Córdoba, Spanien

EuGH „Córdoba“: Auferstehung des Vervielfältigungsrechts?

Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona hat am 9. Mai 2018 vor dem EuGH seine Schlussanträge in dem aktuellen urheberrechtlichen Verfahren um die Veröffentlichung eines Referats mit einem Foto von Córdoba auf einer Schulhomepage (Rs. C‑161/17) vorgebracht.

Seiner Meinung nach ist es keine Wiedergabe, wenn ein Foto im Internet wiedergegeben wird, das schon vorher ohne Hinweis auf ein Nutzungsverbot und ohne technische Schutzmaßnahme online gestellt war. So sei durch die Wiedergabe kein „neues Publikum“ erreicht worden. Hinzu kommt, dass hier keine gewerbliche Nutzung vorgelegen habe. Auch meint der Generalanwalt, dass das Foto im Verhältnis zu dem online gestellten Schulreferat nur akzessorischen Charakter habe, was offenbar einen relevanten Unterschied ausmachen soll.

Eine solche Meinung ist nichts anderes als die völlige Umkehr der Regeln, die bisher im deutschen Urheberrecht galten: dass der Nutzer die Rechtekette lückenlos bis zurück zum Urheber darzulegen hat; und dass Gewerblichkeit keine Rolle für die Frage spielt, ob ein Verwertungstatbestand gegeben ist oder nicht.

Sánchez-Bordona setzt damit die Revolution fort, die der EuGH mit seiner Rechtsprechung zum Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe in den letzten Jahren angezettelt hat.

Das Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe, im deutschen Urheberrechtsgesetz in § 15 Absatz 2 und 3 verankert, ist in Art. 3 der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG geregelt:

Artikel 3

Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände

(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

(2) …

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Rechte erschöpfen sich nicht mit den in diesem Artikel genannten Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit.

Neben den Widersprüchen, die auf der Hand liegen, erscheint die Auffassung des Generalanwalts auch im Hinblick auf Artikel 3 Absatz 3 nicht haltbar. Denn seine Auffassung bedeutet effektiv die Erschöpfung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe: was einmal ins Internet gestellt wird, kann frei zirkulieren. Das ist exakt der Gedanke der Erschöpfung, der bei körperlichen Werkexemplaren (Bücher, DVDs usw.) seit jeher gilt. Er ist aber aufgrund der Reproduzierbarkeit digitaler Inhalte nicht auf die öffentliche Wiedergabe anwendbar, weil die Werkexemplare dann nicht frei zirkulieren, sondern sich endlos vervielfältigen könnten. Der Generalanwalt stellt zwar in Abrede, dass sich das Verwertungsrecht hier erschöpft, weil der Fotograf hätte wissen können, dass Internetnutzer das Werk als frei verfügbar einschätzen würden, wenn es ohne Schutzmaßnahmen verfügbar gemacht wird. Inwiefern diese Ansicht eine faktische Erschöpfung rechtfertigt, lässt sich meiner Meinung nach nicht nachvollziehen.

Folgen die Richter den Schlussanträgen des Generalanwalts, hätte das folgende Konsequenzen:

  • Trotz der scheinbaren Lockerung des Urheberrechts zu Gunsten nicht-kommerzieller Nutzer ist die Meinung des Generalanwalts kein Freibrief zur wahllosen Nutzung von Online-Bildersuchen ohne Rechteklärung, da für die Nutzer dennoch jede Menge Fallstricke drohen (Urhebernennung, Rechtekette etc.).
  • Anders als früher müssen Fotografen, die ihre Rechte wahren wollen, nun einen ausdrücklichen Rechtevorbehalt vorsehen, wenn Sie Fotos ins Internet stellen oder stellen lassen. Das bedeutet, dass auch bei Lizenzierungen ratsam ist, die Verwerter dazu zu verpflichten, einen entsprechenden Hinweis bei der Wiedergabe zu setzen. Wird dies dann unterlassen, könnte ein vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen die Lizenznehmer bestehen, und zwar in Höhe des Betrages, der durch die dann mögliche „Córdoba“-Wiedergabe entsteht.
  • Bei Klagen könnte es in ähnlichen kritischen Konstellationen sinnvoll sein, wenigstens einen Hilfsantrag zu stellen, mit dem die Vervielfältigung angegriffen wird, die Voraussetzung einer öffentlichen Wiedergabe ist.

Selbst wenn das Urteil in Sachen „Córdoba“ anders ausfällt, als vom Generalanwalt beantragt, dürfte gerade der Selbstschutz der Fotografen notwendig bleiben. Denn das Verfahren, um das es aktuell geht, ist nur ein aktueller Fall in einer Reihe von Entscheidungen des EuGH zum Urheberrecht (z. B. zum Framing), bei denen ähnliche Wertungsgesichtspunkte eine entscheidende Rolle spielten. Insofern ist die Entwicklung wohl kaum aufzuhalten, dass Billigkeitsgesichtspunkte – vielleicht vergleichbar mit den fair-use-Regeln im anglo-amerikanischen Rechtskreis – sich auch außerhalb der dogmatisch bekannten Schrankenregelungen einen festen Platz im Urheberrecht erobern werden.

 

Schiffe am Kai in Kiel

Fotos vom „Aida-Kussmund“ dürfen ins Internet gestellt werden

Grundsätzlich kann der Urheber eines Werks bestimmen, wie es verwertet wird – allerdings nicht schrankenlos. Eine Urheberrechtsverletzung kann ausgeschlossen sein, wenn eine der gesetzlichen Schrankenregelungen eingreift.

Die sogenannte Panoramafreiheit ist eine der bekannteren Schranken des Urheberrechts. Der Gesetzgeber wollte zulassen, dass es

„zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.“

So steht es in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG.

Es geht also hauptsächlich um Fotografien „auf offener Straße“, denen etwa bestehende Urheberrechte von Architekten und Urhebern von Kunst im öffentlichen Raum nicht entgegenstehen sollen.

Gerade unter Fotografen und in der Netz-Gemeinschaft ist diese Regelung immer wieder diskutiert worden, sei es deswegen, weil sie manchen nicht weit genug ging, oder weil man ihren Bestand gefährdet sah. Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich schon oft mit dieser Regelung befasst, wie zum Beispiel in den Entscheidungen „Hundertwasserhaus“, „Berliner Reichstag“ und im Januar 2017 „East Side Gallery“.

Die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat nun die Panoramafreiheit gestärkt. Der BGH hielt es für zulässig, dass auch ein Werk, das an einem Kreuzfahrtschiff angebracht ist, sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen im Sinne der Panoramafreiheit befindet. Ein Werk müsse nicht ortsfest sein, sondern kann sich auch nacheinander an verschiedenen öffentlichen Orten befinden. Die Sicht der Allgemeinheit entscheide, ob das Werk dazu bestimmt ist, sich bleibend an solchen Orten zu befinden.

In der Pressemeldung des Bundesgerichtshofs Nr. 056/2017 vom 27.04.2017 heißt es dazu:

Die Panoramafreiheit erfasst daher beispielsweise Werke an Fahrzeugen, die bestimmungsgemäß im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden. Dabei kann es sich etwa um Werbung auf Omnibussen oder Straßenbahnen handeln, die den Anforderungen an Werke der angewandten Kunst genügt. Das Fotografieren und Filmen im öffentlichen Raum würde zu weitgehend eingeschränkt, wenn die Aufnahme solcher Fahrzeuge urheberrechtliche Ansprüche auslösen könnte. Künstler, die Werke für einen solchen Verwendungszweck schaffen, müssen es daher hinnehmen, dass ihre Werke an diesen öffentlichen Orten ohne ihre Einwilligung fotografiert oder gefilmt werden.

Auch bei Schiffen wie den schwimmenden AIDA-Hotels trifft dies nach Ansicht des BGH zu. Diese seien dazu bestimmt, für längere Dauer auf dem Meer und in Häfen eingesetzt zu werden. Sie können dort von öffentlich zugänglichen Orten auf dem Festland aus gesehen werden; es kommt dabei nicht darauf an, dass sich das Kunstwerk mit dem Schiff fortbewegt und zeitweise an nicht öffentlichen Orten befindlich ist, wie in der Werft.

Die Entscheidung verdient Zustimmung. Die Lücke im Gesetz ist offensichtlich, aber erst durch das Vordringen der Kunst in die Werbung aufgefallen. Zwar gab es auch bei der Verabschiedung des Urheberrechtsgesetzes 1965 schon fahrbare Werbung, aber wahrscheinlich hat das damals noch niemand als Kunst im Sinne des Urheberrechtsgesetzes gesehen. Oder es gab mangels Internet einfach keinen Streit …


Sind Sie selbst Fotograf, oder nutzen Sie Fotografien? Wenn Ihre Rechte verletzt wurden, oder eine Abmahnung wegen Fotonutzung bekommen haben,

Honorarbedingungen für Fotografen – AGB der Presseverlage und die angemessene Vergütung

Schon lange kämpfen Fotografen, speziell Fotojournalisten, gegen das Ansinnen der Presseverlage, sich von ihnen per AGB alle Rechte an den Fotos für eine als viel zu gering empfundene Pauschalvergütung einräumen zu lassen.

Der BGH hat 2012 entschieden, dass eine umfassende Rechtseinräumung möglich ist. Auch gegen Pauschalvergütungen ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Allerdings ist es dabei auch zwingend notwendig, dass unmissverständlich klar wird, welche Nutzungsarten mit der Pauschale abgegolten sind. Wie im entschiedenen Fall, so sind AGB in diesem Punkt in der Praxis häufig mangelhaft.

Wer Zweifel an der Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat, sollte sich an einen Rechtsanwalt wenden, der sich auf Urheberrecht und Fotorecht spezialisiert hat.