Corona Veranstaltungen absagen

Wegen Corona Veranstaltungen absagen?

Verwirrende Meinungen kursieren über die Rechtslage, wenn Promoter und Kongressanbieter wegen Corona Veranstaltungen absagen. Wir geben nun einen Überblick aus Veranstaltersicht.

Dürfen Veranstalter wegen Corona Veranstaltungen absagen?

Zu unterscheiden sind zwei Fälle, wenn Veranstalter wegen Corona Events absagen:

  1. Ein Staatliches Verbot zwingt Veranstalter, ihr Event abzusagen
  2. Eine Veranstaltung wird (noch) aus freien Stücken abgesagt

Mit der sich rasend schnell verbreitenden Seuche kam es schnell zu weitreichenden Verboten. Schon zuvor sind zahlreiche Veranstaltungen freiwillig wegen Corona abgesagt worden.

Rechtslage für Veranstalter bei einem staatlichen Verbot

Ordnet die Staatsgewalt an, dass der Veranstalter die Veranstaltung wegen Corona absagen muss, so hat dies für die Träger der Veranstaltung erhebliche Folgen. Dabei fallen häufig die Begriffe „höhere Gewalt“, „Unmöglichkeit“ und „Wegfall der Geschäftsgrundlage“.

Ist die Corona-Pandemie höhere Gewalt?

  • „Höhere Gewalt“ ist ein nicht durch Sorgfalt abwendbares Ereignis, wie zum Beispiel ein Durchführungsverbot, eine Epidemie vor Ort usw.
  • Ist der Begriff der „höheren Gewalt“ in AGB definiert ist, kann dies inter partes zu einer anderen Bedeutung des Begriffs führen.
  • Höhere Gewalt war noch nicht die (berechtigte) Sorge vor einer Epidemie oder einer Ansteckung.
  • Beruht die Absage auf dem Coronavirus, ist seit 11. März 2020 von höherer Gewalt auszugehen:

We have therefore made the assessment that COVID-19 can be characterized as a pandemic. 

WHO Director-General’s opening remarks at the media briefing on COVID-19 – 11 March 2020

Unmöglichkeit, die Veranstaltung durchzuführen

  • Rechtlich gesehen spricht man von Unmöglichkeit. Denn die höhere Gewalt (Verbot) führt dazu, dass der Veranstalter die versprochene Leistung nicht mehr erbringen kann.

§ 275 Ausschluss der Leistungspflicht

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Bei Unmöglichkeit entfallen die Leistungspflichten. Wer Zahlungen erhalten hat, muss diese fast ausnahmslos zurückzahlen. Es ist praktisch so, als ob man nie den Vertrag geschlossen hätte.
  • Besucher können sich die Tickets erstatten lassen.
  • Veranstalter müssen Dienstleistern bei Untersagung nur den Wert ersetzen, der ihnen durch die teilweise erbrachte Leistung zugeflossen ist, d. h. welcher ihnen auch über das abgesagte Event hinaus verbleibt.
  • Veranstalter müssen bei „höherer Gewalt“ für mittelbare Leistungen (z. B. Flugtickets) keinen Schadensersatz leisten.
  • Der Staat haftet nicht für die Folgen der Untersagung, da er nicht für die Pandemie verantwortlich ist.
  • In B2B-Verträgen kann wirksam geregelt sein, dass der Anspruch des Leistungserbringers auf die Bezahlung bei höherer Gewalt nicht entfällt (!) und dass die andere Seite keinen Schadensersatz zahlen muss.
  • In AGB gegenüber Verbrauchern (z. B. Konzertbesucher) sind Klauseln unwirksam, mit denen der Veranstalter im Falle höherer Gewalt Erstattungen oder Schadensersatz ausschließt.

Störung der Geschäftsgrundlage

  • Im Falle eines Veranstaltungsverbots ist auch die Geschäftsgrundlage für Verträge im Zusammenhang mit der Veranstaltung (Messebauer, Caterer, Sicherheitsdienst, Hotel, Eventagenturen u. a.) gestört, oder sie fällt ganz weg.
  • Dann gilt nach § 313 BGB, dass der Benachteiligte eine Vertragsanpassung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten kann.

Wenn Veranstalter wegen Corona freiwillig Veranstaltungen absagen

Entscheidet sich ein Veranstalter im Hinblick auf Corona ein Event abzusagen, d. h. bevor eine Behörde es verboten hat, gilt Folgendes:

  • Rechtlich ist es eine schwierige Situation, da viel von Wertungsgesichtspunkten abhängt (sind Interessen berechtigt, Gründe wichtig und Gefahren schon erheblich?)
  • Der Veranstalter bleibt gebuchten und leistungsbereiten Dienstleistern grundsätzlich verpflichtet. Er muss diesen bei einer Absage unter Umständen Schadensersatz leisten.
  • Es gibt auch die Meinung, dass Dienstleister verpflichtet sind, ihre Leistung bei Verschiebung einer Veranstaltung auch zum neuen Termin zu erbringen. Das hängt allerdings vom Inhalt des geschlossenen Vertrages ab.
  • Werkverträge können gegebenenfalls nach § 648 a Absatz 5 BGB aus wichtigem Grund gekündigt werden; dann ist die bis zur Kündigung erbrachte Leistung abzugelten. Die Corona-Pandemie ist sicherlich ein wichtiger Grund für die Kündigung veranstaltungsbezogener Werkverträge.
  • Teils hilft auch ohne Verbot § 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage). Wenn als Geschäftsgrundlage ein Pandemie-freies Land angesehen werden kann – und hierfür spricht viel – ist dann eine Vertragsanpassung die Folge, bis hin zum Rücktritt vom Vertrag.
  • Besucher können ihr Geld zurückverlangen, wenn ein Veranstalter ein Event wegen Corona vorsorglich absagt, weil keine Leistung erbracht wird. Die Verschiebung einer terminlich festgelegten Veranstaltung müssen die Besucher in der Regel nicht akzeptieren. Dauerkarten/Abos müssen in der Regel anteilig erstattet werden, soweit die Veranstaltungen entfallen.

Weitere Folgen bei Absagen von Veranstaltungen wegen Corona

  • Von der Veranstaltungsausfallversicherung sind häufig Schäden ausgeschlossen, die auf hoheitlichen Eingriffen (Veranstaltungsverbot) oder Epidemien und Seuchen beruhen. Gleiches gilt bei freiwilliger Absage.
  • Für die Ansteckung haftet der Veranstalter in der Regel nicht, wenn die Veranstaltung nicht untersagt ist und öffentlich auferlegte Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden (erlaubtes Risiko).
  • Der Veranstalter sollte die eigene Situation einschätzen und über angemessene Sorgfalts- und Schutzmaßnahmen entscheiden, indem er die Kriterien des Robert-Koch-Instituts und des österreichischen Gesundheitsministerium anwendet.
  • Datenschutzfragen stehen ebenfalls im Raum, vor allem im Hinblick auf Beschäftigtendatenschutz bezüglich COVID-19 Erkrankungen.

Wie verhält man sich als Veranstalter richtig?

Die Pandemie wirkt sich auf praktisch alle Lebensbereiche aus. Trotzdem können die rechtlichen Verhältnisse unterschiedlich sein. Die Antwort hängt vom Inhalt abgeschlossener Verträge ab oder vom Verbraucherstatus des Vertragspartners. Deswegen ist eine individuelle Betrachtung unerlässlich, wenn eine wichtige Entscheidung ansteht.

Wir beraten Veranstalter kurzfristig, die wegen Corona Veranstaltungen absagen müssen. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wir unter post(at)kanzlei-metzner.de oder +49 (91 31) 6 11 61 – 0 jederzeit erreichbar und stehen gern für ein unverbindliches Gespräch zur Verfügung.

Personal Branding Marke

Meine Personal Branding Marke

Helene Fischer, Barack Obama und Heidi Klum setzen erfolgreich auf Personal Branding – und machen den eigenen Namen zur wertvollen Marke. Nicht nur Prominente nutzen diese mächtige Marketing-Methode, um Fans emotional zu binden und ihr Bild in der Öffentlichkeit zu pflegen und nicht zuletzt wirtschaftlich erfolgreich zu sein.

Der Megatrend Personal Branding hat längst aufstrebende Influencer, Youtuber, Berater und Künstler erfasst. Und auch in der Arbeitswelt profitieren Führungskräfte, Berufseinsteiger und Karrierewillige davon, sich mithilfe ihres guten Namens unverwechselbar zu positionieren und mehr Sichtbarkeit zu erlangen. Gerade wer seine Persönlichkeit und Kompetenz professionell einsetzt, tut gut daran, seinen Namen mit einem Alleinstellungsmerkmal, einem Wiedererkennungswert und einem positiven Image zu verknüpfen.

Wenn tatsächlich der Durchbruch kommt, lassen Trittbrettfahrer erfahrungsgemäß nicht lange auf sich warten. Erfolgreiche Prominente sichern ihr Personal Branding rechtlich ab, indem sie ihren Namen als Marke schützen lassen.

Doch wann ist es möglich und sinnvoll, den eigenen Namen als Marke zu registrieren, und welche Schutzmöglichkeiten gibt es?

Was ist eine Personenmarke?

Eine eingetragene Marke ist ein Zeichen, das die Unterscheidung ermöglicht, aus welchem Unternehmen eine Ware oder Dienstleistung stammt. Personenmarken haben dabei die charakteristische Eigenschaft, dass aus Sicht des Verbrauchers eine Verbindung zwischen der genannten Person und dem Produkt bzw. Unternehmen besteht. Dies verschafft dem Markeninhaber die Möglichkeit, mit dem besonderen Wert der eigenen Persönlichkeit zu kommunizieren. Vorteil ist, dass sich die mit einer Personenmarke gekennzeichneten Produkte und Dienstleistungen schneller und besser am Markt etablieren können.

Wer seinen Namen erfolgreich eintragen lässt, muss den Schutz im Streitfall nicht mehr nachweisen und kann ihn auch für Waren und Dienstleistungen außerhalb des eigenen inhaltlichen Programms monopolisieren und lizenzieren – die Klassiker sind Merchandising-Artikel, wie T-Shirts, Tassen und Kosmetikprodukte. Aber das sind nur Beispiele für viele Möglichkeiten.

Personal Branding: Ist ein Name als Marke schutzfähig?

Ja! Das Markengesetz schützt den Personennamen ausdrücklich:

„Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden“.

§ 3 Absatz 1 MarkenG

Personenname kann dabei der bürgerliche Name einer natürlichen Person sein, aber auch die Firma eines Kaufmanns (Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 3 Rn. 509). Künstlernamen, d. h. Pseudonyme, zählen ebenfalls dazu. Der Personenname ist also nicht nur durch § 12 BGB geschützt, sondern im Fall der Eintragung ins Register auch nach § 3 Abs. 1 MarkenG ein als Marke schutzfähiges Zeichen.

Welche Schutzhindernisse gilt es beim Personal Branding zu beachten?

Möchte man den Personennamen als Marke anmelden, dürfen keine sogenannten absoluten Schutzhindernisse im Sinne von § 8 MarkenG bestehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 16. 9. 2004 – C-404/02) unterliegen Namen in gleicher Weise wie sonstige Marken der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse. Dabei gelten grundsätzlich keine anderen Kriterien als bei anderen Marken.

  • In der Praxis ist besonders wichtig, dass der Personenname nach § 8 II Nr. 1 MarkenG unterscheidungskräftig ist. Das fehlt, wenn der Verkehr eine Personenbezeichnung lediglich als sachliche Angabe versteht, welche die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen beschreibt. Dann fehlt es an der erforderlichen Funktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2019 – I ZB 34/17).
  • § 8 II Nr. 4 MarkenG schreibt vor, dass Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen. Besteht zwischen dem Namensträger und den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen keine sachliche Beziehung, kann eine Marke mit einem Wortbestandteil eines fremden Namens zur Täuschung des Publikums geeignet sein (Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 8 Rn. 569).

Finger weg von Namen Dritter

Wird ein fremder Name verwendet, muss der Träger des Namens nach § 12 BGB zustimmen. Für die Eintragung der Marke ist das Vorliegen der Zustimmung jedoch keine Voraussetzung. Das Markenpublikums erwartet gewöhnlich nur eine sachliche Beziehung zwischen dem Namensträger und dem Anmelder, aber keine Zustimmung. Dennoch drohen Abmahnungen, wenn der Name eines Dritten rechtswidrig für eine eigene gewerbliche Aktivitäten verwendet wird. Von der unbefugten Anmeldung von Prominentennamen als Marke sollte man daher die Finger lassen.

Was muss ich bei Personal Branding rechtlich noch berücksichtigen?

Wer durch Personal Branding ins Licht der Öffentlichkeit tritt, macht aus seiner Person ein Unternehmen. Professioneller Umgang mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, dem Urheberrecht und dem Recht am eigenen Bild ist neben dem Markenschutz ein echter Erfolgsfaktor.

Wenn Sie weitere Informationen zum Thema Personal Branding benötigen oder einen Namen oder Künstlernamen als Marke schützen lassen wollen, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung – rufen Sie uns an unter +49-9131-611610 oder schreiben Sie uns an post(at)kanzlei-metzner.de – wir melden uns umgehend bei Ihnen und schätzen Ihr Anliegen unverbindlich ein.

Lizenzvertrag Muster mit Stempel geprüft

10 Punkte, die in jeden Lizenzvertrag gehören

Es sind oft die Selbstverständlichkeiten, die in einem Lizenzvertrag fehlen – wie zum Beispiel die korrekte Angabe, wer überhaupt den Vertrag schließt, oder die Unterschriften. Die Risiken, die aus einem mangelhaften Vertrag erwachsen können, sind erheblich – deswegen ist bei seiner Gestaltung Sorgfalt angebracht. Sich auf ein beliebiges Lizenzvertrag-Muster zu verlassen, ist leichsinnig. Unter der Vielzahl von Punkten, die in einer Lizenzvereinbarung geregelt werden können, gibt einige essentielle Punkte, an die man auf jeden Fall denken sollte.

Die Unterschiede zwischen den Rechtsgebieten im Bereich des geistigen Eigentums – Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht usw. – bedingen weitere Unterschiede. Die folgende Liste ist zwar auf die urheberrechtliche Lizenz ausgerichtet. Generell finden sich die nachstehenden Punkte aber auch in Lizenzverträgen in anderen Rechtsgebiete wieder.

Wichtig ist, dass eine Checkliste keine anwaltliche Beratung ersetzt, aber sie hilft, sich einen Überblick über die zu klärenden Fragen zu verschaffen und Lizenzvertrag-Muster zu verstehen.

1. Parteien des Lizenzvertrags

Schon beim eigentlich offensichtlichsten Punkt passieren zuweilen Fehler.

Ein Vertrag muss mindestens zwischen zwei Seiten geschlossen werden, dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer. Mehr ist möglich, aber auch juristisch komplizierter.

Auf jeden Fall muss klar sein, wer den Vertrag überhaupt schließen soll, das heißt, wer Träger von Rechten und Pflichten wird. Der Lizenzgeber muss zum Beispiel in der Regel die Person sein, die auch imstande ist, die gewünschten Rechte zu gewähren.

In jedem Fall soll im Lizenzvertrag die ladungsfähige Postanschrift enthalten sein, schon wegen der Bestimmbarkeit (es könnte eine gleichnamige Firma oder Person an einem anderen Ort geben). Im Streitfall ist es auch wichtig, dem anderen Mitteilungen oder notfalls eine Klage zustellen zu können. Mit einer Postfachanschrift oder E-Mail-Adresse, wie in manchem Muster schon gefunden, geht dies nicht.

Besonders leicht passieren bei Firmenangaben Fehler. Bei Einzelfirmen müssen deren Inhaber mit ihrem bürgerlichen Namen angegeben werden, es genügt nicht, die Firma anzugeben. Bei juristischen Personen ist präzise die Schreibweise aus dem Handelsregister zu verwenden.

Nicht unbedingt nötig ist es hingegen, die jeweils vertretenden Personen, wie die jeweiligen GmbH-Geschäftsführer, oder die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG, im Lizenzvertrag anzugeben, auch wenn dies oft geschieht. Diese Angabe ändert nichts am Rechtsträger, der den Vertrag schließt. Zudem ändern sich die Namen der Vertretungsorgane bisweilen.

2. Vertragsgegenstand

Um was geht es im Vertrag eigentlich? Im Urheberrecht ist es das Werk, das mithilfe des Lizenzvertrages ausgewertet werden soll. Auch hier ist eine möglichst präzise Angabe notwendig. Am besten ist es, das Werk bzw. die Mehrzahl an vertragsgegenständlichen Werken abzubilden, beizufügen oder wiederzugeben, wenn das möglich ist, etwa als Anlage. Oft wird es nicht möglich sein, dann ist eine Umschreibung mit Titel, Entstehungsdaten, Autor/Komponist/Urheber, Inhalt etc. sinnvoll. Bei erschienenen Werken erleichtert das Veröffentlichungsdatum und Herstellerangaben die Bestimmbarkeit.

Bei Registerrechten, wie dem Markenrecht, dem Patentrecht, Designs, Geschmacksmustern oder Gebrauchsmustern ist es unbedingt wichtig, mindestens das amtliche Aktenzeichen des jeweiligen Schutzrechts und die entsprechende Behörde anzugeben, wie zum Beispiel das Europäische Amt für das Geistige Eigentum (EUIPO) oder das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA).

3. Rechtseinräumung

Wesen des Lizenzvertrages ist es, dem Lizenznehmer ein Nutzungsrecht am Vertragsgegenstand zu verschaffen. Es wird sich daher zwar aus den Umständen ergeben, dass mit einer Vereinbarung, die „Lizenzvertrag“ genannt wird, eine Rechtseinräumung verbunden sein soll. Da ein Vertrag aber kein Platz für Ratespiele ist, sollte es ausdrücklich hineingeschrieben werden.

Soweit, so gut – aber auch auf die Formulierung kommt es hier an. Juristisch nicht vorgebildete Parteien erwarten üblicherweise, dass das Nutzungsrecht mit Vertragsschluss auch übergeht. Für die auswertende Partei wäre es daher ungünstig, wenn der Vertrag nur eine Verpflichtung zur Rechtseinräumung enthält, die der Lizenznehmer dann schlimmstenfalls beim Lizenzgeber einklagen müsste. Hierbei hilft eine Formulierung wie zum Beispiel die Folgende:

Hiermit räumt die Lizenzgeberin dem Lizenznehmer das Nutzungsrecht am Lizenzgegenstand nach Maßgabe der in diesem Vertrag getroffenen Bestimmungen ein.

4. Exklusivität

Eine wichtige Weichenstellung im Lizenzvertrag ist die Exklusivität, auch Ausschließlichkeit genannt. Oft vergessen, können Zweifel in diesem Punkt erhebliche Probleme bereiten.

Das ausschließliche Nutzungsrecht gewährt dem Inhaber die Befugnis, den Lizenzgegenstand exklusiv, d. h. unter Ausschluss aller anderen Personen, zu nutzen. Das ist wichtig, wenn der Lizenznehmer hohe Investitionen tätigt, um das Recht auszuwerten, wie zum Beispiel bei Medienproduktionen (Film, Buch, Musik). Die exklusive Lizenz hat daher einen wesentlich höheren Wert als die einfache Lizenz.

Bei der „üblichen“ Vereinbarung eines ausschließlichen Nutzungsrechts übersehen Lizenzgeber zuweilen, dass ohne speziellen Vorbehalt auch das eigene Recht erlischt, den Lizenzgegenstand zu nutzen, wie zum Beispiel für eigene Referenzen. Dazu ist aus Sicht des Lizenzgebers eine entsprechende Klausel notwendig. Diese könnte beispielsweise lauten:

Der Lizenzgeber bleibt berechtigt, die vertragsgegenständlichen Werke zu eigenen Zwecken als Referenz zu nutzen und zu diesem Zweck ohne zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkung öffentlich wiederzugeben, wie zum Beispiel auf einer Webseite oder in sozialen Medien, sowie zu vervielfältigen und zu verbreiten, wie zum Beispiel auf Werbematerial.

Gegensatz zum ausschließlichen Recht ist das einfache Nutzungsrecht. In diesem Fall verbleibt dem Lizenzgeber die Möglichkeit, das Werk noch an Dritte zu lizenzieren. Der Preis für die einfache Lizenz ist daher regelmäßig wesentlich geringer als der Preis für ein exklusives Nutzungsrecht.

5. Örtlicher Geltungsbereich der Lizenz

Das Nutzungsrecht kann örtlich (und außerdem noch zeitlich und sachlich, s. u.) eingeschränkt werden. Damit ist gemeint, in welchen Ländern die Lizenz gilt.

Diese Regelung ist möglich, weil im Immaterialgüterrecht das sogenannte Territorialitätsprinzip herrscht. Da bedeutet, dass das in einem Staat verliehene exklusive Recht an einem Schutzgegenstand auf das jeweilige Staatsgebiet beschränkt ist. Daher ist es möglich und üblich, staatenweise zu lizenzieren. Oft wird aber, gerade bei technisch „grenzenlosen“ Nutzungen wie im Internet oder bei Funksendungen, weltweit lizenziert.

6. Beschränkungen zeitlich / Laufzeit

Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, Markenrechte können theoretisch ewig laufen, Patente hingegen sind zeitlich auf 20 Jahre ab dem Anmeldetag begrenzt wirksam.

Ohne zeitliche Beschränkung läuft die Lizenz dann grundsätzlich so lange wie die gesetzliche Schutzfrist. Natürlich nur, wenn sich aus dem Umständen des Vertragsschlusses nichts anderes ergibt.

Vertraglich kann von diesen gesetzlichen Bestimmungen abgewichen werde, zum Beispiel ist eine fünfjährige Lizenz möglich. Es sollte jedenfalls abgewogen werden, ob man sich lange binden will oder kurz. Das kann sowohl auf Lizenzgeber- als auch auf Lizenznehmerseite unterschiedlich sein.

7. Der Rechtekatalog im Lizenzvertrag – die einzelnen Nutzungsarten

Die Nutzungsart ist die konkrete technische Art und Weise, ein Schutzrecht, etwa ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu nutzen. Solche Nutzungsarten können zum Beispiel das Verlagsrecht (Vervielfältigung und Verbreitung), Streaming, Download oder Funksendung sein. Häufig vergessen, aber später oft schmerzlich vermisst ist das Bearbeitungsrecht, ohne das Veränderungen des Schutzgegenstandes nur in ganz engem Rahmen erlaubt ist. Gerade in einem heruntergeladenen Lizenzvertrags-Muster kann eine solche wichtige Regelungen oft fehlen.

Vor allem im Urheberrecht zeichnen sich professionelle Lizenzverträge durch eine sehr umfangreiche Aufzählung der einzelnen Arten aus, auf die das Werk, also der Vertragsgegenstand, nach dem Willen der Parteien genutzt werden darf.

Dies ist nicht ohne Grund so, denn aus Sicht des Verwerters (Lizenznehmers) bestünde sonst ein Risiko, dass eine einzelne Nutzungsart nicht vom Nutzungsrecht umfasst ist. Im Zweifel hat nämlich der Verwerter nachzuweisen, dass das Nutzungsrecht auch die konkrete Nutzungsart umfasst.

Das liegt an der sogenannten Übertragungszwecklehre, nach der im Zweifel nur diejenigen Nutzungsarten als eingeräumt gelten, die für die Erreichung des Vertragszwecks nötig sind (§ 31 Absatz 5 UrhG). Klar, dass sich dann der Streit um die Frage dreht, was der Vertragszweck ist. Die Vorstellungen der Parteien gehen hier naturgemäß schnell auseinander.

Andersherum kann es in bestimmten Situationen aber auch dem Lizenzgeber obliegen, nicht ausdrücklich genannte sachliche Beschränkungen darzulegen.

Dieser Umstände müssen sich die Vertragsschließenden bewusst sein. Jedenfalls aus Sicht des Lizenznehmers ist es unabdingbar, auch über den feststehenden Zweck hinaus zu überlegen, welche Nutzungsarten man eventuell später ausüben will.

8. Übertragbarkeit auf Dritte

Eine weitere Falle beim Vertragsabschluss lauert bei der Übertragbarkeit des Nutzungsrechts auf Dritte. Wenige Muster enthalten von vornherein entsprechende Regelungen für den Lizenzvertrag. Die Exklusivität mag den Eindruck erwecken, vollständig über den Lizenzgegenstand verfügen zu dürfen. Etwa im Urheberrecht benötigt der Lizenznehmer jedoch nach §§ 34, 35 UrhG eine zusätzliche Zustimmung des Urhebers, dass das Nutzungsrecht auf Dritte übertragen werden darf, oder dass weitere Nutzungsrechte (sogenannte Enkelrechte) eingeräumt werden dürfen. Ausnahmen gibt es etwa beim Unternehmenskauf.

Aus Verwertersicht muss daher in jedem Fall geprüft werden, ob das Nutzungsrecht auf Dritte weitergegeben werden soll. Andererseits kann der Urheber die Zustimmung zur Übertragbarkeit von einer gesonderten Gegenleistung abhängig machen.

9. Die Gegenleistung: Vergütung

Unabdingbare Regelung im Lizenzvertrag ist die Gegenleistung, in fast jedem Muster eine Zahlungsverpflichtung. Es gibt zahllose Varianten, wie man die Vergütung regeln kann. Häufig werden Pauschallizenzen oder Umsatzbeteiligungen vereinbart. Wichtig ist, den Betrag und die Fälligkeit zu regeln.

Für Urheber ist es besonders interessant, die dingliche Rechtseinräumung von der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung abhängig zu machen. Denn dann kann der Urheber bis zu diesem Zeitpunkt Unterlassungsansprüche geltend machen. Diese sind ein scharfes Schwert, um den Lizenznehmer unter Druck zu setzen. Wenn das Nutzungsrecht hingegen schon übergegangen ist, bevor gezahlt wurde,

10. Unterschriften unter dem Lizenzvertrag

Es klingt einfach – aber auch die Unterschriften sind unabdingbarer Bestandteil eines Lizenzvertrages. Der Vertrag ist nur wirksam, wenn die unterschreibende Person auch vertretungsberechtigt war. Schließlich kommt es in der Vertragsabwicklung auf Sorgfalt an: es ist äußerst unangenehm und hochriskant, wenn sich erst im Gerichtssaal herausstellt, dass man nur im Besitz eines Vertragsexemplars ist, auf dem die Unterschriften fehlen oder unvollständig sind.

Ausblick

Es gibt natürlich noch zahllose weitere Punkte, die in einem Lizenzvertrag geregelt werden können, auch frei erhältliche Muster enthalten viele andere Paragrafen. Es hängt von der jeweiligen Situation der Parteien und ihren Interessen ab, welchen Inhalt ein Vertrag hat. Unabdingbar ist daher, im Zweifel einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, um keine Nachteile gegenüber der anderen Partei zu haben, die sich im Zweifel qualifiziert beraten lässt.

Wir stehen Ihnen gerne mit unserer Erfahrung zur Seite, wenn Sie ein Lizenzvertragsmuster prüfen oder erstellen lassen wollen. Wenn Sie uns Informationen oder ein Exemplar des zu prüfenden Vertrages zukommen lassen, erstellen wir Ihnen umgehend ein unverbindliches Beratungsangebot!

Markenschutz problemlos verlängern

Marken haben von Haus aus eine zehnjährige Schutzfrist. Die Markeninhaber können die Laufzeit aber beliebig oft verlängern. Beim DPMA beträgt die Verlängerungsgebühr 750,- EUR für bis zu 3 Nizza-Klassen, für jede weitere Klasse sind 250,- EUR zu bezahlen.

Fristversäumnis mit fatalen Folgen

Umso ärgerlicher ist es, wenn die Verlängerung aus irgendeinem Grund nicht klappt: wegen versäumter Fristen, verzögerter Zahlungsabwicklung, Zustellungsproblemen, oder weil jemand einfach versäumt hat, die nötigen Schritte einzuleiten (auch das kommt vor). Manchmal kann die Marke noch durch einen Gebührenaufschlag (EUIPO: 25%) gerettet werden. Im schlimmsten Fall droht aber der Verlust des Markenrechts. Dritte könnten dann sogar eine Neuanmeldung verhindern, wenn sie ähnliche Marken haben.

Markeninhaber sind daher gezwungen, die Verlängerung ihrer Schutzrechte sorgfältig zu organisieren und zu überwachen. Ohne professionelle Fristenüberwachung kann das schnell zur Belastung werden. Denn Fristen haben die Angewohnheit, oft allzu schnell heranzunahen. Es gilt somit, bei der Verlängerung keine Zeit zu verlieren.

Marken verlängern: besser mit Anwalt

Wenn eine Anwaltskanzlei für Sie Ihre Marke anmeldet, bleiben die Anwälte normalerweise für die Laufzeit der Marke beim Amt als Vertreter eingetragen. Wir zum Beispiel, Dr. Metzner Rechtsanwälte, überwachen dann für Sie die Schutzdauer als Frist und kümmern uns rechtzeitig um eine anstehende Verlängerung.

Es ist daher lohnenswert, die Verwaltung Ihrer Marken an unabhängige Experten auszulagern. Wenn Sie uns mit der Verwaltung ihrer Marken beauftragen, verhindern Sie, dass Sie wertvolle Schutzrechte verlieren.

Nutzen für den Markeninhaber

Ein anwaltlicher Erneuerungsservice hat zahlreiche Vorteile für Markeninhaber:

  • Keine Einarbeitung in komplizierte Verfahren erforderlich
  • Sie sparen wertvolle Zeit und Ressourcen
  • Risiko, ein Schutzrecht zu verlieren, verringert sich
  • Enorme Haftungserleichterung für Geschäftsführer und Vorstände
  • Rechtzeitige Veranlassung der Verlängerung
  • Schnellstmögliche Bearbeitung durch Experten
  • Entlastung interner Rechtsabteilungen, die mit der Markenverlängerung befasst sind
  • Sie zahlen nur für die Dienstleistung
  • Nervliche Entlastung
  • Persönliche, individuelle Beratung für Unternehmen

Wir erinnern rechtzeitig an die anstehende Markenverlängerung. Das gibt dem Markeninhaber ausreichend Zeit, um in Ruhe über die Notwendigkeit und den gewünschten Umfang der Verlängerung nachzudenken.

Komfortabler Verlängerungsservice

Unser Erneuerungsservice ist eine komplette und kostengünstige Gesamtlösung für Ihr Markenportfolio. Sprechen Sie uns dazu einfach an!

E-Commerce-Recht 2020: Das Wichtigste in Kürze

Ein neues Jahr hat begonnen, und auch Onlinehändlern stehen wieder rechtliche Themen ins Haus, mit denen sie sich befassen müssen. Wir haben kurz und knapp zusammengefasst, worum es 2020 im E-Commerce-Recht gehen wird.

Gleich prüfen: Änderungen ab 1.1.2020

Schon zu Jahresbeginn treten die Änderungen zur Angabe der Streitschlichtungsstelle sowie die Quick Fixes zur Mehrwertsteuer in Europa in Kraft (siehe unten). Shop-Betreiber sollten daher, soweit noch nicht geschehen, prüfen, ob diese Änderungen sie betreffen. Und wer aus dem klassischen stationären Handel kommt, oder neben seinem Onlineshop auch ein Ladengeschäft betreibt, den trifft nun die Kassenbonpflicht.

Plattform to Business – Verordnung der EU

Am 12.7.2020 tritt die EU-Verordnung 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten in Kraft.

Sie wird auch kurz Plattform-to-Business-Verordnung oder P2B-Verordnung genannt.

Was bedeutet die P2B-Verordnung für Onlinehändler?

Im Digitalen Marketing nehmen Vermittlungsplattformen – dazu gehören gegebenenfalls auch soziale Medien – eine wichtige Position ein. Sie bieten die für den Erfolg des Absatzes entscheidende Sichtbarkeit im Markt für Onlinehändler. Amazon, Idealo und Facebook bestimmen aber mit ihrer Marktmacht, wer präsent ist. Nicht wenige Händler haben bei solchen Mittlern schon Intransparenz oder gar Willkür erlebt. Künftig verlangt die EU von Plattformbetreibern daher, zu Gunsten der Händler strengere Regeln einzuhalten:

AGB von E-Commerce-Plattformen

Existenzbedrohlich kann es für Händler sein, wenn der Account auf einer Handelplattform gesperrt wird. Plattformen dürfen Teilnehmer künftig nur sperren, wenn in den AGB konkret beschrieben ist, wann die Plattform den Zugang aussetzen, beschränken oder beenden darf. „Gummiparagrafen“, mit denen sich die Plattformen alle Möglichkeiten offenlassen, sollen damit der Vergangenheit angehören.

Vertriebsbeschränkungen wie zum Beispiel Bestpreis-Klauseln, mit denen die Vermittler Händler zwingen wollen, Produkte auf ihrer Plattform exklusiv am günstigsten zu verkaufen, müssen in AGB angegeben und begründet werden. Ebenso ist offenzulegen, ob die Plattform eigene Produkte bevorzugt behandelt.

Schließlich müssen die Plattform-AGB künftig klar und verständlich sowie leicht verfügbar sein, und es gelten neue Standards bezüglich der Informationspflicht bei Änderungen der Bestimmungen.

Ranking-Parameter

Nur wer oben steht, bekommt den Kunden ab – doch undurchsichtige Ranking-Algorithmen soll es künftig nicht mehr geben. Jedenfalls die wichtigsten Parameter muss eine Plattform bekanntgeben, damit sich Händler daran orientieren können.

Außergerichtliche Streitbeilegung

Die Plattformen müssen ein wirksames und effektives Beschwerdemanagementsystem vorhalten und hierüber berichten, sowie in den AGB Mediatoren nennen, die darüber hinaus zur Verfügung stehen.

Abmahnung von Verstößen gegen die Plattform-to-Business-Verordnung

Die Vorschriften der Plattform-to-Business-Verordnung sind Marktverhaltensregeln, und ein Verstoß gegen sie wird eine unlautere Wettbewerbshandlung sein. Daher drohen den Plattformen Abmahnungen. Abmahnen können nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) aber nur Mitbewerber der Plattformen. Das können zumindest dann auch angeschlossene Händler sein, wenn die Plattform selbst in der gleichen Branche tätig ist. Darüber hinaus ermächtigt die P2B-Verordnung auch repräsentative Organisationen, Verbände und öffentlichen Stellen, gerichtlich gegen rechtswidrig handelnde Plattformen vorzugehen.

Verpackungsgesetz: Vollständigkeitserklärung

Zum 15.05.2020 müssen Onlinehändler erstmals eine Vollständigkeitserklärung nach dem Verpackungsgesetz abgeben. Sie müssen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister nachweisen, welche Verpackungsmengen sie 2019 in Verkehr gebracht haben, und zwar nach den Vorgaben des § 11 Absatz 3 Verpackungsgesetz.

Befreit von der Erklärungspflicht sind Händler, die weniger als 80.000 kg Glasverpackungen, 50.000 kg an Papier- bzw. Kartonverpackungen oder 30.000 kg. an Metall-, Kunststoff- bzw. Verbundverpackungen in Verkehr gebracht haben. Dennoch kann die zuständige Behörde ausnahmsweise eine Meldung auch bei geringeren Mengen fordern.

Steuerrecht für Onlinehändler

„Quick Fixes“

Starken Änderungen ist das EU-Umsatzsteuersystem unterworfen. Im Rahmen der Umsatzsteuerreform werden als sogenannte „Quick Fixes“ ab 1.1.2009 Regelungen über die folgenden steuerrelevanten Vorgänge eingeführt:

  • Dreiecks- bzw. Reihengeschäfte
  • Regularien für Konsignationslager
  • Belegnachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
  • Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

So sind z. B. innergemeinschaftliche Lieferungen künftig nur noch dann umsatzsteuerfrei, wenn eine gültige ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UStID-Nr.) des Abnehmers vorhanden ist und der Händler diese Lieferung im Rahmen seiner Zusammenfassenden Meldung gemeldet hat.

Für Händler, bei denen Cross-border E-Commerce einen starken Anteil am Geschäft ausmacht, ist der Weg zum Steuerberater unumgänglich, um die kaufmännische Compliance aktuell zu halten.

Grenze für Kleinunternehmerregelung

Die Bemessungsgrenze, nach der Händler als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuerpflicht befreit sein können, steigt von 17.500 auf 22.000 Euro. Die Regelung dürfen Gewerbetreibende in Anspruch nehmen, die im vergangenen Jahr diese Umsatzgrenze nicht überschritten haben und im laufenden Jahr nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz erwarten.

Änderung des MwSt.-Satzes bei E-Books

Der Mehrwertsteuersatz von E-Books wird auf 7% angepasst. Weil dieser Satz auch für gedruckte Bücher gilt, sind künftig Kombinationen beider Medien wieder leichter zu vermarkten. In den letzten Jahren war es schwierig geworden, digitale Medien in einem Produkt zusammen mit Büchern zu verkaufen.

Angabe der Streitbeilegungsstelle im Impressum

Eine Änderung am 1.1.2020 betrifft Onlineshops, die gesetzlich verpflichtet sind, oder sich freiwillig verpflichtet haben, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Eine Gesetzesänderung hat zur Folge, dass diese Händler ihre Angaben (in der Regel im Impressum) ändern müssen: sofern bislang die Allgemeine Stelle bisher zuständig war, muss es „Universalschlichtungsstelle“ heißen. Das klingt kleinlich, aber dennoch besteht gerade bei solchen Details erfahrungsgemäß hohe Abmahngefahr.

Änderungen zu späteren Zeitpunkten

Gemäß der EU-Vorgaben muss bis Herbst 2020 der neue Medienstaatsvertrag in Kraft treten. Die Betreiber reichweitenstarker Streaming-Kanäle, etwa über Youtube, werden nach aktuellem Entwurfsstand nur noch dann eine Rundfunklizenz benötigen, wenn sie im Durchschnitt 20.000 Live-Zuschauer haben.

Bis Ende 2020 dürfen Onlineshops und Paymentdienstleister noch ohne starke Kundenauthentifizierung (SCA) anbieten, die nach der Payment-Services-Directive 2 (PSD2) nun erforderlich ist.

Noch unbekannt ist, wann die e-Privacy-Verordnung in Kraft treten wird, die die DSGVO und das Datenschutzrecht ergänzen wird. Sie betrifft vor allem die Zustimmung zur Verwendung von Cookies. Die Regeln werden zwar verschärft, jedoch sollen die leidigen Cookie-Hinweise überflüssig werden.

Online-Verkauf nach Deutschland: Wann ein Inlandsvertreter beim DPMA nötig ist

Ausgangslage: Anmeldung einer Marke für den Verkauf in bzw. nach Deutschland

Wer beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Marke anmelden will,  jedoch keinen Wohnsitz noch Sitz oder Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland hat, muss gemäß § 96 Absatz 1 Markengesetz für die Durchführung des Verfahrens einen Patent- oder Rechtsanwalt als Vertreter bestellen, damit das Verfahren durchgeführt werden kann. So zeigen wir uns beispielsweise für Onlineshop-Mandanten als Inlandsvertreter an, die ihren Sitz im Ausland und keine sonstigen Bezugspunkte im Inland haben, wie zum Beispiel eine Niederlassung.

Wortlaut des § 96 MarkenG

Diese Vorschrift lautet:

§ 96
Inlandsvertreter

(1) Wer im Inland weder einen Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einer Marke nur geltend machen, wenn er einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und in bürgerlichen Streitigkeiten, die diese Marke betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen befugt und bevollmächtigt ist.

(2) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet. 2Fehlt ein solcher Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat.

(3) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Patentamt oder dem Patentgericht angezeigt wird.

Was bedeutet das für Onlineshops?

  • Zur Bestellung eines Vertreters ist es notwendig, dem Anwalt eine Vollmacht zu erteilen. Eine solche Vollmacht können Sie hier herunterladen.

14 wichtige Fragen zur Markenanmeldung – FAQ

Phase I: Vor der Anmeldung

1. Brauche ich eine Marke?

Es gibt keinen Zwang, eine Marke anzumelden. Der Vorteil liegt aber, dass man ein Monopol erhält, die Marke im Schutzgebiet (z. B. deutschlandweit) für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Anders als wenn man nur eine Firma, ein Unternehmenskennzeichen oder gar nur eine Domain hat, muss man die Benutzung und die Bekanntheit einer eingetragenen Marke nicht beweisen. Außerdem kann sich kein Dritter die Marke „wegschnappen“ und Ihnen nachträglich untersagen, Ihre Bezeichnung zu benutzen. Daher lohnt es sich grundsätzlich immer, über Markenschutz nachzudenken.

2. Soll ich eine Wortmarke oder eine Wort-/Bildmarke anmelden?

Es gibt verschiedene Markenformen. Welche ist für mich die richtige?

  • Wenn eine Grafik enthalten sein muss, bzw. der optischen Eindruck zählt, kommt nur eine Bildmarke oder eine Kombination daraus, die sogenannte Wort-/Bildmarke, in Frage.
  • Wenn primär ein Wort oder Zahlen wichtig sind, ist die Wortmarke grundsätzlich die bessere Wahl, weil sie einen größeren Schutzbereich hat. Das heißt, dass sie auch gegen die Benutzung der Marke in anderen grafischen Formen schützt, und gegenüber verwechslungsfähig ähnlichen Begriffen. Außerdem bleibt der Schutz auch bei Änderungen des Logos bestehen.

3. Ist der Markenschutz von Slogans möglich?

Kann ich einen Slogan anmelden?

Bei einem Slogan könnte es schon von Amts wegen Schwierigkeiten geben, da Slogans restriktiv gehandhabt werden, wenn sie allgemeinen Inhalt haben und daher nicht geeignet sind, auf die Herkunft der Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Allerdings heißt das nicht, dass Ihnen z. B. von Dritten mit älteren Rechten keine Schwierigkeiten gemacht werden können; ob ältere Marken Dritter vorliegen, muss in der Regel über eine Recherche geprüft werden. Es kann schließlich unter bestimmten Umständen einen Versuch wert sein, die Anmeldung eines Slogans trotz geringer Chancen zu versuchen. Im Übrigen kann ein Slogan im Zusammenhang mit einem Logo in der Regel angemeldet werden.

4. Wie lange ist der Zeitraum der Schutzdauer einer Marke?

Wie lange gilt der Markenschutz bzw. kann und muss man ihn wieder verlängern?

Der Markenschutz gilt 10 Jahre ab dem Anmeldetag, und er kann beliebig oft verlängert werden. Für die Verlängerung verlangen die Markenämter Gebühren, die in der Regel höher sind als die Anmeldegebühren; so berechnet das DPMA eine Verlängerungsgebühr in Höhe von 750 € für bis zu drei Klassen und 290 € für jede weitere Klasse. Eine professionelle Überwachung des Fristablaufs ist wichtig, um nicht die Marke zu verlieren, nur weil jemand vergisst, die Verlängerungsgebühren zu zahlen. Wenn Sie eine Marke bei uns anmelden, und wir als Vertreter beim Markenamt eingetragen sind, überwachen wir für Sie automatisch den Ablauf des Markenschutzes.

5. Wie viele Produkte/Artikel kann ich schützen lassen? Und kann ich die Marke nachträglich erweitern?

Was passiert, wenn ich einen Artikel z.B nächstes Jahr entdecken sollte – kann ich dieses Produkt dann nachträglich in die Marke integrieren, oder muss ich dafür eine neue Marke anmelden?

Die Anzahl an Waren und Dienstleistungen pro Marke ist grundsätzlich nicht begrenzt. Je mehr Produkte bzw. Artikel Sie schützen lassen wollen, desto teuerer wird die Anmeldung. Man spricht hier von „Klassen“, den sogenannten „Nizza-Klassen“. Oft sind aber ähnliche Produkte in derselben Klasse zusammengefasst (z. B. Textilien in Kl. 25, Unterhaltungsdienstleistungen in Kl. 41 usw). Insgesamt gibt es 45 Nizza-Klassen (34 Waren- und 11 Dienstleistungsklassen). Die amtlichen Gebühren betragen zum Beispiel:

  • 3 Klassen, DE-Marke: 290 €,
  • 3 Klassen, Unionsmarke (EU): 850 € + 50 € + 150 € = 1.050 €
  • 10 Klassen, DE-Marke: 290 € + 7 x 100 € (für die über die 3. Klasse hinausgehenden Klassen) = 990 €
  • 10 Klassen, Unionsmarke: 850 € + 50 € + 8 x 150 € (für die über die 2. Klasse hinausgehenden Klassen) = 2.100,– €

Eine spätere Erweiterung der Marke ist nicht möglich, dann müsste eine neue Marke mit neuen Klassen angemeldet werden. Deshalb sollte man sich bei der Anmeldung gut überlegen, für welche Waren und Dienstleistungen man die Marke in den fünf Jahren nach der Anmeldung tatsächlich benutzen will.

6. Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass meine Marke geschützt wird?

Ob eine Marke Schutz erringt, hängt von zwei Umständen ab:

  • Beurteilt das Amt die Marke als eintragungsfähig?
  • Verhindern Inhaber älterer Rechte die Eintragung?

Im ersteren Fall spricht man von absoluten Eintragungshindernissen. Marken, denen absolute Schutzhindernisse entgegenstehen, sind von der Eintragung ausgeschlossen (§ 8 MarkenG). Ein absolutes Schutzhindernis ist das Fehlen der Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Einer Marke fehlt jegliche Unterscheidungskraft, wenn sie ungeeignet ist, die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dieser Mangel kann sich etwa daraus ergeben, dass der gewählte Begriff die Ware oder Dienstleistung schlicht beschreibt, oder dass der Begriff so allgemein ist, dass das Publikum keinen Herkunftshinweis damit verbindet. Ein anderes absolutes Schutzhindernis ist das Freihaltungsbedürfnis: Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung etc. oder hinsichtlich sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können, sind von der Eintragung ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Der Ausschluss beschreibender Angaben von der Eintragung in das Markenregister soll Mitbewerbern die freie und ungehinderte Verwendung beschreibende Angaben im geschäftlichen Verkehr sichern.

Zum zweiten Fall: Inhaber älterer Rechte können, vor allem im Wege des Widerspruchs, aber auch per Löschungsantrag oder einer Abmahnung auf Unterlassung, gegen Ihre Markenanmeldung vorgehen und damit relative Eintragungshindernisse geltend machen. Dies wird erfahrungsgemäß nicht immer passieren, jedoch sollte man die Gefahr im Vorfeld einschätzen. Ein Widerspruch ist nicht nur wegen identischer, sondern auch aufgrund ähnlicher Zeichen möglich, nämlich wenn sogenannte Verwechslungsgefahr besteht. Beispielsweise sind dies ältere Marken, die sich nur so wenig von der neu anzumeldenden Marke unterscheiden, beispielsweise in der Schreibweise, so dass man sie leicht verwechseln kann. Ob Verwechslungsgefahr konkret vorliegt, kann kompliziert zu beurteilen sein. Hierfür sind alle Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, vor allem die Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens, die Zeichenähnlichkeit und die Warenähnlichkeit. Zwischen diesen Kriterien besteht eine Wechselwirkung, so dass etwa eine höhere Zeichenähnlichkeit einen großen Abstand bei den Waren und Dienstleistungen ausgleicht und umgekehrt. Am Ende prüfen Ämter und Gerichte dies innerhalb einer Gesamtabwägung. Um das Risiko zu minimieren, empfehlen wir eine Ähnlichkeitsrecherche nach allen in Betracht kommenden bestehenden Rechten.

Phase II: es wird konkret – das Anmeldeverfahren

7. Wie lange dauert eine Markenanmeldung?

Ich habe verstanden, dass der Zeitpunkt der Einreichung ausschlaggebend ist. Wie lange dauert die Anmeldung selbst ungefähr?

  • Eine Markenanmeldung kann meistens sehr kurzfristig ausgearbeitet und eingereicht werden, notfalls innerhalb von ein bis zwei Tagen, wenn es eilt. Es hängt davon ab, ob Sie sich über die Marke und die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Klaren sind, das Risiko kennen, das Logo in der notwendigen Form vorliegt, und die und die Zahlung bei uns eingegangen ist. Wir nehmen bei Dr. Metzner Rechtsanwälte Zahlungen auch per Paypal an, was die schnelle Abwicklung sehr vereinfacht.
  • Nach der Einreichung einer Markenanmeldung beim DPMA braucht das Amt erfahrungsgemäß etwa zwei bis vier Wochen bis zur Eintragung der Marke. Ab der Veröffentlichung der Eintragung besteht drei Monate lang für Dritte die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen.
  • Beim EU-Markenamt dauert die Prüfung bis zur Veröffentlichung ca. 2-6 Wochen im „Fast Lane“ Modus, der bei uns selbstverständlich möglich ist. Danach schließt sich eine 3-monatiges Widerspruchsfrist an, damit Inhaber älterer Rechte ggf. Widerspruch einlegen können. Wenn kein Widerspruch eingelegt wird, oder ein Widerspruch zurückgewiesen wurde, wird die Unionsmarke eingetragen.

8. Ab wann kann ich die Marke ohne Bedenken benutzen?

Grundsätzlich wirkt der Schutz auf den Anmeldetag zurück, wenn die Eintragung später erfolgt. Daher ist der Anmeldetag der Zeitpunkt, ab dem man die Marke benutzen kann, ohne Gefahr zu laufen, dass ein Dritter sich die gleiche Marke mit besserem Zeitrang registriert. Allerdings muss das Risiko berücksichtigt werden, dass die Marke nicht eingetragen wird oder durch Widerspruch erfolgreich angegriffen wird. Dann fällt der Schutz weg bzw. entsteht gar nicht.

9. Was passiert, wenn die Marke nicht eingetragen wird oder eine Abmahnung wegen der Anmeldung eintrifft?

Sie sollten sich zur Verhinderung negativer Folgen vor der Anmeldung grundsätzlich umfassend beraten lassen. Eine Garantie für die Eintragungsfähigkeit und die Unbedenklichkeit gegenüber älteren Rechten gibt es aufgrund der unübersehbaren Vielzahl von Konstellationen nicht. Als Anwälte haften wir aber für unsere fachliche Meinung, die wir bezüglich der Eintragungsfähigkeit und Kollisionsgefahr erteilen. Bezüglich der Kollisionsgefahr hängt die Aussagekraft unserer Einschätzung von den Recherchen ab, die uns zur Beurteilung zur Verfügung stehen. Eine umfassende Wortmarken-Ähnlichkeitsrecherche für Deutschland ist ab ca. 600-800 € erhältlich.

Phase III: Nach der Eintragung – ist etwa noch etwas zu tun?

10. Kann ich den Schutz der Marke auf andere Länder international erstrecken? Behalte ich dabei den Zeitrang?

Ab dem Anmeldetag gibt es eine sechsmonatige Frist, innerhalb der man die Marke unter Wahrung des Zeitranges (d. h. mit gleichem Anmeldetag) international auf andere Länder erstrecken kann, die dem WIPO Madrid-System angeschlossen sind. Auch bei der nachträglichen Anmeldung einer Unionsmarke kann innerhalb dieser Frist der Zeitrang einer DE-Marke in Anspruch genommen werden.

11. Muss ich die Marke benutzen, und was ist, wenn ich sie nicht für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen benutze?

Wenn der Inhaber einer Marke diese nicht für alle angemeldeten Waren oder Dienstleistungen benutzt, „verfällt“ der Schutz für diese Kategorien nach 5 Jahren, d. h. die Marke wird löschungsreif. Auf Antrag können Dritte die Marke dann löschen lassen. Dieser sogenannte Benutzungszwang führt aber nur bezüglich der nicht benutzten Waren/Dienstleistungen nach 5 Jahren zur Löschungsreife, im Übrigen wird die Marke nicht gelöscht.

12. Wie bekomme ich heraus, ob Dritte meine Marke verletzen?

Sie können natürlich sich selbst auf die Suche machen, z. B. durch Internetrecherchen. Oft werden Sie auch im Rahmen ihrer täglichen Arbeit auf Rechtsverletzungen stoßen. Wir empfehlen jedoch eine professionelle Markenüberwachung (es gibt u. a. auch Domain- und Firmennamenüberwachungen). Nur so erhalten Sie zuverlässig und bequem Berichte, ob Dritte eine Marke anmelden, die Ihre Marke verletzt.

13. Muss ich Rechtsverletzungen nachgehen und bin ich gezwungen, Dritte abzumahnen?

Nein, es gibt keinen „Abmahnzwang“. Es ist aber zu bedenken, dass die Marke verwässert, wenn man sie nicht verteidigt, und den Schutz verliert. Daher ist es in der Regel bei einer ernsthaften Markenführung unabdingbar, Verletzer in die Schranken zu weisen, um den Bestand der eigenen Marke nicht zu gefährden. Rücksichtnahme oder Zaghaftigkeit ist gefährlich und kann später dem Markeninhaber bei einer Auseinandersetzung sogar entgegengehalten werden.

14. Kann ich die Marke auf einen anderen übertragen und was kostet es?

Ist es möglich, die Marke z. B. die ich zuerst persönlich angemeldet habe, auf mein später gegründetes Unternehmen zu übertragen, und was kostet es?

Eine Übertragung ist möglich, außer den anwaltlichen Bearbeitungsgebühren von ca. 100 € fallen bei DE- und Unionsmarken keine Kosten an.

Cross border E-Commerce

Schon der Online-Verkauf im Inland ist juristisch anspruchsvoll. Will man als Händler ins Ausland verkaufen, wird es noch komplizierter. Dennoch ist der boomende grenzüberschreitende Onlinehandel oder cross border e-commerce rechtlich ebenfalls in den Griff zu bekommen, wenn man einige wichtige Punkte berücksichtigt.

  • Europarecht: Innerhalb der EU ist die Ausgangslage für grenzüberschreitenden Onlinehandel sehr gut. Durch die europäische Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU) ist die generelle Rechtslage des Online-Handels in der EU sehr ähnlich – mit Ausnahmen, etwa im Bereich des Vertragsschlusses, der Mängelhaftung oder Verjährungsbestimmungen.
  • AGB: Keinesfalls sollte man daher nur die vorhandenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in die Landessprache übersetzen. Zum einen ist eine solche Übersetzung, selbst wenn sie sprachlich richtig ist, idiomatisch problematisch, weil die rechtlichen Ideen, die hinter den Begriffen und Wendungen stehen, häufig nicht vergleichbar sind und die Vertragsbestimmungen daher anders gedacht werden müssen. Dadurch drohen Unwirksamkeit und möglicherweise auch Wettbewerbsverstöße, die im Ausland teils mit empfindlichen Bußgeldern belegt werden. Eine Kanzlei, die mit spezialisierten Anwälten im jeweiligen Land zusammenarbeitet, ist daher die erste Wahl, um möglichst rechtssicher und auch professionell zu handeln. Schließlich wirkt es auf potenzielle Kunden im jeweiligen Land nicht vertrauenserweckend, wenn in „gebrochener“ Landessprache oder mit befremdlichen Formulierungen Waren angeboten werden
  • Anwendbares Recht: Regelmäßig ist im jeweiligen Zielland das Verbraucherschutzrecht unabdingbar. Es hilft daher nichts, deutsches Recht für alle Fälle zu vereinbaren; Gerichtsstandsvereinbarungen sind ohnehin gegenüber Verbrauchern wirkungslos. Alleine im B2C-Verkehr kann eine solche Klausel Sinn machen. Auch daher ist es wichtig, sich Rat von Rechtsexperten der jeweiligen Rechtsordnung einzuholen.
  • Markenstrategie: Bevor der Schritt ins Ausland gewagt wird, solle unbedingt geprüft werden, ob die Markenrechte für die Dienstleistungen des Einzelhandels bzw. für die vertriebenen Waren gesichert sind, und dass keine Rechte Dritter entgegenstehen. Hierzu raten wir zu einer Markenrecherche. Eine internationale Markenstrategie kann leicht durch den Weg einer nationalen Basisanmeldung und internationaler Erstreckung über die WIPO umgesetzt werden, oder auch über die Anmeldung einer Unionsmarke. Beides hat Vor- und Nachteile. Insbesondere können bei einer Unionsmarke Widersprüche aus zurzeit EU-28 Ländern drohen, und die Anmeldung ist im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs komplett verloren – abgesehen von der Möglichkeit der (allerdings kostenintensiven) Umwandlung in nationale Markenanmeldungen.
  • Umsatzsteuer: Um die Shop-Konfiguration präzise einstellen zu können, sollten Sie mit Ihrem Steuerberater klären, ob bei Ihren Verkäufen die Reverse-Charge-Regel eingreift oder ob Umsatzsteuer auszuweisen ist. Daneben sind die Schwellen zu beachten, ab denen die Umsatzsteuer im Zielland abgeführt werden muss. In diesem Falle ist unbedingt auf eine lückenlose Dokumentation zu achten, um eine Haftung zu vermeiden.

 

Córdoba, Spanien

EuGH „Córdoba“: Auferstehung des Vervielfältigungsrechts?

Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona hat am 9. Mai 2018 vor dem EuGH seine Schlussanträge in dem aktuellen urheberrechtlichen Verfahren um die Veröffentlichung eines Referats mit einem Foto von Córdoba auf einer Schulhomepage (Rs. C‑161/17) vorgebracht.

Seiner Meinung nach ist es keine Wiedergabe, wenn ein Foto im Internet wiedergegeben wird, das schon vorher ohne Hinweis auf ein Nutzungsverbot und ohne technische Schutzmaßnahme online gestellt war. So sei durch die Wiedergabe kein „neues Publikum“ erreicht worden. Hinzu kommt, dass hier keine gewerbliche Nutzung vorgelegen habe. Auch meint der Generalanwalt, dass das Foto im Verhältnis zu dem online gestellten Schulreferat nur akzessorischen Charakter habe, was offenbar einen relevanten Unterschied ausmachen soll.

Eine solche Meinung ist nichts anderes als die völlige Umkehr der Regeln, die bisher im deutschen Urheberrecht galten: dass der Nutzer die Rechtekette lückenlos bis zurück zum Urheber darzulegen hat; und dass Gewerblichkeit keine Rolle für die Frage spielt, ob ein Verwertungstatbestand gegeben ist oder nicht.

Sánchez-Bordona setzt damit die Revolution fort, die der EuGH mit seiner Rechtsprechung zum Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe in den letzten Jahren angezettelt hat.

Das Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe, im deutschen Urheberrechtsgesetz in § 15 Absatz 2 und 3 verankert, ist in Art. 3 der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG geregelt:

Artikel 3

Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände

(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

(2) …

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Rechte erschöpfen sich nicht mit den in diesem Artikel genannten Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit.

Neben den Widersprüchen, die auf der Hand liegen, erscheint die Auffassung des Generalanwalts auch im Hinblick auf Artikel 3 Absatz 3 nicht haltbar. Denn seine Auffassung bedeutet effektiv die Erschöpfung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe: was einmal ins Internet gestellt wird, kann frei zirkulieren. Das ist exakt der Gedanke der Erschöpfung, der bei körperlichen Werkexemplaren (Bücher, DVDs usw.) seit jeher gilt. Er ist aber aufgrund der Reproduzierbarkeit digitaler Inhalte nicht auf die öffentliche Wiedergabe anwendbar, weil die Werkexemplare dann nicht frei zirkulieren, sondern sich endlos vervielfältigen könnten. Der Generalanwalt stellt zwar in Abrede, dass sich das Verwertungsrecht hier erschöpft, weil der Fotograf hätte wissen können, dass Internetnutzer das Werk als frei verfügbar einschätzen würden, wenn es ohne Schutzmaßnahmen verfügbar gemacht wird. Inwiefern diese Ansicht eine faktische Erschöpfung rechtfertigt, lässt sich meiner Meinung nach nicht nachvollziehen.

Folgen die Richter den Schlussanträgen des Generalanwalts, hätte das folgende Konsequenzen:

  • Trotz der scheinbaren Lockerung des Urheberrechts zu Gunsten nicht-kommerzieller Nutzer ist die Meinung des Generalanwalts kein Freibrief zur wahllosen Nutzung von Online-Bildersuchen ohne Rechteklärung, da für die Nutzer dennoch jede Menge Fallstricke drohen (Urhebernennung, Rechtekette etc.).
  • Anders als früher müssen Fotografen, die ihre Rechte wahren wollen, nun einen ausdrücklichen Rechtevorbehalt vorsehen, wenn Sie Fotos ins Internet stellen oder stellen lassen. Das bedeutet, dass auch bei Lizenzierungen ratsam ist, die Verwerter dazu zu verpflichten, einen entsprechenden Hinweis bei der Wiedergabe zu setzen. Wird dies dann unterlassen, könnte ein vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen die Lizenznehmer bestehen, und zwar in Höhe des Betrages, der durch die dann mögliche „Córdoba“-Wiedergabe entsteht.
  • Bei Klagen könnte es in ähnlichen kritischen Konstellationen sinnvoll sein, wenigstens einen Hilfsantrag zu stellen, mit dem die Vervielfältigung angegriffen wird, die Voraussetzung einer öffentlichen Wiedergabe ist.

Selbst wenn das Urteil in Sachen „Córdoba“ anders ausfällt, als vom Generalanwalt beantragt, dürfte gerade der Selbstschutz der Fotografen notwendig bleiben. Denn das Verfahren, um das es aktuell geht, ist nur ein aktueller Fall in einer Reihe von Entscheidungen des EuGH zum Urheberrecht (z. B. zum Framing), bei denen ähnliche Wertungsgesichtspunkte eine entscheidende Rolle spielten. Insofern ist die Entwicklung wohl kaum aufzuhalten, dass Billigkeitsgesichtspunkte – vielleicht vergleichbar mit den fair-use-Regeln im anglo-amerikanischen Rechtskreis – sich auch außerhalb der dogmatisch bekannten Schrankenregelungen einen festen Platz im Urheberrecht erobern werden.

 

Uber Black-Verbot: BGH fragt EuGH, ob Dienstleistungsfreiheit entgegensteht

Der EuGH soll sich dazu äußern, ob das Verbot von Uber Black in Deutschland zulässig ist. Dies hat der Bundesgerichtshof am Donnerstag beschlossen.

Uber Black ist der Profi-Fahrdienst des amerikanischen Unternehmens, die entsprechende App wurde aus den Niederlanden angeboten. Der Dienst ist mit Taxi-Dienstleistungen vergleichbar, denn die Wägen werden von Berufsfahrern gefahren und die Flotte ist einheitlich gestaltet. Uber will sich nicht dem regulierten Taxiverkehr in Deutschland unterwerfen. Dieses ist gekennzeichnet durch regulierte Tarife und den Kontrahierungszwang, d. h. jeder, der möchte, muss befördert werden.

Weil der Taxiverkehr gesetzlich geregelt ist, versuchte Uber sich auf die Regelung des § 49 PBefG zu stützen, die den Verkehr mit Mietwagen zulässt. Dort heißt es:

Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
§ 49 Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen

(…)

(4) Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrages erhalten. (…) Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen. (…)

 

In Abgrenzung zum Taxiverkehr ist die PKW-Vermietung mit Fahrer somit nur erlaubt, wenn der Fahrauftrag am Betriebssitz eingeht und der Wagen nach dem Auftragsende direkt an den Betriebssitz zurückkehrt.

Mietwagenvermittlung als Wettbewerbsverstoß

 

Die deutschen Instanzgerichte haben angenommen, dass UBER Black gegen dieses Rückkehrgebot verstößt. Damit begeht der App-Anbieter einen Wettbewerbsverstoß, denn der Verstoß gegen § 49 PBefG ist nach § 3a UWG ein Rechtsbruch und damit unlauter.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

§ 3a
Rechtsbruch

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Als Konkurrent um Fahrgäste kann ein Taxifahrer von dem Anbieter der UBER-Black-App verlangen, dieses Angebot zu unterlassen.

 

Dienstleistungsfreiheit in Europa gegen den Schutz des Taxiverkehrs

 

Der EuGH hat nun zu beurteilen, ob die zum Schutz des Taxiverkehrs gerechtfertigte Beurfsausübungsregelung im Lichte der Dienstleistungsfreiheit standhält.

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Artikel 56
Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.

 

Dabei wird von Bedeutung sein, ob UBER Black überhaupt eine Verkehrsdienstleistung ist, weil hierfür besondere Regeln gelten.

Artikel 58
(1) Für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs gelten die Bestimmungen des Titels über den Verkehr. (…)
Wenn die Mietwagen-App keine Verkehrsdienstleistung ist, könnte sich Uber also auf die Dienstleistungsfreiheit berufen. Dann muss der EuGH Art. 16 der Dienstleistungsrichtlinie von 2006 prüfen:
RICHTLINIE 2006/123/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 12. Dezember 2006
über Dienstleistungen im Binnenmarkt
(…)
Artikel 16
Dienstleistungsfreiheit
(1) Die Mitgliedstaaten achten das Recht der Dienstleistungs-
erbringer, Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als
demjenigen ihrer Niederlassung zu erbringen.
Der Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird,
gewährleistet die freie Aufnahme und freie Ausübung von
Dienstleistungstätigkeiten innerhalb seines Hoheitsgebiets.
(…)
(3) Der Mitgliedstaat, in den sich der Dienstleistungserbringer
begibt, ist nicht daran gehindert, unter Beachtung des Absatzes 1
Anforderungen in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistun-
gen zu stellen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der
öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder des
Schutzes der Umwelt gerechtfertigt sind.
Weiter fortgeschritten ist ein anderes Vorabentscheidungsverfahren (Az. beim EuGH: C-434/15), bei dem es um den Dienst Uber Pop geht, über den private Mitfahrgelegenheiten vermittelt werden. Der Sachverhalt ist jedoch so grundsätzlich unterschiedlich, dass aus den darin gefundenen Erkenntnissen nicht ohne weiteres auf die Beurteilung von Uber Black geschlossen werden kann.