K-Theory: Mathematik, Urheberrecht und Gewinnherausgabe

Die Schadensberechnung kann bei Verletzungen des Urheberrechts bekanntlich auf drei Arten erfolgen: Lizenzanalogie, tatsächlicher Schaden, entgangener Gewinn. In der Mehrzahl der Fälle wird die Lizenzanalogie herangezogen, da hierfür kaum Informationen vom Verletzer benötigt werden und die Forderung damit unkompliziert berechnet werden kann. Wenn es etwa um Waren oder Dienstleistungen geht, mit denen das Werk die in großer Zahl vertrieben wird, weil der Gewinn des Verletzers in der Regel höher ist als das üblicherweise ausgekehrte Lizenzentgelt, kann es allerdings auch günstiger sein, den Gewinn herauszuverlangen, den der Verletzer mit der rechtswidrigen Verwertung erzielt hat.

Ein früherer Herausgeber der Zeitschrift „K-Theory“ beanspruchte von deren Verlag die Herausgabe des gesamten Gewinns, die dieser mit der nicht genehmigten Verwertung der Zeitschrift in einem Onlinearchiv erzielt hat. Der Verlag wollte dem Herausgeber nur einen Anteil in Höhe von 10 % auszahlen.

Wie der BGH (Beschluss des I. Zivilsenats vom 5.2.2015, Az. I ZR 27/13) in Fortsetzung der Rechtsprechung zu den „Tripp-Trapp“  – Stühlen (BGHZ 181, 98) entschied, kann jedoch nur der Gewinn herausverlangt werden, der nach einer wertenden Betrachtung auf der Verletzung des nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts beruht.

Das kann selbst dann gelten, wenn der Verletzer zuvor ohne Beschränkung des Anspruchs auf einen Anteil am Verletzergewinn verurteilt wurde, insbesondere wenn sich bei der Bestimmung der Rechtskraft des Urteils durch Auslegung des Parteiwillens ergibt, dass nur der auf der Verletzung beruhende Anteil herauszugeben ist.

Mit Blick auf den Einzelfall wies der BGH darauf hin, dass es für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem mit der Veröffentlichung der Zeitschrift erzielten Gewinn und den in der Zeitschrift erschienenen Beiträgen ausreicht, dass die Bezieher der Zeitschrift bei Abschluss ihrer Verträge erwarteten, dass in den Heften derartige Beiträge erscheinen.

Einzelfotos eines Films dürfen im Film nicht frei verwendet werden

Der Bundesgerichtshof hat am Donnerstag, dem 6. Februar 2014 entschieden, dass Einzelfotos eines Films in Form eines (anderen) Films nicht ohne Zustimmung des Leistungsschutzberechtigten verwertet werden dürfen. Dies hat der BGH am gleichen Tag in einer Pressemeldung bekannt gegeben.

Im Prozess ging es um Filmmaterial, das das Mauerschützen-Opfer Peter Fechter zeigte. Der Kläger wandte sich gegen eine Wiedergabe des Bildmaterials in einer Sendung im Jahr 2010.

Die Vorinstanzen hatten die Ansprüche v. a. aufgrund Verwirkung verneint – der Kläger hatte zuvor 48 Jahre nichts gegen die Veröffentlichungen unternommen. Der BGH stellte hingegen fest, dass der Unterlassungsanspruch nicht verwirkt ist, da die Verwirkung von Ansprüchen aus früheren Rechtsverletzungen keinen Freibrief für die Begehung neuer Rechtsverletzungen biete. Wertersatzansprüche könnten jedoch verwirkt sein, soweit die reguläre Verjährungsfrist von 3 Jahren nicht verkürzt wird.