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Zwei Beschlüsse des OLG Frankfurt: Wann Plattformen liefern müssen

Innerhalb von sechs Wochen hat das OLG Frankfurt zwei Beschlüsse gefasst, die Mandanten mit Plattformproblemen direkt betreffen. Der eine hilft gesperrten Influencern, der andere Unternehmen, die sich gegen eine Bewertung ohne erkennbaren Kunden wehren. Beide Volltexte sind seit Kurzem in der hessischen Rechtsprechungsdatenbank abrufbar.

Instagram-Kanal gesperrt: Deutsche Gerichte sind zuständig

OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.07.2026, 11 W 12/26 (Kart)

Eine Influencerin mit Wohnsitz auf Zypern und rund 823.000 Followern wurde bei Instagram ohne Vorwarnung gesperrt. Der Vorwurf: Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards, ohne nähere Angaben. Nach dem Widerspruch wurde der Kanal kurz reaktiviert und nach wenigen Sekunden erneut gesperrt, diesmal mit anderer Begründung (Markenrecht). Das Landgericht Frankfurt wies den Eilantrag ab, weil die deutschen Gerichte international nicht zuständig seien.

Das OLG sah das anders und erließ die einstweilige Verfügung selbst. Meta darf den Kanal im geschäftlichen Verkehr in Deutschland nicht deaktivieren, bei Ordnungsgeld bis 250.000 Euro.

Drei Punkte sind für die Praxis wichtig:

Zuständigkeit. Das OLG stützt sich zunächst auf Art. 35 Brüssel-Ia-VO, der einstweilige Maßnahmen bei den Gerichten eines Mitgliedstaats ermöglicht, auch wenn die Hauptsache woanders liegt. Außerdem bejaht es Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO: Der Primärschaden tritt dort ein, wo die Betroffene an der Verbreitung ihrer Inhalte gehindert wird, hier auch in Deutschland. Ein Vermögensschaden, der nur Folge eines ohnehin bestehenden kartellrechtswidrigen Zustands ist, begründet den Gerichtsstand dagegen nicht.

Anspruch. Das OLG prüft §§ 33 Abs. 1, 20 Abs. 1 Satz 1, 19 GWB. Die Influencerin ist von der Plattform abhängig, weil sie bei einer Sperre den Kontakt zu ihren Followern verliert und diese nicht einfach mitnehmen kann. Eine Sperre ohne konkrete Begründung und mit wechselnden Gründen behandelt das OLG als grundlos und willkürlich. Ob Meta marktbeherrschend ist, lässt es offen.

Widerspruch. Erlässt erst das Beschwerdegericht die einstweilige Verfügung, ist der Widerspruch beim Landgericht einzulegen, nicht beim OLG. Das OLG beruft sich auf eine seit dem Reichsgericht gefestigte Praxis und hält abweichende Entscheidungen (KG, OLG Dresden) für rechtsirrig.

Was man nicht überschätzen sollte: Meta hat im Verfahren keine Stellungnahme abgegeben. Entschieden wurde auf Basis des glaubhaft gemachten Vortrags der Antragstellerin, und zu Gerichtsstandsklauseln in den Nutzungsbedingungen enthält der Beschluss nichts. Das OLG Hamburg hat im Juni 2026 bei einem gewerblich genutzten Account mit Wohnsitz auf Malta gerade wegen der Gerichtsstandsklausel (Irland) die Zuständigkeit verneint (15 W 13/26 (Kart)). Die Frage ist also nicht abschließend geklärt. Wer nutzt den Account wofür, und was steht im Vertrag? Davon hängt viel ab.

Anonyme Bewertung: Das Portal muss Belege herausgeben

OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.08.2026, 16 W 40/26

Ein Fahrzeugvermieter erhielt auf einem Bewertungsportal eine Bewertung unter Pseudonym, konnte sie keinem Kunden zuordnen und beanstandete sie. Das Portal nahm die Bewertung zunächst vom Netz, stellte sie dann aber wieder ein, nachdem die Verfasserin Nachweise für einen Kontakt vorgelegt hatte. Diese Nachweise gab es nicht heraus, zum Schutz der Bewerterin. Erst in der Klageerwiderung legte es sie vor, woraufhin die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärten. Streit gab es nur noch um die Kosten.

Das OLG legte sie dem Portal auf. Die Klage wäre erfolgreich gewesen. Der Kern der Begründung:

Das Portal haftet als mittelbarer Störer, wenn es dem Betroffenen die Nachweise (gegebenenfalls anonymisiert) nicht weiterleitet. Der Betroffene muss zwar darlegen und beweisen, dass kein Geschäftskontakt bestand. Das kann er aber erst, wenn er weiß, was der Bewerter vorgelegt hat. Sonst, so das OLG, drehe er sich im Kreis: Er könne nur wiederholen, dass er die Bewertung nicht zuordnen kann. Das Portal darf die Prüfung nicht für sich behalten und dem Betroffenen nur versichern, sie sei positiv ausgefallen.

Weitere Aussagen des Beschlusses:

  • Für die Beanstandung genügt es, den fehlenden Geschäftskontakt zu bestreiten, wenn die Bewertung pseudonym ist und ihr Inhalt keine Rückschlüsse zulässt. Weitere Darlegungen zu erfolglosen eigenen Nachforschungen sind nicht nötig.
  • Die BGH-Rechtsprechung zur Prüfpflicht (jameda, Blog-Eintrag) steht nach Ansicht des Senats im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 DSA.
  • Die Gerichtsstands- und Rechtswahlklausel des Portals (England und Wales) greift nicht. Sie wurde erst bei der Registrierung des Unternehmensprofils im November 2025 vereinbart, die Bewertung stammt vom Juli 2025, und der deliktische Anspruch betrifft nicht die Nutzungsbedingungen. Die Zuständigkeit folgt aus Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO, anwendbar ist deutsches Recht.

Einschränkung: Der Beschluss ist eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO und berücksichtigt den bisherigen Sach- und Streitstand. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Er liegt auf der Linie anderer Gerichte (OLG Hamburg 7 W 11/24, OLG München 18 U 2631/24), bindet aber niemanden.

Was das für die Praxis bedeutet

Bei einer Kontosperre lohnt sich die Prüfung eines Eilantrags auch dann, wenn die Betroffene im Ausland wohnt. Vorher sollte geklärt sein, ob der Account gewerblich genutzt wird und welche Klausel in den Nutzungsbedingungen steht.

Bei einer Bewertung ohne erkennbaren Kunden sollte man das Portal in der Beanstandung ausdrücklich auffordern, die Nachweise des Bewertenden, gegebenenfalls anonymisiert, herauszugeben. Verweigert das Portal das, hat man ein weiteres Argument für die Prüfpflichtverletzung.

Wenn Sie von einer Kontosperre oder einer unberechtigten Bewertung betroffen sind, melden Sie sich gern bei uns.

Volltexte beim Bürgerservice Hessenrecht (LaReDa):
OLG Frankfurt, 14.07.2026, 11 W 12/26 (Kart), ECLI:DE:OLGHE:2026:0714.11W12.26KART.00
OLG Frankfurt, 31.08.2026, 16 W 40/26, ECLI:DE:OLGHE:2026:0831.16W40.26.00

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