Lizenzvertrag Muster mit Stempel geprüft

10 Punkte, die in jeden Lizenzvertrag gehören

Es sind oft die Selbstverständlichkeiten, die in einem Lizenzvertrag fehlen – wie zum Beispiel die korrekte Angabe, wer überhaupt den Vertrag schließt, oder die Unterschriften. Die Risiken, die aus einem mangelhaften Vertrag erwachsen können, sind erheblich – deswegen ist bei seiner Gestaltung Sorgfalt angebracht. Sich auf ein beliebiges Lizenzvertrag-Muster zu verlassen, ist leichsinnig. Unter der Vielzahl von Punkten, die in einer Lizenzvereinbarung geregelt werden können, gibt einige essentielle Punkte, an die man auf jeden Fall denken sollte.

Die Unterschiede zwischen den Rechtsgebieten im Bereich des geistigen Eigentums – Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht usw. – bedingen weitere Unterschiede. Die folgende Liste ist zwar auf die urheberrechtliche Lizenz ausgerichtet. Generell finden sich die nachstehenden Punkte aber auch in Lizenzverträgen in anderen Rechtsgebiete wieder.

Wichtig ist, dass eine Checkliste keine anwaltliche Beratung ersetzt, aber sie hilft, sich einen Überblick über die zu klärenden Fragen zu verschaffen und Lizenzvertrag-Muster zu verstehen.

1. Parteien des Lizenzvertrags

Schon beim eigentlich offensichtlichsten Punkt passieren zuweilen Fehler.

Ein Vertrag muss mindestens zwischen zwei Seiten geschlossen werden, dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer. Mehr ist möglich, aber auch juristisch komplizierter.

Auf jeden Fall muss klar sein, wer den Vertrag überhaupt schließen soll, das heißt, wer Träger von Rechten und Pflichten wird. Der Lizenzgeber muss zum Beispiel in der Regel die Person sein, die auch imstande ist, die gewünschten Rechte zu gewähren.

In jedem Fall soll im Lizenzvertrag die ladungsfähige Postanschrift enthalten sein, schon wegen der Bestimmbarkeit (es könnte eine gleichnamige Firma oder Person an einem anderen Ort geben). Im Streitfall ist es auch wichtig, dem anderen Mitteilungen oder notfalls eine Klage zustellen zu können. Mit einer Postfachanschrift oder E-Mail-Adresse, wie in manchem Muster schon gefunden, geht dies nicht.

Besonders leicht passieren bei Firmenangaben Fehler. Bei Einzelfirmen müssen deren Inhaber mit ihrem bürgerlichen Namen angegeben werden, es genügt nicht, die Firma anzugeben. Bei juristischen Personen ist präzise die Schreibweise aus dem Handelsregister zu verwenden.

Nicht unbedingt nötig ist es hingegen, die jeweils vertretenden Personen, wie die jeweiligen GmbH-Geschäftsführer, oder die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG, im Lizenzvertrag anzugeben, auch wenn dies oft geschieht. Diese Angabe ändert nichts am Rechtsträger, der den Vertrag schließt. Zudem ändern sich die Namen der Vertretungsorgane bisweilen.

2. Vertragsgegenstand

Um was geht es im Vertrag eigentlich? Im Urheberrecht ist es das Werk, das mithilfe des Lizenzvertrages ausgewertet werden soll. Auch hier ist eine möglichst präzise Angabe notwendig. Am besten ist es, das Werk bzw. die Mehrzahl an vertragsgegenständlichen Werken abzubilden, beizufügen oder wiederzugeben, wenn das möglich ist, etwa als Anlage. Oft wird es nicht möglich sein, dann ist eine Umschreibung mit Titel, Entstehungsdaten, Autor/Komponist/Urheber, Inhalt etc. sinnvoll. Bei erschienenen Werken erleichtert das Veröffentlichungsdatum und Herstellerangaben die Bestimmbarkeit.

Bei Registerrechten, wie dem Markenrecht, dem Patentrecht, Designs, Geschmacksmustern oder Gebrauchsmustern ist es unbedingt wichtig, mindestens das amtliche Aktenzeichen des jeweiligen Schutzrechts und die entsprechende Behörde anzugeben, wie zum Beispiel das Europäische Amt für das Geistige Eigentum (EUIPO) oder das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA).

3. Rechtseinräumung

Wesen des Lizenzvertrages ist es, dem Lizenznehmer ein Nutzungsrecht am Vertragsgegenstand zu verschaffen. Es wird sich daher zwar aus den Umständen ergeben, dass mit einer Vereinbarung, die „Lizenzvertrag“ genannt wird, eine Rechtseinräumung verbunden sein soll. Da ein Vertrag aber kein Platz für Ratespiele ist, sollte es ausdrücklich hineingeschrieben werden.

Soweit, so gut – aber auch auf die Formulierung kommt es hier an. Juristisch nicht vorgebildete Parteien erwarten üblicherweise, dass das Nutzungsrecht mit Vertragsschluss auch übergeht. Für die auswertende Partei wäre es daher ungünstig, wenn der Vertrag nur eine Verpflichtung zur Rechtseinräumung enthält, die der Lizenznehmer dann schlimmstenfalls beim Lizenzgeber einklagen müsste. Hierbei hilft eine Formulierung wie zum Beispiel die Folgende:

Hiermit räumt die Lizenzgeberin dem Lizenznehmer das Nutzungsrecht am Lizenzgegenstand nach Maßgabe der in diesem Vertrag getroffenen Bestimmungen ein.

4. Exklusivität

Eine wichtige Weichenstellung im Lizenzvertrag ist die Exklusivität, auch Ausschließlichkeit genannt. Oft vergessen, können Zweifel in diesem Punkt erhebliche Probleme bereiten.

Das ausschließliche Nutzungsrecht gewährt dem Inhaber die Befugnis, den Lizenzgegenstand exklusiv, d. h. unter Ausschluss aller anderen Personen, zu nutzen. Das ist wichtig, wenn der Lizenznehmer hohe Investitionen tätigt, um das Recht auszuwerten, wie zum Beispiel bei Medienproduktionen (Film, Buch, Musik). Die exklusive Lizenz hat daher einen wesentlich höheren Wert als die einfache Lizenz.

Bei der „üblichen“ Vereinbarung eines ausschließlichen Nutzungsrechts übersehen Lizenzgeber zuweilen, dass ohne speziellen Vorbehalt auch das eigene Recht erlischt, den Lizenzgegenstand zu nutzen, wie zum Beispiel für eigene Referenzen. Dazu ist aus Sicht des Lizenzgebers eine entsprechende Klausel notwendig. Diese könnte beispielsweise lauten:

Der Lizenzgeber bleibt berechtigt, die vertragsgegenständlichen Werke zu eigenen Zwecken als Referenz zu nutzen und zu diesem Zweck ohne zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkung öffentlich wiederzugeben, wie zum Beispiel auf einer Webseite oder in sozialen Medien, sowie zu vervielfältigen und zu verbreiten, wie zum Beispiel auf Werbematerial.

Gegensatz zum ausschließlichen Recht ist das einfache Nutzungsrecht. In diesem Fall verbleibt dem Lizenzgeber die Möglichkeit, das Werk noch an Dritte zu lizenzieren. Der Preis für die einfache Lizenz ist daher regelmäßig wesentlich geringer als der Preis für ein exklusives Nutzungsrecht.

5. Örtlicher Geltungsbereich der Lizenz

Das Nutzungsrecht kann örtlich (und außerdem noch zeitlich und sachlich, s. u.) eingeschränkt werden. Damit ist gemeint, in welchen Ländern die Lizenz gilt.

Diese Regelung ist möglich, weil im Immaterialgüterrecht das sogenannte Territorialitätsprinzip herrscht. Da bedeutet, dass das in einem Staat verliehene exklusive Recht an einem Schutzgegenstand auf das jeweilige Staatsgebiet beschränkt ist. Daher ist es möglich und üblich, staatenweise zu lizenzieren. Oft wird aber, gerade bei technisch „grenzenlosen“ Nutzungen wie im Internet oder bei Funksendungen, weltweit lizenziert.

6. Beschränkungen zeitlich / Laufzeit

Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, Markenrechte können theoretisch ewig laufen, Patente hingegen sind zeitlich auf 20 Jahre ab dem Anmeldetag begrenzt wirksam.

Ohne zeitliche Beschränkung läuft die Lizenz dann grundsätzlich so lange wie die gesetzliche Schutzfrist. Natürlich nur, wenn sich aus dem Umständen des Vertragsschlusses nichts anderes ergibt.

Vertraglich kann von diesen gesetzlichen Bestimmungen abgewichen werde, zum Beispiel ist eine fünfjährige Lizenz möglich. Es sollte jedenfalls abgewogen werden, ob man sich lange binden will oder kurz. Das kann sowohl auf Lizenzgeber- als auch auf Lizenznehmerseite unterschiedlich sein.

7. Der Rechtekatalog im Lizenzvertrag – die einzelnen Nutzungsarten

Die Nutzungsart ist die konkrete technische Art und Weise, ein Schutzrecht, etwa ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu nutzen. Solche Nutzungsarten können zum Beispiel das Verlagsrecht (Vervielfältigung und Verbreitung), Streaming, Download oder Funksendung sein. Häufig vergessen, aber später oft schmerzlich vermisst ist das Bearbeitungsrecht, ohne das Veränderungen des Schutzgegenstandes nur in ganz engem Rahmen erlaubt ist. Gerade in einem heruntergeladenen Lizenzvertrags-Muster kann eine solche wichtige Regelungen oft fehlen.

Vor allem im Urheberrecht zeichnen sich professionelle Lizenzverträge durch eine sehr umfangreiche Aufzählung der einzelnen Arten aus, auf die das Werk, also der Vertragsgegenstand, nach dem Willen der Parteien genutzt werden darf.

Dies ist nicht ohne Grund so, denn aus Sicht des Verwerters (Lizenznehmers) bestünde sonst ein Risiko, dass eine einzelne Nutzungsart nicht vom Nutzungsrecht umfasst ist. Im Zweifel hat nämlich der Verwerter nachzuweisen, dass das Nutzungsrecht auch die konkrete Nutzungsart umfasst.

Das liegt an der sogenannten Übertragungszwecklehre, nach der im Zweifel nur diejenigen Nutzungsarten als eingeräumt gelten, die für die Erreichung des Vertragszwecks nötig sind (§ 31 Absatz 5 UrhG). Klar, dass sich dann der Streit um die Frage dreht, was der Vertragszweck ist. Die Vorstellungen der Parteien gehen hier naturgemäß schnell auseinander.

Andersherum kann es in bestimmten Situationen aber auch dem Lizenzgeber obliegen, nicht ausdrücklich genannte sachliche Beschränkungen darzulegen.

Dieser Umstände müssen sich die Vertragsschließenden bewusst sein. Jedenfalls aus Sicht des Lizenznehmers ist es unabdingbar, auch über den feststehenden Zweck hinaus zu überlegen, welche Nutzungsarten man eventuell später ausüben will.

8. Übertragbarkeit auf Dritte

Eine weitere Falle beim Vertragsabschluss lauert bei der Übertragbarkeit des Nutzungsrechts auf Dritte. Wenige Muster enthalten von vornherein entsprechende Regelungen für den Lizenzvertrag. Die Exklusivität mag den Eindruck erwecken, vollständig über den Lizenzgegenstand verfügen zu dürfen. Etwa im Urheberrecht benötigt der Lizenznehmer jedoch nach §§ 34, 35 UrhG eine zusätzliche Zustimmung des Urhebers, dass das Nutzungsrecht auf Dritte übertragen werden darf, oder dass weitere Nutzungsrechte (sogenannte Enkelrechte) eingeräumt werden dürfen. Ausnahmen gibt es etwa beim Unternehmenskauf.

Aus Verwertersicht muss daher in jedem Fall geprüft werden, ob das Nutzungsrecht auf Dritte weitergegeben werden soll. Andererseits kann der Urheber die Zustimmung zur Übertragbarkeit von einer gesonderten Gegenleistung abhängig machen.

9. Die Gegenleistung: Vergütung

Unabdingbare Regelung im Lizenzvertrag ist die Gegenleistung, in fast jedem Muster eine Zahlungsverpflichtung. Es gibt zahllose Varianten, wie man die Vergütung regeln kann. Häufig werden Pauschallizenzen oder Umsatzbeteiligungen vereinbart. Wichtig ist, den Betrag und die Fälligkeit zu regeln.

Für Urheber ist es besonders interessant, die dingliche Rechtseinräumung von der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung abhängig zu machen. Denn dann kann der Urheber bis zu diesem Zeitpunkt Unterlassungsansprüche geltend machen. Diese sind ein scharfes Schwert, um den Lizenznehmer unter Druck zu setzen. Wenn das Nutzungsrecht hingegen schon übergegangen ist, bevor gezahlt wurde,

10. Unterschriften unter dem Lizenzvertrag

Es klingt einfach – aber auch die Unterschriften sind unabdingbarer Bestandteil eines Lizenzvertrages. Der Vertrag ist nur wirksam, wenn die unterschreibende Person auch vertretungsberechtigt war. Schließlich kommt es in der Vertragsabwicklung auf Sorgfalt an: es ist äußerst unangenehm und hochriskant, wenn sich erst im Gerichtssaal herausstellt, dass man nur im Besitz eines Vertragsexemplars ist, auf dem die Unterschriften fehlen oder unvollständig sind.

Ausblick

Es gibt natürlich noch zahllose weitere Punkte, die in einem Lizenzvertrag geregelt werden können, auch frei erhältliche Muster enthalten viele andere Paragrafen. Es hängt von der jeweiligen Situation der Parteien und ihren Interessen ab, welchen Inhalt ein Vertrag hat. Unabdingbar ist daher, im Zweifel einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, um keine Nachteile gegenüber der anderen Partei zu haben, die sich im Zweifel qualifiziert beraten lässt.

Wir stehen Ihnen gerne mit unserer Erfahrung zur Seite, wenn Sie ein Lizenzvertragsmuster prüfen oder erstellen lassen wollen. Wenn Sie uns Informationen oder ein Exemplar des zu prüfenden Vertrages zukommen lassen, erstellen wir Ihnen umgehend ein unverbindliches Beratungsangebot!

Markenschutz problemlos verlängern

Marken haben von Haus aus eine zehnjährige Schutzfrist. Die Markeninhaber können die Laufzeit aber beliebig oft verlängern. Beim DPMA beträgt die Verlängerungsgebühr 750,- EUR für bis zu 3 Nizza-Klassen, für jede weitere Klasse sind 250,- EUR zu bezahlen.

Fristversäumnis mit fatalen Folgen

Umso ärgerlicher ist es, wenn die Verlängerung aus irgendeinem Grund nicht klappt: wegen versäumter Fristen, verzögerter Zahlungsabwicklung, Zustellungsproblemen, oder weil jemand einfach versäumt hat, die nötigen Schritte einzuleiten (auch das kommt vor). Manchmal kann die Marke noch durch einen Gebührenaufschlag (EUIPO: 25%) gerettet werden. Im schlimmsten Fall droht aber der Verlust des Markenrechts. Dritte könnten dann sogar eine Neuanmeldung verhindern, wenn sie ähnliche Marken haben.

Markeninhaber sind daher gezwungen, die Verlängerung ihrer Schutzrechte sorgfältig zu organisieren und zu überwachen. Ohne professionelle Fristenüberwachung kann das schnell zur Belastung werden. Denn Fristen haben die Angewohnheit, oft allzu schnell heranzunahen. Es gilt somit, bei der Verlängerung keine Zeit zu verlieren.

Marken verlängern: besser mit Anwalt

Wenn eine Anwaltskanzlei für Sie Ihre Marke anmeldet, bleiben die Anwälte normalerweise für die Laufzeit der Marke beim Amt als Vertreter eingetragen. Wir zum Beispiel, Dr. Metzner Rechtsanwälte, überwachen dann für Sie die Schutzdauer als Frist und kümmern uns rechtzeitig um eine anstehende Verlängerung.

Es ist daher lohnenswert, die Verwaltung Ihrer Marken an unabhängige Experten auszulagern. Wenn Sie uns mit der Verwaltung ihrer Marken beauftragen, verhindern Sie, dass Sie wertvolle Schutzrechte verlieren.

Nutzen für den Markeninhaber

Ein anwaltlicher Erneuerungsservice hat zahlreiche Vorteile für Markeninhaber:

  • Keine Einarbeitung in komplizierte Verfahren erforderlich
  • Sie sparen wertvolle Zeit und Ressourcen
  • Risiko, ein Schutzrecht zu verlieren, verringert sich
  • Enorme Haftungserleichterung für Geschäftsführer und Vorstände
  • Rechtzeitige Veranlassung der Verlängerung
  • Schnellstmögliche Bearbeitung durch Experten
  • Entlastung interner Rechtsabteilungen, die mit der Markenverlängerung befasst sind
  • Sie zahlen nur für die Dienstleistung
  • Nervliche Entlastung
  • Persönliche, individuelle Beratung für Unternehmen

Wir erinnern rechtzeitig an die anstehende Markenverlängerung. Das gibt dem Markeninhaber ausreichend Zeit, um in Ruhe über die Notwendigkeit und den gewünschten Umfang der Verlängerung nachzudenken.

Komfortabler Verlängerungsservice

Unser Erneuerungsservice ist eine komplette und kostengünstige Gesamtlösung für Ihr Markenportfolio. Sprechen Sie uns dazu einfach an!

Cross border E-Commerce

Schon der Online-Verkauf im Inland ist juristisch anspruchsvoll. Will man als Händler ins Ausland verkaufen, wird es noch komplizierter. Dennoch ist der boomende grenzüberschreitende Onlinehandel oder cross border e-commerce rechtlich ebenfalls in den Griff zu bekommen, wenn man einige wichtige Punkte berücksichtigt.

  • Europarecht: Innerhalb der EU ist die Ausgangslage für grenzüberschreitenden Onlinehandel sehr gut. Durch die europäische Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU) ist die generelle Rechtslage des Online-Handels in der EU sehr ähnlich – mit Ausnahmen, etwa im Bereich des Vertragsschlusses, der Mängelhaftung oder Verjährungsbestimmungen.
  • AGB: Keinesfalls sollte man daher nur die vorhandenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in die Landessprache übersetzen. Zum einen ist eine solche Übersetzung, selbst wenn sie sprachlich richtig ist, idiomatisch problematisch, weil die rechtlichen Ideen, die hinter den Begriffen und Wendungen stehen, häufig nicht vergleichbar sind und die Vertragsbestimmungen daher anders gedacht werden müssen. Dadurch drohen Unwirksamkeit und möglicherweise auch Wettbewerbsverstöße, die im Ausland teils mit empfindlichen Bußgeldern belegt werden. Eine Kanzlei, die mit spezialisierten Anwälten im jeweiligen Land zusammenarbeitet, ist daher die erste Wahl, um möglichst rechtssicher und auch professionell zu handeln. Schließlich wirkt es auf potenzielle Kunden im jeweiligen Land nicht vertrauenserweckend, wenn in „gebrochener“ Landessprache oder mit befremdlichen Formulierungen Waren angeboten werden
  • Anwendbares Recht: Regelmäßig ist im jeweiligen Zielland das Verbraucherschutzrecht unabdingbar. Es hilft daher nichts, deutsches Recht für alle Fälle zu vereinbaren; Gerichtsstandsvereinbarungen sind ohnehin gegenüber Verbrauchern wirkungslos. Alleine im B2C-Verkehr kann eine solche Klausel Sinn machen. Auch daher ist es wichtig, sich Rat von Rechtsexperten der jeweiligen Rechtsordnung einzuholen.
  • Markenstrategie: Bevor der Schritt ins Ausland gewagt wird, solle unbedingt geprüft werden, ob die Markenrechte für die Dienstleistungen des Einzelhandels bzw. für die vertriebenen Waren gesichert sind, und dass keine Rechte Dritter entgegenstehen. Hierzu raten wir zu einer Markenrecherche. Eine internationale Markenstrategie kann leicht durch den Weg einer nationalen Basisanmeldung und internationaler Erstreckung über die WIPO umgesetzt werden, oder auch über die Anmeldung einer Unionsmarke. Beides hat Vor- und Nachteile. Insbesondere können bei einer Unionsmarke Widersprüche aus zurzeit EU-28 Ländern drohen, und die Anmeldung ist im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs komplett verloren – abgesehen von der Möglichkeit der (allerdings kostenintensiven) Umwandlung in nationale Markenanmeldungen.
  • Umsatzsteuer: Um die Shop-Konfiguration präzise einstellen zu können, sollten Sie mit Ihrem Steuerberater klären, ob bei Ihren Verkäufen die Reverse-Charge-Regel eingreift oder ob Umsatzsteuer auszuweisen ist. Daneben sind die Schwellen zu beachten, ab denen die Umsatzsteuer im Zielland abgeführt werden muss. In diesem Falle ist unbedingt auf eine lückenlose Dokumentation zu achten, um eine Haftung zu vermeiden.