Aktuelle Hinweise des Deutschen Patent- und Markenamtes DPMA zu Auswirkungen des Coronavirus
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) informiert in einem aktuellen Schreiben zum weiteren Ablauf des Verfahrensgangs hinsichtlich der Coronavirus-Pandemie. Hierbei geht es konkret um Hinweise zu Verzögerungen laufender Schutzrechtsverfahren und zu aktuellen Fristen.
Verzögerungen im DPMA wegen Corona möglich
Das Amt teilt mit, dass es den Dienstbetrieb und die Verfahrensbearbeitung in den Schutzrechtsbereichen Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Designs durch die Nutzung der zur Verfügung stehenden elektronischen Arbeitsmittel grundsätzlich aufrechterhalten kann. Allerdings sind aufgrund der derzeitigen Einschränkungen, wie beispielsweise Quarantänemaßnahmen, Verzögerungen möglich. Gleiches gilt für die Erstellung von Bescheinigungen – insbesondere Urkunden, Registerauszüge, Apostillen und Heimatbescheinigungen – und bei der Erstellung von Prioritätsbelegen. Daher rät das Amt, Anträge möglichst frühzeitigen einzureichen.
DPMA verlängert wegen Coronavirus Fristen bis 4. Mai 2020
Das DPMA teilt mit, dass es alle Fristen bis zum 4. Mai 2020 verlängert, welche das Amt in allen laufenden Schutzrechtsverfahren gewährt hat. Zusätzlich entscheidet das Amt bis dahin nicht aufgrund des Fristablaufs. Zu dieser Fristgewährung ergeht keine gesonderte Mitteilung des Amtes. Darüber hinaus wird das DPMA die amtsseitig zu setzenden Fristen weiterhin der Situation entsprechend großzügig bestimmen.
Gesetzlich bestimmte Fristen kann das DPMA allerdings nicht verlängern. Dies umfasst Rechtsmittelfristen, falls gegen eine Entscheidung des Amtes vorgegangen werden soll, oder beispielsweise die Fristen im Widerspruchsverfahren. Insoweit verweist das Amt auf die Möglichkeit zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Vorerst keine Anhörungen mehr
Im Zusammenhang mit Anhörungen und mündlichen Verhandlungen gilt Folgendes:
- Das DPMA lädt nicht mehr zu Anhörungen oder zu mündlichen Verhandlungen; dies gilt sowohl für einseitige wie auch für mehrseitige Verfahren.
- Terminierte Anhörungen und mündliche Verhandlungen finden bis auf Weiteres nicht mehr statt. Das DPMA hebt sie von Amts wegen auf und teilt die Aufhebung schriftlich mit.
Auch kann das DPMA nicht gewährleisten, dass Internationale Designanmeldungen unverzüglich an das Internationale Büro der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) weitergeleitet werden. Es wird daher empfohlen, diese Anmeldungen unmittelbar bei der WIPO einzureichen.
Informationen über die Auswirkungen des Coronavirus auf Ihre Markenanmeldung
Weitergehende Informationen finden Sie unter folgendem Link:
https://www.dpma.de/dpma/veroeffentlichungen/aktuelles/coronavirus/index.html
Bezüglich aktueller Entwicklungen werden wir Sie informieren.
Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter. Kontaktieren Sie uns einfach unter post(at)kanzlei-metzner.de oder +49 (91 31) 6 11 61 – 0. Gerne stehen wir für ein unverbindliches Gespräch zur Verfügung.