Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ist für Fragen des geistigen Eigentums zuständig. Seine Rechtsprechung verfolgen daher auch wir sehr aufmerksam. Demnächst, am Donnerstag, den 31.10.2013, stehen wieder zwei Verhandlungen an, wie der BGH jetzt in einer Pressemeldung bekanntgegeben hat.
Um urheberrechtliche Fragen geht es in dem einen Termin. Allerdings dürfte das Thema vielen eher exotisch vorkommen, auch wenn fast jeder – unbewusst – schon damit zu tun hatte. Es geht um die Vergütung von Privatkopien. Die sind nicht, wie mancher meint, umsonst. Vielmehr bezahlt man indirekt, und zwar über Preisaufschläge für DVD-Rohlinge und andere Speichermedien und zum Beispiel durch Abgaben, die Kopiershopbetreiber etwa an die VG Wort zahlen müssen. Diese Abgabe ist natürlich in den Preisen der Copyshops enthalten.
Bis zur Modernisierung des Gesetzes mit Wirkung ab 2008 galt die Geräteabgabe ausdrücklich nur für Fotokopierer und ähnliche technische Geräte. Auch wenn heute klar ist, dass auch Computer und Drucker abgabepflichtig sind, muss der BGH das noch zur alten Rechtslage entscheiden. Die Prozesse, um die es geht, laufen teils schon fast zehn Jahre und haben schon bis zu sechs Instanzen gesehen, einschließlich Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof. Dieser hatte dem BGH zuletzt auf den Weg gegeben, dass auch eine „Kette von Geräten“ wie Computer und Drucker bereits vor 2008 ein abgabepflichtiges Verfahren bilden konnten.
In dem anderen Termin streiten die Inhaber der Websites wetteronline.de und wetteronli.de um die Zulässigkeit der letzteren Domain, einer sogenannten „Tippfehlerdomain“. Zu Überprüfung steht das vorangegangene Urteil des OLG Köln, dass die Benutzung letzterer eine gegen das UWG verstoßende wettbewerbsrechtliche Behinderung ist, die zudem das Namensrecht (Paragraph 12 BGB) verletze.