Schutzrechte und ihre Bedeutung: Häufig gestellte Fragen

Schutzrechte und ihre Bedeutung: Häufig gestellte Fragen

Als Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht sowie für gewerblichen Rechtsschutz erhalten wir häufig Fragen rund um das Thema Schutzrechte. Daher beantworten wir in diesem Blogpost einige der häufigsten Fragen, um Ihnen einen besseren Überblick über die Thematik zu geben.

1. Was kann überhaupt rechtlich geschützt werden?

Es gibt viele Arten von Schutzrechten (Monopolen), die verschiedene Aspekte Ihrer kreativen oder geschäftlichen Arbeit schützen können. Beispiele hierfür sind:

  • Patente schützen technische Erfindungen.
  • Marken schützen Zeichen, Wörter, Namen, Symbole oder Designs, die Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen, vor allem deren Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen.
  • Urheberrechtlich geschützt sind künstlerische und literarische Werke wie Bücher, Musik, Fotos, Filme und Kunstwerke, aber auch Pläne, Computerprogramme und Datenbanken.
  • Designs schützen das Erscheinungsbild von Produkten.

2. Welche Schutzarten gibt es?

Zu den verschiedenen Schutzarten gehören:

  • Patentschutz
  • Markenschutz
  • Urheberrechtsschutz
  • Designschutz
  • Gebrauchsmusterschutz

3. Wie melde ich ein Schutzrecht an?

Die Anmeldung eines Schutzrechts erfordert in der Regel die Einreichung eines Antrags bei der zuständigen Behörde, wie dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für Deutschland oder dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) für EU-weite Schutzrechte. Im Gegensatz dazu entsteht das Urheberrecht ohne Anmeldung alleine durch die Schöpfung des Werks. Ist jedoch eine Anmeldung erforderlich, beinhaltet der Prozess in der Regel folgende Schritte:

  • Recherche: Prüfung, ob ein identisches oder ähnliches Schutzrecht (Erfindung, Marke) bereits existiert.
  • Antragstellung: Einreichen des Antragsformulars mit allen erforderlichen Angaben und Dokumenten.
  • Gebührenzahlung: Einzahlung der Anmeldegebühren.

Was zum Beispiel bei Markenanmeldungen zu beachten ist, schildern wir im Beitrag „14 wichtige Fragen zur Markenanmeldung„.

4. Was kostet eine Schutzrechtsanmeldung? → Dumping?

Die Kosten für die Anmeldung eines Schutzrechts variieren je nach Art des Schutzrechts und dem geografischen Gebiet, in dem Schutz gesucht wird. Beispielsweise betragen die amtlichen Anmeldegebühren für ein Marke in Deutschland mindestens 290 Euro, während das EUIPO für eine Markenanmeldung Kosten ab 850 Euro berechnet. Auch bei Muster- und Patentgebühren gibt es erhebliche Unterschiede. Und neben den Anmeldegebühren sind auch die Kosten für die Aufrechterhaltung des Schutzrechts zu berücksichtigen, z. B. bei Marken nach 10 Jahren.

5. Wie gelange ich an ein Ausschließlichkeitsrecht in Deutschland, Europa oder gar weltweit?

Ein Ausschließlichkeitsrecht gewährt dem Inhaber das alleinige Recht, das geschützte Gut zu nutzen und Dritten die Nutzung zu untersagen. Aber die Wirkung solcher gewerblichen Schutzrechte ist immer auf bestimmte Länder (Territorien) beschränkt, wie zum Beispiel Deutschland oder die EU-Mitgliedstaaten. Deswegen müssen entsprechende Schutzrechte in den gewünschten Ländern angemeldet und registriert werden, um beispielsweise Schutz in ganz Europa oder weltweit zu erlangen. Dabei können internationale Anmeldungen über die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) erfolgen.

6. Wie lange laufen Marken und Patentrechte und mit welchem Aufwand?

Die Laufzeit von Patenten beträgt in der Regel 20 Jahre ab dem Anmeldetag, vorausgesetzt, die jährlichen Aufrechterhaltungsgebühren werden bezahlt. Der Aufwand umfasst die anfängliche Recherche und Anmeldung sowie die kontinuierliche Zahlung von Gebühren und die Überwachung möglicher Schutzrechtsverletzungen.

7. Welche Domains darf ich verwenden?

Bei der Auswahl einer Domain sollten Sie vor allem sicherstellen, dass die Domain keine bestehenden Markenrechte oder Namensrechte verletzt. Deswegen sollten Sie von bestehenden Marken-, Unternehmens- oder Produktnamen, aber auch von Namen prominenter Persönlichkeiten Abstand halten. Dabei kann eine gründliche Recherche im Vorfeld helfen, rechtliche Probleme zu vermeiden.

8. Was tue ich, wenn mein Name schon benutzt wird?

Wenn Ihr Name ohne Ihre Zustimmung bereits als Marke oder Domain genutzt wird, können Sie prüfen, ob Sie ein besseres Recht haben als die andere Person. Allerdings gilt grundsätzlich das Prioritätsprinzip („Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“). Gegebenenfalls lassen sich rechtliche Schritte einleiten, um die Nutzung dem Dritten zu untersagen. Dies kann eine Abmahnung oder ein Gerichtsverfahren umfassen.

9. Wie wehre ich mich vor Produktfälschungen?

Um sich gegen Produktfälschungen zu schützen, können Sie Schutzrechte wie Marken oder Designs anmelden. Im Falle einer Verletzung können Sie rechtliche Schritte einleiten, um gegen die Fälscher vorzugehen.

10. Was droht bei eigenen Schutzrechtsverletzungen und wie vermeide ich sie?

Eigene Schutzrechtsverletzungen können zu erheblichen rechtlichen und finanziellen Konsequenzen führen. Um dies zu vermeiden, sollten Sie vor der Nutzung von Ideen, Designs oder Namen eine gründliche Recherche durchführen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen.

11. Welche Strategien gibt es bei Rechtsstreitigkeiten und welche Kosten kommen auf mich zu?

Bei Rechtsstreitigkeiten sollten Sie eine klare Strategie haben. Diese kann außergerichtliche Verhandlungen, Mediation oder ein Gerichtsverfahren umfassen. Dabei variieren die Kosten je nach Komplexität des Falls und können Anwaltsgebühren, Gerichtskosten und mögliche Schadenersatzforderungen umfassen. Bei einem Markenrechtsstreit kann ein Gerichtsverfahren schon in erster Instanz leicht an die 10.000 Euro kosten, bei Patentverfahren häufig noch deutlich mehr. Um solche Kostenrisiken zu vermeiden, legen die streitenden Parteien die meisten Auseinandersetzungen außergerichtlich bei, was in der Regel mit Kosten im unteren vierstelligen Bereich verbunden ist. Damit aber eine solche Situation gar nicht erst entsteht, empfiehlt es sich immer, rechtliche Angelegenheiten frühzeitig zu planen und sich professionellen Rat von Experten einzuholen, die diese Probleme lösen können und in ähnlichen Situationen schon oft weitergeholfen haben.


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Lizenzvertrag Muster mit Stempel geprüft

10 Punkte, die in jeden Lizenzvertrag gehören

Es sind oft die Selbstverständlichkeiten, die in einem Lizenzvertrag fehlen – wie zum Beispiel die korrekte Angabe, wer überhaupt den Vertrag schließt, oder die Unterschriften. Die Risiken, die aus einem mangelhaften Vertrag erwachsen können, sind erheblich – deswegen ist bei seiner Gestaltung Sorgfalt angebracht. Sich auf ein beliebiges Lizenzvertrag-Muster zu verlassen, ist leichsinnig. Unter der Vielzahl von Punkten, die in einer Lizenzvereinbarung geregelt werden können, gibt einige essentielle Punkte, an die man auf jeden Fall denken sollte.

Die Unterschiede zwischen den Rechtsgebieten im Bereich des geistigen Eigentums – Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht usw. – bedingen weitere Unterschiede. Die folgende Liste ist zwar auf die urheberrechtliche Lizenz ausgerichtet. Generell finden sich die nachstehenden Punkte aber auch in Lizenzverträgen in anderen Rechtsgebiete wieder.

Wichtig ist, dass eine Checkliste keine anwaltliche Beratung ersetzt, aber sie hilft, sich einen Überblick über die zu klärenden Fragen zu verschaffen und Lizenzvertrag-Muster zu verstehen.

1. Parteien des Lizenzvertrags

Schon beim eigentlich offensichtlichsten Punkt passieren zuweilen Fehler.

Ein Vertrag muss mindestens zwischen zwei Seiten geschlossen werden, dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer. Mehr ist möglich, aber auch juristisch komplizierter.

Auf jeden Fall muss klar sein, wer den Vertrag überhaupt schließen soll, das heißt, wer Träger von Rechten und Pflichten wird. Der Lizenzgeber muss zum Beispiel in der Regel die Person sein, die auch imstande ist, die gewünschten Rechte zu gewähren.

In jedem Fall soll im Lizenzvertrag die ladungsfähige Postanschrift enthalten sein, schon wegen der Bestimmbarkeit (es könnte eine gleichnamige Firma oder Person an einem anderen Ort geben). Im Streitfall ist es auch wichtig, dem anderen Mitteilungen oder notfalls eine Klage zustellen zu können. Mit einer Postfachanschrift oder E-Mail-Adresse, wie in manchem Muster schon gefunden, geht dies nicht.

Besonders leicht passieren bei Firmenangaben Fehler. Bei Einzelfirmen müssen deren Inhaber mit ihrem bürgerlichen Namen angegeben werden, es genügt nicht, die Firma anzugeben. Bei juristischen Personen ist präzise die Schreibweise aus dem Handelsregister zu verwenden.

Nicht unbedingt nötig ist es hingegen, die jeweils vertretenden Personen, wie die jeweiligen GmbH-Geschäftsführer, oder die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG, im Lizenzvertrag anzugeben, auch wenn dies oft geschieht. Diese Angabe ändert nichts am Rechtsträger, der den Vertrag schließt. Zudem ändern sich die Namen der Vertretungsorgane bisweilen.

2. Vertragsgegenstand

Um was geht es im Vertrag eigentlich? Im Urheberrecht ist es das Werk, das mithilfe des Lizenzvertrages ausgewertet werden soll. Auch hier ist eine möglichst präzise Angabe notwendig. Am besten ist es, das Werk bzw. die Mehrzahl an vertragsgegenständlichen Werken abzubilden, beizufügen oder wiederzugeben, wenn das möglich ist, etwa als Anlage. Oft wird es nicht möglich sein, dann ist eine Umschreibung mit Titel, Entstehungsdaten, Autor/Komponist/Urheber, Inhalt etc. sinnvoll. Bei erschienenen Werken erleichtert das Veröffentlichungsdatum und Herstellerangaben die Bestimmbarkeit.

Bei Registerrechten, wie dem Markenrecht, dem Patentrecht, Designs, Geschmacksmustern oder Gebrauchsmustern ist es unbedingt wichtig, mindestens das amtliche Aktenzeichen des jeweiligen Schutzrechts und die entsprechende Behörde anzugeben, wie zum Beispiel das Europäische Amt für das Geistige Eigentum (EUIPO) oder das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA).

3. Rechtseinräumung

Wesen des Lizenzvertrages ist es, dem Lizenznehmer ein Nutzungsrecht am Vertragsgegenstand zu verschaffen. Es wird sich daher zwar aus den Umständen ergeben, dass mit einer Vereinbarung, die „Lizenzvertrag“ genannt wird, eine Rechtseinräumung verbunden sein soll. Da ein Vertrag aber kein Platz für Ratespiele ist, sollte es ausdrücklich hineingeschrieben werden.

Soweit, so gut – aber auch auf die Formulierung kommt es hier an. Juristisch nicht vorgebildete Parteien erwarten üblicherweise, dass das Nutzungsrecht mit Vertragsschluss auch übergeht. Für die auswertende Partei wäre es daher ungünstig, wenn der Vertrag nur eine Verpflichtung zur Rechtseinräumung enthält, die der Lizenznehmer dann schlimmstenfalls beim Lizenzgeber einklagen müsste. Hierbei hilft eine Formulierung wie zum Beispiel die Folgende:

Hiermit räumt die Lizenzgeberin dem Lizenznehmer das Nutzungsrecht am Lizenzgegenstand nach Maßgabe der in diesem Vertrag getroffenen Bestimmungen ein.

4. Exklusivität

Eine wichtige Weichenstellung im Lizenzvertrag ist die Exklusivität, auch Ausschließlichkeit genannt. Oft vergessen, können Zweifel in diesem Punkt erhebliche Probleme bereiten.

Das ausschließliche Nutzungsrecht gewährt dem Inhaber die Befugnis, den Lizenzgegenstand exklusiv, d. h. unter Ausschluss aller anderen Personen, zu nutzen. Das ist wichtig, wenn der Lizenznehmer hohe Investitionen tätigt, um das Recht auszuwerten, wie zum Beispiel bei Medienproduktionen (Film, Buch, Musik). Die exklusive Lizenz hat daher einen wesentlich höheren Wert als die einfache Lizenz.

Bei der „üblichen“ Vereinbarung eines ausschließlichen Nutzungsrechts übersehen Lizenzgeber zuweilen, dass ohne speziellen Vorbehalt auch das eigene Recht erlischt, den Lizenzgegenstand zu nutzen, wie zum Beispiel für eigene Referenzen. Dazu ist aus Sicht des Lizenzgebers eine entsprechende Klausel notwendig. Diese könnte beispielsweise lauten:

Der Lizenzgeber bleibt berechtigt, die vertragsgegenständlichen Werke zu eigenen Zwecken als Referenz zu nutzen und zu diesem Zweck ohne zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkung öffentlich wiederzugeben, wie zum Beispiel auf einer Webseite oder in sozialen Medien, sowie zu vervielfältigen und zu verbreiten, wie zum Beispiel auf Werbematerial.

Gegensatz zum ausschließlichen Recht ist das einfache Nutzungsrecht. In diesem Fall verbleibt dem Lizenzgeber die Möglichkeit, das Werk noch an Dritte zu lizenzieren. Der Preis für die einfache Lizenz ist daher regelmäßig wesentlich geringer als der Preis für ein exklusives Nutzungsrecht.

5. Örtlicher Geltungsbereich der Lizenz

Das Nutzungsrecht kann örtlich (und außerdem noch zeitlich und sachlich, s. u.) eingeschränkt werden. Damit ist gemeint, in welchen Ländern die Lizenz gilt.

Diese Regelung ist möglich, weil im Immaterialgüterrecht das sogenannte Territorialitätsprinzip herrscht. Da bedeutet, dass das in einem Staat verliehene exklusive Recht an einem Schutzgegenstand auf das jeweilige Staatsgebiet beschränkt ist. Daher ist es möglich und üblich, staatenweise zu lizenzieren. Oft wird aber, gerade bei technisch „grenzenlosen“ Nutzungen wie im Internet oder bei Funksendungen, weltweit lizenziert.

6. Beschränkungen zeitlich / Laufzeit

Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, Markenrechte können theoretisch ewig laufen, Patente hingegen sind zeitlich auf 20 Jahre ab dem Anmeldetag begrenzt wirksam.

Ohne zeitliche Beschränkung läuft die Lizenz dann grundsätzlich so lange wie die gesetzliche Schutzfrist. Natürlich nur, wenn sich aus dem Umständen des Vertragsschlusses nichts anderes ergibt.

Vertraglich kann von diesen gesetzlichen Bestimmungen abgewichen werde, zum Beispiel ist eine fünfjährige Lizenz möglich. Es sollte jedenfalls abgewogen werden, ob man sich lange binden will oder kurz. Das kann sowohl auf Lizenzgeber- als auch auf Lizenznehmerseite unterschiedlich sein.

7. Der Rechtekatalog im Lizenzvertrag – die einzelnen Nutzungsarten

Die Nutzungsart ist die konkrete technische Art und Weise, ein Schutzrecht, etwa ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu nutzen. Solche Nutzungsarten können zum Beispiel das Verlagsrecht (Vervielfältigung und Verbreitung), Streaming, Download oder Funksendung sein. Häufig vergessen, aber später oft schmerzlich vermisst ist das Bearbeitungsrecht, ohne das Veränderungen des Schutzgegenstandes nur in ganz engem Rahmen erlaubt ist. Gerade in einem heruntergeladenen Lizenzvertrags-Muster kann eine solche wichtige Regelungen oft fehlen.

Vor allem im Urheberrecht zeichnen sich professionelle Lizenzverträge durch eine sehr umfangreiche Aufzählung der einzelnen Arten aus, auf die das Werk, also der Vertragsgegenstand, nach dem Willen der Parteien genutzt werden darf.

Dies ist nicht ohne Grund so, denn aus Sicht des Verwerters (Lizenznehmers) bestünde sonst ein Risiko, dass eine einzelne Nutzungsart nicht vom Nutzungsrecht umfasst ist. Im Zweifel hat nämlich der Verwerter nachzuweisen, dass das Nutzungsrecht auch die konkrete Nutzungsart umfasst.

Das liegt an der sogenannten Übertragungszwecklehre, nach der im Zweifel nur diejenigen Nutzungsarten als eingeräumt gelten, die für die Erreichung des Vertragszwecks nötig sind (§ 31 Absatz 5 UrhG). Klar, dass sich dann der Streit um die Frage dreht, was der Vertragszweck ist. Die Vorstellungen der Parteien gehen hier naturgemäß schnell auseinander.

Andersherum kann es in bestimmten Situationen aber auch dem Lizenzgeber obliegen, nicht ausdrücklich genannte sachliche Beschränkungen darzulegen.

Dieser Umstände müssen sich die Vertragsschließenden bewusst sein. Jedenfalls aus Sicht des Lizenznehmers ist es unabdingbar, auch über den feststehenden Zweck hinaus zu überlegen, welche Nutzungsarten man eventuell später ausüben will.

8. Übertragbarkeit auf Dritte

Eine weitere Falle beim Vertragsabschluss lauert bei der Übertragbarkeit des Nutzungsrechts auf Dritte. Wenige Muster enthalten von vornherein entsprechende Regelungen für den Lizenzvertrag. Die Exklusivität mag den Eindruck erwecken, vollständig über den Lizenzgegenstand verfügen zu dürfen. Etwa im Urheberrecht benötigt der Lizenznehmer jedoch nach §§ 34, 35 UrhG eine zusätzliche Zustimmung des Urhebers, dass das Nutzungsrecht auf Dritte übertragen werden darf, oder dass weitere Nutzungsrechte (sogenannte Enkelrechte) eingeräumt werden dürfen. Ausnahmen gibt es etwa beim Unternehmenskauf.

Aus Verwertersicht muss daher in jedem Fall geprüft werden, ob das Nutzungsrecht auf Dritte weitergegeben werden soll. Andererseits kann der Urheber die Zustimmung zur Übertragbarkeit von einer gesonderten Gegenleistung abhängig machen.

9. Die Gegenleistung: Vergütung

Unabdingbare Regelung im Lizenzvertrag ist die Gegenleistung, in fast jedem Muster eine Zahlungsverpflichtung. Es gibt zahllose Varianten, wie man die Vergütung regeln kann. Häufig werden Pauschallizenzen oder Umsatzbeteiligungen vereinbart. Wichtig ist, den Betrag und die Fälligkeit zu regeln.

Für Urheber ist es besonders interessant, die dingliche Rechtseinräumung von der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung abhängig zu machen. Denn dann kann der Urheber bis zu diesem Zeitpunkt Unterlassungsansprüche geltend machen. Diese sind ein scharfes Schwert, um den Lizenznehmer unter Druck zu setzen. Wenn das Nutzungsrecht hingegen schon übergegangen ist, bevor gezahlt wurde,

10. Unterschriften unter dem Lizenzvertrag

Es klingt einfach – aber auch die Unterschriften sind unabdingbarer Bestandteil eines Lizenzvertrages. Der Vertrag ist nur wirksam, wenn die unterschreibende Person auch vertretungsberechtigt war. Schließlich kommt es in der Vertragsabwicklung auf Sorgfalt an: es ist äußerst unangenehm und hochriskant, wenn sich erst im Gerichtssaal herausstellt, dass man nur im Besitz eines Vertragsexemplars ist, auf dem die Unterschriften fehlen oder unvollständig sind.

Ausblick

Es gibt natürlich noch zahllose weitere Punkte, die in einem Lizenzvertrag geregelt werden können, auch frei erhältliche Muster enthalten viele andere Paragrafen. Es hängt von der jeweiligen Situation der Parteien und ihren Interessen ab, welchen Inhalt ein Vertrag hat. Unabdingbar ist daher, im Zweifel einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, um keine Nachteile gegenüber der anderen Partei zu haben, die sich im Zweifel qualifiziert beraten lässt.

Wir stehen Ihnen gerne mit unserer Erfahrung zur Seite, wenn Sie ein Lizenzvertragsmuster prüfen oder erstellen lassen wollen. Wenn Sie uns Informationen oder ein Exemplar des zu prüfenden Vertrages zukommen lassen, erstellen wir Ihnen umgehend ein unverbindliches Beratungsangebot!

BGH erleichtert Urheberrechtsschutz für Designschöpfungen

In einem bedeutenden Urteil vom 13.09.2013 (Az. I ZR 143/12 – „Geburtstagszug“) hat der Bundesgerichtshof Designwerke im Urheberrecht der freien Kunst gleichgestellt. Dies geht aus einer Pressemeldung des BGH vom gleichen Tag hervor. Bisher war bei Gebrauchsgestaltung ein höherer Grad individueller Gestaltung notwendig, als bei Werken zweckfreier Kunst, um Urheberrechtsschutz zu erlangen. Da das ebenfalls ästhetische Schöpfungen betreffende Gebrauchsmustergesetz spätestens seit der Reform von 2004 ein inhaltlich völlig eigenständiges Schutzrecht biete, besteht seitdem für eine solche Differenzierung kein Raum mehr. Infolgedessen gelten bei beiden Werkkategorien im Hinblick auf die Schutzfähigkeit gleiche Maßstäbe.