Corona höhere Gewalt

Ist Corona höhere Gewalt?

Hat Corona als höhere Gewalt im Sinne von AGB-Vorschriften einen Einfluss auf die vertraglichen Pflichten?

Die augenblickliche Situation, in der wir uns aufgrund der Pandemie in Bezug auf das SARS-CoV-2-Virus und der dadurch ausgelösten Erkrankung COVID-19 befinden, ist in der Geschichte der Bundesrepublik beispiellos. Massive Einschränkungen des öffentlichen Lebens und der Wirtschaft verändern unsere Gesellschaft. Nicht nur die Sorge um die Gesundheit, auch diejenige um die berufliche und geschäftliche Existenz treiben viele um.

Es verwundert daher nicht, dass in diesen Zeiten auch rechtliche Fragen eine große Bewandtnis haben können. Ohne Fragen wirken sich die einschränkenden Maßnahmen in vielen Teilen der Wirtschaft auf die vertraglich geschuldeten Pflichten aus. Auch ohne finanzielle Nöte zu spüren ist dann die Frage berechtigt, welche Folgen solche Störungen auf das Vertragsverhältnis und die einzelnen Pflichten haben.

Die „Höhere Gewalt“ – Vertragsklausel

Vielfach ist jetzt die Rede davon, dass man in Verträgen für solche Fälle vorzubeugen hatte, um – wenn nicht Vorteile, dann wenigstens – keine Nachteile zu erleiden. Die anscheinend selten relevante Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) über die so genannte höhere Gewalt (Force-majeure-Klausel) steht daher gerade wieder hoch im Kurs und zugleich in Verdacht, in Situation wie diesen unverzichtbar zu sein. Für höhere Gewalt gibt es keine einheitliche Definition, in der Kurzfassung heißt es, es muss ein schadenverursachendes Ereignis von außen einwirken, demnach seinen Grund nicht in der Natur der Sache haben und es konnte auch nicht in zumutbarer Weise abgewendet werden, so z.B. Naturkatastrophen wie Erdbeben und Vulkanausbrüche, aber auch kriegerische Auseinandersetzungen und Embargos.

Coronavirus nicht per se höhere Gewalt

Zunächst ist zu klären, dass das im Augenblick grassierende Virus per se und unmittelbar keine höhere Gewalt darstellt. Das Virus schließt weder Gaststätten noch Einkaufsläden und zwingt auch nicht unbedingt zur Absage von Veranstaltungen. Gleichwohl ist es Anlass und Ursache für Entscheidungen – sei es von Regierungen oder von Geschäftspartnern. Erst über die gesetzlichen bzw. behördlichen Verfügungen und die Frage der Zumutbar – bzw. Möglichkeit der Leistungserbringung wirkt sich das Virus auf die Leistungspflichten aus. Es ist dennoch durchaus denkbar, dass vielfach angenommen wird, das Coronavirus selbst sei als höhere Gewalt anzusehen – wie es international bereits bei der SARS-Epidemie 2003 der Fall war.

Selbstverständlich ist ein weitestgehender Shutdown des Landes per Allgemeinverfügungen bereits ausreichende Grundlage für die Aufhebung von Vertragspflichten, es stellt sich gleichwohl die Frage, wie bei der anstehenden Lockerung der Maßnahmen zu verfahren ist, wenn z.B. allein die Ansteckungsgefahr Anlass für Leistungsverweigerungen darstellt. Es wird am Ende eine Frage des Einzelfalls und des entscheidenden Gerichts sein.

Praxistipp für Verträge

Der Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Frage, ob nun ein Virus als höhere Gewalt anzusehen ist, begegnet man tatsächlich bestenfalls mit einer vertraglichen Regelung oder zumindest einer AGB-Klausel. Folglich lohnt sich bei allen Verträgen zunächst ein Blick in die Dokumente, um das Schicksal der vertraglichen Leistungen in erster Linie dort abzulesen – freilich unter der Voraussetzung, dass die Klausel wirksam vereinbart wurde, was zu prüfen ist und oftmals verneint werden muss. Doch auch ohne solche Klausel ist der Vertragspartner nicht rechtlos gestellt, es bleiben gesetzliche Grundlagen wie z.B. über Unmöglichkeit und Störung der Geschäftsgrundlage. Nicht zuletzt sollten Parteien eines längerfristigen Vertrags durch sinnvolle Verhandlungen Lösungen für die wohl vorübergehenden Schwierigkeiten finden.

Ob es um die Begutachtung von vertraglichen Dokumenten, der Beratung von Vertragsabschlüssen oder die allgemeine Beratung zu diesem Thema geht – wir stehen Ihnen auch in Krisenzeiten mit unseren Rechtsanwälten jederzeit kompetent zur Verfügung! Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wir sind unter post(at)kanzlei-metzner.de oder +49 (91 31) 6 11 61 – 0 jederzeit erreichbar und stehen gern für ein unverbindliches Gespräch zur Verfügung.

Cookies und Recht 2020

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Mit solchen oder ähnlichen Hinweisen werden Nutzer zunehmend bombardiert. Doch was steckt eigentlich dahinter? Und welche Gesetze regeln die Verwendung personenbezogener Daten im Internet?

Die Cookie-Richtlinie der EU

Zurzeit gilt die E-Privacy-Richtlinie der EU, bekannter als „Cookie-Richtlinie“. Sie unterscheidet zwischen …

  • …technisch notwendigen Cookies, welche für die Funktion einer Webseite zwingend erforderlich sind, wie zum Beispiel die Passwortspeicherung auf E-Mail-Plattformen…
  • …und technisch nicht notwendigen Cookies, die auch andere Daten erheben.

Laut der Richtlinie ist für letztere ein Hinweis erforderlich, worauf der Nutzer zustimmen kann. Hierfür gibt es wiederum zwei Möglichkeiten:

  • Opt-in, was bedeutet, dass der Nutzer vor dem Setzen von Cookies zustimmen kann…
  • …und Opt-out, wobei erst nach dem Setzen der Cookies widersprochen werden kann.

Die Richtlinie der EU wird meist so interpretiert, dass eine Opt-in-Lösung erforderlich ist. So urteilte auch der Europäische Gerichtshof – sogar für nicht personenbezogene Cookies. Jedoch wurde diese Vorgabe von den EU-Mitgliedsstaaten nicht einheitlich umgesetzt, sodass manche Länder sogar nichts oder nur ein Opt-out vorschreiben.

Die ePrivacy-Verordnung

Die EPVO soll einmal die bestehende Richtlinie ablösen. Ursprünglich sollte sie ergänzend zur neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) den Umgang mit Cookies regeln – und ist bis heute nicht in Kraft getreten. Stand Januar 2020 soll sie ein generelles Verbot von technisch nicht notwendigen Cookies beinhalten – außer der Nutzer stimmt ihrem Einsatz vorher zu. Das Inkrafttreten ist aktuell nicht absehbar und bleibt abzuwarten.

Cookies im deutschen Recht

Die Bundesregierung vertritt die Ansicht, sie habe die obengenannte Richtlinie bereits mit dem Telemediengesetz (TMG) umgesetzt. Allerdings deckt dieses die Richtlinie nicht komplett ab, da in der Richtlinie eine Opt-in-Regelung vorgeschrieben ist, im TMG hingegen nur ein Opt-out.

Es gelten nur diese Vorgaben verbindlich:

  • Der Nutzer muss über die Verwendung von Cookies informiert werden.
  • Der Nutzer muss dem Setzen von Cookies widersprechen können.
  • Einer Website ist grundsätzlich nur die anonyme Speicherung von Daten erlaubt, für personenbezogene Daten bedarf es einer Zustimmung des Nutzers.
  • Seit Mai 2018 gilt außerdem das Bundesdatenschutzgesetz, welches für personenbezogene Cookies ein Opt-in mit zweckgebundenen Daten vorsieht.

Antworten auf FAQ zu Cookies

  • Zuhauf findet man auf Internetseiten einen Cookie-Banner vor, bei dem man Cookies zustimmen kann – jedoch werden bereits im Hintergrund Cookies in den Browser geladen. Diese Praxis lässt die Opt-in-Pflicht natürlich außer Acht, außerdem ist in diesem Fall der Cookie-Hinweis nutzlos. Die bereits erwähnte EPVO wird hierzu strengere Regeln beinhalten.
  • Auch die sogenannte „Informierte Einwilligung“ – der Hinweis, man sei bereits mit dem Aufruf der Website einverstanden, dass Cookies gesetzt werden – halten die Datenschutzbehörden für unzureichend, da es keine „eindeutige bestätigende Handlung“ ist.
  • Ein Hinweis, der nur besagt, dass Cookies verwendet werden (und nicht wie), ist ebenfalls unzureichend. Ein Link zur Datenschutzerklärung ist also verpflichtend.
  • Auch wenn das Banner die ganze Website verdeckt und zum Lesen der eigentlichen Website auf „Ja“ geklickt werden muss, ist die Einwilligung unwirksam.
  • Google Ads: Das Werbeunternehmen der Google LLC hat sich ebenfalls Richtlinien gesetzt, denen man als Nutzer von Google Ads folgen sollte. Zusammengefasst lauten sie, dass Werbetreibende die Einwilligung der Nutzer einholen müssen.

Ausblick

Im Moment ist die sicherste Lösung, einen Opt-In-Banner zu verwenden und die Cookies erst danach zu aktivieren. Das ist in der Praxis oft schwierig. Doch bis zum Inkrafttreten der E-Privacy-Verordnung herrscht eine unklare Rechtslage. Verstöße in der Grauzone werden daher in den meisten Fällen ohne Konsequenzen bleiben.

Wenn Sie weitere Informationen zum Thema Cookies und Datenschutz benötigen, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung – rufen Sie uns an unter +49-9131-611610 oder schreiben Sie uns an post@kanzlei-metzner.de – wir melden uns umgehend bei Ihnen.