BGH: Einbinden eines YouTube-Videos durch Framing ist keine Urheberrechtsverletzung – solange die Quelle rechtmäßig ist

In seinem Urteil vom 09.07.2015 bestätigte der BGH eine bereits im Oktober letzten Jahres vom EuGH getroffene, wichtige Entscheidung im Medienrecht: das Einbetten fremder YouTube-Videos in die eigene Homepage im Wege des sog. Framing stellt keine Urheberrechtsverletzung dar. Das gleiche gilt auch für Nutzer von Facebook, Twitter und Co., die Videos über die jeweilige Plattform posten oder teilen. Die Absicht des Rechteinhabers, welcher bestimmte Videos auf Portalen wie beispielsweise YouTube einstellt, liegt laut BGH gerade darin, diese entsprechenden Videos für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Diese – von vielen Medien als neu gewonnene Freiheit gefeierte Entscheidung – erfuhr jedoch eine deutliche Einschränkung seitens des BGH: das Einbetten eines Videos in die eigene Internetseite ist nur dann nicht als öffentliches Zugänglichmachen und mithin als Urheberrechtsverletzung zu werten, wenn der ursprüngliche Upload auf YouTube mit Erlaubnis des Rechteinhabers erfolgt ist. Hierbei tragen die Betreiber von Internetseiten oder Nutzer sozialer Netzwerke selbst die Pflicht, vorab diesbezügliche Recherchen anzustellen – welche mitunter sehr aufwendig werden könnten.

Der Volltext der Entscheidung liegt noch nicht vor.

K-Theory: Mathematik, Urheberrecht und Gewinnherausgabe

Die Schadensberechnung kann bei Verletzungen des Urheberrechts bekanntlich auf drei Arten erfolgen: Lizenzanalogie, tatsächlicher Schaden, entgangener Gewinn. In der Mehrzahl der Fälle wird die Lizenzanalogie herangezogen, da hierfür kaum Informationen vom Verletzer benötigt werden und die Forderung damit unkompliziert berechnet werden kann. Wenn es etwa um Waren oder Dienstleistungen geht, mit denen das Werk die in großer Zahl vertrieben wird, weil der Gewinn des Verletzers in der Regel höher ist als das üblicherweise ausgekehrte Lizenzentgelt, kann es allerdings auch günstiger sein, den Gewinn herauszuverlangen, den der Verletzer mit der rechtswidrigen Verwertung erzielt hat.

Ein früherer Herausgeber der Zeitschrift „K-Theory“ beanspruchte von deren Verlag die Herausgabe des gesamten Gewinns, die dieser mit der nicht genehmigten Verwertung der Zeitschrift in einem Onlinearchiv erzielt hat. Der Verlag wollte dem Herausgeber nur einen Anteil in Höhe von 10 % auszahlen.

Wie der BGH (Beschluss des I. Zivilsenats vom 5.2.2015, Az. I ZR 27/13) in Fortsetzung der Rechtsprechung zu den „Tripp-Trapp“  – Stühlen (BGHZ 181, 98) entschied, kann jedoch nur der Gewinn herausverlangt werden, der nach einer wertenden Betrachtung auf der Verletzung des nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts beruht.

Das kann selbst dann gelten, wenn der Verletzer zuvor ohne Beschränkung des Anspruchs auf einen Anteil am Verletzergewinn verurteilt wurde, insbesondere wenn sich bei der Bestimmung der Rechtskraft des Urteils durch Auslegung des Parteiwillens ergibt, dass nur der auf der Verletzung beruhende Anteil herauszugeben ist.

Mit Blick auf den Einzelfall wies der BGH darauf hin, dass es für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem mit der Veröffentlichung der Zeitschrift erzielten Gewinn und den in der Zeitschrift erschienenen Beiträgen ausreicht, dass die Bezieher der Zeitschrift bei Abschluss ihrer Verträge erwarteten, dass in den Heften derartige Beiträge erscheinen.

„sponsored by“ genügt nicht, um gekaufte Presseartikel zu kennzeichnen

Ehernes Gesetz des Medienrechts ist seit jeher die Trennung von Werbung und redaktionellem Teil. In der Presse werden redaktionell anmutende Werbeanzeigen meist mit dem Wort „Anzeige“ am Rand gekennzeichnet, damit der Leser erkennen kann, dass ein Dritter Einfluss auf den Inhalt eines Beitrages genommen hat und dieser nicht Ergebnis unabhängiger journalistischer Tätigkeit ist. Die Verwendung des Wortes „Anzeige“ ist in den Landespressegesetzen regelmäßig vorgeschrieben.

Der BGH hat am 06.02.2014 in seinem Urteil zum Aktenzeichen I ZR 2/11 – GOOD NEWS II festgestellt, dass es nicht genügt, wenn nur der unscharfe Begriff „sponsored by“ zur Kenntlichmachung eines bezahlten Beitrages verwendet wird. Denn es sei unerheblich, ob ein Verlag eine Vergütung für eine bestimmte Veröffentlichung oder überhaupt für eine Veröffentlichung erhält, wie beim Sponsoring. Auch in letzterem Falle sei die redaktionelle Unabhängigkeit betroffen. Dies geht aus einer Pressemeldung des BGH zur Entscheidung GOOD NEWS II hervor.

Einzelfotos eines Films dürfen im Film nicht frei verwendet werden

Der Bundesgerichtshof hat am Donnerstag, dem 6. Februar 2014 entschieden, dass Einzelfotos eines Films in Form eines (anderen) Films nicht ohne Zustimmung des Leistungsschutzberechtigten verwertet werden dürfen. Dies hat der BGH am gleichen Tag in einer Pressemeldung bekannt gegeben.

Im Prozess ging es um Filmmaterial, das das Mauerschützen-Opfer Peter Fechter zeigte. Der Kläger wandte sich gegen eine Wiedergabe des Bildmaterials in einer Sendung im Jahr 2010.

Die Vorinstanzen hatten die Ansprüche v. a. aufgrund Verwirkung verneint – der Kläger hatte zuvor 48 Jahre nichts gegen die Veröffentlichungen unternommen. Der BGH stellte hingegen fest, dass der Unterlassungsanspruch nicht verwirkt ist, da die Verwirkung von Ansprüchen aus früheren Rechtsverletzungen keinen Freibrief für die Begehung neuer Rechtsverletzungen biete. Wertersatzansprüche könnten jedoch verwirkt sein, soweit die reguläre Verjährungsfrist von 3 Jahren nicht verkürzt wird.

 

BGH setzt Filesharing-Rechtsprechung mit Einschränkung der Störerhaftung fort

Am 08.01.2014 hat der BGH in Sachen „Bearshare“ entschieden, dass ohne zuvor bestehende Anhaltspunkte für entsprechende Aktivitäten keine Haftung des Anschlussinhabers für illegales Filesharing besteht. In einem solchen Fall muss der Anschlussinhaber nicht einmal eine Unterlassungserklärung abgeben, geschweige denn Schadensersatz und Abmahnkosten zahlen.

Schwierig sind Filesharing-Fälle allerdings vor allem mit Blick auf den in jedem Fall etwas unterschiedlichen Sachverhalt. Denn leicht kann es passieren, dass bei Preisgabe der Identität des Täters dieser in Anspruch genommen wird. Es wird künftig daher noch mehr auf die richtige Taktik im Falle einer Abmahnung ankommen.

Prüfpflichten der Sharehoster nach dem Bundesgerichtshof

Sharehoster sind den Rechtsinhabern, von Urheberrechtskritikern gelegentlich auch als „Content-Mafia“ bezeichnet, seit langem ein Dorn im Auge. Denn sie spielen bei der rechtswidrigen Verteilung geschützter Inhalte über das Internet eine entscheidende Rolle. Auf den Hoster-Servern liegen die Dateien bereit, auf die von sogenannten „Warez“-Seiten oder Linksammlungen aus hingewiesen wird. Die Sharehosting-Anbieter wie zum Beispiel die Firma Rapidshare aus der Schweiz, haben bislang die Verantwortung für Urheberrechtsverletzungen bestritten, die aus dem Download rechtswidrig über öffentliche Linkseiten angebotener Werke resultieren könnten. Denn die Hoster kennen weder den Inhalt der gespeicherten Dateien, noch wissen sie, was mit den Downloadlinks geschieht.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.08.2013 (Az. I ZR 80/12) konkretisiert, welchen Prüfpflichten Sharehoster nachkommen müssen, um die Haftung für Rechtsverstöße zu vermeiden. Dabei hat der BGH klargestellt, dass einem Unternehmen erhebliche Prüfpflichten zumutbar sind, wenn sein Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen im großen Stil begünstigt. Dazu gehört die regelmäßige Kontrolle von Linksammlungen, die auf den eigenen Dienst verweisen. Dass dies gegebenenfalls eine einzelne Kontrolle von Tausenden von Dateien nach sich zieht, sieht der BGH als gerechtfertigt an.

1. Zivilsenat des BGH verhandelt wieder

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ist für Fragen des geistigen Eigentums zuständig. Seine Rechtsprechung verfolgen daher auch wir sehr aufmerksam. Demnächst, am Donnerstag, den 31.10.2013, stehen wieder zwei Verhandlungen an, wie der BGH jetzt in einer Pressemeldung bekanntgegeben hat.

Um urheberrechtliche Fragen geht es in dem einen Termin. Allerdings dürfte das Thema vielen eher exotisch vorkommen, auch wenn fast jeder – unbewusst – schon damit zu tun hatte. Es geht um die Vergütung von Privatkopien. Die sind nicht, wie mancher meint, umsonst. Vielmehr bezahlt man indirekt, und zwar über Preisaufschläge für DVD-Rohlinge und andere Speichermedien und zum Beispiel durch Abgaben, die Kopiershopbetreiber etwa an die VG Wort zahlen müssen. Diese Abgabe ist natürlich in den Preisen der Copyshops enthalten.
Bis zur Modernisierung des Gesetzes mit Wirkung ab 2008 galt die Geräteabgabe ausdrücklich nur für Fotokopierer und ähnliche technische Geräte. Auch wenn heute klar ist, dass auch Computer und Drucker abgabepflichtig sind, muss der BGH das noch zur alten Rechtslage entscheiden. Die Prozesse, um die es geht, laufen teils schon fast zehn Jahre und haben schon bis zu sechs Instanzen gesehen, einschließlich Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof. Dieser hatte dem BGH zuletzt auf den Weg gegeben, dass auch eine „Kette von Geräten“ wie Computer und Drucker bereits vor 2008 ein abgabepflichtiges Verfahren bilden konnten.

In dem anderen Termin streiten die Inhaber der Websites wetteronline.de und wetteronli.de um die Zulässigkeit der letzteren Domain, einer sogenannten „Tippfehlerdomain“. Zu Überprüfung steht das vorangegangene Urteil des OLG Köln, dass die Benutzung letzterer eine gegen das UWG verstoßende wettbewerbsrechtliche Behinderung ist, die zudem das Namensrecht (Paragraph 12 BGB) verletze.