Textilkennzeichnung im Onlineshop

Textilkennzeichnung im Onlineshop – aber richtig!

Wer Textilien im Internet verkauft, muss einiges beachten. Vor allem die richtige Textilkennzeichnung im Onlineshop ist fehlerträchtig. Aktuell häufen sich wieder die Anfragen von Onlineshop-Betreibern, die eine Abmahnung aufgrund einer unzutreffenden Textilkennzeichnung erhalten haben.

Nach dem seit Februar 2016 in Deutschland geltenden Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) dürfen Textilerzeugnisse nur dann in den Verkehr gebracht werden oder auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie mit dem TextilKennzG und der Europäischen Textilkennzeichnungsverordnung Nr. 1007/2011 im Einklang stehen. Das Gesetz regelt darin die genaue Bezeichnung von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen. Sinn und Zweck der Textilkennzeichnung im Onlineshop ist es, einen funktionierenden Binnenmarkt und den Verbraucherschutz durch Bereitstellung von Information sicherzustellen.

Wer muss kennzeichnen?

Grundsätzlich muss nur der Hersteller der Textilien die Kennzeichnungspflicht beachten (Art. 15 der EU- Verordnung Nr. 1007/2011). Aber Vorsicht: Auch der Händler wird wie ein Hersteller mit allen entsprechenden Pflichten behandelt, wenn er ein Erzeugnis unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke in Verkehr bringt, das Etikett selbst anbringt oder den Inhalt des bereits angebrachten Etiketts ändert. Sollten Sie also als Onlinehändler Textilien in eigenem Namen anbieten, müssen Sie zwingend die Regelungen zur Textilkennzeichnung einhalten.

Was muss gekennzeichnet werden?

Gekennzeichnet werden muss ein Textilerzeugnis, welches online oder im Einzelhandel vertrieben wird. Gemäß Art. 3 Absatz 1 der EU- Verordnung Nr. 1007/2011 ist  dies ein Erzeugnis, das im rohen, halb-bearbeiteten, bearbeiteten, halbverarbeiteten, verarbeiteten, halbkonfektionierten oder konfektionierten Zustand, ausschließlich Textilfasern enthält, unabhängig von dem zur Mischung oder Verbindung angewandten Verfahren. Zu kennzeichnen sind auch alle Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 %, wie beispielsweise Bezugsmaterial für Möbel, Matratzenbezügen oder Regen- und Sonnenschirme.

Wie muss gekennzeichnet werden?

Art. 5 der EU- Verordnung schreibt vor, dass man nur die „offiziellen“ Textilfaserbezeichnungen (d. h. im Anhang I der EU- Verordnung wörtlich aufgezählt) zur Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf den Etiketten und für Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen verwenden darf:

Beispiel: „100 % Baumwolle“

Bestehen die Textilerzeugnisse aus verschiedenen Textilfasern, ist es nötig, alle Fasern anzugeben, die in dem Erzeugnis enthalten sind, und zwar in absteigender Reihenfolge:

Beispiel: „80 % Baumwolle 20% Polyester“

Die Etikettierung und Kennzeichnung von Textilerzeugnissen muss leicht lesbar, sichtbar, dauerhaft und — im Falle eines Etiketts — fest angebracht sein. Die Kennzeichnung muss daher in Katalogen, in Prospekten, auf Verpackungen oder Etiketten erfolgen.

Die Art und Weise der Textilkennzeichnung im Onlineshop ist ebenfalls nicht beliebig. Die Angaben müssen bei der Produktbeschreibung stehen. Sie können beispielsweise unter dem Oberbegriff „Material“ gut lesbar eingeblendet sein.

Was passiert bei falscher oder fehlender Textilkennzeichnung im Onlineshop?

Vor allem Onlinehändler erhalten recht häufig Abmahnungen von Mitbewerbern oder Wettbewerbsverbänden aufgrund ihrer fehlerhaften Textilkennzeichnung im Onlineshop. Damit verbunden ist vor allem die Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Daneben soll der Abgemahnte dem Gegner meist Rechtsanwaltskosten und den sonstigen Schaden ersetzen. Rechtliche Grundlage einer solchen Abmahnung ist ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (UWG). Die Gerichte nehmen an, dass eine fehlerhafte Textilkennzeichnung im Onlineshop Verbraucher täuscht, und Händler sich so einen unlauteren Vorteil verschaffen können.

Die Kosten im Falle einer Abmahnung wegen Textilkennzeichnung im Onlineshop summieren sich, je nach Schwere des Verstoßes und dem Verhalten im Falle eines Konflikts schnell auf mehrere tausend Euro.

Darüber hinaus liegt im Verstoß gegen die Textilkennzeichnungspflicht gleichzeitig eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 12 TextilKennzG dar. Die zuständige Behörde kann in diesem Fall eine Geldbuße bis zu zehntausend Euro auferlegen.

Abmahnung wegen fehlerhafter Textilkennzeichnung im Onlineshop: Wir helfen Ihnen weiter!

Verstöße bei fehlerhafter Textilkennzeichnung im Onlineshop haben schwerwiegenden Konsequenzen. Händler sollten deswegen penibel darauf achten, die rechtlichen Vorgaben einzuhalten.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben und das Problem lösen wollen, wenden Sie sich an uns. Wir prüfen, ob die Ansprüche berechtigt sind und beraten Sie zum weiteren Vorgehen. Gerne helfen wir Online-Händlern, die aufgrund der geltenden, umfassenden Regelungen verunsichert sind und ihren Shop abmahnsicher gestalten möchten.

Nehmen Sie einfach mit uns Kontakt auf unter post(at)kanzlei-metzner.de. Auch unter der Rufnummer +49 (91 31) 6 11 61 – 0 sind wir jederzeit für Sie erreichbar und stehen gern für ein unverbindliches Gespräch zur Verfügung.

E-Commerce-Recht 2020: Das Wichtigste in Kürze

Ein neues Jahr hat begonnen, und auch Onlinehändlern stehen wieder rechtliche Themen ins Haus, mit denen sie sich befassen müssen. Wir haben kurz und knapp zusammengefasst, worum es 2020 im E-Commerce-Recht gehen wird.

Gleich prüfen: Änderungen ab 1.1.2020

Schon zu Jahresbeginn treten die Änderungen zur Angabe der Streitschlichtungsstelle sowie die Quick Fixes zur Mehrwertsteuer in Europa in Kraft (siehe unten). Shop-Betreiber sollten daher, soweit noch nicht geschehen, prüfen, ob diese Änderungen sie betreffen. Und wer aus dem klassischen stationären Handel kommt, oder neben seinem Onlineshop auch ein Ladengeschäft betreibt, den trifft nun die Kassenbonpflicht.

Plattform to Business – Verordnung der EU

Am 12.7.2020 tritt die EU-Verordnung 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten in Kraft.

Sie wird auch kurz Plattform-to-Business-Verordnung oder P2B-Verordnung genannt.

Was bedeutet die P2B-Verordnung für Onlinehändler?

Im Digitalen Marketing nehmen Vermittlungsplattformen – dazu gehören gegebenenfalls auch soziale Medien – eine wichtige Position ein. Sie bieten die für den Erfolg des Absatzes entscheidende Sichtbarkeit im Markt für Onlinehändler. Amazon, Idealo und Facebook bestimmen aber mit ihrer Marktmacht, wer präsent ist. Nicht wenige Händler haben bei solchen Mittlern schon Intransparenz oder gar Willkür erlebt. Künftig verlangt die EU von Plattformbetreibern daher, zu Gunsten der Händler strengere Regeln einzuhalten:

AGB von E-Commerce-Plattformen

Existenzbedrohlich kann es für Händler sein, wenn der Account auf einer Handelplattform gesperrt wird. Plattformen dürfen Teilnehmer künftig nur sperren, wenn in den AGB konkret beschrieben ist, wann die Plattform den Zugang aussetzen, beschränken oder beenden darf. „Gummiparagrafen“, mit denen sich die Plattformen alle Möglichkeiten offenlassen, sollen damit der Vergangenheit angehören.

Vertriebsbeschränkungen wie zum Beispiel Bestpreis-Klauseln, mit denen die Vermittler Händler zwingen wollen, Produkte auf ihrer Plattform exklusiv am günstigsten zu verkaufen, müssen in AGB angegeben und begründet werden. Ebenso ist offenzulegen, ob die Plattform eigene Produkte bevorzugt behandelt.

Schließlich müssen die Plattform-AGB künftig klar und verständlich sowie leicht verfügbar sein, und es gelten neue Standards bezüglich der Informationspflicht bei Änderungen der Bestimmungen.

Ranking-Parameter

Nur wer oben steht, bekommt den Kunden ab – doch undurchsichtige Ranking-Algorithmen soll es künftig nicht mehr geben. Jedenfalls die wichtigsten Parameter muss eine Plattform bekanntgeben, damit sich Händler daran orientieren können.

Außergerichtliche Streitbeilegung

Die Plattformen müssen ein wirksames und effektives Beschwerdemanagementsystem vorhalten und hierüber berichten, sowie in den AGB Mediatoren nennen, die darüber hinaus zur Verfügung stehen.

Abmahnung von Verstößen gegen die Plattform-to-Business-Verordnung

Die Vorschriften der Plattform-to-Business-Verordnung sind Marktverhaltensregeln, und ein Verstoß gegen sie wird eine unlautere Wettbewerbshandlung sein. Daher drohen den Plattformen Abmahnungen. Abmahnen können nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) aber nur Mitbewerber der Plattformen. Das können zumindest dann auch angeschlossene Händler sein, wenn die Plattform selbst in der gleichen Branche tätig ist. Darüber hinaus ermächtigt die P2B-Verordnung auch repräsentative Organisationen, Verbände und öffentlichen Stellen, gerichtlich gegen rechtswidrig handelnde Plattformen vorzugehen.

Verpackungsgesetz: Vollständigkeitserklärung

Zum 15.05.2020 müssen Onlinehändler erstmals eine Vollständigkeitserklärung nach dem Verpackungsgesetz abgeben. Sie müssen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister nachweisen, welche Verpackungsmengen sie 2019 in Verkehr gebracht haben, und zwar nach den Vorgaben des § 11 Absatz 3 Verpackungsgesetz.

Befreit von der Erklärungspflicht sind Händler, die weniger als 80.000 kg Glasverpackungen, 50.000 kg an Papier- bzw. Kartonverpackungen oder 30.000 kg. an Metall-, Kunststoff- bzw. Verbundverpackungen in Verkehr gebracht haben. Dennoch kann die zuständige Behörde ausnahmsweise eine Meldung auch bei geringeren Mengen fordern.

Steuerrecht für Onlinehändler

„Quick Fixes“

Starken Änderungen ist das EU-Umsatzsteuersystem unterworfen. Im Rahmen der Umsatzsteuerreform werden als sogenannte „Quick Fixes“ ab 1.1.2009 Regelungen über die folgenden steuerrelevanten Vorgänge eingeführt:

  • Dreiecks- bzw. Reihengeschäfte
  • Regularien für Konsignationslager
  • Belegnachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
  • Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

So sind z. B. innergemeinschaftliche Lieferungen künftig nur noch dann umsatzsteuerfrei, wenn eine gültige ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UStID-Nr.) des Abnehmers vorhanden ist und der Händler diese Lieferung im Rahmen seiner Zusammenfassenden Meldung gemeldet hat.

Für Händler, bei denen Cross-border E-Commerce einen starken Anteil am Geschäft ausmacht, ist der Weg zum Steuerberater unumgänglich, um die kaufmännische Compliance aktuell zu halten.

Grenze für Kleinunternehmerregelung

Die Bemessungsgrenze, nach der Händler als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuerpflicht befreit sein können, steigt von 17.500 auf 22.000 Euro. Die Regelung dürfen Gewerbetreibende in Anspruch nehmen, die im vergangenen Jahr diese Umsatzgrenze nicht überschritten haben und im laufenden Jahr nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz erwarten.

Änderung des MwSt.-Satzes bei E-Books

Der Mehrwertsteuersatz von E-Books wird auf 7% angepasst. Weil dieser Satz auch für gedruckte Bücher gilt, sind künftig Kombinationen beider Medien wieder leichter zu vermarkten. In den letzten Jahren war es schwierig geworden, digitale Medien in einem Produkt zusammen mit Büchern zu verkaufen.

Angabe der Streitbeilegungsstelle im Impressum

Eine Änderung am 1.1.2020 betrifft Onlineshops, die gesetzlich verpflichtet sind, oder sich freiwillig verpflichtet haben, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Eine Gesetzesänderung hat zur Folge, dass diese Händler ihre Angaben (in der Regel im Impressum) ändern müssen: sofern bislang die Allgemeine Stelle bisher zuständig war, muss es „Universalschlichtungsstelle“ heißen. Das klingt kleinlich, aber dennoch besteht gerade bei solchen Details erfahrungsgemäß hohe Abmahngefahr.

Änderungen zu späteren Zeitpunkten

Gemäß der EU-Vorgaben muss bis Herbst 2020 der neue Medienstaatsvertrag in Kraft treten. Die Betreiber reichweitenstarker Streaming-Kanäle, etwa über Youtube, werden nach aktuellem Entwurfsstand nur noch dann eine Rundfunklizenz benötigen, wenn sie im Durchschnitt 20.000 Live-Zuschauer haben.

Bis Ende 2020 dürfen Onlineshops und Paymentdienstleister noch ohne starke Kundenauthentifizierung (SCA) anbieten, die nach der Payment-Services-Directive 2 (PSD2) nun erforderlich ist.

Noch unbekannt ist, wann die e-Privacy-Verordnung in Kraft treten wird, die die DSGVO und das Datenschutzrecht ergänzen wird. Sie betrifft vor allem die Zustimmung zur Verwendung von Cookies. Die Regeln werden zwar verschärft, jedoch sollen die leidigen Cookie-Hinweise überflüssig werden.

Online-Shop: Abmahngefahr bei fehlender oder fehlerhafter Grundpreisangabe

Aktuell erreichen uns zahlreiche Anfragen von unseren E-Commerce-Mandanten. Die Problematik ist stets ähnlich: Sie wurden abgemahnt wegen fehlender oder fehlerhafter Grundpreisangaben in ihren Onlineshops.

Mit den Tipps in unserem folgenden Beitrag wollen wir Ihnen aufzeigen, ob Sie überhaupt verpflichtet sind, einen Grundpreis in Ihrem Onlineshop anzugeben, und wie diese Angabe erfolgen muss, damit Sie sich vor einer Abmahnung schützen können.

Was ist der Grundpreis?

Das Wichtigste vorab:

Wer – gleich ob online oder im stationären Handel – gewerbsmäßig Waren an Endkunden verkauft, muss generell prüfen, ob er neben der Angabe eines Endpreises verpflichtet ist, auch einen Grundpreis mitanzugeben. Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder 100 Milliliter verwendet werden.

Rechtsanwältin Maria Zeis aus der Kanzlei Dr. Metzner Rechtsanwälte

Die Grundpreisangabe soll dem Verbraucher eine optimale Möglichkeit geben, die Preise verschiedener Anbieter einfach und schnell zu vergleichen. Dadurch soll der Wettbewerb gefördert werden.

Beispiele für eine korrekte Nennung des Grundpreises:

Artikel 500 ml Olivenöl kostet 10,00 € (Grundpreis 20,00 €/ 1 Liter)

Artikel 180 ml Tomatensauce kostet 4,50 € (Grundpreis 2,50 €/ 100 ml)

Die Preisangabenverordnung regelt die Grundpreisangabe

Die Verpflichtung, in bestimmten Fällen den Grundpreis anzugeben, ergibt sich aus § 2 Absatz 1 PAngV, der Preisangabenverordnung.

Nach dieser Vorschrift ist jeder gewerbs- oder geschäftsmäßig Handelnde verpflichtet, bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben.

Der Händler muss daher den Grundpreis immer dann angeben, wenn eine Ware in einer Fertigpackung, in einer offenen Verpackung (wie Früchte in Körben) oder in einer Verkaufseinheit ohne Umhüllung angeboten werden. Für Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen, vgl. § 2 Abs. 3 PAngV. Zu beachten ist auch, dass die Angabe des Grundpreises auch bei bloßer Werbung zu erfolgen hat, wenn die Werbung auch die Angabe zu Preisen enthält.

Ausnahmen von der Pflicht zur Angabe des Grundpreises

Von dieser Verpflichtung zur Grundpreisangabe gibt es aber auch Ausnahmen:

Die Pflicht zur Angabe des Grundpreises entfällt beispielsweise, wenn der Grundpreis mit dem Gesamtpreis identisch ist oder wenn Waren verschiedenartiger Erzeugnisse angeboten werden, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind, wie beispielsweise Sets. In solchen Fällen würde eine Grundpreisangabe den Verbrauchern keine stärkere Klarheit bezüglich des Preises und damit auch keinen Mehrwert bieten.

Die Anwendung der PAngV setzt ein gewerbs- oder geschäftsmäßiges Handeln voraus (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV). Daher werden hiervon keine Preisangaben im Business-to-Business-Bereich erfasst. Demnach unterliegt ein Händler, der sich mit seinem Angebot ausdrücklich nicht an Letztverbraucher, sondern nur an Wiederverkäufer wendet, nicht den Vorschriften der Preisangabenverordnung. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 99/08) muss er aber durch geeignete Kontrollmaßnahmen sicherstellen, dass ausschließlich gewerbliche Abnehmer betrieblich verwendbare Waren erwerben können, auch wenn er Käufe für den privaten Bedarf jedoch nicht vollständig unterbinden kann.

Wie wird der Grundpreis nun richtig angegeben?

Der BGH hat mit Urteil vom 26.02.2009 – I ZR 163/06 entschieden, dass Grundpreise in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben sind. Wichtig ist, dass dieser gut erkennbar ist und nicht erst in den allgemeinen Produktbeschreibungen genannt wird. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass der Grundpreis gegenüber dem Endpreis nicht hervorgehoben werden darf. Der Verbraucher muss dem Angebot eindeutig den Endpreis entnehmen können. Andernfalls liegt eine Täuschung des Verbrauchers und damit ein Verstoß gegen die Grundsätze von Preisklarheit und Preiswahrheit des § 1 Abs. V Satz 1 PAngV vor.

Prüfen Sie Ihre Preisangaben

Fehlende Angaben zum Grundpreis werden vielfach abgemahnt. Dann drohen schnell Kosten in vierstelliger Höhe, und oft muss der Händler eine Unterlassungserklärung abgeben, um die Angelegenheit in Ordnung zu bringen. Um solchen Auseinandersetzungen vorzubeugen, sollten Sie daher unbedingt Ihren Onlineshop auch hinsichtlich der Grundpreisangaben prüfen oder prüfen lassen.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie zu diesem Thema Fragen haben. Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite!

Uber Black-Verbot: BGH fragt EuGH, ob Dienstleistungsfreiheit entgegensteht

Der EuGH soll sich dazu äußern, ob das Verbot von Uber Black in Deutschland zulässig ist. Dies hat der Bundesgerichtshof am Donnerstag beschlossen.

Uber Black ist der Profi-Fahrdienst des amerikanischen Unternehmens, die entsprechende App wurde aus den Niederlanden angeboten. Der Dienst ist mit Taxi-Dienstleistungen vergleichbar, denn die Wägen werden von Berufsfahrern gefahren und die Flotte ist einheitlich gestaltet. Uber will sich nicht dem regulierten Taxiverkehr in Deutschland unterwerfen. Dieses ist gekennzeichnet durch regulierte Tarife und den Kontrahierungszwang, d. h. jeder, der möchte, muss befördert werden.

Weil der Taxiverkehr gesetzlich geregelt ist, versuchte Uber sich auf die Regelung des § 49 PBefG zu stützen, die den Verkehr mit Mietwagen zulässt. Dort heißt es:

Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
§ 49 Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen

(…)

(4) Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrages erhalten. (…) Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen. (…)

 

In Abgrenzung zum Taxiverkehr ist die PKW-Vermietung mit Fahrer somit nur erlaubt, wenn der Fahrauftrag am Betriebssitz eingeht und der Wagen nach dem Auftragsende direkt an den Betriebssitz zurückkehrt.

Mietwagenvermittlung als Wettbewerbsverstoß

 

Die deutschen Instanzgerichte haben angenommen, dass UBER Black gegen dieses Rückkehrgebot verstößt. Damit begeht der App-Anbieter einen Wettbewerbsverstoß, denn der Verstoß gegen § 49 PBefG ist nach § 3a UWG ein Rechtsbruch und damit unlauter.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

§ 3a
Rechtsbruch

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Als Konkurrent um Fahrgäste kann ein Taxifahrer von dem Anbieter der UBER-Black-App verlangen, dieses Angebot zu unterlassen.

 

Dienstleistungsfreiheit in Europa gegen den Schutz des Taxiverkehrs

 

Der EuGH hat nun zu beurteilen, ob die zum Schutz des Taxiverkehrs gerechtfertigte Beurfsausübungsregelung im Lichte der Dienstleistungsfreiheit standhält.

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Artikel 56
Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.

 

Dabei wird von Bedeutung sein, ob UBER Black überhaupt eine Verkehrsdienstleistung ist, weil hierfür besondere Regeln gelten.

Artikel 58
(1) Für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs gelten die Bestimmungen des Titels über den Verkehr. (…)
Wenn die Mietwagen-App keine Verkehrsdienstleistung ist, könnte sich Uber also auf die Dienstleistungsfreiheit berufen. Dann muss der EuGH Art. 16 der Dienstleistungsrichtlinie von 2006 prüfen:
RICHTLINIE 2006/123/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 12. Dezember 2006
über Dienstleistungen im Binnenmarkt
(…)
Artikel 16
Dienstleistungsfreiheit
(1) Die Mitgliedstaaten achten das Recht der Dienstleistungs-
erbringer, Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als
demjenigen ihrer Niederlassung zu erbringen.
Der Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird,
gewährleistet die freie Aufnahme und freie Ausübung von
Dienstleistungstätigkeiten innerhalb seines Hoheitsgebiets.
(…)
(3) Der Mitgliedstaat, in den sich der Dienstleistungserbringer
begibt, ist nicht daran gehindert, unter Beachtung des Absatzes 1
Anforderungen in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistun-
gen zu stellen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der
öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder des
Schutzes der Umwelt gerechtfertigt sind.
Weiter fortgeschritten ist ein anderes Vorabentscheidungsverfahren (Az. beim EuGH: C-434/15), bei dem es um den Dienst Uber Pop geht, über den private Mitfahrgelegenheiten vermittelt werden. Der Sachverhalt ist jedoch so grundsätzlich unterschiedlich, dass aus den darin gefundenen Erkenntnissen nicht ohne weiteres auf die Beurteilung von Uber Black geschlossen werden kann.