Schutzrechte und ihre Bedeutung: Häufig gestellte Fragen

Schutzrechte und ihre Bedeutung: Häufig gestellte Fragen

Als Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht sowie für gewerblichen Rechtsschutz erhalten wir häufig Fragen rund um das Thema Schutzrechte. Daher beantworten wir in diesem Blogpost einige der häufigsten Fragen, um Ihnen einen besseren Überblick über die Thematik zu geben.

1. Was kann überhaupt rechtlich geschützt werden?

Es gibt viele Arten von Schutzrechten (Monopolen), die verschiedene Aspekte Ihrer kreativen oder geschäftlichen Arbeit schützen können. Beispiele hierfür sind:

  • Patente schützen technische Erfindungen.
  • Marken schützen Zeichen, Wörter, Namen, Symbole oder Designs, die Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen, vor allem deren Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen.
  • Urheberrechtlich geschützt sind künstlerische und literarische Werke wie Bücher, Musik, Fotos, Filme und Kunstwerke, aber auch Pläne, Computerprogramme und Datenbanken.
  • Designs schützen das Erscheinungsbild von Produkten.

2. Welche Schutzarten gibt es?

Zu den verschiedenen Schutzarten gehören:

  • Patentschutz
  • Markenschutz
  • Urheberrechtsschutz
  • Designschutz
  • Gebrauchsmusterschutz

3. Wie melde ich ein Schutzrecht an?

Die Anmeldung eines Schutzrechts erfordert in der Regel die Einreichung eines Antrags bei der zuständigen Behörde, wie dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für Deutschland oder dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) für EU-weite Schutzrechte. Im Gegensatz dazu entsteht das Urheberrecht ohne Anmeldung alleine durch die Schöpfung des Werks. Ist jedoch eine Anmeldung erforderlich, beinhaltet der Prozess in der Regel folgende Schritte:

  • Recherche: Prüfung, ob ein identisches oder ähnliches Schutzrecht (Erfindung, Marke) bereits existiert.
  • Antragstellung: Einreichen des Antragsformulars mit allen erforderlichen Angaben und Dokumenten.
  • Gebührenzahlung: Einzahlung der Anmeldegebühren.

Was zum Beispiel bei Markenanmeldungen zu beachten ist, schildern wir im Beitrag „14 wichtige Fragen zur Markenanmeldung„.

4. Was kostet eine Schutzrechtsanmeldung? → Dumping?

Die Kosten für die Anmeldung eines Schutzrechts variieren je nach Art des Schutzrechts und dem geografischen Gebiet, in dem Schutz gesucht wird. Beispielsweise betragen die amtlichen Anmeldegebühren für ein Marke in Deutschland mindestens 290 Euro, während das EUIPO für eine Markenanmeldung Kosten ab 850 Euro berechnet. Auch bei Muster- und Patentgebühren gibt es erhebliche Unterschiede. Und neben den Anmeldegebühren sind auch die Kosten für die Aufrechterhaltung des Schutzrechts zu berücksichtigen, z. B. bei Marken nach 10 Jahren.

5. Wie gelange ich an ein Ausschließlichkeitsrecht in Deutschland, Europa oder gar weltweit?

Ein Ausschließlichkeitsrecht gewährt dem Inhaber das alleinige Recht, das geschützte Gut zu nutzen und Dritten die Nutzung zu untersagen. Aber die Wirkung solcher gewerblichen Schutzrechte ist immer auf bestimmte Länder (Territorien) beschränkt, wie zum Beispiel Deutschland oder die EU-Mitgliedstaaten. Deswegen müssen entsprechende Schutzrechte in den gewünschten Ländern angemeldet und registriert werden, um beispielsweise Schutz in ganz Europa oder weltweit zu erlangen. Dabei können internationale Anmeldungen über die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) erfolgen.

6. Wie lange laufen Marken und Patentrechte und mit welchem Aufwand?

Die Laufzeit von Patenten beträgt in der Regel 20 Jahre ab dem Anmeldetag, vorausgesetzt, die jährlichen Aufrechterhaltungsgebühren werden bezahlt. Der Aufwand umfasst die anfängliche Recherche und Anmeldung sowie die kontinuierliche Zahlung von Gebühren und die Überwachung möglicher Schutzrechtsverletzungen.

7. Welche Domains darf ich verwenden?

Bei der Auswahl einer Domain sollten Sie vor allem sicherstellen, dass die Domain keine bestehenden Markenrechte oder Namensrechte verletzt. Deswegen sollten Sie von bestehenden Marken-, Unternehmens- oder Produktnamen, aber auch von Namen prominenter Persönlichkeiten Abstand halten. Dabei kann eine gründliche Recherche im Vorfeld helfen, rechtliche Probleme zu vermeiden.

8. Was tue ich, wenn mein Name schon benutzt wird?

Wenn Ihr Name ohne Ihre Zustimmung bereits als Marke oder Domain genutzt wird, können Sie prüfen, ob Sie ein besseres Recht haben als die andere Person. Allerdings gilt grundsätzlich das Prioritätsprinzip („Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“). Gegebenenfalls lassen sich rechtliche Schritte einleiten, um die Nutzung dem Dritten zu untersagen. Dies kann eine Abmahnung oder ein Gerichtsverfahren umfassen.

9. Wie wehre ich mich vor Produktfälschungen?

Um sich gegen Produktfälschungen zu schützen, können Sie Schutzrechte wie Marken oder Designs anmelden. Im Falle einer Verletzung können Sie rechtliche Schritte einleiten, um gegen die Fälscher vorzugehen.

10. Was droht bei eigenen Schutzrechtsverletzungen und wie vermeide ich sie?

Eigene Schutzrechtsverletzungen können zu erheblichen rechtlichen und finanziellen Konsequenzen führen. Um dies zu vermeiden, sollten Sie vor der Nutzung von Ideen, Designs oder Namen eine gründliche Recherche durchführen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen.

11. Welche Strategien gibt es bei Rechtsstreitigkeiten und welche Kosten kommen auf mich zu?

Bei Rechtsstreitigkeiten sollten Sie eine klare Strategie haben. Diese kann außergerichtliche Verhandlungen, Mediation oder ein Gerichtsverfahren umfassen. Dabei variieren die Kosten je nach Komplexität des Falls und können Anwaltsgebühren, Gerichtskosten und mögliche Schadenersatzforderungen umfassen. Bei einem Markenrechtsstreit kann ein Gerichtsverfahren schon in erster Instanz leicht an die 10.000 Euro kosten, bei Patentverfahren häufig noch deutlich mehr. Um solche Kostenrisiken zu vermeiden, legen die streitenden Parteien die meisten Auseinandersetzungen außergerichtlich bei, was in der Regel mit Kosten im unteren vierstelligen Bereich verbunden ist. Damit aber eine solche Situation gar nicht erst entsteht, empfiehlt es sich immer, rechtliche Angelegenheiten frühzeitig zu planen und sich professionellen Rat von Experten einzuholen, die diese Probleme lösen können und in ähnlichen Situationen schon oft weitergeholfen haben.


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Marke löschen

Darf das Amt (m)eine eingetragene Marke löschen?

Jeder, der sich beharrlich und mit erheblichen Investitionen eine Marke aufbaut, fragt sich früher oder später einmal, wie sicher seine Marke ist. Könnte das Amt seine Marke am Ende sogar wieder löschen?
Fakt ist, dass die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen Markenrechte tatsächlich aus dem Register löschen kann. Aber keine Angst: Wir haben Ihnen die häufigsten Löschungsgründe zusammengestellt. Daneben erhalten Sie Tipps, wie es erst gar nicht zu einer solchen Situation kommen muss.

Bestandsschutz deutscher Marken

Gleich zu Beginn weisen wir auf einen wichtigen Vorteil einer deutschen Marke gegenüber einer EU-Marke hin. Anders als bei Unionsmarken kann das DPMA eine dort eingetragene Marke nach Ablauf von zehn Jahren nicht mehr wegen absoluter Schutzhindernisse löschen. Deutsche Marken können somit eine Art Bestandsschutz erringen. Bis dahin bestehen aber einige potenzielle Gründe, mit denen das Amt eine Marke löschen kann:

Das Amt kann eine Marke wegen absoluter Schutzhindernisse löschen

Das DPMA kann eine Marke aufgrund sogenannter „absoluter Schutzhindernisse“ für nichtig erklären werden und daraufhin löschen. In der Praxis handelt es sich dabei meist um einen Fall der § 8 Abs. 2 Nr. 1 – 3 MarkenG. Hiernach gilt:

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1. denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,

2. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,

3. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,

§ 8 Absatz 2 Markengesetz

a) Fehlende Unterscheidungskraft, § 8 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG

Eine der wichtigsten Funktionen von Marken ist es, dass der angesprochene Personenkreis einen Rückschluss auf die Herkunft der betreffenden Ware oder Dienstleistung ziehen kann, wenn er die Marke sinnlich wahrnimmt. Der Verkehr soll gerade aufgrund der Marke in der Lage sein, die Waren und Dienstleistungen des Markenverwenders von denen anderer Anbieter zu unterscheiden. Der Bundesgerichtshof beschreibt die Anforderungen wie folgt:

„Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und sie damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden.“

BGH, Beschluss vom 17.10.2013, Az. I ZB 11/13 – „grill meister“

b) Freihaltebedürfnis wegen beschreibender Angaben, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verbietet, eine Marke einzutragen, die ausschließlich aus Zeichen besteht, die ein Wettbewerber zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes oder der Herkunft der Ware oder Dienstleistung benötigt. Denn auch die anderen Marktteilnehmer haben ein berechtigtes Interesse zur freien Verwendung solcher Zeichen. Eine Marke kann also dann nicht eingetragen und geschützt werden, wenn sie die damit angebotenen Waren und Dienstleistungen lediglich beschreibt.

Ziel ist es, eine Monopolisierung bestimmter Angaben oder Zeichen zugunsten eines Wettbewerbers zu verhindern, damit diese Begriffe der Allgemeinheit weiter frei zur Verfügung stehen. Ob es sich bei einem Zeichen um eine Sachangabe handelt, bestimmt sich vor allem nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die als Abnehmer der Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommen, für die die Marke geschützt ist

c) Gattungsbezeichnungen

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung in das Markenregister ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind. Maßstab für die Beurteilung ist die Sicht der jeweiligen Verkehrskreise. Auch diese Zeichen unterliegen – ebenso wie die oben erläuterten „beschreibenden Angaben“ – einem Freihaltebedürfnis.

Marke löschen wegen älterer Rechte

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG kann die Eintragung einer nachrangigen Marke gelöscht werden, „wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist“.

Neu: ab dem 1. Mai 2020 kann im DPMA auch ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und Löschung einer eingetragenen Marke – oder auf Schutzentziehung des auf Deutschland erstreckten Teils einer internationalen Registrierung – aufgrund eines entgegenstehenden älteren Rechts im Sinne der §§ 9 bis 13 MarkenG gestellt werden. Bisher konnte dieses Verfahren ausschließlich vor den ordentlichen Gerichten durchgeführt werden.

Marke löschen aufgrund Nichtbenutzung

Marken droht der Verfall, wenn diese nicht benutzt werden. Es herrscht daher ein sogenannter Benutzungszwang nach § 26 MarkenG. Daher kann ein Löschungsantrag wegen Nichtbenutzung gestellt werden, wenn die Marke fünf Jahre lang nicht benutzt worden ist. Dabei gilt nach der Eintragung der Marke zunächst eine Benutzungsschonfrist von fünf Jahren. Das bedeutet, dass die Marke erst fünf Jahre nach der Eintragung mit dem Einwand gelöscht werden kann, sie werde nicht benutzt.

Marke löschen wegen böswilliger Anmeldung

Wer eine Marke allein mit böswilliger Absicht anmeldet, riskiert, dass das Amt sie im Nachgang wieder löscht. Für das Vorliegen einer Bösgläubigkeit setzt das Bundespatentgericht aber strenge Maßstäbe an. Es lässt die Löschung nur zu, wenn der Nachweis über eine wettbewerbsrechtlich unlautere Anmeldung gelingt. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Anmeldende einen früheren Benutzer absichtlich stören wollte. Der bösgläubige Anmelder will damit den Gebrauch des Zeichens unmöglich machen oder den Gegenspieler erheblich unter Druck setzen. Bei solchen Angelegenheiten kommt es aber immer stark auf den Einzelfall an.

Wir Markenanwälte empfehlen:

Häufigster Fall in der Praxis ist die Löschung einer Marke aufgrund absoluter Schutzhindernisse. Dazu zählt, wenn die Unterscheidungskraft fehlt oder die Marke eine lediglich beschreibende Angabe enthält. Um das Risiko einer Löschung so weit wie möglich zu reduzieren, empfehlen wir Ihnen dringend, bereits vor der Anmeldung der Marke sämtliche vorgenannten Punkte zu prüfen. Auch raten wir, vor jeder Anmeldung eine Recherche durchzuführen, ob andere Marken Dritter dem Schutz Ihrer Marke entgegenstehen könnten. Außerdem kann es in konkreten Fällen sinnvoll sein, statt einer Wortmarke beispielsweise eine Wort-/ Bildmarke anzumelden oder auch das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zu spezifizieren.

Wir helfen Ihnen gerne weiter, wenn Sie aktuell eine Marke anmelden möchten und unsicher sind, wie Sie am besten vorgehen sollen. Natürlich beraten wir auch Markeninhaber, die aktuell ihre Marke durch einen Löschungsantrag bedroht sehen oder bei sonstigen Kollisionsfällen – rufen Sie uns an unter +49-9131-611610 oder schreiben Sie uns an post(at)kanzlei-metzner.de – wir melden uns umgehend bei Ihnen und schätzen Ihr Anliegen unverbindlich ein.

1. Zivilsenat des BGH verhandelt wieder

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ist für Fragen des geistigen Eigentums zuständig. Seine Rechtsprechung verfolgen daher auch wir sehr aufmerksam. Demnächst, am Donnerstag, den 31.10.2013, stehen wieder zwei Verhandlungen an, wie der BGH jetzt in einer Pressemeldung bekanntgegeben hat.

Um urheberrechtliche Fragen geht es in dem einen Termin. Allerdings dürfte das Thema vielen eher exotisch vorkommen, auch wenn fast jeder – unbewusst – schon damit zu tun hatte. Es geht um die Vergütung von Privatkopien. Die sind nicht, wie mancher meint, umsonst. Vielmehr bezahlt man indirekt, und zwar über Preisaufschläge für DVD-Rohlinge und andere Speichermedien und zum Beispiel durch Abgaben, die Kopiershopbetreiber etwa an die VG Wort zahlen müssen. Diese Abgabe ist natürlich in den Preisen der Copyshops enthalten.
Bis zur Modernisierung des Gesetzes mit Wirkung ab 2008 galt die Geräteabgabe ausdrücklich nur für Fotokopierer und ähnliche technische Geräte. Auch wenn heute klar ist, dass auch Computer und Drucker abgabepflichtig sind, muss der BGH das noch zur alten Rechtslage entscheiden. Die Prozesse, um die es geht, laufen teils schon fast zehn Jahre und haben schon bis zu sechs Instanzen gesehen, einschließlich Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof. Dieser hatte dem BGH zuletzt auf den Weg gegeben, dass auch eine „Kette von Geräten“ wie Computer und Drucker bereits vor 2008 ein abgabepflichtiges Verfahren bilden konnten.

In dem anderen Termin streiten die Inhaber der Websites wetteronline.de und wetteronli.de um die Zulässigkeit der letzteren Domain, einer sogenannten „Tippfehlerdomain“. Zu Überprüfung steht das vorangegangene Urteil des OLG Köln, dass die Benutzung letzterer eine gegen das UWG verstoßende wettbewerbsrechtliche Behinderung ist, die zudem das Namensrecht (Paragraph 12 BGB) verletze.