Der EuGH soll sich dazu äußern, ob das Verbot von Uber Black in Deutschland zulässig ist. Dies hat der Bundesgerichtshof am Donnerstag beschlossen.
Uber Black ist der Profi-Fahrdienst des amerikanischen Unternehmens, die entsprechende App wurde aus den Niederlanden angeboten. Der Dienst ist mit Taxi-Dienstleistungen vergleichbar, denn die Wägen werden von Berufsfahrern gefahren und die Flotte ist einheitlich gestaltet. Uber will sich nicht dem regulierten Taxiverkehr in Deutschland unterwerfen. Dieses ist gekennzeichnet durch regulierte Tarife und den Kontrahierungszwang, d. h. jeder, der möchte, muss befördert werden.
Weil der Taxiverkehr gesetzlich geregelt ist, versuchte Uber sich auf die Regelung des § 49 PBefG zu stützen, die den Verkehr mit Mietwagen zulässt. Dort heißt es:
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
§ 49 Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen(…)
(4) Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrages erhalten. (…) Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen. (…)
In Abgrenzung zum Taxiverkehr ist die PKW-Vermietung mit Fahrer somit nur erlaubt, wenn der Fahrauftrag am Betriebssitz eingeht und der Wagen nach dem Auftragsende direkt an den Betriebssitz zurückkehrt.
Mietwagenvermittlung als Wettbewerbsverstoß
Die deutschen Instanzgerichte haben angenommen, dass UBER Black gegen dieses Rückkehrgebot verstößt. Damit begeht der App-Anbieter einen Wettbewerbsverstoß, denn der Verstoß gegen § 49 PBefG ist nach § 3a UWG ein Rechtsbruch und damit unlauter.
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 3a
RechtsbruchUnlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Als Konkurrent um Fahrgäste kann ein Taxifahrer von dem Anbieter der UBER-Black-App verlangen, dieses Angebot zu unterlassen.
Dienstleistungsfreiheit in Europa gegen den Schutz des Taxiverkehrs
Der EuGH hat nun zu beurteilen, ob die zum Schutz des Taxiverkehrs gerechtfertigte Beurfsausübungsregelung im Lichte der Dienstleistungsfreiheit standhält.
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)Artikel 56Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.
Dabei wird von Bedeutung sein, ob UBER Black überhaupt eine Verkehrsdienstleistung ist, weil hierfür besondere Regeln gelten.
Artikel 58(1) Für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs gelten die Bestimmungen des Titels über den Verkehr. (…)
RICHTLINIE 2006/123/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATESvom 12. Dezember 2006über Dienstleistungen im Binnenmarkt(…)Artikel 16Dienstleistungsfreiheit(1) Die Mitgliedstaaten achten das Recht der Dienstleistungs-erbringer, Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat alsdemjenigen ihrer Niederlassung zu erbringen.Der Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird,gewährleistet die freie Aufnahme und freie Ausübung vonDienstleistungstätigkeiten innerhalb seines Hoheitsgebiets.(…)(3) Der Mitgliedstaat, in den sich der Dienstleistungserbringerbegibt, ist nicht daran gehindert, unter Beachtung des Absatzes 1Anforderungen in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistun-gen zu stellen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, deröffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder desSchutzes der Umwelt gerechtfertigt sind.