen, Produkte auf ihrer Plattform exklusiv am günstigsten zu verkaufen, müssen in AGB angegeben und begründet werden. Ebenso ist offenzulegen, ob die Plattform eigene Produkte bevorzugt behandelt.

Schließlich müssen die Plattform-AGB künftig klar und verständlich sowie leicht verfügbar sein, und es gelten neue Standards bezüglich der Informationspflicht bei Änderungen der Bestimmungen.

Ranking-Parameter

Nur wer oben steht, bekommt den Kunden ab – doch undurchsichtige Ranking-Algorithmen soll es künftig nicht mehr geben. Jedenfalls die wichtigsten Parameter muss eine Plattform bekanntgeben, damit sich Händler daran orientieren können.

Außergerichtliche Streitbeilegung

Die Plattformen müssen ein wirksames und effektives Beschwerdemanagementsystem vorhalten und hierüber berichten, sowie in den AGB Mediatoren nennen, die darüber hinaus zur Verfügung stehen.

Abmahnung von Verstößen gegen die Plattform-to-Business-Verordnung

Die Vorschriften der Plattform-to-Business-Verordnung sind Marktverhaltensregeln, und ein Verstoß gegen sie wird eine unlautere Wettbewerbshandlung sein. Daher drohen den Plattformen Abmahnungen. Abmahnen können nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) aber nur Mitbewerber der Plattformen. Das können zumindest dann auch angeschlossene Händler sein, wenn die Plattform selbst in der gleichen Branche tätig ist. Darüber hinaus ermächtigt die P2B-Verordnung auch repräsentative Organisationen, Verbände und öffentlichen Stellen, gerichtlich gegen rechtswidrig handelnde Plattformen vorzugehen.

Verpackungsgesetz: Vollständigkeitserklärung

Zum 15.05.2020 müssen Onlinehändler erstmals eine Vollständigkeitserklärung nach dem Verpackungsgesetz abgeben. Sie müssen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister nachweisen, welche Verpackungsmengen sie 2019 in Verkehr gebracht haben, und zwar nach den Vorgaben des § 11 Absatz 3 Verpackungsgesetz.

Befreit von der Erklärungspflicht sind Händler, die weniger als 80.000 kg Glasverpackungen, 50.000 kg an Papier- bzw. Kartonverpackungen oder 30.000 kg. an Metall-, Kunststoff- bzw. Verbundverpackungen in Verkehr gebracht haben. Dennoch kann die zuständige Behörde ausnahmsweise eine Meldung auch bei geringeren Mengen fordern.

Steuerrecht für Onlinehändler

„Quick Fixes“

Starken Änderungen ist das EU-Umsatzsteuersystem unterworfen. Im Rahmen der Umsatzsteuerreform werden als sogenannte „Quick Fixes“ ab 1.1.2009 Regelungen über die folgenden steuerrelevanten Vorgänge eingeführt:

  • Dreiecks- bzw. Reihengeschäfte
  • Regularien für Konsignationslager
  • Belegnachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
  • Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

So sind z. B. innergemeinschaftliche Lieferungen künftig nur noch dann umsatzsteuerfrei, wenn eine gültige ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UStID-Nr.) des Abnehmers vorhanden ist und der Händler diese Lieferung im Rahmen seiner Zusammenfassenden Meldung gemeldet hat.

Für Händler, bei denen Cross-border E-Commerce einen starken Anteil am Geschäft ausmacht, ist der Weg zum Steuerberater unumgänglich, um die kaufmännische Compliance aktuell zu halten.

Grenze für Kleinunternehmerregelung

Die Bemessungsgrenze, nach der Händler als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuerpflicht befreit sein können, steigt von 17.500 auf 22.000 Euro. Die Regelung dürfen Gewerbetreibende in Anspruch nehmen, die im vergangenen Jahr diese Umsatzgrenze nicht überschritten haben und im laufenden Jahr nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz erwarten.

Änderung des MwSt.-Satzes bei E-Books

Der Mehrwertsteuersatz von E-Books wird auf 7% angepasst. Weil dieser Satz auch für gedruckte Bücher gilt, sind künftig Kombinationen beider Medien wieder leichter zu vermarkten. In den letzten Jahren war es schwierig geworden, digitale Medien in einem Produkt zusammen mit Büchern zu verkaufen.

Angabe der Streitbeilegungsstelle im Impressum

Eine Änderung am 1.1.2020 betrifft Onlineshops, die gesetzlich verpflichtet sind, oder sich freiwillig verpflichtet haben, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Eine Gesetzesänderung hat zur Folge, dass diese Händler ihre Angaben (in der Regel im Impressum) ändern müssen: sofern bislang die Allgemeine Stelle bisher zuständig war, muss es „Universalschlichtungsstelle“ heißen. Das klingt kleinlich, aber dennoch besteht gerade bei solchen Details erfahrungsgemäß hohe Abmahngefahr.

Änderungen zu späteren Zeitpunkten

Gemäß der EU-Vorgaben muss bis Herbst 2020 der neue Medienstaatsvertrag in Kraft treten. Die Betreiber reichweitenstarker Streaming-Kanäle, etwa über Youtube, werden nach aktuellem Entwurfsstand nur noch dann eine Rundfunklizenz benötigen, wenn sie im Durchschnitt 20.000 Live-Zuschauer haben.

Bis Ende 2020 dürfen Onlineshops und Paymentdienstleister noch ohne starke Kundenauthentifizierung (SCA) anbieten, die nach der Payment-Services-Directive 2 (PSD2) nun erforderlich ist.

Noch unbekannt ist, wann die e-Privacy-Verordnung in Kraft treten wird, die die DSGVO und das Datenschutzrecht ergänzen wird. Sie betrifft vor allem die Zustimmung zur Verwendung von Cookies. Die Regeln werden zwar verschärft, jedoch sollen die leidigen Cookie-Hinweise überflüssig werden.

Was bedeutet die Urheberrechtsreform für den E-Commerce?

Medienanwalt Dr. Michael Metzner im Interview

Dr. Metzner, wird sich die EU-Urheberrechtsreform, die letzten Dienstag beschlossen wurde, auch auf den Onlinehandel auswirken?

Marktplätze im Internet, wie zum Beispiel Ebay oder Amazon, müssen sich darauf einstellen, dass das neue Urheberrecht auch sie betreffen wird, sollte es zu Uploadfiltern kommen. Vor allem bei Fotos von Produkten können Probleme entstehen. Onlinehändler sollten in Zukunft großen Wert darauf legen, Bilder zu verwenden, die sie selbst exklusiv erstellen lassen haben. Bei vorproduzierten Produktaufnahmen, die beispielsweise vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden, kann es dazu kommen, dass diese im Filter „hängen bleiben“, also nicht hochgeladen werden können. Aber in diesem Bereich wird sich noch zeigen, ob ein Missbrauch eintritt, oder nicht.

Müssen Betreiber von Onlineshops also Angst haben, dass ihre gesamten Bilder von ihrer Website durch einen Filter gelöscht werden, wenn sie nicht selbst produziert sind?

Das kann ich im Moment klar verneinen. Wenn man sein Geschäft mit der nötigen kaufmännischen Sorgfalt betreibt, wird das nicht passieren. Die Uploadfilter, die aktuell im Gespräch sind, funktionieren ja so, dass sie während des Hochladens greifen. Es ist nicht so, dass sie die bereits bestehenden Inhalte der Webseite durchsuchen und dann löschen. Eingeschränkt werden nur die Inhalte, die neu hochgeladen werden sollen. Bei Fotos und anderen geschützten Werken, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes hochgeladen wurden, gehe ich davon aus, dass diese erst einmal nicht angerührt werden.

Was bedeutet die Reform denn für Sie als Urheberrechtsanwalt? Sie müssen sich ja jetzt auch ganz neu einstellen.

Das ist natürlich unsere tägliche Aufgabe, sich täglich über die rechtlichen Entwicklungen zu informieren. Die aktuelle Reform ist ja nicht die erste, es gab schon mehrere. Die letzte große Änderung war 2003 mit der Umsetzung der Richtline über das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft, die Enforcement-Richtlinie, und so weiter. Es gibt jedes Jahr Neuigkeiten, von daher ist es kein großes Problem für uns, uns neu einzustellen. Aber uns ist es natürlich sehr wichtig, unsere Mandanten dazu zu beraten, welche Änderungen eintreten und was es für Sie konkret bedeutet. Wir werden unsere Mandanten aktiv informieren, damit sie wissen, worauf sie sich einstellen müssen. 

Was genau beschlossen wurde, und wie sich die Reform auf das Internet auswirken wird, lesen Sie hier.