14 wichtige Fragen zur Markenanmeldung – FAQ

Phase I: Vor der Anmeldung

1. Brauche ich eine Marke?

Es gibt keinen Zwang, eine Marke anzumelden. Der Vorteil liegt aber, dass man ein Monopol erhält, die Marke im Schutzgebiet (z. B. deutschlandweit) für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Anders als wenn man nur eine Firma, ein Unternehmenskennzeichen oder gar nur eine Domain hat, muss man die Benutzung und die Bekanntheit einer eingetragenen Marke nicht beweisen. Außerdem kann sich kein Dritter die Marke „wegschnappen“ und Ihnen nachträglich untersagen, Ihre Bezeichnung zu benutzen. Daher lohnt es sich grundsätzlich immer, über Markenschutz nachzudenken.

2. Soll ich eine Wortmarke oder eine Wort-/Bildmarke anmelden?

Es gibt verschiedene Markenformen. Welche ist für mich die richtige?

  • Wenn eine Grafik enthalten sein muss, bzw. der optischen Eindruck zählt, kommt nur eine Bildmarke oder eine Kombination daraus, die sogenannte Wort-/Bildmarke, in Frage.
  • Wenn primär ein Wort oder Zahlen wichtig sind, ist die Wortmarke grundsätzlich die bessere Wahl, weil sie einen größeren Schutzbereich hat. Das heißt, dass sie auch gegen die Benutzung der Marke in anderen grafischen Formen schützt, und gegenüber verwechslungsfähig ähnlichen Begriffen. Außerdem bleibt der Schutz auch bei Änderungen des Logos bestehen.

3. Ist der Markenschutz von Slogans möglich?

Kann ich einen Slogan anmelden?

Bei einem Slogan könnte es schon von Amts wegen Schwierigkeiten geben, da Slogans restriktiv gehandhabt werden, wenn sie allgemeinen Inhalt haben und daher nicht geeignet sind, auf die Herkunft der Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Allerdings heißt das nicht, dass Ihnen z. B. von Dritten mit älteren Rechten keine Schwierigkeiten gemacht werden können; ob ältere Marken Dritter vorliegen, muss in der Regel über eine Recherche geprüft werden. Es kann schließlich unter bestimmten Umständen einen Versuch wert sein, die Anmeldung eines Slogans trotz geringer Chancen zu versuchen. Im Übrigen kann ein Slogan im Zusammenhang mit einem Logo in der Regel angemeldet werden.

4. Wie lange ist der Zeitraum der Schutzdauer einer Marke?

Wie lange gilt der Markenschutz bzw. kann und muss man ihn wieder verlängern?

Der Markenschutz gilt 10 Jahre ab dem Anmeldetag, und er kann beliebig oft verlängert werden. Für die Verlängerung verlangen die Markenämter Gebühren, die in der Regel höher sind als die Anmeldegebühren; so berechnet das DPMA eine Verlängerungsgebühr in Höhe von 750 € für bis zu drei Klassen und 290 € für jede weitere Klasse. Eine professionelle Überwachung des Fristablaufs ist wichtig, um nicht die Marke zu verlieren, nur weil jemand vergisst, die Verlängerungsgebühren zu zahlen. Wenn Sie eine Marke bei uns anmelden, und wir als Vertreter beim Markenamt eingetragen sind, überwachen wir für Sie automatisch den Ablauf des Markenschutzes.

5. Wie viele Produkte/Artikel kann ich schützen lassen? Und kann ich die Marke nachträglich erweitern?

Was passiert, wenn ich einen Artikel z.B nächstes Jahr entdecken sollte – kann ich dieses Produkt dann nachträglich in die Marke integrieren, oder muss ich dafür eine neue Marke anmelden?

Die Anzahl an Waren und Dienstleistungen pro Marke ist grundsätzlich nicht begrenzt. Je mehr Produkte bzw. Artikel Sie schützen lassen wollen, desto teuerer wird die Anmeldung. Man spricht hier von „Klassen“, den sogenannten „Nizza-Klassen“. Oft sind aber ähnliche Produkte in derselben Klasse zusammengefasst (z. B. Textilien in Kl. 25, Unterhaltungsdienstleistungen in Kl. 41 usw). Insgesamt gibt es 45 Nizza-Klassen (34 Waren- und 11 Dienstleistungsklassen). Die amtlichen Gebühren betragen zum Beispiel:

  • 3 Klassen, DE-Marke: 290 €,
  • 3 Klassen, Unionsmarke (EU): 850 € + 50 € + 150 € = 1.050 €
  • 10 Klassen, DE-Marke: 290 € + 7 x 100 € (für die über die 3. Klasse hinausgehenden Klassen) = 990 €
  • 10 Klassen, Unionsmarke: 850 € + 50 € + 8 x 150 € (für die über die 2. Klasse hinausgehenden Klassen) = 2.100,– €

Eine spätere Erweiterung der Marke ist nicht möglich, dann müsste eine neue Marke mit neuen Klassen angemeldet werden. Deshalb sollte man sich bei der Anmeldung gut überlegen, für welche Waren und Dienstleistungen man die Marke in den fünf Jahren nach der Anmeldung tatsächlich benutzen will.

6. Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass meine Marke geschützt wird?

Ob eine Marke Schutz erringt, hängt von zwei Umständen ab:

  • Beurteilt das Amt die Marke als eintragungsfähig?
  • Verhindern Inhaber älterer Rechte die Eintragung?

Im ersteren Fall spricht man von absoluten Eintragungshindernissen. Marken, denen absolute Schutzhindernisse entgegenstehen, sind von der Eintragung ausgeschlossen (§ 8 MarkenG). Ein absolutes Schutzhindernis ist das Fehlen der Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Einer Marke fehlt jegliche Unterscheidungskraft, wenn sie ungeeignet ist, die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dieser Mangel kann sich etwa daraus ergeben, dass der gewählte Begriff die Ware oder Dienstleistung schlicht beschreibt, oder dass der Begriff so allgemein ist, dass das Publikum keinen Herkunftshinweis damit verbindet. Ein anderes absolutes Schutzhindernis ist das Freihaltungsbedürfnis: Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung etc. oder hinsichtlich sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können, sind von der Eintragung ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Der Ausschluss beschreibender Angaben von der Eintragung in das Markenregister soll Mitbewerbern die freie und ungehinderte Verwendung beschreibende Angaben im geschäftlichen Verkehr sichern.

Zum zweiten Fall: Inhaber älterer Rechte können, vor allem im Wege des Widerspruchs, aber auch per Löschungsantrag oder einer Abmahnung auf Unterlassung, gegen Ihre Markenanmeldung vorgehen und damit relative Eintragungshindernisse geltend machen. Dies wird erfahrungsgemäß nicht immer passieren, jedoch sollte man die Gefahr im Vorfeld einschätzen. Ein Widerspruch ist nicht nur wegen identischer, sondern auch aufgrund ähnlicher Zeichen möglich, nämlich wenn sogenannte Verwechslungsgefahr besteht. Beispielsweise sind dies ältere Marken, die sich nur so wenig von der neu anzumeldenden Marke unterscheiden, beispielsweise in der Schreibweise, so dass man sie leicht verwechseln kann. Ob Verwechslungsgefahr konkret vorliegt, kann kompliziert zu beurteilen sein. Hierfür sind alle Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, vor allem die Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens, die Zeichenähnlichkeit und die Warenähnlichkeit. Zwischen diesen Kriterien besteht eine Wechselwirkung, so dass etwa eine höhere Zeichenähnlichkeit einen großen Abstand bei den Waren und Dienstleistungen ausgleicht und umgekehrt. Am Ende prüfen Ämter und Gerichte dies innerhalb einer Gesamtabwägung. Um das Risiko zu minimieren, empfehlen wir eine Ähnlichkeitsrecherche nach allen in Betracht kommenden bestehenden Rechten.

Phase II: es wird konkret – das Anmeldeverfahren

7. Wie lange dauert eine Markenanmeldung?

Ich habe verstanden, dass der Zeitpunkt der Einreichung ausschlaggebend ist. Wie lange dauert die Anmeldung selbst ungefähr?

  • Eine Markenanmeldung kann meistens sehr kurzfristig ausgearbeitet und eingereicht werden, notfalls innerhalb von ein bis zwei Tagen, wenn es eilt. Es hängt davon ab, ob Sie sich über die Marke und die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Klaren sind, das Risiko kennen, das Logo in der notwendigen Form vorliegt, und die und die Zahlung bei uns eingegangen ist. Wir nehmen bei Dr. Metzner Rechtsanwälte Zahlungen auch per Paypal an, was die schnelle Abwicklung sehr vereinfacht.
  • Nach der Einreichung einer Markenanmeldung beim DPMA braucht das Amt erfahrungsgemäß etwa zwei bis vier Wochen bis zur Eintragung der Marke. Ab der Veröffentlichung der Eintragung besteht drei Monate lang für Dritte die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen.
  • Beim EU-Markenamt dauert die Prüfung bis zur Veröffentlichung ca. 2-6 Wochen im „Fast Lane“ Modus, der bei uns selbstverständlich möglich ist. Danach schließt sich eine 3-monatiges Widerspruchsfrist an, damit Inhaber älterer Rechte ggf. Widerspruch einlegen können. Wenn kein Widerspruch eingelegt wird, oder ein Widerspruch zurückgewiesen wurde, wird die Unionsmarke eingetragen.

8. Ab wann kann ich die Marke ohne Bedenken benutzen?

Grundsätzlich wirkt der Schutz auf den Anmeldetag zurück, wenn die Eintragung später erfolgt. Daher ist der Anmeldetag der Zeitpunkt, ab dem man die Marke benutzen kann, ohne Gefahr zu laufen, dass ein Dritter sich die gleiche Marke mit besserem Zeitrang registriert. Allerdings muss das Risiko berücksichtigt werden, dass die Marke nicht eingetragen wird oder durch Widerspruch erfolgreich angegriffen wird. Dann fällt der Schutz weg bzw. entsteht gar nicht.

9. Was passiert, wenn die Marke nicht eingetragen wird oder eine Abmahnung wegen der Anmeldung eintrifft?

Sie sollten sich zur Verhinderung negativer Folgen vor der Anmeldung grundsätzlich umfassend beraten lassen. Eine Garantie für die Eintragungsfähigkeit und die Unbedenklichkeit gegenüber älteren Rechten gibt es aufgrund der unübersehbaren Vielzahl von Konstellationen nicht. Als Anwälte haften wir aber für unsere fachliche Meinung, die wir bezüglich der Eintragungsfähigkeit und Kollisionsgefahr erteilen. Bezüglich der Kollisionsgefahr hängt die Aussagekraft unserer Einschätzung von den Recherchen ab, die uns zur Beurteilung zur Verfügung stehen. Eine umfassende Wortmarken-Ähnlichkeitsrecherche für Deutschland ist ab ca. 600-800 € erhältlich.

Phase III: Nach der Eintragung – ist etwa noch etwas zu tun?

10. Kann ich den Schutz der Marke auf andere Länder international erstrecken? Behalte ich dabei den Zeitrang?

Ab dem Anmeldetag gibt es eine sechsmonatige Frist, innerhalb der man die Marke unter Wahrung des Zeitranges (d. h. mit gleichem Anmeldetag) international auf andere Länder erstrecken kann, die dem WIPO Madrid-System angeschlossen sind. Auch bei der nachträglichen Anmeldung einer Unionsmarke kann innerhalb dieser Frist der Zeitrang einer DE-Marke in Anspruch genommen werden.

11. Muss ich die Marke benutzen, und was ist, wenn ich sie nicht für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen benutze?

Wenn der Inhaber einer Marke diese nicht für alle angemeldeten Waren oder Dienstleistungen benutzt, „verfällt“ der Schutz für diese Kategorien nach 5 Jahren, d. h. die Marke wird löschungsreif. Auf Antrag können Dritte die Marke dann löschen lassen. Dieser sogenannte Benutzungszwang führt aber nur bezüglich der nicht benutzten Waren/Dienstleistungen nach 5 Jahren zur Löschungsreife, im Übrigen wird die Marke nicht gelöscht.

12. Wie bekomme ich heraus, ob Dritte meine Marke verletzen?

Sie können natürlich sich selbst auf die Suche machen, z. B. durch Internetrecherchen. Oft werden Sie auch im Rahmen ihrer täglichen Arbeit auf Rechtsverletzungen stoßen. Wir empfehlen jedoch eine professionelle Markenüberwachung (es gibt u. a. auch Domain- und Firmennamenüberwachungen). Nur so erhalten Sie zuverlässig und bequem Berichte, ob Dritte eine Marke anmelden, die Ihre Marke verletzt.

13. Muss ich Rechtsverletzungen nachgehen und bin ich gezwungen, Dritte abzumahnen?

Nein, es gibt keinen „Abmahnzwang“. Es ist aber zu bedenken, dass die Marke verwässert, wenn man sie nicht verteidigt, und den Schutz verliert. Daher ist es in der Regel bei einer ernsthaften Markenführung unabdingbar, Verletzer in die Schranken zu weisen, um den Bestand der eigenen Marke nicht zu gefährden. Rücksichtnahme oder Zaghaftigkeit ist gefährlich und kann später dem Markeninhaber bei einer Auseinandersetzung sogar entgegengehalten werden.

14. Kann ich die Marke auf einen anderen übertragen und was kostet es?

Ist es möglich, die Marke z. B. die ich zuerst persönlich angemeldet habe, auf mein später gegründetes Unternehmen zu übertragen, und was kostet es?

Eine Übertragung ist möglich, außer den anwaltlichen Bearbeitungsgebühren von ca. 100 € fallen bei DE- und Unionsmarken keine Kosten an.

Markenanmeldungen: Zahlen Sie nicht an IP Direct

Es gibt Unternehmen, deren Geschäftskonzept darin besteht, die Markenblätter und Markenregister nach aktuellen Anmeldungen durchzuforsten, die frischgebackenen Anmelder anzuschreiben und ihnen vermeintliche Zahlungsaufforderungen zu senden. Diese Schreiben sind als Rechnungen getarnt, die häufig wie amtliche Gebührenmitteilungen aussehen. Wird der Empfänger über die versprochene Leistung getäuscht, darf durchaus an versuchten Betrug gedacht werden.

Auch heute sind wieder zwei solche Anfragen bei uns in der Kanzlei eingetroffen, darunter Beispiel eine Zahlungsaufforderung von IP Direct. Auf dem Schreiben sind die Marke selbst und die Daten der Markenanmeldung wiedergegeben.

Abzocker: IP Direct verlangt 1.954,00 € für Marken-„Anmeldegebühr“

Die Firma, eine s.r.o. (entspricht der deutschen GmbH) aus Tschechien mit Sitz in Prag, fordert Sie auf, eine „Filing Fee for Order“ nebst „Processing Fee“ in Höhe von insgesamt 1.954 Euro zu zahlen und gibt auch gleich die Zahlungsmethoden an. Der Mandant wird dabei mit einer „Order“-Nummer überrascht, die den irrigen Eindruck erweckt, er hätte bereits zuvor eine Bestellung aufgegeben, die hier abgerechnet wird.

Angebliche Veröffentlichung im „Register of the International Trademark“

Erst im Kleingedruckten wird klargestellt, dass die „registration“ keine offizielle Eintragung durch eine Behörde ist, sondern nur ein Angebot über eine einjährige Veröffentlichung in der Datenbank des Anbieters, einem „Register of the International Trademark“. Sofern es dieses „Register“ überhaupt gibt, dürfte sein Wert äußerst gering sein und der Preis für die Eintragung gnadenlos überhöht.

Warnung der Markenämter

Auch die Markenämter informieren auf Ihren Seiten und auch teils im Zusammenhang mit einzelnen Anmeldevorgängen über dieses Unwesen. Trotz der Warnhinweise von DPMA, EUIPO und WIPO kommt es ziemlich häufig vor, dass Mandanten angesichts der konkret an sie geschickten Schreiben unsicher werden.

Was tun, wenn schon gezahlt wurde?

Grundsätzlich kann ein Vertrag zustandekommen, wenn eine solche Rechnung bezahlt wird. Allerdings sollte man aufgrund der Gestaltung der Angebote alle denkbaren Erklärungen abgeben, die eine Lösung von dem Vertrag ermöglichen könnten, wie etwa die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder wegen Irrtums, Kündigung oder gar einen Widerruf.

Trotz Unterschrift nicht zahlen

Nach unserer Erfahrung werden zwar unterschriebene Verträge bei vergleichbaren Anbietern kulanzhaber meist storniert, wenn man sich entsprechend äußert. Selbst wenn man nichts unternimmt, werden die Forderungen nach unserer Erfahrung aber nicht gerichtlich geltend gemacht, da es nicht zum eingangs skizzierten Geschäftsmodell paßt, Prozessrisiken auf sich zu nehmen.

Zahlungen sind nur schwer rückgängig zu machen

Wenn Zahlungen geleistet wurden, ist es aber in der Regel kaum möglich, diese mit vertretbarem Aufwand zurückzuholen. Das Kostenrisiko übersteigt meist deutlich den Streitwert, zumal oft ausländische Kollegen beauftragt werden müssen. Ein europäischer Zahlungsbefehl könnte hier ein gewisses Druckmittel darstellen, aber wenn die Anbieter außerhalb der EU sitzen, wird es ohnehin schwierig.

Hilft das Urheberrecht?

Wie kann man den systematischen Fallenstellern das Handwerk legen? Schwer, sicherlich; aber möglicherweise handelt es sich um einen Verstoß gegen das urheberrechtliche Datenbankrecht, wenn die veröffentlichten Daten systematisch entnommen und zweckentfremdet werden. Angesichts des gewerblichen Vorgehens könnte man hier sogar an eine strafbare Handlung denken. Ob sich die Strafverfolgungsbehörden aber hierfür interessieren, bleibt dahingestellt.

Markenanmeldung: Fragen Sie Ihren Anwalt

Wenn Sie ein Schreiben von Direct IP oder eine andere fragliche Zahlungsaufforderung nach einer Markenanmeldung erhalten haben, können Sie es uns gerne per E-Mail an post@kanzlei-metzner.de schicken. Sie erhalten von uns eine kostenlose Ersteinschätzung. Kontaktieren Sie uns, wir melden uns umgehend!

UPDATE 08.05.2017:

Gleich am nächsten Tag erhielt einer unserer Mandanten ein Schreiben des „Register der Deutschen Marken„, Leopoldstraße 244, 80807 München. Angeboten wurde die „Registrierung der o. g. Marke im Register der Deutschen Marken für die Dauer von 10 Jahren“. Unser Mandant sollte 1650 Euro auf ein Konto mit polnischer IBAN überweisen, ohne dass nähere Angaben über die Identität der Anbieter vorhanden waren. Wir weisen auch hierzu nochmals darauf hin, dass Sie nicht verpflichtet sind, derartigen Zahlungsaufforderungen nachzukommen.

UPDATE 21.06.2018:

Aus unserer Sammlung möchte ich ein weiteres Schreiben präsentieren: Diesmal heißt der Absender „Copyright-Register des geistigen Eigentums – ein privatrechtliches Markenregister“ unter der Postanschrift Schwere-Reiter-Str. 27, 80797 München. Stolze 3.224 Euro (!) soll der Anmelder für die angebliche Registrierung in das Copyright-Register auf ein polnisches Bankkonto zahlen. Bitte tun Sie es nicht.

Copyright Register Scam

Nett ist auch der Versuch, die Rechtsverbindlichkeit mit nebulösem Bezug auf „§145 Gesetz vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195) zu erschleichen – es ist nichts anderes als das BGB, und § 145 sagt nicht mehr als ganz allgemein, dass derjenige, der jemandem einen Vertragsschluss anträgt, daran gebunden ist.