Einzelfotos eines Films dürfen im Film nicht frei verwendet werden

Der Bundesgerichtshof hat am Donnerstag, dem 6. Februar 2014 entschieden, dass Einzelfotos eines Films in Form eines (anderen) Films nicht ohne Zustimmung des Leistungsschutzberechtigten verwertet werden dürfen. Dies hat der BGH am gleichen Tag in einer Pressemeldung bekannt gegeben.

Im Prozess ging es um Filmmaterial, das das Mauerschützen-Opfer Peter Fechter zeigte. Der Kläger wandte sich gegen eine Wiedergabe des Bildmaterials in einer Sendung im Jahr 2010.

Die Vorinstanzen hatten die Ansprüche v. a. aufgrund Verwirkung verneint – der Kläger hatte zuvor 48 Jahre nichts gegen die Veröffentlichungen unternommen. Der BGH stellte hingegen fest, dass der Unterlassungsanspruch nicht verwirkt ist, da die Verwirkung von Ansprüchen aus früheren Rechtsverletzungen keinen Freibrief für die Begehung neuer Rechtsverletzungen biete. Wertersatzansprüche könnten jedoch verwirkt sein, soweit die reguläre Verjährungsfrist von 3 Jahren nicht verkürzt wird.

 

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