Lizenzvertrag Muster mit Stempel geprüft

10 Punkte, die in jeden Lizenzvertrag gehören

Es sind oft die Selbstverständlichkeiten, die in einem Lizenzvertrag fehlen – wie zum Beispiel die korrekte Angabe, wer überhaupt den Vertrag schließt, oder die Unterschriften. Die Risiken, die aus einem mangelhaften Vertrag erwachsen können, sind erheblich – deswegen ist bei seiner Gestaltung Sorgfalt angebracht. Sich auf ein beliebiges Lizenzvertrag-Muster zu verlassen, ist leichsinnig. Unter der Vielzahl von Punkten, die in einer Lizenzvereinbarung geregelt werden können, gibt einige essentielle Punkte, an die man auf jeden Fall denken sollte.

Die Unterschiede zwischen den Rechtsgebieten im Bereich des geistigen Eigentums – Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht usw. – bedingen weitere Unterschiede. Die folgende Liste ist zwar auf die urheberrechtliche Lizenz ausgerichtet. Generell finden sich die nachstehenden Punkte aber auch in Lizenzverträgen in anderen Rechtsgebiete wieder.

Wichtig ist, dass eine Checkliste keine anwaltliche Beratung ersetzt, aber sie hilft, sich einen Überblick über die zu klärenden Fragen zu verschaffen und Lizenzvertrag-Muster zu verstehen.

1. Parteien des Lizenzvertrags

Schon beim eigentlich offensichtlichsten Punkt passieren zuweilen Fehler.

Ein Vertrag muss mindestens zwischen zwei Seiten geschlossen werden, dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer. Mehr ist möglich, aber auch juristisch komplizierter.

Auf jeden Fall muss klar sein, wer den Vertrag überhaupt schließen soll, das heißt, wer Träger von Rechten und Pflichten wird. Der Lizenzgeber muss zum Beispiel in der Regel die Person sein, die auch imstande ist, die gewünschten Rechte zu gewähren.

In jedem Fall soll im Lizenzvertrag die ladungsfähige Postanschrift enthalten sein, schon wegen der Bestimmbarkeit (es könnte eine gleichnamige Firma oder Person an einem anderen Ort geben). Im Streitfall ist es auch wichtig, dem anderen Mitteilungen oder notfalls eine Klage zustellen zu können. Mit einer Postfachanschrift oder E-Mail-Adresse, wie in manchem Muster schon gefunden, geht dies nicht.

Besonders leicht passieren bei Firmenangaben Fehler. Bei Einzelfirmen müssen deren Inhaber mit ihrem bürgerlichen Namen angegeben werden, es genügt nicht, die Firma anzugeben. Bei juristischen Personen ist präzise die Schreibweise aus dem Handelsregister zu verwenden.

Nicht unbedingt nötig ist es hingegen, die jeweils vertretenden Personen, wie die jeweiligen GmbH-Geschäftsführer, oder die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG, im Lizenzvertrag anzugeben, auch wenn dies oft geschieht. Diese Angabe ändert nichts am Rechtsträger, der den Vertrag schließt. Zudem ändern sich die Namen der Vertretungsorgane bisweilen.

2. Vertragsgegenstand

Um was geht es im Vertrag eigentlich? Im Urheberrecht ist es das Werk, das mithilfe des Lizenzvertrages ausgewertet werden soll. Auch hier ist eine möglichst präzise Angabe notwendig. Am besten ist es, das Werk bzw. die Mehrzahl an vertragsgegenständlichen Werken abzubilden, beizufügen oder wiederzugeben, wenn das möglich ist, etwa als Anlage. Oft wird es nicht möglich sein, dann ist eine Umschreibung mit Titel, Entstehungsdaten, Autor/Komponist/Urheber, Inhalt etc. sinnvoll. Bei erschienenen Werken erleichtert das Veröffentlichungsdatum und Herstellerangaben die Bestimmbarkeit.

Bei Registerrechten, wie dem Markenrecht, dem Patentrecht, Designs, Geschmacksmustern oder Gebrauchsmustern ist es unbedingt wichtig, mindestens das amtliche Aktenzeichen des jeweiligen Schutzrechts und die entsprechende Behörde anzugeben, wie zum Beispiel das Europäische Amt für das Geistige Eigentum (EUIPO) oder das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA).

3. Rechtseinräumung

Wesen des Lizenzvertrages ist es, dem Lizenznehmer ein Nutzungsrecht am Vertragsgegenstand zu verschaffen. Es wird sich daher zwar aus den Umständen ergeben, dass mit einer Vereinbarung, die „Lizenzvertrag“ genannt wird, eine Rechtseinräumung verbunden sein soll. Da ein Vertrag aber kein Platz für Ratespiele ist, sollte es ausdrücklich hineingeschrieben werden.

Soweit, so gut – aber auch auf die Formulierung kommt es hier an. Juristisch nicht vorgebildete Parteien erwarten üblicherweise, dass das Nutzungsrecht mit Vertragsschluss auch übergeht. Für die auswertende Partei wäre es daher ungünstig, wenn der Vertrag nur eine Verpflichtung zur Rechtseinräumung enthält, die der Lizenznehmer dann schlimmstenfalls beim Lizenzgeber einklagen müsste. Hierbei hilft eine Formulierung wie zum Beispiel die Folgende:

Hiermit räumt die Lizenzgeberin dem Lizenznehmer das Nutzungsrecht am Lizenzgegenstand nach Maßgabe der in diesem Vertrag getroffenen Bestimmungen ein.

4. Exklusivität

Eine wichtige Weichenstellung im Lizenzvertrag ist die Exklusivität, auch Ausschließlichkeit genannt. Oft vergessen, können Zweifel in diesem Punkt erhebliche Probleme bereiten.

Das ausschließliche Nutzungsrecht gewährt dem Inhaber die Befugnis, den Lizenzgegenstand exklusiv, d. h. unter Ausschluss aller anderen Personen, zu nutzen. Das ist wichtig, wenn der Lizenznehmer hohe Investitionen tätigt, um das Recht auszuwerten, wie zum Beispiel bei Medienproduktionen (Film, Buch, Musik). Die exklusive Lizenz hat daher einen wesentlich höheren Wert als die einfache Lizenz.

Bei der „üblichen“ Vereinbarung eines ausschließlichen Nutzungsrechts übersehen Lizenzgeber zuweilen, dass ohne speziellen Vorbehalt auch das eigene Recht erlischt, den Lizenzgegenstand zu nutzen, wie zum Beispiel für eigene Referenzen. Dazu ist aus Sicht des Lizenzgebers eine entsprechende Klausel notwendig. Diese könnte beispielsweise lauten:

Der Lizenzgeber bleibt berechtigt, die vertragsgegenständlichen Werke zu eigenen Zwecken als Referenz zu nutzen und zu diesem Zweck ohne zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkung öffentlich wiederzugeben, wie zum Beispiel auf einer Webseite oder in sozialen Medien, sowie zu vervielfältigen und zu verbreiten, wie zum Beispiel auf Werbematerial.

Gegensatz zum ausschließlichen Recht ist das einfache Nutzungsrecht. In diesem Fall verbleibt dem Lizenzgeber die Möglichkeit, das Werk noch an Dritte zu lizenzieren. Der Preis für die einfache Lizenz ist daher regelmäßig wesentlich geringer als der Preis für ein exklusives Nutzungsrecht.

5. Örtlicher Geltungsbereich der Lizenz

Das Nutzungsrecht kann örtlich (und außerdem noch zeitlich und sachlich, s. u.) eingeschränkt werden. Damit ist gemeint, in welchen Ländern die Lizenz gilt.

Diese Regelung ist möglich, weil im Immaterialgüterrecht das sogenannte Territorialitätsprinzip herrscht. Da bedeutet, dass das in einem Staat verliehene exklusive Recht an einem Schutzgegenstand auf das jeweilige Staatsgebiet beschränkt ist. Daher ist es möglich und üblich, staatenweise zu lizenzieren. Oft wird aber, gerade bei technisch „grenzenlosen“ Nutzungen wie im Internet oder bei Funksendungen, weltweit lizenziert.

6. Beschränkungen zeitlich / Laufzeit

Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, Markenrechte können theoretisch ewig laufen, Patente hingegen sind zeitlich auf 20 Jahre ab dem Anmeldetag begrenzt wirksam.

Ohne zeitliche Beschränkung läuft die Lizenz dann grundsätzlich so lange wie die gesetzliche Schutzfrist. Natürlich nur, wenn sich aus dem Umständen des Vertragsschlusses nichts anderes ergibt.

Vertraglich kann von diesen gesetzlichen Bestimmungen abgewichen werde, zum Beispiel ist eine fünfjährige Lizenz möglich. Es sollte jedenfalls abgewogen werden, ob man sich lange binden will oder kurz. Das kann sowohl auf Lizenzgeber- als auch auf Lizenznehmerseite unterschiedlich sein.

7. Der Rechtekatalog im Lizenzvertrag – die einzelnen Nutzungsarten

Die Nutzungsart ist die konkrete technische Art und Weise, ein Schutzrecht, etwa ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu nutzen. Solche Nutzungsarten können zum Beispiel das Verlagsrecht (Vervielfältigung und Verbreitung), Streaming, Download oder Funksendung sein. Häufig vergessen, aber später oft schmerzlich vermisst ist das Bearbeitungsrecht, ohne das Veränderungen des Schutzgegenstandes nur in ganz engem Rahmen erlaubt ist. Gerade in einem heruntergeladenen Lizenzvertrags-Muster kann eine solche wichtige Regelungen oft fehlen.

Vor allem im Urheberrecht zeichnen sich professionelle Lizenzverträge durch eine sehr umfangreiche Aufzählung der einzelnen Arten aus, auf die das Werk, also der Vertragsgegenstand, nach dem Willen der Parteien genutzt werden darf.

Dies ist nicht ohne Grund so, denn aus Sicht des Verwerters (Lizenznehmers) bestünde sonst ein Risiko, dass eine einzelne Nutzungsart nicht vom Nutzungsrecht umfasst ist. Im Zweifel hat nämlich der Verwerter nachzuweisen, dass das Nutzungsrecht auch die konkrete Nutzungsart umfasst.

Das liegt an der sogenannten Übertragungszwecklehre, nach der im Zweifel nur diejenigen Nutzungsarten als eingeräumt gelten, die für die Erreichung des Vertragszwecks nötig sind (§ 31 Absatz 5 UrhG). Klar, dass sich dann der Streit um die Frage dreht, was der Vertragszweck ist. Die Vorstellungen der Parteien gehen hier naturgemäß schnell auseinander.

Andersherum kann es in bestimmten Situationen aber auch dem Lizenzgeber obliegen, nicht ausdrücklich genannte sachliche Beschränkungen darzulegen.

Dieser Umstände müssen sich die Vertragsschließenden bewusst sein. Jedenfalls aus Sicht des Lizenznehmers ist es unabdingbar, auch über den feststehenden Zweck hinaus zu überlegen, welche Nutzungsarten man eventuell später ausüben will.

8. Übertragbarkeit auf Dritte

Eine weitere Falle beim Vertragsabschluss lauert bei der Übertragbarkeit des Nutzungsrechts auf Dritte. Wenige Muster enthalten von vornherein entsprechende Regelungen für den Lizenzvertrag. Die Exklusivität mag den Eindruck erwecken, vollständig über den Lizenzgegenstand verfügen zu dürfen. Etwa im Urheberrecht benötigt der Lizenznehmer jedoch nach §§ 34, 35 UrhG eine zusätzliche Zustimmung des Urhebers, dass das Nutzungsrecht auf Dritte übertragen werden darf, oder dass weitere Nutzungsrechte (sogenannte Enkelrechte) eingeräumt werden dürfen. Ausnahmen gibt es etwa beim Unternehmenskauf.

Aus Verwertersicht muss daher in jedem Fall geprüft werden, ob das Nutzungsrecht auf Dritte weitergegeben werden soll. Andererseits kann der Urheber die Zustimmung zur Übertragbarkeit von einer gesonderten Gegenleistung abhängig machen.

9. Die Gegenleistung: Vergütung

Unabdingbare Regelung im Lizenzvertrag ist die Gegenleistung, in fast jedem Muster eine Zahlungsverpflichtung. Es gibt zahllose Varianten, wie man die Vergütung regeln kann. Häufig werden Pauschallizenzen oder Umsatzbeteiligungen vereinbart. Wichtig ist, den Betrag und die Fälligkeit zu regeln.

Für Urheber ist es besonders interessant, die dingliche Rechtseinräumung von der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung abhängig zu machen. Denn dann kann der Urheber bis zu diesem Zeitpunkt Unterlassungsansprüche geltend machen. Diese sind ein scharfes Schwert, um den Lizenznehmer unter Druck zu setzen. Wenn das Nutzungsrecht hingegen schon übergegangen ist, bevor gezahlt wurde,

10. Unterschriften unter dem Lizenzvertrag

Es klingt einfach – aber auch die Unterschriften sind unabdingbarer Bestandteil eines Lizenzvertrages. Der Vertrag ist nur wirksam, wenn die unterschreibende Person auch vertretungsberechtigt war. Schließlich kommt es in der Vertragsabwicklung auf Sorgfalt an: es ist äußerst unangenehm und hochriskant, wenn sich erst im Gerichtssaal herausstellt, dass man nur im Besitz eines Vertragsexemplars ist, auf dem die Unterschriften fehlen oder unvollständig sind.

Ausblick

Es gibt natürlich noch zahllose weitere Punkte, die in einem Lizenzvertrag geregelt werden können, auch frei erhältliche Muster enthalten viele andere Paragrafen. Es hängt von der jeweiligen Situation der Parteien und ihren Interessen ab, welchen Inhalt ein Vertrag hat. Unabdingbar ist daher, im Zweifel einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, um keine Nachteile gegenüber der anderen Partei zu haben, die sich im Zweifel qualifiziert beraten lässt.

Wir stehen Ihnen gerne mit unserer Erfahrung zur Seite, wenn Sie ein Lizenzvertragsmuster prüfen oder erstellen lassen wollen. Wenn Sie uns Informationen oder ein Exemplar des zu prüfenden Vertrages zukommen lassen, erstellen wir Ihnen umgehend ein unverbindliches Beratungsangebot!

Werbung auf Instagram und Co.

Rechtsanwalt Sebastian Sycha erklärt die Gesetzeslage

Immer wieder standen in letzter Zeit Influencer wegen ungekennzeichneter Werbung vor Gericht – unter ihnen Instagram-Berühmtheiten wie Pamela Reif, Cathy Hummels oder Vreni Frost. Seitdem ist die Verunsicherung unter den Social-Media-Nutzern groß. Was darf man noch posten? Was verlinken? Und was muss wie gekennzeichnet werden? Rechtsanwalt Sebastian Sycha bringt Klarheit in das Gesetzes-Wirrwarr.

Rechtsanwalt Sebastian Sycha aus der Kanzlei Dr. Metzner Rechtsanwälte

Wie Werbung auf Social Media gemacht werden darf, ist in verschiedenen Gesetzen festgelegt. Zum einen gibt es den Rundfunkstaatsvertrag, der eigentlich Radio und Fernsehen regelt. Aber auch fernsehähnliche Medien können darunterfallen, wie zum Beispiel auch die Videoplattform YouTube. Videos auf Instagram allerdings sind nicht betroffen. Außerdem gibt es das Telemediengesetz, das für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste gilt. Dessen Paragraf 6 legt fest, dass „kommerzielle Kommunikationen“, aber auch Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke, aber auch zum Beispiel Gewinnspiele klar als solche erkennbar sein müssen. Hinzu kommt, dass deren Auftraggeber „klar identifizierbar“ sein muss.

Der Knackpunkt liegt aber meist beim Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dieses soll einen unverfälschten Wettbewerb garantieren und Verbraucher und Mitbewerber vor „unlauteren geschäftlichen Handlungen“ schützen. Mitbewerber sind in dem Fall Personen, die in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen. Unter dem juristischen Begriff „unlautere Handlung“ sind unfaire Handlungen zu verstehen, die gegen die guten Sitten, also Marktverhaltensregeln, verstoßen. So kann zum Beispiel die unwahre Angabe, dass ein Produkt nur für einen kurzen Zeitraum verfügbar ist, um den Käufer zu einer Entscheidung zu drängen oder aber der umgekehrte Fall, die Werbung mit günstigen Sondernagebote, wenn das Angebot überhaupt nicht in angemessener Zahl verfügbar ist, wettbewerbswidrig sein.

Ebenso muss Werbung offengengelegt werden. So heißt es in Paragraf 5a Absatz 6: „Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte“. Bezahlte Posts müssen also immer eindeutig als Werbung erkennbar sein.. Schwieriger wird es jedoch, wenn Influencer zum Beispiel Marken nennen oder Firmen verlinken, dafür aber tatsächlich keine Gegenleistung erhalten, oder aber die Markennennung in einem Post aufgrund seiner Bewertung als redaktioneller Beitrag zulässig ist

„Alles, was man postet, kann Werbung sein.“

Eine Bewertung, was eine kommerzielle Handlung oder ein kommerzieller Zweck ist, sei nicht immer ganz eindeutig, meint Rechtsanwalt Sebastian Sycha. Besonders heikel bei der Sache ist, „dass die Influencerwerbung oft auch von sehr jungen Menschen gemacht wird und es auch ein entsprechend junges Publikum gibt, das besonders vor versteckter Werbung geschützt werden muss, erklärt der Anwalt. „Es wirkt oft so, als würden die Influencer aus ihrem eigenen Leben berichten, dabei sind Verlinkungen oder Bezug auf kommerzielle Inhalte gegeben. Die Influencer bekommen dafür oft Geld oder Geschenke. Teilweise bekommen sie dafür natürlich aber auch nichts. Dennoch sind die Posts gleichermaßen geeignet, um dieses junge Publikum anzusprechen, wobei, in diesem Bereich besonders strenge Vorschriften gelten.“

Dies betreffe nicht nur berühmte Influencer mit tausenden von Followern, sondern auch Accounts von privaten Nutzern können einen gewerblichen Charakter haben. Maßgeblich sei dabei nicht, wie der Nutzer sich selbst wahrnehme, sondern wie das Profil objektiv bewertet werden kann. Dabei muss nicht unbedingt Geld geflossen sein. „Alles, was man postet, kann Werbung sein“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Sycha

Verstöße können teuer werden

Bei Nichtbefolgen der gesetzlichen Regelungen drohen hohe Kosten, aufgrund von Abmahnungen, aber auch von Gerichtsverfahren und späteren Bußgeldern oder Strafzahlungen, wenn das rechtswidrige Verhalten fortgeführt wird. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb können beispielsweise Mitbewerber Influencer abmahnen, in etwa, weil sie selbst ihre Angebote als Werbung kennzeichnen müssen. Ist die Kennzeichnung der  Werbung durch den abgemahnten Mitbewerber jedoch nicht vorhanden oder nicht ausreichend, handelt dieser entsprechend unlauter, zumal er dadurch einen Vorteil erlangen kann.

Abmahnungen enthalten daher in der Regel die Aufforderung, einen bestimmten Betrag zu zahlen, sowie die Aufforderung, das beanstandete Verhalten künftig zu unterlassen.  Das ist so zum Beispiel auch bei Cathy Hummels und Pamela Reif passiert, denen der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. ein unlauteres Verhalten auf Instagram vorgeworfen hat. Er hat deswegen Klage erhoben. Ob das angegriffene Verhalten daher tatsächlich unzulässig war und ob Cathy Hummels und Pamela Reif Ihre Posts deutlich als Werbung kennzeichnen mussten oder dies womöglich gar nicht erforderlich war, muss dann das jeweils zuständige Gericht für jeden Einzelfall individuell entscheiden.

Córdoba, Spanien

EuGH „Córdoba“: Auferstehung des Vervielfältigungsrechts?

Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona hat am 9. Mai 2018 vor dem EuGH seine Schlussanträge in dem aktuellen urheberrechtlichen Verfahren um die Veröffentlichung eines Referats mit einem Foto von Córdoba auf einer Schulhomepage (Rs. C‑161/17) vorgebracht.

Seiner Meinung nach ist es keine Wiedergabe, wenn ein Foto im Internet wiedergegeben wird, das schon vorher ohne Hinweis auf ein Nutzungsverbot und ohne technische Schutzmaßnahme online gestellt war. So sei durch die Wiedergabe kein „neues Publikum“ erreicht worden. Hinzu kommt, dass hier keine gewerbliche Nutzung vorgelegen habe. Auch meint der Generalanwalt, dass das Foto im Verhältnis zu dem online gestellten Schulreferat nur akzessorischen Charakter habe, was offenbar einen relevanten Unterschied ausmachen soll.

Eine solche Meinung ist nichts anderes als die völlige Umkehr der Regeln, die bisher im deutschen Urheberrecht galten: dass der Nutzer die Rechtekette lückenlos bis zurück zum Urheber darzulegen hat; und dass Gewerblichkeit keine Rolle für die Frage spielt, ob ein Verwertungstatbestand gegeben ist oder nicht.

Sánchez-Bordona setzt damit die Revolution fort, die der EuGH mit seiner Rechtsprechung zum Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe in den letzten Jahren angezettelt hat.

Das Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe, im deutschen Urheberrechtsgesetz in § 15 Absatz 2 und 3 verankert, ist in Art. 3 der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG geregelt:

Artikel 3

Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände

(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

(2) …

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Rechte erschöpfen sich nicht mit den in diesem Artikel genannten Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit.

Neben den Widersprüchen, die auf der Hand liegen, erscheint die Auffassung des Generalanwalts auch im Hinblick auf Artikel 3 Absatz 3 nicht haltbar. Denn seine Auffassung bedeutet effektiv die Erschöpfung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe: was einmal ins Internet gestellt wird, kann frei zirkulieren. Das ist exakt der Gedanke der Erschöpfung, der bei körperlichen Werkexemplaren (Bücher, DVDs usw.) seit jeher gilt. Er ist aber aufgrund der Reproduzierbarkeit digitaler Inhalte nicht auf die öffentliche Wiedergabe anwendbar, weil die Werkexemplare dann nicht frei zirkulieren, sondern sich endlos vervielfältigen könnten. Der Generalanwalt stellt zwar in Abrede, dass sich das Verwertungsrecht hier erschöpft, weil der Fotograf hätte wissen können, dass Internetnutzer das Werk als frei verfügbar einschätzen würden, wenn es ohne Schutzmaßnahmen verfügbar gemacht wird. Inwiefern diese Ansicht eine faktische Erschöpfung rechtfertigt, lässt sich meiner Meinung nach nicht nachvollziehen.

Folgen die Richter den Schlussanträgen des Generalanwalts, hätte das folgende Konsequenzen:

  • Trotz der scheinbaren Lockerung des Urheberrechts zu Gunsten nicht-kommerzieller Nutzer ist die Meinung des Generalanwalts kein Freibrief zur wahllosen Nutzung von Online-Bildersuchen ohne Rechteklärung, da für die Nutzer dennoch jede Menge Fallstricke drohen (Urhebernennung, Rechtekette etc.).
  • Anders als früher müssen Fotografen, die ihre Rechte wahren wollen, nun einen ausdrücklichen Rechtevorbehalt vorsehen, wenn Sie Fotos ins Internet stellen oder stellen lassen. Das bedeutet, dass auch bei Lizenzierungen ratsam ist, die Verwerter dazu zu verpflichten, einen entsprechenden Hinweis bei der Wiedergabe zu setzen. Wird dies dann unterlassen, könnte ein vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen die Lizenznehmer bestehen, und zwar in Höhe des Betrages, der durch die dann mögliche „Córdoba“-Wiedergabe entsteht.
  • Bei Klagen könnte es in ähnlichen kritischen Konstellationen sinnvoll sein, wenigstens einen Hilfsantrag zu stellen, mit dem die Vervielfältigung angegriffen wird, die Voraussetzung einer öffentlichen Wiedergabe ist.

Selbst wenn das Urteil in Sachen „Córdoba“ anders ausfällt, als vom Generalanwalt beantragt, dürfte gerade der Selbstschutz der Fotografen notwendig bleiben. Denn das Verfahren, um das es aktuell geht, ist nur ein aktueller Fall in einer Reihe von Entscheidungen des EuGH zum Urheberrecht (z. B. zum Framing), bei denen ähnliche Wertungsgesichtspunkte eine entscheidende Rolle spielten. Insofern ist die Entwicklung wohl kaum aufzuhalten, dass Billigkeitsgesichtspunkte – vielleicht vergleichbar mit den fair-use-Regeln im anglo-amerikanischen Rechtskreis – sich auch außerhalb der dogmatisch bekannten Schrankenregelungen einen festen Platz im Urheberrecht erobern werden.

 

Schiffe am Kai in Kiel

Fotos vom „Aida-Kussmund“ dürfen ins Internet gestellt werden

Grundsätzlich kann der Urheber eines Werks bestimmen, wie es verwertet wird – allerdings nicht schrankenlos. Eine Urheberrechtsverletzung kann ausgeschlossen sein, wenn eine der gesetzlichen Schrankenregelungen eingreift.

Die sogenannte Panoramafreiheit ist eine der bekannteren Schranken des Urheberrechts. Der Gesetzgeber wollte zulassen, dass es

„zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.“

So steht es in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG.

Es geht also hauptsächlich um Fotografien „auf offener Straße“, denen etwa bestehende Urheberrechte von Architekten und Urhebern von Kunst im öffentlichen Raum nicht entgegenstehen sollen.

Gerade unter Fotografen und in der Netz-Gemeinschaft ist diese Regelung immer wieder diskutiert worden, sei es deswegen, weil sie manchen nicht weit genug ging, oder weil man ihren Bestand gefährdet sah. Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich schon oft mit dieser Regelung befasst, wie zum Beispiel in den Entscheidungen „Hundertwasserhaus“, „Berliner Reichstag“ und im Januar 2017 „East Side Gallery“.

Die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat nun die Panoramafreiheit gestärkt. Der BGH hielt es für zulässig, dass auch ein Werk, das an einem Kreuzfahrtschiff angebracht ist, sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen im Sinne der Panoramafreiheit befindet. Ein Werk müsse nicht ortsfest sein, sondern kann sich auch nacheinander an verschiedenen öffentlichen Orten befinden. Die Sicht der Allgemeinheit entscheide, ob das Werk dazu bestimmt ist, sich bleibend an solchen Orten zu befinden.

In der Pressemeldung des Bundesgerichtshofs Nr. 056/2017 vom 27.04.2017 heißt es dazu:

Die Panoramafreiheit erfasst daher beispielsweise Werke an Fahrzeugen, die bestimmungsgemäß im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden. Dabei kann es sich etwa um Werbung auf Omnibussen oder Straßenbahnen handeln, die den Anforderungen an Werke der angewandten Kunst genügt. Das Fotografieren und Filmen im öffentlichen Raum würde zu weitgehend eingeschränkt, wenn die Aufnahme solcher Fahrzeuge urheberrechtliche Ansprüche auslösen könnte. Künstler, die Werke für einen solchen Verwendungszweck schaffen, müssen es daher hinnehmen, dass ihre Werke an diesen öffentlichen Orten ohne ihre Einwilligung fotografiert oder gefilmt werden.

Auch bei Schiffen wie den schwimmenden AIDA-Hotels trifft dies nach Ansicht des BGH zu. Diese seien dazu bestimmt, für längere Dauer auf dem Meer und in Häfen eingesetzt zu werden. Sie können dort von öffentlich zugänglichen Orten auf dem Festland aus gesehen werden; es kommt dabei nicht darauf an, dass sich das Kunstwerk mit dem Schiff fortbewegt und zeitweise an nicht öffentlichen Orten befindlich ist, wie in der Werft.

Die Entscheidung verdient Zustimmung. Die Lücke im Gesetz ist offensichtlich, aber erst durch das Vordringen der Kunst in die Werbung aufgefallen. Zwar gab es auch bei der Verabschiedung des Urheberrechtsgesetzes 1965 schon fahrbare Werbung, aber wahrscheinlich hat das damals noch niemand als Kunst im Sinne des Urheberrechtsgesetzes gesehen. Oder es gab mangels Internet einfach keinen Streit …


Sind Sie selbst Fotograf, oder nutzen Sie Fotografien? Wenn Ihre Rechte verletzt wurden, oder eine Abmahnung wegen Fotonutzung bekommen haben,

Noten kopieren – erlaubt oder verboten?

Nachdem ich am 27. November 2010 bei einem Symposium der Jeunesses Musicales zum Notenkopieren als Rechtsexperte auf dem Podium saß (Hier der Bericht der NMZ), und dazu einen Überblick als PDF verfaßt hatte, werde ich regelmäßig gefragt, ob das Kopieren von Musiknoten in bestimmten Fällen erlaubt oder verboten ist. Daher stelle ich meine Erkenntnisse, an ein paar Stellen ergänzt und überarbeitet, hier nochmals zur Verfügung.

1. Allgemeines zum Kopieren von Musiknoten

Grundsätzlich hat der Komponist als Urheber das Recht, seine Musikwerke zu vervielfältigen (§ 16 UrhG), d. h. auch zu kopieren, und zu verbreiten (§ 17 UrhG). Daraus folgt auch, dass der Komponist es jedem anderen verbieten kann, dies zu tun – daraus folgt der Grundsatz: wenn der Komponist es nicht erlaubt, Noten zu kopieren, ist es verboten. Der Komponist überträgt in der Regel dieses Recht hinsichtlich der Noten als „grafisches Recht“ (§ 8 Verlagsgesetz) in ausschließlicher Weise auf einen Musikverlag

2. Einschränkungen des Urheberrechts

Wir sind gewohnt, im Alltag alles Mögliche ohne schlechtes Gewissen zu kopieren, weil es in vielen Fällen auch erlaubt ist. Grenzen und Schranken des Urheberrechts sind jedoch kompliziert. Trotz der Strenge des Gesetzes hinsichtlich des Kopieren von Musiknoten gegenüber anderer urheberrechtlich geschützter Werke, gibt es dennoch verschiedene Fälle, in denen die Musikverlage kein Verbotsrecht gelten machen können. Allerdings bleibt es in den meisten Fällen beim Kopierverbot!

Sehen Sie sich dazu das folgende Schaubild an, auf dem ich zeige, in welchen Fällen Noten kopieren erlaubt und wann es verboten ist:

Schaubild Noten kopieren anzeigen – hier klicken

Erlaubt ist demnach:

  • Nicht-gewerbliches Kopieren von Noten „gemeinfreier“ Musikwerke, wenn es sich nicht um noch geschützte wissenschaftliche Ausgabe handelt; gemeinfrei ist ein Werk, wenn der Urheber bzw. alle Miturheber des betreffenden Werkes, in der Regel Komponisten oder Textdichter, schon mehr als 70 Jahre tot sind, z. B. im Jahr 2015 sind Werke gemeinfrei, deren Komponist vor 1945 verstorben ist)
  • Gewerbliches Kopieren von Noten ungeschützter Musikwerke, wenn der ergänzende wettbewerbliche Leistungsschutz abgelaufen ist, das ist nach der Rechtsprechung in der Regel 25 Jahre nach Herausgabe der Fall; allerdings darf keine irreführende Urheberrechtsangabe angebracht werden
  • Kopieren von Noten urheberrechtlich noch geschützter Werke
    • mit Zustimmung des Musikverlages (z. B. über einen Gesamtvertrag oder individuelle Vereinbarung)
    • durch Abschreiben zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch
    • zur Aufnahme in ein eigenes Archiv; allerdings dürfen Archivexemplare zu nichts anderem als zur Archivierung erstellt und benutzt werden
    • zum eigenen Gebrauch, wenn die Noten seit zwei Jahren vergriffen sind
  • Kopieren der Noten von Werken, die nicht oder nicht mehr urheberrechtlich geschützt sind Benutzung von rechtswidrig (!) oder als zulässige Privatkopie hergestellten Kopien zu nicht öffentlichen Wiedergaben, z. B. Üben

Verboten bleibt es :

  • ohne Zustimmung des Musikverlages Noten urheberrechtlich geschützter Werke zu kopieren, wenn keine gesetzliche Ausnahme oder ein anderes rechtliches Verbot, wie z. B. das Verbot unlauteren Wettbewerbs, eingreift
  • zulässig als Privatkopie oder rechtswidrig unter Verstoß gegen das Urheberrecht hergestellte Kopien zu verbreiten oder zu öffentlichen Wiedergaben (Aufführung) zu benutzen

Einzelhinweise:

Grundsätzlich gibt es keine erlaubte „Privatkopie“ von Musiknoten bei urheberrechtlich noch geschützten Werken – hier sind die Regeln des Gesetzes sehr streng. So gilt das Recht der Privatkopie, das in anderen Bereichen dem Nutzer eines Werkes das Recht einräumt, einige Vervielfältigungsstücke für den privaten Gebrauch herzustellen, ausdrücklich nicht für Musiknoten.

Problematisch ist vor allem die Frage, ob und in welchem Rahmen auch aktuelle Ausgaben gemeinfreier Werke frei kopiert werden dürfen, da diese die mit erheblichem wirtschaftlichem und organisatorischem Aufwand hergestellt werden. Hier kann unabhängig von wettbewerbsrechtlichen Fragen, die nur Handlungen im geschäftlichen Verkehr betreffen, der Schutz wissenschaftlicher Ausgaben nach § 70 UrhG Grundlage eines Kopierverbotes sein. Als wissenschaftliche Ausgaben können solche Werke Schutz haben, die grundsätzlich schutzfähig sind, aber der Schutz schon abgelaufen ist. Dabei muß die Ausgabe Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit sein und sich im Ergebnis von bisherigen Ausgaben merklich unterscheiden, d. h. bei Musikwerken muss ein wenigstens theoretisch hörbarer Unterschied vorliegen. Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist die Ausgabe 25 Jahre ab Erscheinen wie ein „normales“ Werk urheberrechtlich geschützt. Beispielsweise kann eine Brahms-Ausgabe von 1989 im Jahr 2015 im nichtgewerblichen Bereich völlig frei kopiert werden.

Allerdings bleibt Abschreiben erlaubt, auch bei urheberrechtlich geschützten Werken. Die Abschrift darf allerdings weder weitere Male kopiert, noch der Öffentlichkeit angeboten werden und darf nicht in Verkehr gebracht oder zu öffentlichen Aufführungen verwendet werden.

Zur Nutzung für ein eigenes Archiv: siehe Frage 1 weiter unten.

Weiterhin ist es erlaubt Werke, die zwei Jahre vergriffen sind, zu kopieren. Dem in der Praxis nicht zu verleugnenden Bedarf, Noten in bestimmten Fällen zu kopieren kann auch nicht durch die Möglichkeit des Gesetztes gestützt werden, Noten für ein eigenes Archiv zu kopieren. Denn sobald die Noten für etwas anderes als zum Archivzweck genutzt werden, entfällt
die gesetzliche Privilegierung.
3. Missstände und Lösungsansätze
a) Praxisbedürfnisse hinsichtlich einer Erweiterung der Ausnahmen:

  • Für Musikwettbewerbe werden Umblätterkopien und Leseexemplare für die Jury benötigt, und zwar auch von nicht gemeinfreien Werken (Anm.: Es ist nicht generell verboten, aus kopierten Noten zu spielen; die bisher z. T. in Wettbewerbsbedingungen enthaltene entsprechende Untersagung „aus urheberrechtlichen Gründen“ entbehrt in dieser Pauschalität einer rechtlichen Grundlage).
  • Arbeitskopien bei Mietmaterial: Einzeichnungen in Noten sind in der Praxis notwendig. Allerdings wird Mietmaterial dadurch beeinträchtigt. Ein Verbot würde aber die Nutzungsmöglichkeiten einschränken. Daher Praxis nur sinnvoll in Kopien erfolgen. (Prof. Dreier meint in seinem Kommentar zu § 53 UrhG bereits, daß Musiknoten beispielsweise dann zustimmungsfrei kopiert werden könnten, wenn ein Orchester nicht nur ein einzelnes Exemplar, sondern einen ganzen Satz Originalnoten erworben hat, die Musiker, die in der Partitur regelmäßig ihre eigenen Anmerkungen anbringen, jedoch nur nach Kopien spielen läßt, um die Noten später in anderer Besetzung erneut verwenden zu können.
  • Im Bereich der Marschmusik benötigt man z. B. Kopien um Vergrößerungen oder Verkleinerungen herzustellen, zur Optimierung des Seitenwechsels, wegen Zusatzbedarfes bei Mehrbesetzungen; für Reservekopien, für den Fall der Abwesenheit eines Musikers oder Verlust

b) Probleme/Lösungsmöglichkeiten:

  • Einerseits ist weitgehend unbestritten, dass die Bedeutung der Kultur- und insbesondere Jugendförderung im Bereich der Musik nicht überschätzt werden kann.
  • Ein Teil der Verlage geht ohnehin tolerant mit Kopieranfragen um, soweit es das Geschäft erlaubt.
  • Problematisch ist dennoch der Interessenausgleich mit den Belangen der Rechtsinhaber (Musikverlage). Die Forderung, dass diese Gruppe wirtschaftliche Zugeständnisse aufgrund Gemeinwohlerwägungen machen soll, ist nicht aus sich verständlich, sondern bedarf grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage. Der Gesetzgeber hat die Sozialbindung des Urheberrechts v. a. in den Schrankenbestimmungen geregelt. Daher wäre eine legislative Maßnahme notwendig, wenn eine Veränderung stattfinden soll. Außerhalb des gesetzlichen Rahmens ist es die freie Entscheidung eines jeden wirtschaftlich Tätigen, wie stark er sich gemeinnützig engagiert.
  • Andererseits kann es problematisch sein, wenn Rechtsinhaber ihre Marktmacht wirtschaftlich nutzen und Positionen vertreten, die über die ihnen gesetzlich zugewiesenen Befugnisse hinausgehen.
  • Denkbare Möglichkeit wäre, außerhalb des Gesetzes einen Katalog zu schaffen, der einen genau definierten numerus clausus zusätzlicher zugelassener Gebrauchsmöglichkeiten enthält, und der individuell oder allgemein von den Beteiligten anerkannt werden kann.
  • Der Abschluss von weiteren Rahmenverträgen unter Berücksichtigung der genannten Praxisbedürfnisse
    wäre eine weitere Möglichkeit.

4. Einzelfragen zum Kopieren von Musiknoten

Themenkomplex: Noten kopieren allgemein

1. Dürfen Kopien für ein eigenes Archiv angefertigt werden?

Grundsätzlich ja. Das „Notenkopierverbot“ des § 53 Abs. 4 UrhG lässt nämlich die Möglichkeit offen, Noten zur Aufnahme in ein eigenes Archiv gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 zu kopieren. Übergreifender Gedanke ist, dass keine zusätzliche Verwertung stattfindet, wenn die Archivierung insbesondere in Bibliotheken (z. B. Mikroverfilmung gefährdeter Bestände) erfolgt. Das Archiv ist sozusagen „Endstation“ und die Kopie wird nicht weiter verwertet. Zu beachten ist der spezifische Begriff des Archives im Gesetzessinne. Kein Archiv ist ein Archiv zur Benutzung durch außenstehende Dritte. Die gesetzliche Privilegierung fällt daher weg, wenn ein betriebsinternes Archiv außenstehenden Dritten im Wege von Kopien zugänglich gemacht wird (BGH GRUR 1997, S. 459/461 – CB-Infobank I.). Problematisch wäre daher bereits die Herausgabe von Archivkopien z. B. an Musikschüler. Denn dies geht zum einen schon über den Archivierungszweck hinaus, zum anderen erfüllt das Verleihen den Tatbestand des Verbreitungsrechts (§ 17 UrhG), und die für ein eigenes Archiv erstellten Kopien dürfen gemäß § 53 Abs. 6 UrhG nicht verbreitet oder für öffentliche Wiedergaben benutzt werden. Weniger problematisch wäre unabhängig davon die für die Inanspruchnahme des Archivierungsprivileges das Bedürfnis einer der drei folgenden Einschränkungen:

  • Vervielfältigung auf Papier mittels fotomechanischer Verfahren oder
  • Ausschließlich analoge Nutzung oder
  • Tätigkeit des Archives im öffentlichen Interesse und keine Verfolgung eines unmittelbaren oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszwecks.

2. Dürfen Ausgaben von Komponisten, die vor über 70 Jahren gestorben sind, kopiert
werden?

Generell ja (siehe oben), jedoch nicht ohne Weiteres im Rahmen gewerblicher Nutzungen. Dies ist ein weiter Begriff, hierunter können u. U. auch Musikschulen fallen.

Gilt hierbei der Todestag des Komponisten oder das © des Verlags?

Es gilt der Todestag des Komponisten.

3. Dürfen Fotokopien für Wettbewerbe, insbesondere von Werken des 20./21. Jhd., welche für die Jury (z.B. bei „Jugend musiziert“) mindestens zweimal vorgelegt werden müssen, angefertigt werden (mit der Zusage, dass die Kopien nach dem Vortrag zerstört werden?

4. Dürfen „Umblätterkopien“ gemacht werden – oder was soll in diesen Fällen geschehen?

Antwort auf Frage 3 und 4: Grundsätzlich bei urheberrechtlich geschützten Werken beides nur mit Zustimmung des Verlages im Rahmen des oben Gesagten. Ausnahmen sind bei alten Ausgaben / gemeinfreien Werken / zwei Jahre vergriffenen Ausgaben denkbar, s. o.

5. Es gibt mittlerweile massenhaft „Download-Portale“. Wie kann ich mich absichern, dass die dort angebotenen Noten wirklich vervielfältigt werden dürfen? Muss ich eine Bestätigung des Anbieters einfordern oder kann ich davon ausgehen, dass ich mich nicht strafbar mache?

Zum einen gelten die oben genannten Grundsätze. Wenn es sich um Noten von urheberrechtlich geschützter Musik handelt, besteht eher Anlaß zum Zweifel an der Rechtmäßigkeit, insbesondere wenn es sich um ein kostenloses Angebot handelt. Denn ein Musikverlag wird seine Verlagsprodukte in der Regel nicht kostenlos zum Download bereitstellen oder dieses
Recht an Dritte lizenzieren. Entsprechend finden sich in Portalen mit rechtskonformer Zielsetzung wie etwa „free-scores.com“ oder „imslp.org“ (Petrucci Music Library) auch nur gemeinfreie Musikwerke und alte Ausgaben bzw. neu lizenzierte Notationen. Eine Möglichkeit, sich des Vorwurfs mangelnder Sorgfalt zu entledigen, sind Recherchen (z. B. im Bonner Katalog). Bleiben Zweifel, kann sich der Nutzer (Verwerter), der stets die Rechtekette beweisen muß, allenfalls gegenüber seinem Lieferanten durch Freihalteklauseln absichern.

6. Ist es richtig, dass ich Orchesternoten von befreundeten Orchestern nicht mal ausleihen darf?

Das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG), zu dem auch das Verleihen gehört, liegt bei den Musikverlagen. Wenn es sich um gekaufte Noten handelt, ist daran das Verbreitungsrecht erschöpft. Dann kann der Verleih nicht mehr untersagt werden, jedoch die Vermietung. Anders bei Mietmaterial, das vom Verlag bezogen wird: Hier ist das Verbreitungsrecht nicht erschöpft, da es noch nicht in Verkehr gebracht wurde.

7. Stimmt es, dass, falls ich Noten von anderen Orchestern nicht ausleihen darf, die Noten zwar abkaufen darf, ich aber nicht vereinbaren darf, dass diese Noten wieder „zurückgekauft“ werden?

Grundsätzlich darf man gekaufte Noten verleihen (s. o.). Allerdings ist auch zu berücksichtigen, daß beim Versuch, gesetzliche Verbote zu umgehen, immer droht, daß man damit in einer gerichtlichen Auseinandersetzung scheitert.

8. Wenn eine Notenausgabe 50 Jahre alt ist, darf ich davon Kopien anfertigen. Ist das richtig?

Ja, nach der Rspr. des BGH (s. o.) sogar gewerblich. Allerdings gilt auch dies nur für urheberrechtlich freie Werke. Z. B. darf 2010 eine 1955 erschienene Ausgabe nicht kopiert werden, wenn sie ein Werk eines zwischen 1940 und 1955 noch lebenden Komponisten enthält.

9. Ist es richtig, dass ich Kopien anfertigen darf, wenn sie nicht mehr gedruckt werden und
vergriffen sind?

Ja, aber nur zum eigenen Gebrauch, und wenn sie mindestens 2 Jahre vergriffen sind.

Wie viele Verlage und Auslieferungen muss ich anschreiben, bis ich sicher sein kann, dass die Noten wirklich vergriffen sind?

Ob Noten vergriffen sind, kann sich nur auf die konkret zu kopierende Ausgabe beziehen.

Muss ich mich durch 100 Antiquariate durchwühlen? Und was ist, wenn ich auf dieser Suche nicht genügend Stimmen finde?

Wenn die Noten vergriffen sind, spielt die antiquarische Verfügbarkeit keine Rolle.

10. Was muss ich tun, bzw. darf ich einen Schüler unterrichten, wenn dieser kopierte Noten aus der allgemein bildenden Schule, z.B. vom „Leistungskurs Musik“ zum Einstudieren mitbringt?

Sie dürfen den Schüler unterrichten. Nur dürfen die kopierten Noten i. d. R. nicht zur öffentlichen Wiedergabe (Aufführung) benützt werden.

Themenkomplex: Bearbeitungen

1. Darf ich eine Bearbeitung vornehmen, wenn es ein entsprechendes Arrangement überhaupt nicht gibt?

Das Bearbeitungsrecht liegt grundsätzlich beim Urheber bzw. evtl. beim Musikverlag. Gemäß § 23 UrhG ist die Herstellung (!) einer Bearbeitung (also im „stillen Kämmerlein“) mit wenigen Ausnahmen zulässig, jedoch darf die Bearbeitung nie ohne Zustimmung veröffentlicht oder verwertet werden.

2. Ist es richtig, dass ich für mein eigenes Orchester eine eigene Bearbeitung machen kann (wenn es eine Bearbeitung zwar gibt, diese aber nicht für mein Ensemble passt)?

Auch insoweit benötigen Sie die Zustimmung des Rechtsinhabers zur Veröffentlichung oder Verwertung.

3. Wenn man populäre, aktuelle Songs abhört und handschriftlich/per PC (in der Regel in vereinfachter Version) aufschreibt, darf man das für Unterricht, Schülervorspiele oder Musikschulkonzerte benützen? Falls ja, was muss dabei angegeben werden (Komponist etc.)?

Auch das sind Vervielfältigungen, allerdings gelten für abgeschriebene Noten bzw. Hördiktate die normalen Schrankenbestimmungen und nicht das strenge „Kopierverbot“. Möglich sind daher solche Kopien zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch, allerdings dürfen sie nicht verbreitet / verliehen oder für Aufführungen benützt werden (§ 53 Abs. 6 UrhG).

4. Wenn „alte“ Musik z.B. Etüden und kleine Stücke aus Barock oder Klassik wie sie oft in verschiedenen Sammelbänden stehen, selbst aufgeschrieben werden, darf das benützt und vervielfältigt werden?

Ja, sogar kopieren ist möglich, wenn der Urheber mehr als 70 Jahre tot ist, s. o.; jedoch bei jüngeren Ausgaben aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nur beschränkt gewerblich verwendbar.

Themenkomplex: Aufführung

Ist es richtig, dass ich – falls ein Vertrag mit der VG Musikedition geschlossen wurde – die „nun legalen“ Kopien nicht bei einer Aufführung verwenden darf?

Dies kommt auf den Vertragsinhalt an. Allerdings muß das Recht, Kopien für öffentliche Aufführungen zu verwenden, nicht unbedingt mit dem Kopierrecht eingeräumt werden. Daher ist dieser Punkt gesondert zu prüfen und zu regeln. Unabhängig hiervon muß das Aufführungsrecht bei der GEMA (kleines Recht) oder dem Verlag (großes Recht bei bühnenmäßiger Aufführung) erworben werden.

Themenkomplex: Arbeitsrecht / Strafrecht

1. Welche Verantwortung für die Mitarbeiter muss ein Unternehmen übernehmen, wenn nicht legale Kopien außerhalb des Hauses angefertigt wurden, z.B. von Schülern mitgebracht werden?

Grundsätzlich keine, wenn Mitarbeiter des Hauses nicht selbst urheberrechtswidrige Handlungen vornehmen (z. B. Kopien unzulässig anfertigen, weitergeben, verleihen oder für öffentliche Aufführungen benutzen)

2. Was ist zu tun, wenn eine Anzeige o. ä. von der VG Musikedition in der Musikschule eingeht (Rechtsanwalt einschalten? Widerspruch einlegen? An wen wende ich mich? Gibt es von Seiten des VBSM / VdM einen Rechtsbeistand?)

Sicher geben Verbände im Rahmen ihrer Befugnisse auch Auskunft. Daneben kann ein sachkundiger Rechtsanwalt die Angelegenheit prüfen, vor allem ist dieser im Gegensatz zu anderen Stellen loyaler Interessenvertreter ausschließlich des Auftraggebers, zudem unabhängig und verschwiegen.

3. Wer ist in Beweispflicht (Beispiel: die Musikschule oder die VG Musikedition)?

Das kommt auf den konkreten Fall an. Im Zivilrecht ist stets derjenige beweispflichtig, der sich auf einen für ihn günstigen Umstand berufen will; ein Anspruchsteller muß die Anspruchsvoraussetzungen beweisen, z. B. der Rechtsinhaber muß die Urheberschaft und die Urheberrechtsverletzung beweisen, wobei derjenige, der sich auf eine Schranke des Urheberrechts
beruft, die entsprechenden Voraussetzungen darlegen muß.

4. Handelt es sich beim Finden unerlaubter Kopien durch Personal der VG Musik um einen Straftatbestand, der gerichtlich geahndet wird oder wird es nur im Rahmen eines Bußgeldes, das die VG ansetzt, geahndet?

Das Finden alleine dürfte in der Regel kaum eine ausreichende Tatsachengrundlage darstellen, allenfalls ein Indiz. Es kommt insofern auf den konkreten Sachverhalt an. Rechtswidrige Vervielfältigungshandlungen sind unerlaubte Handlungen im zivilrechtlichen Sinne und ziehen insoweit u. a. Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsansprüche nach sich (§§ 97 ff. UrhG). Zivilrechtlich kann die VG Musikedition aufgrund ihres satzungsgemäßen Auftrages die vorgenannten Ansprüche vor den Zivilgerichten geltend machen. Strafrechtlich kann eine unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke vorliegen (§§ 106 ff. UrhG). Die VG kann allerdings mangels hoheitlicher Befugnisse überhaupt keine
Bußgelder oder Strafen auferlegen. Die VG kann höchstens Strafanzeige erstatten und den Vorgang der Staatsanwaltschaft übergeben. Allerdings wird bei Urheberrechtsverstößen meist eine zivilrechtliche Klärung vorab vorausgesetzt.

5. Gibt es dazu Widerspruchsmöglichkeiten und welche?

Zivilrechtlich kann man sich gegen die Ansprüche wehren und eine gerichtliche Klärung herbeiführen. Strafrechtlich kann man sich im Ermittlungsverfahren oder vor Gericht gegen die erhobenen Vorwürfe wehren.

6. Die Musikschule selbst kopiert ja nicht, sondern immer Menschen, z.B. ein Musiklehrer. Ist die Musikschule trotzdem verantwortlich und falls ja, kann sie wiederum einen eventl. Strafbetrag vom Musiklehrer einfordern?

Gemäß § 99 UrhG haftet der Inhaber eines Unternehmens für Urheberrechtsverletzungen von Arbeitnehmern oder Beauftragten.

7. Was ist, wenn sich Musiklehrer verweigern einen erhöhten Mehraufwand aufgrund von Kopieanfragen (auf Kulanzregelung) bei Verlagen zu betreiben?

Dies ist eine Frage des Arbeits-/Dienstverhältnisses und des Direktionsrechts. Angestellte Musiklehrer sind weisungsgebunden und müssen Anweisungen Folge leisten. Da es nicht hinzunehmen ist, sich aus Bequemlichkeit zur Zustimmung zu rechtswidrigen Arbeitsweisen zwingen zu lassen, kann auch im Vertragsverhältnis mit freien Musiklehrern Entsprechendes verlangt werden, wobei hier die einzelne Regelung eher Verhandlungssache ist.

Sonstiges

Ist es im Sinne der Verlage, wenn in Fällen, bei denen keine Kopien für Juroren angefertigt werden dürfen, auf solche Werke bei Wettbewerben verzichtet werden muss?

Diese Frage richtet sich an die Verlage. Häufig wird es bereits gängige Praxis sein, daß in solchen „redlichen“ Fällen die Verlage sich tolerant zeigen.

Dr. Michael Metzner, November 2010/August 2015

BGH: Einbinden eines YouTube-Videos durch Framing ist keine Urheberrechtsverletzung – solange die Quelle rechtmäßig ist

In seinem Urteil vom 09.07.2015 bestätigte der BGH eine bereits im Oktober letzten Jahres vom EuGH getroffene, wichtige Entscheidung im Medienrecht: das Einbetten fremder YouTube-Videos in die eigene Homepage im Wege des sog. Framing stellt keine Urheberrechtsverletzung dar. Das gleiche gilt auch für Nutzer von Facebook, Twitter und Co., die Videos über die jeweilige Plattform posten oder teilen. Die Absicht des Rechteinhabers, welcher bestimmte Videos auf Portalen wie beispielsweise YouTube einstellt, liegt laut BGH gerade darin, diese entsprechenden Videos für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Diese – von vielen Medien als neu gewonnene Freiheit gefeierte Entscheidung – erfuhr jedoch eine deutliche Einschränkung seitens des BGH: das Einbetten eines Videos in die eigene Internetseite ist nur dann nicht als öffentliches Zugänglichmachen und mithin als Urheberrechtsverletzung zu werten, wenn der ursprüngliche Upload auf YouTube mit Erlaubnis des Rechteinhabers erfolgt ist. Hierbei tragen die Betreiber von Internetseiten oder Nutzer sozialer Netzwerke selbst die Pflicht, vorab diesbezügliche Recherchen anzustellen – welche mitunter sehr aufwendig werden könnten.

Der Volltext der Entscheidung liegt noch nicht vor.

K-Theory: Mathematik, Urheberrecht und Gewinnherausgabe

Die Schadensberechnung kann bei Verletzungen des Urheberrechts bekanntlich auf drei Arten erfolgen: Lizenzanalogie, tatsächlicher Schaden, entgangener Gewinn. In der Mehrzahl der Fälle wird die Lizenzanalogie herangezogen, da hierfür kaum Informationen vom Verletzer benötigt werden und die Forderung damit unkompliziert berechnet werden kann. Wenn es etwa um Waren oder Dienstleistungen geht, mit denen das Werk die in großer Zahl vertrieben wird, weil der Gewinn des Verletzers in der Regel höher ist als das üblicherweise ausgekehrte Lizenzentgelt, kann es allerdings auch günstiger sein, den Gewinn herauszuverlangen, den der Verletzer mit der rechtswidrigen Verwertung erzielt hat.

Ein früherer Herausgeber der Zeitschrift „K-Theory“ beanspruchte von deren Verlag die Herausgabe des gesamten Gewinns, die dieser mit der nicht genehmigten Verwertung der Zeitschrift in einem Onlinearchiv erzielt hat. Der Verlag wollte dem Herausgeber nur einen Anteil in Höhe von 10 % auszahlen.

Wie der BGH (Beschluss des I. Zivilsenats vom 5.2.2015, Az. I ZR 27/13) in Fortsetzung der Rechtsprechung zu den „Tripp-Trapp“  – Stühlen (BGHZ 181, 98) entschied, kann jedoch nur der Gewinn herausverlangt werden, der nach einer wertenden Betrachtung auf der Verletzung des nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts beruht.

Das kann selbst dann gelten, wenn der Verletzer zuvor ohne Beschränkung des Anspruchs auf einen Anteil am Verletzergewinn verurteilt wurde, insbesondere wenn sich bei der Bestimmung der Rechtskraft des Urteils durch Auslegung des Parteiwillens ergibt, dass nur der auf der Verletzung beruhende Anteil herauszugeben ist.

Mit Blick auf den Einzelfall wies der BGH darauf hin, dass es für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem mit der Veröffentlichung der Zeitschrift erzielten Gewinn und den in der Zeitschrift erschienenen Beiträgen ausreicht, dass die Bezieher der Zeitschrift bei Abschluss ihrer Verträge erwarteten, dass in den Heften derartige Beiträge erscheinen.

Einzelfotos eines Films dürfen im Film nicht frei verwendet werden

Der Bundesgerichtshof hat am Donnerstag, dem 6. Februar 2014 entschieden, dass Einzelfotos eines Films in Form eines (anderen) Films nicht ohne Zustimmung des Leistungsschutzberechtigten verwertet werden dürfen. Dies hat der BGH am gleichen Tag in einer Pressemeldung bekannt gegeben.

Im Prozess ging es um Filmmaterial, das das Mauerschützen-Opfer Peter Fechter zeigte. Der Kläger wandte sich gegen eine Wiedergabe des Bildmaterials in einer Sendung im Jahr 2010.

Die Vorinstanzen hatten die Ansprüche v. a. aufgrund Verwirkung verneint – der Kläger hatte zuvor 48 Jahre nichts gegen die Veröffentlichungen unternommen. Der BGH stellte hingegen fest, dass der Unterlassungsanspruch nicht verwirkt ist, da die Verwirkung von Ansprüchen aus früheren Rechtsverletzungen keinen Freibrief für die Begehung neuer Rechtsverletzungen biete. Wertersatzansprüche könnten jedoch verwirkt sein, soweit die reguläre Verjährungsfrist von 3 Jahren nicht verkürzt wird.

 

BGH setzt Filesharing-Rechtsprechung mit Einschränkung der Störerhaftung fort

Am 08.01.2014 hat der BGH in Sachen „Bearshare“ entschieden, dass ohne zuvor bestehende Anhaltspunkte für entsprechende Aktivitäten keine Haftung des Anschlussinhabers für illegales Filesharing besteht. In einem solchen Fall muss der Anschlussinhaber nicht einmal eine Unterlassungserklärung abgeben, geschweige denn Schadensersatz und Abmahnkosten zahlen.

Schwierig sind Filesharing-Fälle allerdings vor allem mit Blick auf den in jedem Fall etwas unterschiedlichen Sachverhalt. Denn leicht kann es passieren, dass bei Preisgabe der Identität des Täters dieser in Anspruch genommen wird. Es wird künftig daher noch mehr auf die richtige Taktik im Falle einer Abmahnung ankommen.

Dr. Metzner Rechtsanwälte reicht Klage gegen The Archive AG ein

Am 20.12.2013 haben wir für einen unserer Mandanten eine negative Feststellungsklage gegen The Archive AG eingereicht. Unser Mandant möchte festgestellt haben, dass der schweizerischen Gesellschaft keine Ansprüche gegen ihn zustehen. Wie Tausende anderer Betroffener hatte auch er eine Abmahnung der Regensburger Anwaltskanzlei u+c Rechtsanwälte erhalten, weil er angeblich einen illegal gestreamten Film angesehen hat und deswegen eine Urheberrechtsverletzung begangen habe. Zum einen ist bereits der Sachverhalt unzutreffend, zum anderen ist das Betrachten gestreamter Inhalte auf dem Portal redtube.com keine Urheberrechtsverletzung.

Zwischenzeitlich hat auch der RedTube-Betreiber MindGeek aus Luxemburg eine einstweilige Verfügung gegen The Archive AG erwirkt, wie die Frankfurter Rundschau unter Berufung auf eine Pressemeldung des Unternehmens berichtet. Demnach sei es den Schweizern untersagt worden, Redtube-Nutzer abzumahnen und dabei zu behaupten, dass Nutzer das Urheberrecht von The Archive AG verletzt hätten.