Textilkennzeichnung im Onlineshop

Textilkennzeichnung im Onlineshop – aber richtig!

Wer Textilien im Internet verkauft, muss einiges beachten. Vor allem die richtige Textilkennzeichnung im Onlineshop ist fehlerträchtig. Aktuell häufen sich wieder die Anfragen von Onlineshop-Betreibern, die eine Abmahnung aufgrund einer unzutreffenden Textilkennzeichnung erhalten haben.

Nach dem seit Februar 2016 in Deutschland geltenden Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) dürfen Textilerzeugnisse nur dann in den Verkehr gebracht werden oder auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie mit dem TextilKennzG und der Europäischen Textilkennzeichnungsverordnung Nr. 1007/2011 im Einklang stehen. Das Gesetz regelt darin die genaue Bezeichnung von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen. Sinn und Zweck der Textilkennzeichnung im Onlineshop ist es, einen funktionierenden Binnenmarkt und den Verbraucherschutz durch Bereitstellung von Information sicherzustellen.

Wer muss kennzeichnen?

Grundsätzlich muss nur der Hersteller der Textilien die Kennzeichnungspflicht beachten (Art. 15 der EU- Verordnung Nr. 1007/2011). Aber Vorsicht: Auch der Händler wird wie ein Hersteller mit allen entsprechenden Pflichten behandelt, wenn er ein Erzeugnis unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke in Verkehr bringt, das Etikett selbst anbringt oder den Inhalt des bereits angebrachten Etiketts ändert. Sollten Sie also als Onlinehändler Textilien in eigenem Namen anbieten, müssen Sie zwingend die Regelungen zur Textilkennzeichnung einhalten.

Was muss gekennzeichnet werden?

Gekennzeichnet werden muss ein Textilerzeugnis, welches online oder im Einzelhandel vertrieben wird. Gemäß Art. 3 Absatz 1 der EU- Verordnung Nr. 1007/2011 ist  dies ein Erzeugnis, das im rohen, halb-bearbeiteten, bearbeiteten, halbverarbeiteten, verarbeiteten, halbkonfektionierten oder konfektionierten Zustand, ausschließlich Textilfasern enthält, unabhängig von dem zur Mischung oder Verbindung angewandten Verfahren. Zu kennzeichnen sind auch alle Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 %, wie beispielsweise Bezugsmaterial für Möbel, Matratzenbezügen oder Regen- und Sonnenschirme.

Wie muss gekennzeichnet werden?

Art. 5 der EU- Verordnung schreibt vor, dass man nur die „offiziellen“ Textilfaserbezeichnungen (d. h. im Anhang I der EU- Verordnung wörtlich aufgezählt) zur Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf den Etiketten und für Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen verwenden darf:

Beispiel: „100 % Baumwolle“

Bestehen die Textilerzeugnisse aus verschiedenen Textilfasern, ist es nötig, alle Fasern anzugeben, die in dem Erzeugnis enthalten sind, und zwar in absteigender Reihenfolge:

Beispiel: „80 % Baumwolle 20% Polyester“

Die Etikettierung und Kennzeichnung von Textilerzeugnissen muss leicht lesbar, sichtbar, dauerhaft und — im Falle eines Etiketts — fest angebracht sein. Die Kennzeichnung muss daher in Katalogen, in Prospekten, auf Verpackungen oder Etiketten erfolgen.

Die Art und Weise der Textilkennzeichnung im Onlineshop ist ebenfalls nicht beliebig. Die Angaben müssen bei der Produktbeschreibung stehen. Sie können beispielsweise unter dem Oberbegriff „Material“ gut lesbar eingeblendet sein.

Was passiert bei falscher oder fehlender Textilkennzeichnung im Onlineshop?

Vor allem Onlinehändler erhalten recht häufig Abmahnungen von Mitbewerbern oder Wettbewerbsverbänden aufgrund ihrer fehlerhaften Textilkennzeichnung im Onlineshop. Damit verbunden ist vor allem die Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Daneben soll der Abgemahnte dem Gegner meist Rechtsanwaltskosten und den sonstigen Schaden ersetzen. Rechtliche Grundlage einer solchen Abmahnung ist ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (UWG). Die Gerichte nehmen an, dass eine fehlerhafte Textilkennzeichnung im Onlineshop Verbraucher täuscht, und Händler sich so einen unlauteren Vorteil verschaffen können.

Die Kosten im Falle einer Abmahnung wegen Textilkennzeichnung im Onlineshop summieren sich, je nach Schwere des Verstoßes und dem Verhalten im Falle eines Konflikts schnell auf mehrere tausend Euro.

Darüber hinaus liegt im Verstoß gegen die Textilkennzeichnungspflicht gleichzeitig eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 12 TextilKennzG dar. Die zuständige Behörde kann in diesem Fall eine Geldbuße bis zu zehntausend Euro auferlegen.

Abmahnung wegen fehlerhafter Textilkennzeichnung im Onlineshop: Wir helfen Ihnen weiter!

Verstöße bei fehlerhafter Textilkennzeichnung im Onlineshop haben schwerwiegenden Konsequenzen. Händler sollten deswegen penibel darauf achten, die rechtlichen Vorgaben einzuhalten.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben und das Problem lösen wollen, wenden Sie sich an uns. Wir prüfen, ob die Ansprüche berechtigt sind und beraten Sie zum weiteren Vorgehen. Gerne helfen wir Online-Händlern, die aufgrund der geltenden, umfassenden Regelungen verunsichert sind und ihren Shop abmahnsicher gestalten möchten.

Nehmen Sie einfach mit uns Kontakt auf unter post(at)kanzlei-metzner.de. Auch unter der Rufnummer +49 (91 31) 6 11 61 – 0 sind wir jederzeit für Sie erreichbar und stehen gern für ein unverbindliches Gespräch zur Verfügung.

Online-Shop: Abmahngefahr bei fehlender oder fehlerhafter Grundpreisangabe

Aktuell erreichen uns zahlreiche Anfragen von unseren E-Commerce-Mandanten. Die Problematik ist stets ähnlich: Sie wurden abgemahnt wegen fehlender oder fehlerhafter Grundpreisangaben in ihren Onlineshops.

Mit den Tipps in unserem folgenden Beitrag wollen wir Ihnen aufzeigen, ob Sie überhaupt verpflichtet sind, einen Grundpreis in Ihrem Onlineshop anzugeben, und wie diese Angabe erfolgen muss, damit Sie sich vor einer Abmahnung schützen können.

Was ist der Grundpreis?

Das Wichtigste vorab:

Wer – gleich ob online oder im stationären Handel – gewerbsmäßig Waren an Endkunden verkauft, muss generell prüfen, ob er neben der Angabe eines Endpreises verpflichtet ist, auch einen Grundpreis mitanzugeben. Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder 100 Milliliter verwendet werden.

Rechtsanwältin Maria Zeis aus der Kanzlei Dr. Metzner Rechtsanwälte

Die Grundpreisangabe soll dem Verbraucher eine optimale Möglichkeit geben, die Preise verschiedener Anbieter einfach und schnell zu vergleichen. Dadurch soll der Wettbewerb gefördert werden.

Beispiele für eine korrekte Nennung des Grundpreises:

Artikel 500 ml Olivenöl kostet 10,00 € (Grundpreis 20,00 €/ 1 Liter)

Artikel 180 ml Tomatensauce kostet 4,50 € (Grundpreis 2,50 €/ 100 ml)

Die Preisangabenverordnung regelt die Grundpreisangabe

Die Verpflichtung, in bestimmten Fällen den Grundpreis anzugeben, ergibt sich aus § 2 Absatz 1 PAngV, der Preisangabenverordnung.

Nach dieser Vorschrift ist jeder gewerbs- oder geschäftsmäßig Handelnde verpflichtet, bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben.

Der Händler muss daher den Grundpreis immer dann angeben, wenn eine Ware in einer Fertigpackung, in einer offenen Verpackung (wie Früchte in Körben) oder in einer Verkaufseinheit ohne Umhüllung angeboten werden. Für Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen, vgl. § 2 Abs. 3 PAngV. Zu beachten ist auch, dass die Angabe des Grundpreises auch bei bloßer Werbung zu erfolgen hat, wenn die Werbung auch die Angabe zu Preisen enthält.

Ausnahmen von der Pflicht zur Angabe des Grundpreises

Von dieser Verpflichtung zur Grundpreisangabe gibt es aber auch Ausnahmen:

Die Pflicht zur Angabe des Grundpreises entfällt beispielsweise, wenn der Grundpreis mit dem Gesamtpreis identisch ist oder wenn Waren verschiedenartiger Erzeugnisse angeboten werden, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind, wie beispielsweise Sets. In solchen Fällen würde eine Grundpreisangabe den Verbrauchern keine stärkere Klarheit bezüglich des Preises und damit auch keinen Mehrwert bieten.

Die Anwendung der PAngV setzt ein gewerbs- oder geschäftsmäßiges Handeln voraus (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV). Daher werden hiervon keine Preisangaben im Business-to-Business-Bereich erfasst. Demnach unterliegt ein Händler, der sich mit seinem Angebot ausdrücklich nicht an Letztverbraucher, sondern nur an Wiederverkäufer wendet, nicht den Vorschriften der Preisangabenverordnung. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 99/08) muss er aber durch geeignete Kontrollmaßnahmen sicherstellen, dass ausschließlich gewerbliche Abnehmer betrieblich verwendbare Waren erwerben können, auch wenn er Käufe für den privaten Bedarf jedoch nicht vollständig unterbinden kann.

Wie wird der Grundpreis nun richtig angegeben?

Der BGH hat mit Urteil vom 26.02.2009 – I ZR 163/06 entschieden, dass Grundpreise in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben sind. Wichtig ist, dass dieser gut erkennbar ist und nicht erst in den allgemeinen Produktbeschreibungen genannt wird. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass der Grundpreis gegenüber dem Endpreis nicht hervorgehoben werden darf. Der Verbraucher muss dem Angebot eindeutig den Endpreis entnehmen können. Andernfalls liegt eine Täuschung des Verbrauchers und damit ein Verstoß gegen die Grundsätze von Preisklarheit und Preiswahrheit des § 1 Abs. V Satz 1 PAngV vor.

Prüfen Sie Ihre Preisangaben

Fehlende Angaben zum Grundpreis werden vielfach abgemahnt. Dann drohen schnell Kosten in vierstelliger Höhe, und oft muss der Händler eine Unterlassungserklärung abgeben, um die Angelegenheit in Ordnung zu bringen. Um solchen Auseinandersetzungen vorzubeugen, sollten Sie daher unbedingt Ihren Onlineshop auch hinsichtlich der Grundpreisangaben prüfen oder prüfen lassen.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie zu diesem Thema Fragen haben. Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite!

BGH setzt Filesharing-Rechtsprechung mit Einschränkung der Störerhaftung fort

Am 08.01.2014 hat der BGH in Sachen „Bearshare“ entschieden, dass ohne zuvor bestehende Anhaltspunkte für entsprechende Aktivitäten keine Haftung des Anschlussinhabers für illegales Filesharing besteht. In einem solchen Fall muss der Anschlussinhaber nicht einmal eine Unterlassungserklärung abgeben, geschweige denn Schadensersatz und Abmahnkosten zahlen.

Schwierig sind Filesharing-Fälle allerdings vor allem mit Blick auf den in jedem Fall etwas unterschiedlichen Sachverhalt. Denn leicht kann es passieren, dass bei Preisgabe der Identität des Täters dieser in Anspruch genommen wird. Es wird künftig daher noch mehr auf die richtige Taktik im Falle einer Abmahnung ankommen.

Kanzlei u+c mahnt Porno-User wegen Streaming ab

Es waren Tausende von Abmahnungen, die die Regensburger Kanzlei u+c zeitlich so verschickt hat, dass sie bei den Opfern genau am vergangenen Samstag eintrafen. Eine üble Überraschung, die viele schlaflose Nächte beschert hat.

Nach diesem Wochenende ist es keine Überraschung, dass wir gestern einen Ansturm von Mandanten mit teilweise gleich mehreren Briefen der Regensburger Kollegen erlebt haben.

Am Dienstagvormittag sind dann die ersten Meldungen über angebliche E-Mail-Abmahnungen von u+c aufgetaucht. Es handelt sich wohl aber um Spam-Mails mit Virus im Anhang. Es ist bemerkenswert, wie schnell hier Trittbrettfahrer auftauchen.

Doch auch die Abmahnungen von u+c selbst sind rechtlich fragwürdig. Die Abmahnanwälte stellen das Betrachten von Porno-Videos auf redube.com als Urheberrechtsverletzung dar. Es geht dabei um die beim Streaming entstehende Kopie des Films auf der Festplatte.

Schon die Ermittlung des Sachverhalts ist äußerst fraglich. Es bleibt vor allem im Trüben, woher die IP-Adressen stammen, die zur Ermittlung der Anschlussinhaber geführt haben. In Betracht, die Adressen herausgegeben zu haben, steht dabei das Portal redtube selbst, wobei ich das für eher unwahrscheinlich, jedoch nicht für unmöglich halte. Nachdem auch Mac-User betroffen sind, ist die Virus-These eher weniger nachvollziehbar. Möglicherweise waren in den hochgeladenen Flash-Videos Software-Routinen einprogrammiert, die es ermöglichen, dass die IP-Adresse des jeweiligen Betrachters gesammelt wird. Das begegnet natürlich größten Bedenken, gerade datenschutzrechtlich.

Nach meiner Ansicht, die offenbar die meisten Kollegen teilen, besteht aber selbst dann kein Anspruch, wenn der Sachverhalt zutrifft. Zum einen handelt es sich um technisch bedingte Kopien, die seit 2003 vom Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers ausgenommen sind (§ 44a UrhG). Zum anderen entsteht allenfalls eine Privatkopie, die nach § 53 Abs. 1 UrhG ohne Zustimmung des Rechtsinhabers erstellt werden kann. Dem stünde auch nicht entgegen, wenn das betreffende Video ohne Berechtigung auf redtube hochgeladen und dort zum öffentlichen Abruf bereitgestellt wurde. Zwar gilt das Privatkopierecht nicht für Kopien, zu deren Herstellung eine offensichtlich rechtswidrig zugänglich gemachte Quelle benutzt wird. Videos sind sind aber nicht offensichtlich rechtswidrig, wenn sie auf redtube stehen, denn dort sind jedenfalls zahllose Videos als Werbevorschau für Bezahlinhalte eingestellt – zweifellos mit Zustimmung der Rechtsinhaber. Von Offensichtlichkeit kann daher keine Rede sein.

Wir raten jedenfalls, jedenfalls ohne Beratung weder die geforderte Zahlung zu leisten, noch die beigefügte Unterlassungserklärung abzugeben. Im Zweifelsfall sollten Sie einen auf dieses Fachgebiet spezialisierten Rechtsanwalt einholen, denn aufgrund der Neuheit und Tücke dieser Abmahnungen ist die weitere Entwicklung noch nicht abzusehen.