Córdoba, Spanien

EuGH „Córdoba“: Auferstehung des Vervielfältigungsrechts?

Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona hat am 9. Mai 2018 vor dem EuGH seine Schlussanträge in dem aktuellen urheberrechtlichen Verfahren um die Veröffentlichung eines Referats mit einem Foto von Córdoba auf einer Schulhomepage (Rs. C‑161/17) vorgebracht.

Seiner Meinung nach ist es keine Wiedergabe, wenn ein Foto im Internet wiedergegeben wird, das schon vorher ohne Hinweis auf ein Nutzungsverbot und ohne technische Schutzmaßnahme online gestellt war. So sei durch die Wiedergabe kein „neues Publikum“ erreicht worden. Hinzu kommt, dass hier keine gewerbliche Nutzung vorgelegen habe. Auch meint der Generalanwalt, dass das Foto im Verhältnis zu dem online gestellten Schulreferat nur akzessorischen Charakter habe, was offenbar einen relevanten Unterschied ausmachen soll.

Eine solche Meinung ist nichts anderes als die völlige Umkehr der Regeln, die bisher im deutschen Urheberrecht galten: dass der Nutzer die Rechtekette lückenlos bis zurück zum Urheber darzulegen hat; und dass Gewerblichkeit keine Rolle für die Frage spielt, ob ein Verwertungstatbestand gegeben ist oder nicht.

Sánchez-Bordona setzt damit die Revolution fort, die der EuGH mit seiner Rechtsprechung zum Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe in den letzten Jahren angezettelt hat.

Das Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe, im deutschen Urheberrechtsgesetz in § 15 Absatz 2 und 3 verankert, ist in Art. 3 der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG geregelt:

Artikel 3

Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände

(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

(2) …

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Rechte erschöpfen sich nicht mit den in diesem Artikel genannten Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit.

Neben den Widersprüchen, die auf der Hand liegen, erscheint die Auffassung des Generalanwalts auch im Hinblick auf Artikel 3 Absatz 3 nicht haltbar. Denn seine Auffassung bedeutet effektiv die Erschöpfung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe: was einmal ins Internet gestellt wird, kann frei zirkulieren. Das ist exakt der Gedanke der Erschöpfung, der bei körperlichen Werkexemplaren (Bücher, DVDs usw.) seit jeher gilt. Er ist aber aufgrund der Reproduzierbarkeit digitaler Inhalte nicht auf die öffentliche Wiedergabe anwendbar, weil die Werkexemplare dann nicht frei zirkulieren, sondern sich endlos vervielfältigen könnten. Der Generalanwalt stellt zwar in Abrede, dass sich das Verwertungsrecht hier erschöpft, weil der Fotograf hätte wissen können, dass Internetnutzer das Werk als frei verfügbar einschätzen würden, wenn es ohne Schutzmaßnahmen verfügbar gemacht wird. Inwiefern diese Ansicht eine faktische Erschöpfung rechtfertigt, lässt sich meiner Meinung nach nicht nachvollziehen.

Folgen die Richter den Schlussanträgen des Generalanwalts, hätte das folgende Konsequenzen:

  • Trotz der scheinbaren Lockerung des Urheberrechts zu Gunsten nicht-kommerzieller Nutzer ist die Meinung des Generalanwalts kein Freibrief zur wahllosen Nutzung von Online-Bildersuchen ohne Rechteklärung, da für die Nutzer dennoch jede Menge Fallstricke drohen (Urhebernennung, Rechtekette etc.).
  • Anders als früher müssen Fotografen, die ihre Rechte wahren wollen, nun einen ausdrücklichen Rechtevorbehalt vorsehen, wenn Sie Fotos ins Internet stellen oder stellen lassen. Das bedeutet, dass auch bei Lizenzierungen ratsam ist, die Verwerter dazu zu verpflichten, einen entsprechenden Hinweis bei der Wiedergabe zu setzen. Wird dies dann unterlassen, könnte ein vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen die Lizenznehmer bestehen, und zwar in Höhe des Betrages, der durch die dann mögliche „Córdoba“-Wiedergabe entsteht.
  • Bei Klagen könnte es in ähnlichen kritischen Konstellationen sinnvoll sein, wenigstens einen Hilfsantrag zu stellen, mit dem die Vervielfältigung angegriffen wird, die Voraussetzung einer öffentlichen Wiedergabe ist.

Selbst wenn das Urteil in Sachen „Córdoba“ anders ausfällt, als vom Generalanwalt beantragt, dürfte gerade der Selbstschutz der Fotografen notwendig bleiben. Denn das Verfahren, um das es aktuell geht, ist nur ein aktueller Fall in einer Reihe von Entscheidungen des EuGH zum Urheberrecht (z. B. zum Framing), bei denen ähnliche Wertungsgesichtspunkte eine entscheidende Rolle spielten. Insofern ist die Entwicklung wohl kaum aufzuhalten, dass Billigkeitsgesichtspunkte – vielleicht vergleichbar mit den fair-use-Regeln im anglo-amerikanischen Rechtskreis – sich auch außerhalb der dogmatisch bekannten Schrankenregelungen einen festen Platz im Urheberrecht erobern werden.

 

BGH: Einbinden eines YouTube-Videos durch Framing ist keine Urheberrechtsverletzung – solange die Quelle rechtmäßig ist

In seinem Urteil vom 09.07.2015 bestätigte der BGH eine bereits im Oktober letzten Jahres vom EuGH getroffene, wichtige Entscheidung im Medienrecht: das Einbetten fremder YouTube-Videos in die eigene Homepage im Wege des sog. Framing stellt keine Urheberrechtsverletzung dar. Das gleiche gilt auch für Nutzer von Facebook, Twitter und Co., die Videos über die jeweilige Plattform posten oder teilen. Die Absicht des Rechteinhabers, welcher bestimmte Videos auf Portalen wie beispielsweise YouTube einstellt, liegt laut BGH gerade darin, diese entsprechenden Videos für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Diese – von vielen Medien als neu gewonnene Freiheit gefeierte Entscheidung – erfuhr jedoch eine deutliche Einschränkung seitens des BGH: das Einbetten eines Videos in die eigene Internetseite ist nur dann nicht als öffentliches Zugänglichmachen und mithin als Urheberrechtsverletzung zu werten, wenn der ursprüngliche Upload auf YouTube mit Erlaubnis des Rechteinhabers erfolgt ist. Hierbei tragen die Betreiber von Internetseiten oder Nutzer sozialer Netzwerke selbst die Pflicht, vorab diesbezügliche Recherchen anzustellen – welche mitunter sehr aufwendig werden könnten.

Der Volltext der Entscheidung liegt noch nicht vor.