In einem bedeutenden Urteil vom 13.09.2013 (Az. I ZR 143/12 – „Geburtstagszug“) hat der Bundesgerichtshof Designwerke im Urheberrecht der freien Kunst gleichgestellt. Dies geht aus einer Pressemeldung des BGH vom gleichen Tag hervor. Bisher war bei Gebrauchsgestaltung ein höherer Grad individueller Gestaltung notwendig, als bei Werken zweckfreier Kunst, um Urheberrechtsschutz zu erlangen. Da das ebenfalls ästhetische Schöpfungen betreffende Gebrauchsmustergesetz spätestens seit der Reform von 2004 ein inhaltlich völlig eigenständiges Schutzrecht biete, besteht seitdem für eine solche Differenzierung kein Raum mehr. Infolgedessen gelten bei beiden Werkkategorien im Hinblick auf die Schutzfähigkeit gleiche Maßstäbe.