Dr. Metzner Rechtsanwälte reicht Klage gegen The Archive AG ein

Am 20.12.2013 haben wir für einen unserer Mandanten eine negative Feststellungsklage gegen The Archive AG eingereicht. Unser Mandant möchte festgestellt haben, dass der schweizerischen Gesellschaft keine Ansprüche gegen ihn zustehen. Wie Tausende anderer Betroffener hatte auch er eine Abmahnung der Regensburger Anwaltskanzlei u+c Rechtsanwälte erhalten, weil er angeblich einen illegal gestreamten Film angesehen hat und deswegen eine Urheberrechtsverletzung begangen habe. Zum einen ist bereits der Sachverhalt unzutreffend, zum anderen ist das Betrachten gestreamter Inhalte auf dem Portal redtube.com keine Urheberrechtsverletzung.

Zwischenzeitlich hat auch der RedTube-Betreiber MindGeek aus Luxemburg eine einstweilige Verfügung gegen The Archive AG erwirkt, wie die Frankfurter Rundschau unter Berufung auf eine Pressemeldung des Unternehmens berichtet. Demnach sei es den Schweizern untersagt worden, Redtube-Nutzer abzumahnen und dabei zu behaupten, dass Nutzer das Urheberrecht von The Archive AG verletzt hätten.

McDonald’s zieht Widerspruch gegen unsere Markenanmeldungen zurück

Markeninhaber müssen ihre Schutzrechte aggressiv verteidigen, um deren Wert zu erhalten und sie vor Verwässerung zu schützen. Bekannt sind die Bestrebungen der McDonald’s Corporation, sich sämtliche Begriffe zu monopolisieren, die die Buchstabenkombination „Mc“ enthalten. Die US-Amerikaner gehen dabei nicht unbedingt zimperlich vor. Das bekam einer unserer Mandanten zu spüren, die Firma Symboulos aus Nürnberg (www.mcvision.de). Für sie hatten wir folgende Marken angemeldet:

https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/imagedisplay/fullimage/2224805/DE/3020100315113/-1

mcmotion

https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/imagedisplay/fullimage/2224157/DE/3020100315105/-1

Die Anmeldung galt für die Klassen 42 und 43, insbesondere EDV-Beratung und Schulung. Leistungen aus dem Restaurantbereich waren nicht enthalten.

Zunächst ließ McDonald’s unsere Mandantin abmahnen. Die eingereichte Schutzschrift kam nicht zum Einsatz, aber eine Unterlassungserklärung wurde auch nicht abgegeben. Den beim Deutschen Patent- und Markenamt eingelegten Widerspruch gegen die Eintragungen verlor McDonald’s mit der Begründung, dass es hier aufgrund der Verschiedenheit der Waren und Dienstleistungen keine mittelbare Verwechslungsgefahr gebe. Außerhalb des Restaurantbereichts könne McDonald’s nicht grundsätzlich das Zeichen „Mc“ für sich alleine beanspruchen.

Im daraufhin von McDonald’s eingeleiteten Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgerichtkam es zur mündlichen Verhandlung, in der die Parteien ihre Standpunkte darlegten.  Der Unterschied zu anderen Entscheidungen mit „Mc“-Kombinationen, so der gegnerische Anwalt Claus M. Eckhartt aus der Kanzlei Bardehle zur Verteidigung seines Vorgehens, sei der Umstand, dass hier nicht nur eine einzelne Marke, sondern eine Serie von Marken angemeldet sei. Der Verkehr sei aber daran gewöhnt, dass „Mc-Markenserien“ nur von McDonald’s herrühren könnten.

Das Bundespatentgericht legte aber klar dar, dass es dieser Einschätzung nicht folgen werde. Kurz vor Verkündung einer Entscheidung Anfang Dezember nahm McDonalds dann, wohl um eine negative Entscheidung zu vermeiden, die Widersprüche gegen die Markenanmeldung zurück.