Marke löschen

Darf das Amt (m)eine eingetragene Marke löschen?

Jeder, der sich beharrlich und mit erheblichen Investitionen eine Marke aufbaut, fragt sich früher oder später einmal, wie sicher seine Marke ist. Könnte das Amt seine Marke am Ende sogar wieder löschen?
Fakt ist, dass die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen Markenrechte tatsächlich aus dem Register löschen kann. Aber keine Angst: Wir haben Ihnen die häufigsten Löschungsgründe zusammengestellt. Daneben erhalten Sie Tipps, wie es erst gar nicht zu einer solchen Situation kommen muss.

Bestandsschutz deutscher Marken

Gleich zu Beginn weisen wir auf einen wichtigen Vorteil einer deutschen Marke gegenüber einer EU-Marke hin. Anders als bei Unionsmarken kann das DPMA eine dort eingetragene Marke nach Ablauf von zehn Jahren nicht mehr wegen absoluter Schutzhindernisse löschen. Deutsche Marken können somit eine Art Bestandsschutz erringen. Bis dahin bestehen aber einige potenzielle Gründe, mit denen das Amt eine Marke löschen kann:

Das Amt kann eine Marke wegen absoluter Schutzhindernisse löschen

Das DPMA kann eine Marke aufgrund sogenannter „absoluter Schutzhindernisse“ für nichtig erklären werden und daraufhin löschen. In der Praxis handelt es sich dabei meist um einen Fall der § 8 Abs. 2 Nr. 1 – 3 MarkenG. Hiernach gilt:

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1. denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,

2. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,

3. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,

§ 8 Absatz 2 Markengesetz

a) Fehlende Unterscheidungskraft, § 8 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG

Eine der wichtigsten Funktionen von Marken ist es, dass der angesprochene Personenkreis einen Rückschluss auf die Herkunft der betreffenden Ware oder Dienstleistung ziehen kann, wenn er die Marke sinnlich wahrnimmt. Der Verkehr soll gerade aufgrund der Marke in der Lage sein, die Waren und Dienstleistungen des Markenverwenders von denen anderer Anbieter zu unterscheiden. Der Bundesgerichtshof beschreibt die Anforderungen wie folgt:

„Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und sie damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden.“

BGH, Beschluss vom 17.10.2013, Az. I ZB 11/13 – „grill meister“

b) Freihaltebedürfnis wegen beschreibender Angaben, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verbietet, eine Marke einzutragen, die ausschließlich aus Zeichen besteht, die ein Wettbewerber zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes oder der Herkunft der Ware oder Dienstleistung benötigt. Denn auch die anderen Marktteilnehmer haben ein berechtigtes Interesse zur freien Verwendung solcher Zeichen. Eine Marke kann also dann nicht eingetragen und geschützt werden, wenn sie die damit angebotenen Waren und Dienstleistungen lediglich beschreibt.

Ziel ist es, eine Monopolisierung bestimmter Angaben oder Zeichen zugunsten eines Wettbewerbers zu verhindern, damit diese Begriffe der Allgemeinheit weiter frei zur Verfügung stehen. Ob es sich bei einem Zeichen um eine Sachangabe handelt, bestimmt sich vor allem nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die als Abnehmer der Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommen, für die die Marke geschützt ist

c) Gattungsbezeichnungen

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung in das Markenregister ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind. Maßstab für die Beurteilung ist die Sicht der jeweiligen Verkehrskreise. Auch diese Zeichen unterliegen – ebenso wie die oben erläuterten „beschreibenden Angaben“ – einem Freihaltebedürfnis.

Marke löschen wegen älterer Rechte

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG kann die Eintragung einer nachrangigen Marke gelöscht werden, „wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist“.

Neu: ab dem 1. Mai 2020 kann im DPMA auch ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und Löschung einer eingetragenen Marke – oder auf Schutzentziehung des auf Deutschland erstreckten Teils einer internationalen Registrierung – aufgrund eines entgegenstehenden älteren Rechts im Sinne der §§ 9 bis 13 MarkenG gestellt werden. Bisher konnte dieses Verfahren ausschließlich vor den ordentlichen Gerichten durchgeführt werden.

Marke löschen aufgrund Nichtbenutzung

Marken droht der Verfall, wenn diese nicht benutzt werden. Es herrscht daher ein sogenannter Benutzungszwang nach § 26 MarkenG. Daher kann ein Löschungsantrag wegen Nichtbenutzung gestellt werden, wenn die Marke fünf Jahre lang nicht benutzt worden ist. Dabei gilt nach der Eintragung der Marke zunächst eine Benutzungsschonfrist von fünf Jahren. Das bedeutet, dass die Marke erst fünf Jahre nach der Eintragung mit dem Einwand gelöscht werden kann, sie werde nicht benutzt.

Marke löschen wegen böswilliger Anmeldung

Wer eine Marke allein mit böswilliger Absicht anmeldet, riskiert, dass das Amt sie im Nachgang wieder löscht. Für das Vorliegen einer Bösgläubigkeit setzt das Bundespatentgericht aber strenge Maßstäbe an. Es lässt die Löschung nur zu, wenn der Nachweis über eine wettbewerbsrechtlich unlautere Anmeldung gelingt. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Anmeldende einen früheren Benutzer absichtlich stören wollte. Der bösgläubige Anmelder will damit den Gebrauch des Zeichens unmöglich machen oder den Gegenspieler erheblich unter Druck setzen. Bei solchen Angelegenheiten kommt es aber immer stark auf den Einzelfall an.

Wir Markenanwälte empfehlen:

Häufigster Fall in der Praxis ist die Löschung einer Marke aufgrund absoluter Schutzhindernisse. Dazu zählt, wenn die Unterscheidungskraft fehlt oder die Marke eine lediglich beschreibende Angabe enthält. Um das Risiko einer Löschung so weit wie möglich zu reduzieren, empfehlen wir Ihnen dringend, bereits vor der Anmeldung der Marke sämtliche vorgenannten Punkte zu prüfen. Auch raten wir, vor jeder Anmeldung eine Recherche durchzuführen, ob andere Marken Dritter dem Schutz Ihrer Marke entgegenstehen könnten. Außerdem kann es in konkreten Fällen sinnvoll sein, statt einer Wortmarke beispielsweise eine Wort-/ Bildmarke anzumelden oder auch das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zu spezifizieren.

Wir helfen Ihnen gerne weiter, wenn Sie aktuell eine Marke anmelden möchten und unsicher sind, wie Sie am besten vorgehen sollen. Natürlich beraten wir auch Markeninhaber, die aktuell ihre Marke durch einen Löschungsantrag bedroht sehen oder bei sonstigen Kollisionsfällen – rufen Sie uns an unter +49-9131-611610 oder schreiben Sie uns an post(at)kanzlei-metzner.de – wir melden uns umgehend bei Ihnen und schätzen Ihr Anliegen unverbindlich ein.

Personal Branding Marke

Meine Personal Branding Marke

Helene Fischer, Barack Obama und Heidi Klum setzen erfolgreich auf Personal Branding – und machen den eigenen Namen zur wertvollen Marke. Nicht nur Prominente nutzen diese mächtige Marketing-Methode, um Fans emotional zu binden und ihr Bild in der Öffentlichkeit zu pflegen und nicht zuletzt wirtschaftlich erfolgreich zu sein.

Der Megatrend Personal Branding hat längst aufstrebende Influencer, Youtuber, Berater und Künstler erfasst. Und auch in der Arbeitswelt profitieren Führungskräfte, Berufseinsteiger und Karrierewillige davon, sich mithilfe ihres guten Namens unverwechselbar zu positionieren und mehr Sichtbarkeit zu erlangen. Gerade wer seine Persönlichkeit und Kompetenz professionell einsetzt, tut gut daran, seinen Namen mit einem Alleinstellungsmerkmal, einem Wiedererkennungswert und einem positiven Image zu verknüpfen.

Wenn tatsächlich der Durchbruch kommt, lassen Trittbrettfahrer erfahrungsgemäß nicht lange auf sich warten. Erfolgreiche Prominente sichern ihr Personal Branding rechtlich ab, indem sie ihren Namen als Marke schützen lassen.

Doch wann ist es möglich und sinnvoll, den eigenen Namen als Marke zu registrieren, und welche Schutzmöglichkeiten gibt es?

Was ist eine Personenmarke?

Eine eingetragene Marke ist ein Zeichen, das die Unterscheidung ermöglicht, aus welchem Unternehmen eine Ware oder Dienstleistung stammt. Personenmarken haben dabei die charakteristische Eigenschaft, dass aus Sicht des Verbrauchers eine Verbindung zwischen der genannten Person und dem Produkt bzw. Unternehmen besteht. Dies verschafft dem Markeninhaber die Möglichkeit, mit dem besonderen Wert der eigenen Persönlichkeit zu kommunizieren. Vorteil ist, dass sich die mit einer Personenmarke gekennzeichneten Produkte und Dienstleistungen schneller und besser am Markt etablieren können.

Wer seinen Namen erfolgreich eintragen lässt, muss den Schutz im Streitfall nicht mehr nachweisen und kann ihn auch für Waren und Dienstleistungen außerhalb des eigenen inhaltlichen Programms monopolisieren und lizenzieren – die Klassiker sind Merchandising-Artikel, wie T-Shirts, Tassen und Kosmetikprodukte. Aber das sind nur Beispiele für viele Möglichkeiten.

Personal Branding: Ist ein Name als Marke schutzfähig?

Ja! Das Markengesetz schützt den Personennamen ausdrücklich:

„Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden“.

§ 3 Absatz 1 MarkenG

Personenname kann dabei der bürgerliche Name einer natürlichen Person sein, aber auch die Firma eines Kaufmanns (Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 3 Rn. 509). Künstlernamen, d. h. Pseudonyme, zählen ebenfalls dazu. Der Personenname ist also nicht nur durch § 12 BGB geschützt, sondern im Fall der Eintragung ins Register auch nach § 3 Abs. 1 MarkenG ein als Marke schutzfähiges Zeichen.

Welche Schutzhindernisse gilt es beim Personal Branding zu beachten?

Möchte man den Personennamen als Marke anmelden, dürfen keine sogenannten absoluten Schutzhindernisse im Sinne von § 8 MarkenG bestehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 16. 9. 2004 – C-404/02) unterliegen Namen in gleicher Weise wie sonstige Marken der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse. Dabei gelten grundsätzlich keine anderen Kriterien als bei anderen Marken.

  • In der Praxis ist besonders wichtig, dass der Personenname nach § 8 II Nr. 1 MarkenG unterscheidungskräftig ist. Das fehlt, wenn der Verkehr eine Personenbezeichnung lediglich als sachliche Angabe versteht, welche die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen beschreibt. Dann fehlt es an der erforderlichen Funktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2019 – I ZB 34/17).
  • § 8 II Nr. 4 MarkenG schreibt vor, dass Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen. Besteht zwischen dem Namensträger und den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen keine sachliche Beziehung, kann eine Marke mit einem Wortbestandteil eines fremden Namens zur Täuschung des Publikums geeignet sein (Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 8 Rn. 569).

Finger weg von Namen Dritter

Wird ein fremder Name verwendet, muss der Träger des Namens nach § 12 BGB zustimmen. Für die Eintragung der Marke ist das Vorliegen der Zustimmung jedoch keine Voraussetzung. Das Markenpublikums erwartet gewöhnlich nur eine sachliche Beziehung zwischen dem Namensträger und dem Anmelder, aber keine Zustimmung. Dennoch drohen Abmahnungen, wenn der Name eines Dritten rechtswidrig für eine eigene gewerbliche Aktivitäten verwendet wird. Von der unbefugten Anmeldung von Prominentennamen als Marke sollte man daher die Finger lassen.

Was muss ich bei Personal Branding rechtlich noch berücksichtigen?

Wer durch Personal Branding ins Licht der Öffentlichkeit tritt, macht aus seiner Person ein Unternehmen. Professioneller Umgang mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, dem Urheberrecht und dem Recht am eigenen Bild ist neben dem Markenschutz ein echter Erfolgsfaktor.

Wenn Sie weitere Informationen zum Thema Personal Branding benötigen oder einen Namen oder Künstlernamen als Marke schützen lassen wollen, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung – rufen Sie uns an unter +49-9131-611610 oder schreiben Sie uns an post(at)kanzlei-metzner.de – wir melden uns umgehend bei Ihnen und schätzen Ihr Anliegen unverbindlich ein.

Markenschutz problemlos verlängern

Marken haben von Haus aus eine zehnjährige Schutzfrist. Die Markeninhaber können die Laufzeit aber beliebig oft verlängern. Beim DPMA beträgt die Verlängerungsgebühr 750,- EUR für bis zu 3 Nizza-Klassen, für jede weitere Klasse sind 250,- EUR zu bezahlen.

Fristversäumnis mit fatalen Folgen

Umso ärgerlicher ist es, wenn die Verlängerung aus irgendeinem Grund nicht klappt: wegen versäumter Fristen, verzögerter Zahlungsabwicklung, Zustellungsproblemen, oder weil jemand einfach versäumt hat, die nötigen Schritte einzuleiten (auch das kommt vor). Manchmal kann die Marke noch durch einen Gebührenaufschlag (EUIPO: 25%) gerettet werden. Im schlimmsten Fall droht aber der Verlust des Markenrechts. Dritte könnten dann sogar eine Neuanmeldung verhindern, wenn sie ähnliche Marken haben.

Markeninhaber sind daher gezwungen, die Verlängerung ihrer Schutzrechte sorgfältig zu organisieren und zu überwachen. Ohne professionelle Fristenüberwachung kann das schnell zur Belastung werden. Denn Fristen haben die Angewohnheit, oft allzu schnell heranzunahen. Es gilt somit, bei der Verlängerung keine Zeit zu verlieren.

Marken verlängern: besser mit Anwalt

Wenn eine Anwaltskanzlei für Sie Ihre Marke anmeldet, bleiben die Anwälte normalerweise für die Laufzeit der Marke beim Amt als Vertreter eingetragen. Wir zum Beispiel, Dr. Metzner Rechtsanwälte, überwachen dann für Sie die Schutzdauer als Frist und kümmern uns rechtzeitig um eine anstehende Verlängerung.

Es ist daher lohnenswert, die Verwaltung Ihrer Marken an unabhängige Experten auszulagern. Wenn Sie uns mit der Verwaltung ihrer Marken beauftragen, verhindern Sie, dass Sie wertvolle Schutzrechte verlieren.

Nutzen für den Markeninhaber

Ein anwaltlicher Erneuerungsservice hat zahlreiche Vorteile für Markeninhaber:

  • Keine Einarbeitung in komplizierte Verfahren erforderlich
  • Sie sparen wertvolle Zeit und Ressourcen
  • Risiko, ein Schutzrecht zu verlieren, verringert sich
  • Enorme Haftungserleichterung für Geschäftsführer und Vorstände
  • Rechtzeitige Veranlassung der Verlängerung
  • Schnellstmögliche Bearbeitung durch Experten
  • Entlastung interner Rechtsabteilungen, die mit der Markenverlängerung befasst sind
  • Sie zahlen nur für die Dienstleistung
  • Nervliche Entlastung
  • Persönliche, individuelle Beratung für Unternehmen

Wir erinnern rechtzeitig an die anstehende Markenverlängerung. Das gibt dem Markeninhaber ausreichend Zeit, um in Ruhe über die Notwendigkeit und den gewünschten Umfang der Verlängerung nachzudenken.

Komfortabler Verlängerungsservice

Unser Erneuerungsservice ist eine komplette und kostengünstige Gesamtlösung für Ihr Markenportfolio. Sprechen Sie uns dazu einfach an!

BGH erleichtert Urheberrechtsschutz für Designschöpfungen

In einem bedeutenden Urteil vom 13.09.2013 (Az. I ZR 143/12 – „Geburtstagszug“) hat der Bundesgerichtshof Designwerke im Urheberrecht der freien Kunst gleichgestellt. Dies geht aus einer Pressemeldung des BGH vom gleichen Tag hervor. Bisher war bei Gebrauchsgestaltung ein höherer Grad individueller Gestaltung notwendig, als bei Werken zweckfreier Kunst, um Urheberrechtsschutz zu erlangen. Da das ebenfalls ästhetische Schöpfungen betreffende Gebrauchsmustergesetz spätestens seit der Reform von 2004 ein inhaltlich völlig eigenständiges Schutzrecht biete, besteht seitdem für eine solche Differenzierung kein Raum mehr. Infolgedessen gelten bei beiden Werkkategorien im Hinblick auf die Schutzfähigkeit gleiche Maßstäbe.