E-Commerce-Recht 2020: Das Wichtigste in Kürze

Ein neues Jahr hat begonnen, und auch Onlinehändlern stehen wieder rechtliche Themen ins Haus, mit denen sie sich befassen müssen. Wir haben kurz und knapp zusammengefasst, worum es 2020 im E-Commerce-Recht gehen wird.

Gleich prüfen: Änderungen ab 1.1.2020

Schon zu Jahresbeginn treten die Änderungen zur Angabe der Streitschlichtungsstelle sowie die Quick Fixes zur Mehrwertsteuer in Europa in Kraft (siehe unten). Shop-Betreiber sollten daher, soweit noch nicht geschehen, prüfen, ob diese Änderungen sie betreffen. Und wer aus dem klassischen stationären Handel kommt, oder neben seinem Onlineshop auch ein Ladengeschäft betreibt, den trifft nun die Kassenbonpflicht.

Plattform to Business – Verordnung der EU

Am 12.7.2020 tritt die EU-Verordnung 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten in Kraft.

Sie wird auch kurz Plattform-to-Business-Verordnung oder P2B-Verordnung genannt.

Was bedeutet die P2B-Verordnung für Onlinehändler?

Im Digitalen Marketing nehmen Vermittlungsplattformen – dazu gehören gegebenenfalls auch soziale Medien – eine wichtige Position ein. Sie bieten die für den Erfolg des Absatzes entscheidende Sichtbarkeit im Markt für Onlinehändler. Amazon, Idealo und Facebook bestimmen aber mit ihrer Marktmacht, wer präsent ist. Nicht wenige Händler haben bei solchen Mittlern schon Intransparenz oder gar Willkür erlebt. Künftig verlangt die EU von Plattformbetreibern daher, zu Gunsten der Händler strengere Regeln einzuhalten:

AGB von E-Commerce-Plattformen

Existenzbedrohlich kann es für Händler sein, wenn der Account auf einer Handelplattform gesperrt wird. Plattformen dürfen Teilnehmer künftig nur sperren, wenn in den AGB konkret beschrieben ist, wann die Plattform den Zugang aussetzen, beschränken oder beenden darf. „Gummiparagrafen“, mit denen sich die Plattformen alle Möglichkeiten offenlassen, sollen damit der Vergangenheit angehören.

Vertriebsbeschränkungen wie zum Beispiel Bestpreis-Klauseln, mit denen die Vermittler Händler zwingen wollen, Produkte auf ihrer Plattform exklusiv am günstigsten zu verkaufen, müssen in AGB angegeben und begründet werden. Ebenso ist offenzulegen, ob die Plattform eigene Produkte bevorzugt behandelt.

Schließlich müssen die Plattform-AGB künftig klar und verständlich sowie leicht verfügbar sein, und es gelten neue Standards bezüglich der Informationspflicht bei Änderungen der Bestimmungen.

Ranking-Parameter

Nur wer oben steht, bekommt den Kunden ab – doch undurchsichtige Ranking-Algorithmen soll es künftig nicht mehr geben. Jedenfalls die wichtigsten Parameter muss eine Plattform bekanntgeben, damit sich Händler daran orientieren können.

Außergerichtliche Streitbeilegung

Die Plattformen müssen ein wirksames und effektives Beschwerdemanagementsystem vorhalten und hierüber berichten, sowie in den AGB Mediatoren nennen, die darüber hinaus zur Verfügung stehen.

Abmahnung von Verstößen gegen die Plattform-to-Business-Verordnung

Die Vorschriften der Plattform-to-Business-Verordnung sind Marktverhaltensregeln, und ein Verstoß gegen sie wird eine unlautere Wettbewerbshandlung sein. Daher drohen den Plattformen Abmahnungen. Abmahnen können nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) aber nur Mitbewerber der Plattformen. Das können zumindest dann auch angeschlossene Händler sein, wenn die Plattform selbst in der gleichen Branche tätig ist. Darüber hinaus ermächtigt die P2B-Verordnung auch repräsentative Organisationen, Verbände und öffentlichen Stellen, gerichtlich gegen rechtswidrig handelnde Plattformen vorzugehen.

Verpackungsgesetz: Vollständigkeitserklärung

Zum 15.05.2020 müssen Onlinehändler erstmals eine Vollständigkeitserklärung nach dem Verpackungsgesetz abgeben. Sie müssen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister nachweisen, welche Verpackungsmengen sie 2019 in Verkehr gebracht haben, und zwar nach den Vorgaben des § 11 Absatz 3 Verpackungsgesetz.

Befreit von der Erklärungspflicht sind Händler, die weniger als 80.000 kg Glasverpackungen, 50.000 kg an Papier- bzw. Kartonverpackungen oder 30.000 kg. an Metall-, Kunststoff- bzw. Verbundverpackungen in Verkehr gebracht haben. Dennoch kann die zuständige Behörde ausnahmsweise eine Meldung auch bei geringeren Mengen fordern.

Steuerrecht für Onlinehändler

„Quick Fixes“

Starken Änderungen ist das EU-Umsatzsteuersystem unterworfen. Im Rahmen der Umsatzsteuerreform werden als sogenannte „Quick Fixes“ ab 1.1.2009 Regelungen über die folgenden steuerrelevanten Vorgänge eingeführt:

  • Dreiecks- bzw. Reihengeschäfte
  • Regularien für Konsignationslager
  • Belegnachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
  • Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

So sind z. B. innergemeinschaftliche Lieferungen künftig nur noch dann umsatzsteuerfrei, wenn eine gültige ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UStID-Nr.) des Abnehmers vorhanden ist und der Händler diese Lieferung im Rahmen seiner Zusammenfassenden Meldung gemeldet hat.

Für Händler, bei denen Cross-border E-Commerce einen starken Anteil am Geschäft ausmacht, ist der Weg zum Steuerberater unumgänglich, um die kaufmännische Compliance aktuell zu halten.

Grenze für Kleinunternehmerregelung

Die Bemessungsgrenze, nach der Händler als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuerpflicht befreit sein können, steigt von 17.500 auf 22.000 Euro. Die Regelung dürfen Gewerbetreibende in Anspruch nehmen, die im vergangenen Jahr diese Umsatzgrenze nicht überschritten haben und im laufenden Jahr nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz erwarten.

Änderung des MwSt.-Satzes bei E-Books

Der Mehrwertsteuersatz von E-Books wird auf 7% angepasst. Weil dieser Satz auch für gedruckte Bücher gilt, sind künftig Kombinationen beider Medien wieder leichter zu vermarkten. In den letzten Jahren war es schwierig geworden, digitale Medien in einem Produkt zusammen mit Büchern zu verkaufen.

Angabe der Streitbeilegungsstelle im Impressum

Eine Änderung am 1.1.2020 betrifft Onlineshops, die gesetzlich verpflichtet sind, oder sich freiwillig verpflichtet haben, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Eine Gesetzesänderung hat zur Folge, dass diese Händler ihre Angaben (in der Regel im Impressum) ändern müssen: sofern bislang die Allgemeine Stelle bisher zuständig war, muss es „Universalschlichtungsstelle“ heißen. Das klingt kleinlich, aber dennoch besteht gerade bei solchen Details erfahrungsgemäß hohe Abmahngefahr.

Änderungen zu späteren Zeitpunkten

Gemäß der EU-Vorgaben muss bis Herbst 2020 der neue Medienstaatsvertrag in Kraft treten. Die Betreiber reichweitenstarker Streaming-Kanäle, etwa über Youtube, werden nach aktuellem Entwurfsstand nur noch dann eine Rundfunklizenz benötigen, wenn sie im Durchschnitt 20.000 Live-Zuschauer haben.

Bis Ende 2020 dürfen Onlineshops und Paymentdienstleister noch ohne starke Kundenauthentifizierung (SCA) anbieten, die nach der Payment-Services-Directive 2 (PSD2) nun erforderlich ist.

Noch unbekannt ist, wann die e-Privacy-Verordnung in Kraft treten wird, die die DSGVO und das Datenschutzrecht ergänzen wird. Sie betrifft vor allem die Zustimmung zur Verwendung von Cookies. Die Regeln werden zwar verschärft, jedoch sollen die leidigen Cookie-Hinweise überflüssig werden.

Cross border E-Commerce

Schon der Online-Verkauf im Inland ist juristisch anspruchsvoll. Will man als Händler ins Ausland verkaufen, wird es noch komplizierter. Dennoch ist der boomende grenzüberschreitende Onlinehandel oder cross border e-commerce rechtlich ebenfalls in den Griff zu bekommen, wenn man einige wichtige Punkte berücksichtigt.

  • Europarecht: Innerhalb der EU ist die Ausgangslage für grenzüberschreitenden Onlinehandel sehr gut. Durch die europäische Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU) ist die generelle Rechtslage des Online-Handels in der EU sehr ähnlich – mit Ausnahmen, etwa im Bereich des Vertragsschlusses, der Mängelhaftung oder Verjährungsbestimmungen.
  • AGB: Keinesfalls sollte man daher nur die vorhandenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in die Landessprache übersetzen. Zum einen ist eine solche Übersetzung, selbst wenn sie sprachlich richtig ist, idiomatisch problematisch, weil die rechtlichen Ideen, die hinter den Begriffen und Wendungen stehen, häufig nicht vergleichbar sind und die Vertragsbestimmungen daher anders gedacht werden müssen. Dadurch drohen Unwirksamkeit und möglicherweise auch Wettbewerbsverstöße, die im Ausland teils mit empfindlichen Bußgeldern belegt werden. Eine Kanzlei, die mit spezialisierten Anwälten im jeweiligen Land zusammenarbeitet, ist daher die erste Wahl, um möglichst rechtssicher und auch professionell zu handeln. Schließlich wirkt es auf potenzielle Kunden im jeweiligen Land nicht vertrauenserweckend, wenn in „gebrochener“ Landessprache oder mit befremdlichen Formulierungen Waren angeboten werden
  • Anwendbares Recht: Regelmäßig ist im jeweiligen Zielland das Verbraucherschutzrecht unabdingbar. Es hilft daher nichts, deutsches Recht für alle Fälle zu vereinbaren; Gerichtsstandsvereinbarungen sind ohnehin gegenüber Verbrauchern wirkungslos. Alleine im B2C-Verkehr kann eine solche Klausel Sinn machen. Auch daher ist es wichtig, sich Rat von Rechtsexperten der jeweiligen Rechtsordnung einzuholen.
  • Markenstrategie: Bevor der Schritt ins Ausland gewagt wird, solle unbedingt geprüft werden, ob die Markenrechte für die Dienstleistungen des Einzelhandels bzw. für die vertriebenen Waren gesichert sind, und dass keine Rechte Dritter entgegenstehen. Hierzu raten wir zu einer Markenrecherche. Eine internationale Markenstrategie kann leicht durch den Weg einer nationalen Basisanmeldung und internationaler Erstreckung über die WIPO umgesetzt werden, oder auch über die Anmeldung einer Unionsmarke. Beides hat Vor- und Nachteile. Insbesondere können bei einer Unionsmarke Widersprüche aus zurzeit EU-28 Ländern drohen, und die Anmeldung ist im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs komplett verloren – abgesehen von der Möglichkeit der (allerdings kostenintensiven) Umwandlung in nationale Markenanmeldungen.
  • Umsatzsteuer: Um die Shop-Konfiguration präzise einstellen zu können, sollten Sie mit Ihrem Steuerberater klären, ob bei Ihren Verkäufen die Reverse-Charge-Regel eingreift oder ob Umsatzsteuer auszuweisen ist. Daneben sind die Schwellen zu beachten, ab denen die Umsatzsteuer im Zielland abgeführt werden muss. In diesem Falle ist unbedingt auf eine lückenlose Dokumentation zu achten, um eine Haftung zu vermeiden.