Markeninhaber müssen ihre Schutzrechte aggressiv verteidigen, um deren Wert zu erhalten und sie vor Verwässerung zu schützen. Bekannt sind die Bestrebungen der McDonald’s Corporation, sich sämtliche Begriffe zu monopolisieren, die die Buchstabenkombination „Mc“ enthalten. Die US-Amerikaner gehen dabei nicht unbedingt zimperlich vor. Das bekam einer unserer Mandanten zu spüren, die Firma Symboulos aus Nürnberg (www.mcvision.de). Für sie hatten wir folgende Marken angemeldet:
Die Anmeldung galt für die Klassen 42 und 43, insbesondere EDV-Beratung und Schulung. Leistungen aus dem Restaurantbereich waren nicht enthalten.
Zunächst ließ McDonald’s unsere Mandantin abmahnen. Die eingereichte Schutzschrift kam nicht zum Einsatz, aber eine Unterlassungserklärung wurde auch nicht abgegeben. Den beim Deutschen Patent- und Markenamt eingelegten Widerspruch gegen die Eintragungen verlor McDonald’s mit der Begründung, dass es hier aufgrund der Verschiedenheit der Waren und Dienstleistungen keine mittelbare Verwechslungsgefahr gebe. Außerhalb des Restaurantbereichts könne McDonald’s nicht grundsätzlich das Zeichen „Mc“ für sich alleine beanspruchen.
Im daraufhin von McDonald’s eingeleiteten Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgerichtkam es zur mündlichen Verhandlung, in der die Parteien ihre Standpunkte darlegten. Der Unterschied zu anderen Entscheidungen mit „Mc“-Kombinationen, so der gegnerische Anwalt Claus M. Eckhartt aus der Kanzlei Bardehle zur Verteidigung seines Vorgehens, sei der Umstand, dass hier nicht nur eine einzelne Marke, sondern eine Serie von Marken angemeldet sei. Der Verkehr sei aber daran gewöhnt, dass „Mc-Markenserien“ nur von McDonald’s herrühren könnten.
Das Bundespatentgericht legte aber klar dar, dass es dieser Einschätzung nicht folgen werde. Kurz vor Verkündung einer Entscheidung Anfang Dezember nahm McDonalds dann, wohl um eine negative Entscheidung zu vermeiden, die Widersprüche gegen die Markenanmeldung zurück.