BGH: Einbinden eines YouTube-Videos durch Framing ist keine Urheberrechtsverletzung – solange die Quelle rechtmäßig ist

In seinem Urteil vom 09.07.2015 bestätigte der BGH eine bereits im Oktober letzten Jahres vom EuGH getroffene, wichtige Entscheidung im Medienrecht: das Einbetten fremder YouTube-Videos in die eigene Homepage im Wege des sog. Framing stellt keine Urheberrechtsverletzung dar. Das gleiche gilt auch für Nutzer von Facebook, Twitter und Co., die Videos über die jeweilige Plattform posten oder teilen. Die Absicht des Rechteinhabers, welcher bestimmte Videos auf Portalen wie beispielsweise YouTube einstellt, liegt laut BGH gerade darin, diese entsprechenden Videos für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Diese – von vielen Medien als neu gewonnene Freiheit gefeierte Entscheidung – erfuhr jedoch eine deutliche Einschränkung seitens des BGH: das Einbetten eines Videos in die eigene Internetseite ist nur dann nicht als öffentliches Zugänglichmachen und mithin als Urheberrechtsverletzung zu werten, wenn der ursprüngliche Upload auf YouTube mit Erlaubnis des Rechteinhabers erfolgt ist. Hierbei tragen die Betreiber von Internetseiten oder Nutzer sozialer Netzwerke selbst die Pflicht, vorab diesbezügliche Recherchen anzustellen – welche mitunter sehr aufwendig werden könnten.

Der Volltext der Entscheidung liegt noch nicht vor.

K-Theory: Mathematik, Urheberrecht und Gewinnherausgabe

Die Schadensberechnung kann bei Verletzungen des Urheberrechts bekanntlich auf drei Arten erfolgen: Lizenzanalogie, tatsächlicher Schaden, entgangener Gewinn. In der Mehrzahl der Fälle wird die Lizenzanalogie herangezogen, da hierfür kaum Informationen vom Verletzer benötigt werden und die Forderung damit unkompliziert berechnet werden kann. Wenn es etwa um Waren oder Dienstleistungen geht, mit denen das Werk die in großer Zahl vertrieben wird, weil der Gewinn des Verletzers in der Regel höher ist als das üblicherweise ausgekehrte Lizenzentgelt, kann es allerdings auch günstiger sein, den Gewinn herauszuverlangen, den der Verletzer mit der rechtswidrigen Verwertung erzielt hat.

Ein früherer Herausgeber der Zeitschrift „K-Theory“ beanspruchte von deren Verlag die Herausgabe des gesamten Gewinns, die dieser mit der nicht genehmigten Verwertung der Zeitschrift in einem Onlinearchiv erzielt hat. Der Verlag wollte dem Herausgeber nur einen Anteil in Höhe von 10 % auszahlen.

Wie der BGH (Beschluss des I. Zivilsenats vom 5.2.2015, Az. I ZR 27/13) in Fortsetzung der Rechtsprechung zu den „Tripp-Trapp“  – Stühlen (BGHZ 181, 98) entschied, kann jedoch nur der Gewinn herausverlangt werden, der nach einer wertenden Betrachtung auf der Verletzung des nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts beruht.

Das kann selbst dann gelten, wenn der Verletzer zuvor ohne Beschränkung des Anspruchs auf einen Anteil am Verletzergewinn verurteilt wurde, insbesondere wenn sich bei der Bestimmung der Rechtskraft des Urteils durch Auslegung des Parteiwillens ergibt, dass nur der auf der Verletzung beruhende Anteil herauszugeben ist.

Mit Blick auf den Einzelfall wies der BGH darauf hin, dass es für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem mit der Veröffentlichung der Zeitschrift erzielten Gewinn und den in der Zeitschrift erschienenen Beiträgen ausreicht, dass die Bezieher der Zeitschrift bei Abschluss ihrer Verträge erwarteten, dass in den Heften derartige Beiträge erscheinen.