Textilkennzeichnung im Onlineshop

Textilkennzeichnung im Onlineshop – aber richtig!

Wer Textilien im Internet verkauft, muss einiges beachten. Vor allem die richtige Textilkennzeichnung im Onlineshop ist fehlerträchtig. Aktuell häufen sich wieder die Anfragen von Onlineshop-Betreibern, die eine Abmahnung aufgrund einer unzutreffenden Textilkennzeichnung erhalten haben.

Nach dem seit Februar 2016 in Deutschland geltenden Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) dürfen Textilerzeugnisse nur dann in den Verkehr gebracht werden oder auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie mit dem TextilKennzG und der Europäischen Textilkennzeichnungsverordnung Nr. 1007/2011 im Einklang stehen. Das Gesetz regelt darin die genaue Bezeichnung von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen. Sinn und Zweck der Textilkennzeichnung im Onlineshop ist es, einen funktionierenden Binnenmarkt und den Verbraucherschutz durch Bereitstellung von Information sicherzustellen.

Wer muss kennzeichnen?

Grundsätzlich muss nur der Hersteller der Textilien die Kennzeichnungspflicht beachten (Art. 15 der EU- Verordnung Nr. 1007/2011). Aber Vorsicht: Auch der Händler wird wie ein Hersteller mit allen entsprechenden Pflichten behandelt, wenn er ein Erzeugnis unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke in Verkehr bringt, das Etikett selbst anbringt oder den Inhalt des bereits angebrachten Etiketts ändert. Sollten Sie also als Onlinehändler Textilien in eigenem Namen anbieten, müssen Sie zwingend die Regelungen zur Textilkennzeichnung einhalten.

Was muss gekennzeichnet werden?

Gekennzeichnet werden muss ein Textilerzeugnis, welches online oder im Einzelhandel vertrieben wird. Gemäß Art. 3 Absatz 1 der EU- Verordnung Nr. 1007/2011 ist  dies ein Erzeugnis, das im rohen, halb-bearbeiteten, bearbeiteten, halbverarbeiteten, verarbeiteten, halbkonfektionierten oder konfektionierten Zustand, ausschließlich Textilfasern enthält, unabhängig von dem zur Mischung oder Verbindung angewandten Verfahren. Zu kennzeichnen sind auch alle Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 %, wie beispielsweise Bezugsmaterial für Möbel, Matratzenbezügen oder Regen- und Sonnenschirme.

Wie muss gekennzeichnet werden?

Art. 5 der EU- Verordnung schreibt vor, dass man nur die „offiziellen“ Textilfaserbezeichnungen (d. h. im Anhang I der EU- Verordnung wörtlich aufgezählt) zur Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf den Etiketten und für Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen verwenden darf:

Beispiel: „100 % Baumwolle“

Bestehen die Textilerzeugnisse aus verschiedenen Textilfasern, ist es nötig, alle Fasern anzugeben, die in dem Erzeugnis enthalten sind, und zwar in absteigender Reihenfolge:

Beispiel: „80 % Baumwolle 20% Polyester“

Die Etikettierung und Kennzeichnung von Textilerzeugnissen muss leicht lesbar, sichtbar, dauerhaft und — im Falle eines Etiketts — fest angebracht sein. Die Kennzeichnung muss daher in Katalogen, in Prospekten, auf Verpackungen oder Etiketten erfolgen.

Die Art und Weise der Textilkennzeichnung im Onlineshop ist ebenfalls nicht beliebig. Die Angaben müssen bei der Produktbeschreibung stehen. Sie können beispielsweise unter dem Oberbegriff „Material“ gut lesbar eingeblendet sein.

Was passiert bei falscher oder fehlender Textilkennzeichnung im Onlineshop?

Vor allem Onlinehändler erhalten recht häufig Abmahnungen von Mitbewerbern oder Wettbewerbsverbänden aufgrund ihrer fehlerhaften Textilkennzeichnung im Onlineshop. Damit verbunden ist vor allem die Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Daneben soll der Abgemahnte dem Gegner meist Rechtsanwaltskosten und den sonstigen Schaden ersetzen. Rechtliche Grundlage einer solchen Abmahnung ist ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (UWG). Die Gerichte nehmen an, dass eine fehlerhafte Textilkennzeichnung im Onlineshop Verbraucher täuscht, und Händler sich so einen unlauteren Vorteil verschaffen können.

Die Kosten im Falle einer Abmahnung wegen Textilkennzeichnung im Onlineshop summieren sich, je nach Schwere des Verstoßes und dem Verhalten im Falle eines Konflikts schnell auf mehrere tausend Euro.

Darüber hinaus liegt im Verstoß gegen die Textilkennzeichnungspflicht gleichzeitig eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 12 TextilKennzG dar. Die zuständige Behörde kann in diesem Fall eine Geldbuße bis zu zehntausend Euro auferlegen.

Abmahnung wegen fehlerhafter Textilkennzeichnung im Onlineshop: Wir helfen Ihnen weiter!

Verstöße bei fehlerhafter Textilkennzeichnung im Onlineshop haben schwerwiegenden Konsequenzen. Händler sollten deswegen penibel darauf achten, die rechtlichen Vorgaben einzuhalten.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben und das Problem lösen wollen, wenden Sie sich an uns. Wir prüfen, ob die Ansprüche berechtigt sind und beraten Sie zum weiteren Vorgehen. Gerne helfen wir Online-Händlern, die aufgrund der geltenden, umfassenden Regelungen verunsichert sind und ihren Shop abmahnsicher gestalten möchten.

Nehmen Sie einfach mit uns Kontakt auf unter post(at)kanzlei-metzner.de. Auch unter der Rufnummer +49 (91 31) 6 11 61 – 0 sind wir jederzeit für Sie erreichbar und stehen gern für ein unverbindliches Gespräch zur Verfügung.

Marke löschen

Darf das Amt (m)eine eingetragene Marke löschen?

Jeder, der sich beharrlich und mit erheblichen Investitionen eine Marke aufbaut, fragt sich früher oder später einmal, wie sicher seine Marke ist. Könnte das Amt seine Marke am Ende sogar wieder löschen?
Fakt ist, dass die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen Markenrechte tatsächlich aus dem Register löschen kann. Aber keine Angst: Wir haben Ihnen die häufigsten Löschungsgründe zusammengestellt. Daneben erhalten Sie Tipps, wie es erst gar nicht zu einer solchen Situation kommen muss.

Bestandsschutz deutscher Marken

Gleich zu Beginn weisen wir auf einen wichtigen Vorteil einer deutschen Marke gegenüber einer EU-Marke hin. Anders als bei Unionsmarken kann das DPMA eine dort eingetragene Marke nach Ablauf von zehn Jahren nicht mehr wegen absoluter Schutzhindernisse löschen. Deutsche Marken können somit eine Art Bestandsschutz erringen. Bis dahin bestehen aber einige potenzielle Gründe, mit denen das Amt eine Marke löschen kann:

Das Amt kann eine Marke wegen absoluter Schutzhindernisse löschen

Das DPMA kann eine Marke aufgrund sogenannter „absoluter Schutzhindernisse“ für nichtig erklären werden und daraufhin löschen. In der Praxis handelt es sich dabei meist um einen Fall der § 8 Abs. 2 Nr. 1 – 3 MarkenG. Hiernach gilt:

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1. denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,

2. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,

3. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,

§ 8 Absatz 2 Markengesetz

a) Fehlende Unterscheidungskraft, § 8 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG

Eine der wichtigsten Funktionen von Marken ist es, dass der angesprochene Personenkreis einen Rückschluss auf die Herkunft der betreffenden Ware oder Dienstleistung ziehen kann, wenn er die Marke sinnlich wahrnimmt. Der Verkehr soll gerade aufgrund der Marke in der Lage sein, die Waren und Dienstleistungen des Markenverwenders von denen anderer Anbieter zu unterscheiden. Der Bundesgerichtshof beschreibt die Anforderungen wie folgt:

„Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und sie damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden.“

BGH, Beschluss vom 17.10.2013, Az. I ZB 11/13 – „grill meister“

b) Freihaltebedürfnis wegen beschreibender Angaben, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verbietet, eine Marke einzutragen, die ausschließlich aus Zeichen besteht, die ein Wettbewerber zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes oder der Herkunft der Ware oder Dienstleistung benötigt. Denn auch die anderen Marktteilnehmer haben ein berechtigtes Interesse zur freien Verwendung solcher Zeichen. Eine Marke kann also dann nicht eingetragen und geschützt werden, wenn sie die damit angebotenen Waren und Dienstleistungen lediglich beschreibt.

Ziel ist es, eine Monopolisierung bestimmter Angaben oder Zeichen zugunsten eines Wettbewerbers zu verhindern, damit diese Begriffe der Allgemeinheit weiter frei zur Verfügung stehen. Ob es sich bei einem Zeichen um eine Sachangabe handelt, bestimmt sich vor allem nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die als Abnehmer der Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommen, für die die Marke geschützt ist

c) Gattungsbezeichnungen

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung in das Markenregister ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind. Maßstab für die Beurteilung ist die Sicht der jeweiligen Verkehrskreise. Auch diese Zeichen unterliegen – ebenso wie die oben erläuterten „beschreibenden Angaben“ – einem Freihaltebedürfnis.

Marke löschen wegen älterer Rechte

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG kann die Eintragung einer nachrangigen Marke gelöscht werden, „wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist“.

Neu: ab dem 1. Mai 2020 kann im DPMA auch ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und Löschung einer eingetragenen Marke – oder auf Schutzentziehung des auf Deutschland erstreckten Teils einer internationalen Registrierung – aufgrund eines entgegenstehenden älteren Rechts im Sinne der §§ 9 bis 13 MarkenG gestellt werden. Bisher konnte dieses Verfahren ausschließlich vor den ordentlichen Gerichten durchgeführt werden.

Marke löschen aufgrund Nichtbenutzung

Marken droht der Verfall, wenn diese nicht benutzt werden. Es herrscht daher ein sogenannter Benutzungszwang nach § 26 MarkenG. Daher kann ein Löschungsantrag wegen Nichtbenutzung gestellt werden, wenn die Marke fünf Jahre lang nicht benutzt worden ist. Dabei gilt nach der Eintragung der Marke zunächst eine Benutzungsschonfrist von fünf Jahren. Das bedeutet, dass die Marke erst fünf Jahre nach der Eintragung mit dem Einwand gelöscht werden kann, sie werde nicht benutzt.

Marke löschen wegen böswilliger Anmeldung

Wer eine Marke allein mit böswilliger Absicht anmeldet, riskiert, dass das Amt sie im Nachgang wieder löscht. Für das Vorliegen einer Bösgläubigkeit setzt das Bundespatentgericht aber strenge Maßstäbe an. Es lässt die Löschung nur zu, wenn der Nachweis über eine wettbewerbsrechtlich unlautere Anmeldung gelingt. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Anmeldende einen früheren Benutzer absichtlich stören wollte. Der bösgläubige Anmelder will damit den Gebrauch des Zeichens unmöglich machen oder den Gegenspieler erheblich unter Druck setzen. Bei solchen Angelegenheiten kommt es aber immer stark auf den Einzelfall an.

Wir Markenanwälte empfehlen:

Häufigster Fall in der Praxis ist die Löschung einer Marke aufgrund absoluter Schutzhindernisse. Dazu zählt, wenn die Unterscheidungskraft fehlt oder die Marke eine lediglich beschreibende Angabe enthält. Um das Risiko einer Löschung so weit wie möglich zu reduzieren, empfehlen wir Ihnen dringend, bereits vor der Anmeldung der Marke sämtliche vorgenannten Punkte zu prüfen. Auch raten wir, vor jeder Anmeldung eine Recherche durchzuführen, ob andere Marken Dritter dem Schutz Ihrer Marke entgegenstehen könnten. Außerdem kann es in konkreten Fällen sinnvoll sein, statt einer Wortmarke beispielsweise eine Wort-/ Bildmarke anzumelden oder auch das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zu spezifizieren.

Wir helfen Ihnen gerne weiter, wenn Sie aktuell eine Marke anmelden möchten und unsicher sind, wie Sie am besten vorgehen sollen. Natürlich beraten wir auch Markeninhaber, die aktuell ihre Marke durch einen Löschungsantrag bedroht sehen oder bei sonstigen Kollisionsfällen – rufen Sie uns an unter +49-9131-611610 oder schreiben Sie uns an post(at)kanzlei-metzner.de – wir melden uns umgehend bei Ihnen und schätzen Ihr Anliegen unverbindlich ein.

dpma coronavirus

DPMA Coronavirus – Amt informiert über Verfahren

Aktuelle Hinweise des Deutschen Patent- und Markenamtes DPMA zu Auswirkungen des Coronavirus

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) informiert in einem aktuellen Schreiben zum weiteren Ablauf des Verfahrensgangs hinsichtlich der Coronavirus-Pandemie. Hierbei geht es konkret um Hinweise zu Verzögerungen laufender Schutzrechtsverfahren und zu aktuellen Fristen.

Verzögerungen im DPMA wegen Corona möglich

Das Amt teilt mit, dass es den Dienstbetrieb und die Verfahrensbearbeitung in den Schutzrechtsbereichen Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Designs durch die Nutzung der zur Verfügung stehenden elektronischen Arbeitsmittel grundsätzlich aufrechterhalten kann. Allerdings sind aufgrund der derzeitigen Einschränkungen, wie beispielsweise Quarantänemaßnahmen, Verzögerungen möglich. Gleiches gilt für die Erstellung von Bescheinigungen – insbesondere Urkunden, Registerauszüge, Apostillen und Heimatbescheinigungen – und bei der Erstellung von Prioritätsbelegen. Daher rät das Amt, Anträge möglichst frühzeitigen einzureichen.

DPMA verlängert wegen Coronavirus Fristen bis 4. Mai 2020

Das DPMA teilt mit, dass es alle Fristen bis zum 4. Mai 2020 verlängert, welche das Amt in allen laufenden Schutzrechtsverfahren gewährt hat. Zusätzlich entscheidet das Amt bis dahin nicht aufgrund des Fristablaufs. Zu dieser Fristgewährung ergeht keine gesonderte Mitteilung des Amtes. Darüber hinaus wird das DPMA die amtsseitig zu setzenden Fristen weiterhin der Situation entsprechend großzügig bestimmen.

Gesetzlich bestimmte Fristen kann das DPMA allerdings nicht verlängern. Dies umfasst Rechtsmittelfristen, falls gegen eine Entscheidung des Amtes vorgegangen werden soll, oder beispielsweise die Fristen im Widerspruchsverfahren. Insoweit verweist das Amt auf die Möglichkeit zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Vorerst keine Anhörungen mehr

Im Zusammenhang mit Anhörungen und mündlichen Verhandlungen gilt Folgendes:

  • Das DPMA lädt nicht mehr zu Anhörungen oder zu mündlichen Verhandlungen; dies gilt sowohl für einseitige wie auch für mehrseitige Verfahren.
  • Terminierte Anhörungen und mündliche Verhandlungen finden bis auf Weiteres nicht mehr statt. Das DPMA hebt sie von Amts wegen auf und teilt die Aufhebung schriftlich mit.

Auch kann das DPMA nicht gewährleisten, dass Internationale Designanmeldungen unverzüglich an das Internationale Büro der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) weitergeleitet werden. Es wird daher empfohlen, diese Anmeldungen unmittelbar bei der WIPO einzureichen.

Informationen über die Auswirkungen des Coronavirus auf Ihre Markenanmeldung

Weitergehende Informationen finden Sie unter folgendem Link:

https://www.dpma.de/dpma/veroeffentlichungen/aktuelles/coronavirus/index.html

Bezüglich aktueller Entwicklungen werden wir Sie informieren.

Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter. Kontaktieren Sie uns einfach unter post(at)kanzlei-metzner.de oder +49 (91 31) 6 11 61 – 0. Gerne stehen wir für ein unverbindliches Gespräch zur Verfügung.

Widerrufsbelehrung

Abmahnung Widerrufsbelehrung: Top 3 Abmahn-Klassiker

Die Widerrufsbelehrung – sie gilt als DIE Fehlerquelle im Onlineshop-Bereich und ist auch deswegen der häufigste Grund für eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht. Wir wollen Sie auf die Top 3 der häufigsten Fehlerquellen aufmerksam machen, die leicht zu einer Abmahnung der Widerrufsbelehrung führen können:

Klassiker Nr. 1: Abmahnung wegen veralteter Widerrufsbelehrung

Im Rahmen der Umsetzung der Verbraucherrichtlinie hat sich am 13. Juni 2014 unter anderem auch die Fassung der Widerrufsbelehrung geändert. Obwohl diese Umstellung bereits einige Jahre zurückliegt, erreichen uns immer wieder Mandantenanfragen zu genau dieser Thematik. Nach § 356 Absatz 1 BGB hat der Unternehmer dem Verbraucher die Möglichkeit einzuräumen, das Musterwiderrufsformular auszufüllen und zu übermitteln. Das Muster-Widerrufsformular ist dem Verbraucher daher zwingend zur Verfügung zu stellen.

Das Musterwiderrufsformular, abgedruckt in Anlage 2 zu Artikel 246 a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 2 Nummer 2 EGBGB finden Sie auch auf den Seiten des Bundesjustizministeriums.

Klassiker Nr. 2: Abmahnung, weil Widerrufsbelehrung nicht korrekt formatiert ist

Vor allem Ebay-Händler werden aktuell wegen nicht korrekt formatierter Widerrufsbelehrungen abgemahnt und auf Unterlassung, sowie auf Kostenerstattung für die ausgesprochene Abmahnung in Anspruch genommen. Inhaltlich ist die Widerrufsbelehrung zwar korrekt, allerdings reicht eine falsche Formatierung bereits aus, um in das Visier der Interessensverbände zu geraten.

Es gilt: Widerrufbelehrungen dürfen nicht in einem Fließtext ohne Absätze oder Zwischenüberschriften angegeben werden. Bloße Fließ-, oder Blocktexte sind nicht transparent und daher mit dem Zweck einer Widerrufsbelehrung, der klaren und verständlichen Belehrung des Verbrauchers, nicht vereinbar. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie in Ihrem Onlineshop darauf achten, dass im Rahmen der Widerrufsbelehrung klare Absätze zwischen den einzelnen Klauseln erkennbar sind und die Überschriften möglichst alleingestellt sind.

Achtung: Diese Vorgaben zur Formatierung sind auch auf andere Rechtstexte, wie die AGB oder die Datenschutzerklärung übertragbar. Formatieren Sie daher auch diese Texte entsprechend.

Abmahnungs-Klassiker Nr. 3: Telefonnummer fehlt in der Widerrufsbelehrung

Da Sie als Online-Händler über eine geschäftliche Telefonnummer verfügen, müssen Sie diese in der Widerrufsbelehrung aufführen. Ein Verstoß hiergegen kann abgemahnt werden. Diese „Verfügbarkeitsanforderung“ findet sich zwar nicht wörtlich im Gesetzestext, so dass stellenweise auch davon ausgegangen wird, dass die Angabe einer geschäftlichen Telefonnummer rein optional sei. Wir empfehlen aber: Eine geschäftliche Telefonnummer sollte „soweit verfügbar“ in der Widerrufsbelehrung stets angegeben werden.

Abmahnung der Widerrufsbelehrung vermeiden

Die Widerrufsbelehrung gehört nach wie vor zu den Top-Abmahnzielen und schon kleinste Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben können schwerwiegende Folgen nach sich ziehen. Dabei verstecken sich noch weitaus mehr Fehlerquellen, auf die wir Sie gerne aufmerksam machen.

Sollten Sie als Onlineshop-Betreiber konkrete Fragen zur Ausgestaltung Ihrer Widerrufsbelehrung haben oder sollten Sie unsicher sein, ob Ihr Shop den geltenden Vorschriften entspricht, kontaktieren Sie uns einfach! Gern bieten wir Ihnen eine Prüfung Ihres Online-Shops an und helfen Ihnen weiter!

Online-Shop: Abmahngefahr bei fehlender oder fehlerhafter Grundpreisangabe

Aktuell erreichen uns zahlreiche Anfragen von unseren E-Commerce-Mandanten. Die Problematik ist stets ähnlich: Sie wurden abgemahnt wegen fehlender oder fehlerhafter Grundpreisangaben in ihren Onlineshops.

Mit den Tipps in unserem folgenden Beitrag wollen wir Ihnen aufzeigen, ob Sie überhaupt verpflichtet sind, einen Grundpreis in Ihrem Onlineshop anzugeben, und wie diese Angabe erfolgen muss, damit Sie sich vor einer Abmahnung schützen können.

Was ist der Grundpreis?

Das Wichtigste vorab:

Wer – gleich ob online oder im stationären Handel – gewerbsmäßig Waren an Endkunden verkauft, muss generell prüfen, ob er neben der Angabe eines Endpreises verpflichtet ist, auch einen Grundpreis mitanzugeben. Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder 100 Milliliter verwendet werden.

Rechtsanwältin Maria Zeis aus der Kanzlei Dr. Metzner Rechtsanwälte

Die Grundpreisangabe soll dem Verbraucher eine optimale Möglichkeit geben, die Preise verschiedener Anbieter einfach und schnell zu vergleichen. Dadurch soll der Wettbewerb gefördert werden.

Beispiele für eine korrekte Nennung des Grundpreises:

Artikel 500 ml Olivenöl kostet 10,00 € (Grundpreis 20,00 €/ 1 Liter)

Artikel 180 ml Tomatensauce kostet 4,50 € (Grundpreis 2,50 €/ 100 ml)

Die Preisangabenverordnung regelt die Grundpreisangabe

Die Verpflichtung, in bestimmten Fällen den Grundpreis anzugeben, ergibt sich aus § 2 Absatz 1 PAngV, der Preisangabenverordnung.

Nach dieser Vorschrift ist jeder gewerbs- oder geschäftsmäßig Handelnde verpflichtet, bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben.

Der Händler muss daher den Grundpreis immer dann angeben, wenn eine Ware in einer Fertigpackung, in einer offenen Verpackung (wie Früchte in Körben) oder in einer Verkaufseinheit ohne Umhüllung angeboten werden. Für Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen, vgl. § 2 Abs. 3 PAngV. Zu beachten ist auch, dass die Angabe des Grundpreises auch bei bloßer Werbung zu erfolgen hat, wenn die Werbung auch die Angabe zu Preisen enthält.

Ausnahmen von der Pflicht zur Angabe des Grundpreises

Von dieser Verpflichtung zur Grundpreisangabe gibt es aber auch Ausnahmen:

Die Pflicht zur Angabe des Grundpreises entfällt beispielsweise, wenn der Grundpreis mit dem Gesamtpreis identisch ist oder wenn Waren verschiedenartiger Erzeugnisse angeboten werden, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind, wie beispielsweise Sets. In solchen Fällen würde eine Grundpreisangabe den Verbrauchern keine stärkere Klarheit bezüglich des Preises und damit auch keinen Mehrwert bieten.

Die Anwendung der PAngV setzt ein gewerbs- oder geschäftsmäßiges Handeln voraus (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV). Daher werden hiervon keine Preisangaben im Business-to-Business-Bereich erfasst. Demnach unterliegt ein Händler, der sich mit seinem Angebot ausdrücklich nicht an Letztverbraucher, sondern nur an Wiederverkäufer wendet, nicht den Vorschriften der Preisangabenverordnung. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 99/08) muss er aber durch geeignete Kontrollmaßnahmen sicherstellen, dass ausschließlich gewerbliche Abnehmer betrieblich verwendbare Waren erwerben können, auch wenn er Käufe für den privaten Bedarf jedoch nicht vollständig unterbinden kann.

Wie wird der Grundpreis nun richtig angegeben?

Der BGH hat mit Urteil vom 26.02.2009 – I ZR 163/06 entschieden, dass Grundpreise in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben sind. Wichtig ist, dass dieser gut erkennbar ist und nicht erst in den allgemeinen Produktbeschreibungen genannt wird. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass der Grundpreis gegenüber dem Endpreis nicht hervorgehoben werden darf. Der Verbraucher muss dem Angebot eindeutig den Endpreis entnehmen können. Andernfalls liegt eine Täuschung des Verbrauchers und damit ein Verstoß gegen die Grundsätze von Preisklarheit und Preiswahrheit des § 1 Abs. V Satz 1 PAngV vor.

Prüfen Sie Ihre Preisangaben

Fehlende Angaben zum Grundpreis werden vielfach abgemahnt. Dann drohen schnell Kosten in vierstelliger Höhe, und oft muss der Händler eine Unterlassungserklärung abgeben, um die Angelegenheit in Ordnung zu bringen. Um solchen Auseinandersetzungen vorzubeugen, sollten Sie daher unbedingt Ihren Onlineshop auch hinsichtlich der Grundpreisangaben prüfen oder prüfen lassen.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie zu diesem Thema Fragen haben. Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite!