Personal Branding Marke

Meine Personal Branding Marke

Helene Fischer, Barack Obama und Heidi Klum setzen erfolgreich auf Personal Branding – und machen den eigenen Namen zur wertvollen Marke. Nicht nur Prominente nutzen diese mächtige Marketing-Methode, um Fans emotional zu binden und ihr Bild in der Öffentlichkeit zu pflegen und nicht zuletzt wirtschaftlich erfolgreich zu sein.

Der Megatrend Personal Branding hat längst aufstrebende Influencer, Youtuber, Berater und Künstler erfasst. Und auch in der Arbeitswelt profitieren Führungskräfte, Berufseinsteiger und Karrierewillige davon, sich mithilfe ihres guten Namens unverwechselbar zu positionieren und mehr Sichtbarkeit zu erlangen. Gerade wer seine Persönlichkeit und Kompetenz professionell einsetzt, tut gut daran, seinen Namen mit einem Alleinstellungsmerkmal, einem Wiedererkennungswert und einem positiven Image zu verknüpfen.

Wenn tatsächlich der Durchbruch kommt, lassen Trittbrettfahrer erfahrungsgemäß nicht lange auf sich warten. Erfolgreiche Prominente sichern ihr Personal Branding rechtlich ab, indem sie ihren Namen als Marke schützen lassen.

Doch wann ist es möglich und sinnvoll, den eigenen Namen als Marke zu registrieren, und welche Schutzmöglichkeiten gibt es?

Was ist eine Personenmarke?

Eine eingetragene Marke ist ein Zeichen, das die Unterscheidung ermöglicht, aus welchem Unternehmen eine Ware oder Dienstleistung stammt. Personenmarken haben dabei die charakteristische Eigenschaft, dass aus Sicht des Verbrauchers eine Verbindung zwischen der genannten Person und dem Produkt bzw. Unternehmen besteht. Dies verschafft dem Markeninhaber die Möglichkeit, mit dem besonderen Wert der eigenen Persönlichkeit zu kommunizieren. Vorteil ist, dass sich die mit einer Personenmarke gekennzeichneten Produkte und Dienstleistungen schneller und besser am Markt etablieren können.

Wer seinen Namen erfolgreich eintragen lässt, muss den Schutz im Streitfall nicht mehr nachweisen und kann ihn auch für Waren und Dienstleistungen außerhalb des eigenen inhaltlichen Programms monopolisieren und lizenzieren – die Klassiker sind Merchandising-Artikel, wie T-Shirts, Tassen und Kosmetikprodukte. Aber das sind nur Beispiele für viele Möglichkeiten.

Personal Branding: Ist ein Name als Marke schutzfähig?

Ja! Das Markengesetz schützt den Personennamen ausdrücklich:

„Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden“.

§ 3 Absatz 1 MarkenG

Personenname kann dabei der bürgerliche Name einer natürlichen Person sein, aber auch die Firma eines Kaufmanns (Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 3 Rn. 509). Künstlernamen, d. h. Pseudonyme, zählen ebenfalls dazu. Der Personenname ist also nicht nur durch § 12 BGB geschützt, sondern im Fall der Eintragung ins Register auch nach § 3 Abs. 1 MarkenG ein als Marke schutzfähiges Zeichen.

Welche Schutzhindernisse gilt es beim Personal Branding zu beachten?

Möchte man den Personennamen als Marke anmelden, dürfen keine sogenannten absoluten Schutzhindernisse im Sinne von § 8 MarkenG bestehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 16. 9. 2004 – C-404/02) unterliegen Namen in gleicher Weise wie sonstige Marken der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse. Dabei gelten grundsätzlich keine anderen Kriterien als bei anderen Marken.

  • In der Praxis ist besonders wichtig, dass der Personenname nach § 8 II Nr. 1 MarkenG unterscheidungskräftig ist. Das fehlt, wenn der Verkehr eine Personenbezeichnung lediglich als sachliche Angabe versteht, welche die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen beschreibt. Dann fehlt es an der erforderlichen Funktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2019 – I ZB 34/17).
  • § 8 II Nr. 4 MarkenG schreibt vor, dass Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen. Besteht zwischen dem Namensträger und den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen keine sachliche Beziehung, kann eine Marke mit einem Wortbestandteil eines fremden Namens zur Täuschung des Publikums geeignet sein (Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 8 Rn. 569).

Finger weg von Namen Dritter

Wird ein fremder Name verwendet, muss der Träger des Namens nach § 12 BGB zustimmen. Für die Eintragung der Marke ist das Vorliegen der Zustimmung jedoch keine Voraussetzung. Das Markenpublikums erwartet gewöhnlich nur eine sachliche Beziehung zwischen dem Namensträger und dem Anmelder, aber keine Zustimmung. Dennoch drohen Abmahnungen, wenn der Name eines Dritten rechtswidrig für eine eigene gewerbliche Aktivitäten verwendet wird. Von der unbefugten Anmeldung von Prominentennamen als Marke sollte man daher die Finger lassen.

Was muss ich bei Personal Branding rechtlich noch berücksichtigen?

Wer durch Personal Branding ins Licht der Öffentlichkeit tritt, macht aus seiner Person ein Unternehmen. Professioneller Umgang mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, dem Urheberrecht und dem Recht am eigenen Bild ist neben dem Markenschutz ein echter Erfolgsfaktor.

Wenn Sie weitere Informationen zum Thema Personal Branding benötigen oder einen Namen oder Künstlernamen als Marke schützen lassen wollen, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung – rufen Sie uns an unter +49-9131-611610 oder schreiben Sie uns an post(at)kanzlei-metzner.de – wir melden uns umgehend bei Ihnen und schätzen Ihr Anliegen unverbindlich ein.

Widerrufsbelehrung

Abmahnung Widerrufsbelehrung: Top 3 Abmahn-Klassiker

Die Widerrufsbelehrung – sie gilt als DIE Fehlerquelle im Onlineshop-Bereich und ist auch deswegen der häufigste Grund für eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht. Wir wollen Sie auf die Top 3 der häufigsten Fehlerquellen aufmerksam machen, die leicht zu einer Abmahnung der Widerrufsbelehrung führen können:

Klassiker Nr. 1: Abmahnung wegen veralteter Widerrufsbelehrung

Im Rahmen der Umsetzung der Verbraucherrichtlinie hat sich am 13. Juni 2014 unter anderem auch die Fassung der Widerrufsbelehrung geändert. Obwohl diese Umstellung bereits einige Jahre zurückliegt, erreichen uns immer wieder Mandantenanfragen zu genau dieser Thematik. Nach § 356 Absatz 1 BGB hat der Unternehmer dem Verbraucher die Möglichkeit einzuräumen, das Musterwiderrufsformular auszufüllen und zu übermitteln. Das Muster-Widerrufsformular ist dem Verbraucher daher zwingend zur Verfügung zu stellen.

Das Musterwiderrufsformular, abgedruckt in Anlage 2 zu Artikel 246 a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 2 Nummer 2 EGBGB finden Sie auch auf den Seiten des Bundesjustizministeriums.

Klassiker Nr. 2: Abmahnung, weil Widerrufsbelehrung nicht korrekt formatiert ist

Vor allem Ebay-Händler werden aktuell wegen nicht korrekt formatierter Widerrufsbelehrungen abgemahnt und auf Unterlassung, sowie auf Kostenerstattung für die ausgesprochene Abmahnung in Anspruch genommen. Inhaltlich ist die Widerrufsbelehrung zwar korrekt, allerdings reicht eine falsche Formatierung bereits aus, um in das Visier der Interessensverbände zu geraten.

Es gilt: Widerrufbelehrungen dürfen nicht in einem Fließtext ohne Absätze oder Zwischenüberschriften angegeben werden. Bloße Fließ-, oder Blocktexte sind nicht transparent und daher mit dem Zweck einer Widerrufsbelehrung, der klaren und verständlichen Belehrung des Verbrauchers, nicht vereinbar. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie in Ihrem Onlineshop darauf achten, dass im Rahmen der Widerrufsbelehrung klare Absätze zwischen den einzelnen Klauseln erkennbar sind und die Überschriften möglichst alleingestellt sind.

Achtung: Diese Vorgaben zur Formatierung sind auch auf andere Rechtstexte, wie die AGB oder die Datenschutzerklärung übertragbar. Formatieren Sie daher auch diese Texte entsprechend.

Abmahnungs-Klassiker Nr. 3: Telefonnummer fehlt in der Widerrufsbelehrung

Da Sie als Online-Händler über eine geschäftliche Telefonnummer verfügen, müssen Sie diese in der Widerrufsbelehrung aufführen. Ein Verstoß hiergegen kann abgemahnt werden. Diese „Verfügbarkeitsanforderung“ findet sich zwar nicht wörtlich im Gesetzestext, so dass stellenweise auch davon ausgegangen wird, dass die Angabe einer geschäftlichen Telefonnummer rein optional sei. Wir empfehlen aber: Eine geschäftliche Telefonnummer sollte „soweit verfügbar“ in der Widerrufsbelehrung stets angegeben werden.

Abmahnung der Widerrufsbelehrung vermeiden

Die Widerrufsbelehrung gehört nach wie vor zu den Top-Abmahnzielen und schon kleinste Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben können schwerwiegende Folgen nach sich ziehen. Dabei verstecken sich noch weitaus mehr Fehlerquellen, auf die wir Sie gerne aufmerksam machen.

Sollten Sie als Onlineshop-Betreiber konkrete Fragen zur Ausgestaltung Ihrer Widerrufsbelehrung haben oder sollten Sie unsicher sein, ob Ihr Shop den geltenden Vorschriften entspricht, kontaktieren Sie uns einfach! Gern bieten wir Ihnen eine Prüfung Ihres Online-Shops an und helfen Ihnen weiter!

Cookies und Recht 2020

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.“

Mit solchen oder ähnlichen Hinweisen werden Nutzer zunehmend bombardiert. Doch was steckt eigentlich dahinter? Und welche Gesetze regeln die Verwendung personenbezogener Daten im Internet?

Die Cookie-Richtlinie der EU

Zurzeit gilt die E-Privacy-Richtlinie der EU, bekannter als „Cookie-Richtlinie“. Sie unterscheidet zwischen …

  • …technisch notwendigen Cookies, welche für die Funktion einer Webseite zwingend erforderlich sind, wie zum Beispiel die Passwortspeicherung auf E-Mail-Plattformen…
  • …und technisch nicht notwendigen Cookies, die auch andere Daten erheben.

Laut der Richtlinie ist für letztere ein Hinweis erforderlich, worauf der Nutzer zustimmen kann. Hierfür gibt es wiederum zwei Möglichkeiten:

  • Opt-in, was bedeutet, dass der Nutzer vor dem Setzen von Cookies zustimmen kann…
  • …und Opt-out, wobei erst nach dem Setzen der Cookies widersprochen werden kann.

Die Richtlinie der EU wird meist so interpretiert, dass eine Opt-in-Lösung erforderlich ist. So urteilte auch der Europäische Gerichtshof – sogar für nicht personenbezogene Cookies. Jedoch wurde diese Vorgabe von den EU-Mitgliedsstaaten nicht einheitlich umgesetzt, sodass manche Länder sogar nichts oder nur ein Opt-out vorschreiben.

Die ePrivacy-Verordnung

Die EPVO soll einmal die bestehende Richtlinie ablösen. Ursprünglich sollte sie ergänzend zur neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) den Umgang mit Cookies regeln – und ist bis heute nicht in Kraft getreten. Stand Januar 2020 soll sie ein generelles Verbot von technisch nicht notwendigen Cookies beinhalten – außer der Nutzer stimmt ihrem Einsatz vorher zu. Das Inkrafttreten ist aktuell nicht absehbar und bleibt abzuwarten.

Cookies im deutschen Recht

Die Bundesregierung vertritt die Ansicht, sie habe die obengenannte Richtlinie bereits mit dem Telemediengesetz (TMG) umgesetzt. Allerdings deckt dieses die Richtlinie nicht komplett ab, da in der Richtlinie eine Opt-in-Regelung vorgeschrieben ist, im TMG hingegen nur ein Opt-out.

Es gelten nur diese Vorgaben verbindlich:

  • Der Nutzer muss über die Verwendung von Cookies informiert werden.
  • Der Nutzer muss dem Setzen von Cookies widersprechen können.
  • Einer Website ist grundsätzlich nur die anonyme Speicherung von Daten erlaubt, für personenbezogene Daten bedarf es einer Zustimmung des Nutzers.
  • Seit Mai 2018 gilt außerdem das Bundesdatenschutzgesetz, welches für personenbezogene Cookies ein Opt-in mit zweckgebundenen Daten vorsieht.

Antworten auf FAQ zu Cookies

  • Zuhauf findet man auf Internetseiten einen Cookie-Banner vor, bei dem man Cookies zustimmen kann – jedoch werden bereits im Hintergrund Cookies in den Browser geladen. Diese Praxis lässt die Opt-in-Pflicht natürlich außer Acht, außerdem ist in diesem Fall der Cookie-Hinweis nutzlos. Die bereits erwähnte EPVO wird hierzu strengere Regeln beinhalten.
  • Auch die sogenannte „Informierte Einwilligung“ – der Hinweis, man sei bereits mit dem Aufruf der Website einverstanden, dass Cookies gesetzt werden – halten die Datenschutzbehörden für unzureichend, da es keine „eindeutige bestätigende Handlung“ ist.
  • Ein Hinweis, der nur besagt, dass Cookies verwendet werden (und nicht wie), ist ebenfalls unzureichend. Ein Link zur Datenschutzerklärung ist also verpflichtend.
  • Auch wenn das Banner die ganze Website verdeckt und zum Lesen der eigentlichen Website auf „Ja“ geklickt werden muss, ist die Einwilligung unwirksam.
  • Google Ads: Das Werbeunternehmen der Google LLC hat sich ebenfalls Richtlinien gesetzt, denen man als Nutzer von Google Ads folgen sollte. Zusammengefasst lauten sie, dass Werbetreibende die Einwilligung der Nutzer einholen müssen.

Ausblick

Im Moment ist die sicherste Lösung, einen Opt-In-Banner zu verwenden und die Cookies erst danach zu aktivieren. Das ist in der Praxis oft schwierig. Doch bis zum Inkrafttreten der E-Privacy-Verordnung herrscht eine unklare Rechtslage. Verstöße in der Grauzone werden daher in den meisten Fällen ohne Konsequenzen bleiben.

Wenn Sie weitere Informationen zum Thema Cookies und Datenschutz benötigen, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung – rufen Sie uns an unter +49-9131-611610 oder schreiben Sie uns an post@kanzlei-metzner.de – wir melden uns umgehend bei Ihnen.