Prüfpflichten der Sharehoster nach dem Bundesgerichtshof

Sharehoster sind den Rechtsinhabern, von Urheberrechtskritikern gelegentlich auch als „Content-Mafia“ bezeichnet, seit langem ein Dorn im Auge. Denn sie spielen bei der rechtswidrigen Verteilung geschützter Inhalte über das Internet eine entscheidende Rolle. Auf den Hoster-Servern liegen die Dateien bereit, auf die von sogenannten „Warez“-Seiten oder Linksammlungen aus hingewiesen wird. Die Sharehosting-Anbieter wie zum Beispiel die Firma Rapidshare aus der Schweiz, haben bislang die Verantwortung für Urheberrechtsverletzungen bestritten, die aus dem Download rechtswidrig über öffentliche Linkseiten angebotener Werke resultieren könnten. Denn die Hoster kennen weder den Inhalt der gespeicherten Dateien, noch wissen sie, was mit den Downloadlinks geschieht.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.08.2013 (Az. I ZR 80/12) konkretisiert, welchen Prüfpflichten Sharehoster nachkommen müssen, um die Haftung für Rechtsverstöße zu vermeiden. Dabei hat der BGH klargestellt, dass einem Unternehmen erhebliche Prüfpflichten zumutbar sind, wenn sein Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen im großen Stil begünstigt. Dazu gehört die regelmäßige Kontrolle von Linksammlungen, die auf den eigenen Dienst verweisen. Dass dies gegebenenfalls eine einzelne Kontrolle von Tausenden von Dateien nach sich zieht, sieht der BGH als gerechtfertigt an.