Uber Black-Verbot: BGH fragt EuGH, ob Dienstleistungsfreiheit entgegensteht

Der EuGH soll sich dazu äußern, ob das Verbot von Uber Black in Deutschland zulässig ist. Dies hat der Bundesgerichtshof am Donnerstag beschlossen.

Uber Black ist der Profi-Fahrdienst des amerikanischen Unternehmens, die entsprechende App wurde aus den Niederlanden angeboten. Der Dienst ist mit Taxi-Dienstleistungen vergleichbar, denn die Wägen werden von Berufsfahrern gefahren und die Flotte ist einheitlich gestaltet. Uber will sich nicht dem regulierten Taxiverkehr in Deutschland unterwerfen. Dieses ist gekennzeichnet durch regulierte Tarife und den Kontrahierungszwang, d. h. jeder, der möchte, muss befördert werden.

Weil der Taxiverkehr gesetzlich geregelt ist, versuchte Uber sich auf die Regelung des § 49 PBefG zu stützen, die den Verkehr mit Mietwagen zulässt. Dort heißt es:

Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
§ 49 Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen

(…)

(4) Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrages erhalten. (…) Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen. (…)

 

In Abgrenzung zum Taxiverkehr ist die PKW-Vermietung mit Fahrer somit nur erlaubt, wenn der Fahrauftrag am Betriebssitz eingeht und der Wagen nach dem Auftragsende direkt an den Betriebssitz zurückkehrt.

Mietwagenvermittlung als Wettbewerbsverstoß

 

Die deutschen Instanzgerichte haben angenommen, dass UBER Black gegen dieses Rückkehrgebot verstößt. Damit begeht der App-Anbieter einen Wettbewerbsverstoß, denn der Verstoß gegen § 49 PBefG ist nach § 3a UWG ein Rechtsbruch und damit unlauter.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

§ 3a
Rechtsbruch

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Als Konkurrent um Fahrgäste kann ein Taxifahrer von dem Anbieter der UBER-Black-App verlangen, dieses Angebot zu unterlassen.

 

Dienstleistungsfreiheit in Europa gegen den Schutz des Taxiverkehrs

 

Der EuGH hat nun zu beurteilen, ob die zum Schutz des Taxiverkehrs gerechtfertigte Beurfsausübungsregelung im Lichte der Dienstleistungsfreiheit standhält.

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Artikel 56
Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.

 

Dabei wird von Bedeutung sein, ob UBER Black überhaupt eine Verkehrsdienstleistung ist, weil hierfür besondere Regeln gelten.

Artikel 58
(1) Für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs gelten die Bestimmungen des Titels über den Verkehr. (…)
Wenn die Mietwagen-App keine Verkehrsdienstleistung ist, könnte sich Uber also auf die Dienstleistungsfreiheit berufen. Dann muss der EuGH Art. 16 der Dienstleistungsrichtlinie von 2006 prüfen:
RICHTLINIE 2006/123/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 12. Dezember 2006
über Dienstleistungen im Binnenmarkt
(…)
Artikel 16
Dienstleistungsfreiheit
(1) Die Mitgliedstaaten achten das Recht der Dienstleistungs-
erbringer, Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als
demjenigen ihrer Niederlassung zu erbringen.
Der Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird,
gewährleistet die freie Aufnahme und freie Ausübung von
Dienstleistungstätigkeiten innerhalb seines Hoheitsgebiets.
(…)
(3) Der Mitgliedstaat, in den sich der Dienstleistungserbringer
begibt, ist nicht daran gehindert, unter Beachtung des Absatzes 1
Anforderungen in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistun-
gen zu stellen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der
öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder des
Schutzes der Umwelt gerechtfertigt sind.
Weiter fortgeschritten ist ein anderes Vorabentscheidungsverfahren (Az. beim EuGH: C-434/15), bei dem es um den Dienst Uber Pop geht, über den private Mitfahrgelegenheiten vermittelt werden. Der Sachverhalt ist jedoch so grundsätzlich unterschiedlich, dass aus den darin gefundenen Erkenntnissen nicht ohne weiteres auf die Beurteilung von Uber Black geschlossen werden kann.

 

Markenanmeldungen: Zahlen Sie nicht an IP Direct

Es gibt Unternehmen, deren Geschäftskonzept darin besteht, die Markenblätter und Markenregister nach aktuellen Anmeldungen durchzuforsten, die frischgebackenen Anmelder anzuschreiben und ihnen vermeintliche Zahlungsaufforderungen zu senden. Diese Schreiben sind als Rechnungen getarnt, die häufig wie amtliche Gebührenmitteilungen aussehen. Wird der Empfänger über die versprochene Leistung getäuscht, darf durchaus an versuchten Betrug gedacht werden.

Auch heute sind wieder zwei solche Anfragen bei uns in der Kanzlei eingetroffen, darunter Beispiel eine Zahlungsaufforderung von IP Direct. Auf dem Schreiben sind die Marke selbst und die Daten der Markenanmeldung wiedergegeben.

Abzocker: IP Direct verlangt 1.954,00 € für Marken-„Anmeldegebühr“

Die Firma, eine s.r.o. (entspricht der deutschen GmbH) aus Tschechien mit Sitz in Prag, fordert Sie auf, eine „Filing Fee for Order“ nebst „Processing Fee“ in Höhe von insgesamt 1.954 Euro zu zahlen und gibt auch gleich die Zahlungsmethoden an. Der Mandant wird dabei mit einer „Order“-Nummer überrascht, die den irrigen Eindruck erweckt, er hätte bereits zuvor eine Bestellung aufgegeben, die hier abgerechnet wird.

Angebliche Veröffentlichung im „Register of the International Trademark“

Erst im Kleingedruckten wird klargestellt, dass die „registration“ keine offizielle Eintragung durch eine Behörde ist, sondern nur ein Angebot über eine einjährige Veröffentlichung in der Datenbank des Anbieters, einem „Register of the International Trademark“. Sofern es dieses „Register“ überhaupt gibt, dürfte sein Wert äußerst gering sein und der Preis für die Eintragung gnadenlos überhöht.

Warnung der Markenämter

Auch die Markenämter informieren auf Ihren Seiten und auch teils im Zusammenhang mit einzelnen Anmeldevorgängen über dieses Unwesen. Trotz der Warnhinweise von DPMA, EUIPO und WIPO kommt es ziemlich häufig vor, dass Mandanten angesichts der konkret an sie geschickten Schreiben unsicher werden.

Was tun, wenn schon gezahlt wurde?

Grundsätzlich kann ein Vertrag zustandekommen, wenn eine solche Rechnung bezahlt wird. Allerdings sollte man aufgrund der Gestaltung der Angebote alle denkbaren Erklärungen abgeben, die eine Lösung von dem Vertrag ermöglichen könnten, wie etwa die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder wegen Irrtums, Kündigung oder gar einen Widerruf.

Trotz Unterschrift nicht zahlen

Nach unserer Erfahrung werden zwar unterschriebene Verträge bei vergleichbaren Anbietern kulanzhaber meist storniert, wenn man sich entsprechend äußert. Selbst wenn man nichts unternimmt, werden die Forderungen nach unserer Erfahrung aber nicht gerichtlich geltend gemacht, da es nicht zum eingangs skizzierten Geschäftsmodell paßt, Prozessrisiken auf sich zu nehmen.

Zahlungen sind nur schwer rückgängig zu machen

Wenn Zahlungen geleistet wurden, ist es aber in der Regel kaum möglich, diese mit vertretbarem Aufwand zurückzuholen. Das Kostenrisiko übersteigt meist deutlich den Streitwert, zumal oft ausländische Kollegen beauftragt werden müssen. Ein europäischer Zahlungsbefehl könnte hier ein gewisses Druckmittel darstellen, aber wenn die Anbieter außerhalb der EU sitzen, wird es ohnehin schwierig.

Hilft das Urheberrecht?

Wie kann man den systematischen Fallenstellern das Handwerk legen? Schwer, sicherlich; aber möglicherweise handelt es sich um einen Verstoß gegen das urheberrechtliche Datenbankrecht, wenn die veröffentlichten Daten systematisch entnommen und zweckentfremdet werden. Angesichts des gewerblichen Vorgehens könnte man hier sogar an eine strafbare Handlung denken. Ob sich die Strafverfolgungsbehörden aber hierfür interessieren, bleibt dahingestellt.

Markenanmeldung: Fragen Sie Ihren Anwalt

Wenn Sie ein Schreiben von Direct IP oder eine andere fragliche Zahlungsaufforderung nach einer Markenanmeldung erhalten haben, können Sie es uns gerne per E-Mail an post@kanzlei-metzner.de schicken. Sie erhalten von uns eine kostenlose Ersteinschätzung. Kontaktieren Sie uns, wir melden uns umgehend!

UPDATE 08.05.2017:

Gleich am nächsten Tag erhielt einer unserer Mandanten ein Schreiben des „Register der Deutschen Marken„, Leopoldstraße 244, 80807 München. Angeboten wurde die „Registrierung der o. g. Marke im Register der Deutschen Marken für die Dauer von 10 Jahren“. Unser Mandant sollte 1650 Euro auf ein Konto mit polnischer IBAN überweisen, ohne dass nähere Angaben über die Identität der Anbieter vorhanden waren. Wir weisen auch hierzu nochmals darauf hin, dass Sie nicht verpflichtet sind, derartigen Zahlungsaufforderungen nachzukommen.

UPDATE 21.06.2018:

Aus unserer Sammlung möchte ich ein weiteres Schreiben präsentieren: Diesmal heißt der Absender „Copyright-Register des geistigen Eigentums – ein privatrechtliches Markenregister“ unter der Postanschrift Schwere-Reiter-Str. 27, 80797 München. Stolze 3.224 Euro (!) soll der Anmelder für die angebliche Registrierung in das Copyright-Register auf ein polnisches Bankkonto zahlen. Bitte tun Sie es nicht.

Copyright Register Scam

Nett ist auch der Versuch, die Rechtsverbindlichkeit mit nebulösem Bezug auf „§145 Gesetz vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195) zu erschleichen – es ist nichts anderes als das BGB, und § 145 sagt nicht mehr als ganz allgemein, dass derjenige, der jemandem einen Vertragsschluss anträgt, daran gebunden ist.