Phase I: Vor der Anmeldung
1. Brauche ich eine Marke?
Es gibt keinen Zwang, eine Marke anzumelden. Der Vorteil liegt aber, dass man ein Monopol erhält, die Marke im Schutzgebiet (z. B. deutschlandweit) für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Anders als wenn man nur eine Firma, ein Unternehmenskennzeichen oder gar nur eine Domain hat, muss man die Benutzung und die Bekanntheit einer eingetragenen Marke nicht beweisen. Außerdem kann sich kein Dritter die Marke „wegschnappen“ und Ihnen nachträglich untersagen, Ihre Bezeichnung zu benutzen. Daher lohnt es sich grundsätzlich immer, über Markenschutz nachzudenken.
2. Soll ich eine Wortmarke oder eine Wort-/Bildmarke anmelden?
Es gibt verschiedene Markenformen. Welche ist für mich die richtige?
- Wenn eine Grafik enthalten sein muss, bzw. der optischen Eindruck zählt, kommt nur eine Bildmarke oder eine Kombination daraus, die sogenannte Wort-/Bildmarke, in Frage.
- Wenn primär ein Wort oder Zahlen wichtig sind, ist die Wortmarke grundsätzlich die bessere Wahl, weil sie einen größeren Schutzbereich hat. Das heißt, dass sie auch gegen die Benutzung der Marke in anderen grafischen Formen schützt, und gegenüber verwechslungsfähig ähnlichen Begriffen. Außerdem bleibt der Schutz auch bei Änderungen des Logos bestehen.
3. Ist der Markenschutz von Slogans möglich?
Kann ich einen Slogan anmelden?
Bei einem Slogan könnte es schon von Amts wegen Schwierigkeiten geben, da Slogans restriktiv gehandhabt werden, wenn sie allgemeinen Inhalt haben und daher nicht geeignet sind, auf die Herkunft der Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Allerdings heißt das nicht, dass Ihnen z. B. von Dritten mit älteren Rechten keine Schwierigkeiten gemacht werden können; ob ältere Marken Dritter vorliegen, muss in der Regel über eine Recherche geprüft werden. Es kann schließlich unter bestimmten Umständen einen Versuch wert sein, die Anmeldung eines Slogans trotz geringer Chancen zu versuchen. Im Übrigen kann ein Slogan im Zusammenhang mit einem Logo in der Regel angemeldet werden.
4. Wie lange ist der Zeitraum der Schutzdauer einer Marke?
Wie lange gilt der Markenschutz bzw. kann und muss man ihn wieder verlängern?
Der Markenschutz gilt 10 Jahre ab dem Anmeldetag, und er kann beliebig oft verlängert werden. Für die Verlängerung verlangen die Markenämter Gebühren, die in der Regel höher sind als die Anmeldegebühren; so berechnet das DPMA eine Verlängerungsgebühr in Höhe von 750 € für bis zu drei Klassen und 290 € für jede weitere Klasse. Eine professionelle Überwachung des Fristablaufs ist wichtig, um nicht die Marke zu verlieren, nur weil jemand vergisst, die Verlängerungsgebühren zu zahlen. Wenn Sie eine Marke bei uns anmelden, und wir als Vertreter beim Markenamt eingetragen sind, überwachen wir für Sie automatisch den Ablauf des Markenschutzes.
5. Wie viele Produkte/Artikel kann ich schützen lassen? Und kann ich die Marke nachträglich erweitern?
Was passiert, wenn ich einen Artikel z.B nächstes Jahr entdecken sollte – kann ich dieses Produkt dann nachträglich in die Marke integrieren, oder muss ich dafür eine neue Marke anmelden?
Die Anzahl an Waren und Dienstleistungen pro Marke ist grundsätzlich nicht begrenzt. Je mehr Produkte bzw. Artikel Sie schützen lassen wollen, desto teuerer wird die Anmeldung. Man spricht hier von „Klassen“, den sogenannten „Nizza-Klassen“. Oft sind aber ähnliche Produkte in derselben Klasse zusammengefasst (z. B. Textilien in Kl. 25, Unterhaltungsdienstleistungen in Kl. 41 usw). Insgesamt gibt es 45 Nizza-Klassen (34 Waren- und 11 Dienstleistungsklassen). Die amtlichen Gebühren betragen zum Beispiel:
- 3 Klassen, DE-Marke: 290 €,
- 3 Klassen, Unionsmarke (EU): 850 € + 50 € + 150 € = 1.050 €
- 10 Klassen, DE-Marke: 290 € + 7 x 100 € (für die über die 3. Klasse hinausgehenden Klassen) = 990 €
- 10 Klassen, Unionsmarke: 850 € + 50 € + 8 x 150 € (für die über die 2. Klasse hinausgehenden Klassen) = 2.100,– €
Eine spätere Erweiterung der Marke ist nicht möglich, dann müsste eine neue Marke mit neuen Klassen angemeldet werden. Deshalb sollte man sich bei der Anmeldung gut überlegen, für welche Waren und Dienstleistungen man die Marke in den fünf Jahren nach der Anmeldung tatsächlich benutzen will.
6. Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass meine Marke geschützt wird?
Ob eine Marke Schutz erringt, hängt von zwei Umständen ab:
- Beurteilt das Amt die Marke als eintragungsfähig?
- Verhindern Inhaber älterer Rechte die Eintragung?
Im ersteren Fall spricht man von absoluten Eintragungshindernissen. Marken, denen absolute Schutzhindernisse entgegenstehen, sind von der Eintragung ausgeschlossen (§ 8 MarkenG). Ein absolutes Schutzhindernis ist das Fehlen der Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Einer Marke fehlt jegliche Unterscheidungskraft, wenn sie ungeeignet ist, die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dieser Mangel kann sich etwa daraus ergeben, dass der gewählte Begriff die Ware oder Dienstleistung schlicht beschreibt, oder dass der Begriff so allgemein ist, dass das Publikum keinen Herkunftshinweis damit verbindet. Ein anderes absolutes Schutzhindernis ist das Freihaltungsbedürfnis: Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung etc. oder hinsichtlich sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können, sind von der Eintragung ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Der Ausschluss beschreibender Angaben von der Eintragung in das Markenregister soll Mitbewerbern die freie und ungehinderte Verwendung beschreibende Angaben im geschäftlichen Verkehr sichern.
Zum zweiten Fall: Inhaber älterer Rechte können, vor allem im Wege des Widerspruchs, aber auch per Löschungsantrag oder einer Abmahnung auf Unterlassung, gegen Ihre Markenanmeldung vorgehen und damit relative Eintragungshindernisse geltend machen. Dies wird erfahrungsgemäß nicht immer passieren, jedoch sollte man die Gefahr im Vorfeld einschätzen. Ein Widerspruch ist nicht nur wegen identischer, sondern auch aufgrund ähnlicher Zeichen möglich, nämlich wenn sogenannte Verwechslungsgefahr besteht. Beispielsweise sind dies ältere Marken, die sich nur so wenig von der neu anzumeldenden Marke unterscheiden, beispielsweise in der Schreibweise, so dass man sie leicht verwechseln kann. Ob Verwechslungsgefahr konkret vorliegt, kann kompliziert zu beurteilen sein. Hierfür sind alle Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, vor allem die Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens, die Zeichenähnlichkeit und die Warenähnlichkeit. Zwischen diesen Kriterien besteht eine Wechselwirkung, so dass etwa eine höhere Zeichenähnlichkeit einen großen Abstand bei den Waren und Dienstleistungen ausgleicht und umgekehrt. Am Ende prüfen Ämter und Gerichte dies innerhalb einer Gesamtabwägung. Um das Risiko zu minimieren, empfehlen wir eine Ähnlichkeitsrecherche nach allen in Betracht kommenden bestehenden Rechten.
Phase II: es wird konkret – das Anmeldeverfahren
7. Wie lange dauert eine Markenanmeldung?
Ich habe verstanden, dass der Zeitpunkt der Einreichung ausschlaggebend ist. Wie lange dauert die Anmeldung selbst ungefähr?
- Eine Markenanmeldung kann meistens sehr kurzfristig ausgearbeitet und eingereicht werden, notfalls innerhalb von ein bis zwei Tagen, wenn es eilt. Es hängt davon ab, ob Sie sich über die Marke und die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Klaren sind, das Risiko kennen, das Logo in der notwendigen Form vorliegt, und die und die Zahlung bei uns eingegangen ist. Wir nehmen bei Dr. Metzner Rechtsanwälte Zahlungen auch per Paypal an, was die schnelle Abwicklung sehr vereinfacht.
- Nach der Einreichung einer Markenanmeldung beim DPMA braucht das Amt erfahrungsgemäß etwa zwei bis vier Wochen bis zur Eintragung der Marke. Ab der Veröffentlichung der Eintragung besteht drei Monate lang für Dritte die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen.
- Beim EU-Markenamt dauert die Prüfung bis zur Veröffentlichung ca. 2-6 Wochen im „Fast Lane“ Modus, der bei uns selbstverständlich möglich ist. Danach schließt sich eine 3-monatiges Widerspruchsfrist an, damit Inhaber älterer Rechte ggf. Widerspruch einlegen können. Wenn kein Widerspruch eingelegt wird, oder ein Widerspruch zurückgewiesen wurde, wird die Unionsmarke eingetragen.
8. Ab wann kann ich die Marke ohne Bedenken benutzen?
Grundsätzlich wirkt der Schutz auf den Anmeldetag zurück, wenn die Eintragung später erfolgt. Daher ist der Anmeldetag der Zeitpunkt, ab dem man die Marke benutzen kann, ohne Gefahr zu laufen, dass ein Dritter sich die gleiche Marke mit besserem Zeitrang registriert. Allerdings muss das Risiko berücksichtigt werden, dass die Marke nicht eingetragen wird oder durch Widerspruch erfolgreich angegriffen wird. Dann fällt der Schutz weg bzw. entsteht gar nicht.
9. Was passiert, wenn die Marke nicht eingetragen wird oder eine Abmahnung wegen der Anmeldung eintrifft?
Sie sollten sich zur Verhinderung negativer Folgen vor der Anmeldung grundsätzlich umfassend beraten lassen. Eine Garantie für die Eintragungsfähigkeit und die Unbedenklichkeit gegenüber älteren Rechten gibt es aufgrund der unübersehbaren Vielzahl von Konstellationen nicht. Als Anwälte haften wir aber für unsere fachliche Meinung, die wir bezüglich der Eintragungsfähigkeit und Kollisionsgefahr erteilen. Bezüglich der Kollisionsgefahr hängt die Aussagekraft unserer Einschätzung von den Recherchen ab, die uns zur Beurteilung zur Verfügung stehen. Eine umfassende Wortmarken-Ähnlichkeitsrecherche für Deutschland ist ab ca. 600-800 € erhältlich.
Phase III: Nach der Eintragung – ist etwa noch etwas zu tun?
10. Kann ich den Schutz der Marke auf andere Länder international erstrecken? Behalte ich dabei den Zeitrang?
Ab dem Anmeldetag gibt es eine sechsmonatige Frist, innerhalb der man die Marke unter Wahrung des Zeitranges (d. h. mit gleichem Anmeldetag) international auf andere Länder erstrecken kann, die dem WIPO Madrid-System angeschlossen sind. Auch bei der nachträglichen Anmeldung einer Unionsmarke kann innerhalb dieser Frist der Zeitrang einer DE-Marke in Anspruch genommen werden.
11. Muss ich die Marke benutzen, und was ist, wenn ich sie nicht für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen benutze?
Wenn der Inhaber einer Marke diese nicht für alle angemeldeten Waren oder Dienstleistungen benutzt, „verfällt“ der Schutz für diese Kategorien nach 5 Jahren, d. h. die Marke wird löschungsreif. Auf Antrag können Dritte die Marke dann löschen lassen. Dieser sogenannte Benutzungszwang führt aber nur bezüglich der nicht benutzten Waren/Dienstleistungen nach 5 Jahren zur Löschungsreife, im Übrigen wird die Marke nicht gelöscht.
12. Wie bekomme ich heraus, ob Dritte meine Marke verletzen?
Sie können natürlich sich selbst auf die Suche machen, z. B. durch Internetrecherchen. Oft werden Sie auch im Rahmen ihrer täglichen Arbeit auf Rechtsverletzungen stoßen. Wir empfehlen jedoch eine professionelle Markenüberwachung (es gibt u. a. auch Domain- und Firmennamenüberwachungen). Nur so erhalten Sie zuverlässig und bequem Berichte, ob Dritte eine Marke anmelden, die Ihre Marke verletzt.
13. Muss ich Rechtsverletzungen nachgehen und bin ich gezwungen, Dritte abzumahnen?
Nein, es gibt keinen „Abmahnzwang“. Es ist aber zu bedenken, dass die Marke verwässert, wenn man sie nicht verteidigt, und den Schutz verliert. Daher ist es in der Regel bei einer ernsthaften Markenführung unabdingbar, Verletzer in die Schranken zu weisen, um den Bestand der eigenen Marke nicht zu gefährden. Rücksichtnahme oder Zaghaftigkeit ist gefährlich und kann später dem Markeninhaber bei einer Auseinandersetzung sogar entgegengehalten werden.
14. Kann ich die Marke auf einen anderen übertragen und was kostet es?
Ist es möglich, die Marke z. B. die ich zuerst persönlich angemeldet habe, auf mein später gegründetes Unternehmen zu übertragen, und was kostet es?
Eine Übertragung ist möglich, außer den anwaltlichen Bearbeitungsgebühren von ca. 100 € fallen bei DE- und Unionsmarken keine Kosten an.