Textilkennzeichnung im Onlineshop

Textilkennzeichnung im Onlineshop – aber richtig!

Wer Textilien im Internet verkauft, muss einiges beachten. Vor allem die richtige Textilkennzeichnung im Onlineshop ist fehlerträchtig. Aktuell häufen sich wieder die Anfragen von Onlineshop-Betreibern, die eine Abmahnung aufgrund einer unzutreffenden Textilkennzeichnung erhalten haben.

Nach dem seit Februar 2016 in Deutschland geltenden Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) dürfen Textilerzeugnisse nur dann in den Verkehr gebracht werden oder auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie mit dem TextilKennzG und der Europäischen Textilkennzeichnungsverordnung Nr. 1007/2011 im Einklang stehen. Das Gesetz regelt darin die genaue Bezeichnung von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen. Sinn und Zweck der Textilkennzeichnung im Onlineshop ist es, einen funktionierenden Binnenmarkt und den Verbraucherschutz durch Bereitstellung von Information sicherzustellen.

Wer muss kennzeichnen?

Grundsätzlich muss nur der Hersteller der Textilien die Kennzeichnungspflicht beachten (Art. 15 der EU- Verordnung Nr. 1007/2011). Aber Vorsicht: Auch der Händler wird wie ein Hersteller mit allen entsprechenden Pflichten behandelt, wenn er ein Erzeugnis unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke in Verkehr bringt, das Etikett selbst anbringt oder den Inhalt des bereits angebrachten Etiketts ändert. Sollten Sie also als Onlinehändler Textilien in eigenem Namen anbieten, müssen Sie zwingend die Regelungen zur Textilkennzeichnung einhalten.

Was muss gekennzeichnet werden?

Gekennzeichnet werden muss ein Textilerzeugnis, welches online oder im Einzelhandel vertrieben wird. Gemäß Art. 3 Absatz 1 der EU- Verordnung Nr. 1007/2011 ist  dies ein Erzeugnis, das im rohen, halb-bearbeiteten, bearbeiteten, halbverarbeiteten, verarbeiteten, halbkonfektionierten oder konfektionierten Zustand, ausschließlich Textilfasern enthält, unabhängig von dem zur Mischung oder Verbindung angewandten Verfahren. Zu kennzeichnen sind auch alle Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 %, wie beispielsweise Bezugsmaterial für Möbel, Matratzenbezügen oder Regen- und Sonnenschirme.

Wie muss gekennzeichnet werden?

Art. 5 der EU- Verordnung schreibt vor, dass man nur die „offiziellen“ Textilfaserbezeichnungen (d. h. im Anhang I der EU- Verordnung wörtlich aufgezählt) zur Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf den Etiketten und für Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen verwenden darf:

Beispiel: „100 % Baumwolle“

Bestehen die Textilerzeugnisse aus verschiedenen Textilfasern, ist es nötig, alle Fasern anzugeben, die in dem Erzeugnis enthalten sind, und zwar in absteigender Reihenfolge:

Beispiel: „80 % Baumwolle 20% Polyester“

Die Etikettierung und Kennzeichnung von Textilerzeugnissen muss leicht lesbar, sichtbar, dauerhaft und — im Falle eines Etiketts — fest angebracht sein. Die Kennzeichnung muss daher in Katalogen, in Prospekten, auf Verpackungen oder Etiketten erfolgen.

Die Art und Weise der Textilkennzeichnung im Onlineshop ist ebenfalls nicht beliebig. Die Angaben müssen bei der Produktbeschreibung stehen. Sie können beispielsweise unter dem Oberbegriff „Material“ gut lesbar eingeblendet sein.

Was passiert bei falscher oder fehlender Textilkennzeichnung im Onlineshop?

Vor allem Onlinehändler erhalten recht häufig Abmahnungen von Mitbewerbern oder Wettbewerbsverbänden aufgrund ihrer fehlerhaften Textilkennzeichnung im Onlineshop. Damit verbunden ist vor allem die Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Daneben soll der Abgemahnte dem Gegner meist Rechtsanwaltskosten und den sonstigen Schaden ersetzen. Rechtliche Grundlage einer solchen Abmahnung ist ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (UWG). Die Gerichte nehmen an, dass eine fehlerhafte Textilkennzeichnung im Onlineshop Verbraucher täuscht, und Händler sich so einen unlauteren Vorteil verschaffen können.

Die Kosten im Falle einer Abmahnung wegen Textilkennzeichnung im Onlineshop summieren sich, je nach Schwere des Verstoßes und dem Verhalten im Falle eines Konflikts schnell auf mehrere tausend Euro.

Darüber hinaus liegt im Verstoß gegen die Textilkennzeichnungspflicht gleichzeitig eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 12 TextilKennzG dar. Die zuständige Behörde kann in diesem Fall eine Geldbuße bis zu zehntausend Euro auferlegen.

Abmahnung wegen fehlerhafter Textilkennzeichnung im Onlineshop: Wir helfen Ihnen weiter!

Verstöße bei fehlerhafter Textilkennzeichnung im Onlineshop haben schwerwiegenden Konsequenzen. Händler sollten deswegen penibel darauf achten, die rechtlichen Vorgaben einzuhalten.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben und das Problem lösen wollen, wenden Sie sich an uns. Wir prüfen, ob die Ansprüche berechtigt sind und beraten Sie zum weiteren Vorgehen. Gerne helfen wir Online-Händlern, die aufgrund der geltenden, umfassenden Regelungen verunsichert sind und ihren Shop abmahnsicher gestalten möchten.

Nehmen Sie einfach mit uns Kontakt auf unter post(at)kanzlei-metzner.de. Auch unter der Rufnummer +49 (91 31) 6 11 61 – 0 sind wir jederzeit für Sie erreichbar und stehen gern für ein unverbindliches Gespräch zur Verfügung.

Widerrufsbelehrung

Abmahnung Widerrufsbelehrung: Top 3 Abmahn-Klassiker

Die Widerrufsbelehrung – sie gilt als DIE Fehlerquelle im Onlineshop-Bereich und ist auch deswegen der häufigste Grund für eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht. Wir wollen Sie auf die Top 3 der häufigsten Fehlerquellen aufmerksam machen, die leicht zu einer Abmahnung der Widerrufsbelehrung führen können:

Klassiker Nr. 1: Abmahnung wegen veralteter Widerrufsbelehrung

Im Rahmen der Umsetzung der Verbraucherrichtlinie hat sich am 13. Juni 2014 unter anderem auch die Fassung der Widerrufsbelehrung geändert. Obwohl diese Umstellung bereits einige Jahre zurückliegt, erreichen uns immer wieder Mandantenanfragen zu genau dieser Thematik. Nach § 356 Absatz 1 BGB hat der Unternehmer dem Verbraucher die Möglichkeit einzuräumen, das Musterwiderrufsformular auszufüllen und zu übermitteln. Das Muster-Widerrufsformular ist dem Verbraucher daher zwingend zur Verfügung zu stellen.

Das Musterwiderrufsformular, abgedruckt in Anlage 2 zu Artikel 246 a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 2 Nummer 2 EGBGB finden Sie auch auf den Seiten des Bundesjustizministeriums.

Klassiker Nr. 2: Abmahnung, weil Widerrufsbelehrung nicht korrekt formatiert ist

Vor allem Ebay-Händler werden aktuell wegen nicht korrekt formatierter Widerrufsbelehrungen abgemahnt und auf Unterlassung, sowie auf Kostenerstattung für die ausgesprochene Abmahnung in Anspruch genommen. Inhaltlich ist die Widerrufsbelehrung zwar korrekt, allerdings reicht eine falsche Formatierung bereits aus, um in das Visier der Interessensverbände zu geraten.

Es gilt: Widerrufbelehrungen dürfen nicht in einem Fließtext ohne Absätze oder Zwischenüberschriften angegeben werden. Bloße Fließ-, oder Blocktexte sind nicht transparent und daher mit dem Zweck einer Widerrufsbelehrung, der klaren und verständlichen Belehrung des Verbrauchers, nicht vereinbar. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie in Ihrem Onlineshop darauf achten, dass im Rahmen der Widerrufsbelehrung klare Absätze zwischen den einzelnen Klauseln erkennbar sind und die Überschriften möglichst alleingestellt sind.

Achtung: Diese Vorgaben zur Formatierung sind auch auf andere Rechtstexte, wie die AGB oder die Datenschutzerklärung übertragbar. Formatieren Sie daher auch diese Texte entsprechend.

Abmahnungs-Klassiker Nr. 3: Telefonnummer fehlt in der Widerrufsbelehrung

Da Sie als Online-Händler über eine geschäftliche Telefonnummer verfügen, müssen Sie diese in der Widerrufsbelehrung aufführen. Ein Verstoß hiergegen kann abgemahnt werden. Diese „Verfügbarkeitsanforderung“ findet sich zwar nicht wörtlich im Gesetzestext, so dass stellenweise auch davon ausgegangen wird, dass die Angabe einer geschäftlichen Telefonnummer rein optional sei. Wir empfehlen aber: Eine geschäftliche Telefonnummer sollte „soweit verfügbar“ in der Widerrufsbelehrung stets angegeben werden.

Abmahnung der Widerrufsbelehrung vermeiden

Die Widerrufsbelehrung gehört nach wie vor zu den Top-Abmahnzielen und schon kleinste Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben können schwerwiegende Folgen nach sich ziehen. Dabei verstecken sich noch weitaus mehr Fehlerquellen, auf die wir Sie gerne aufmerksam machen.

Sollten Sie als Onlineshop-Betreiber konkrete Fragen zur Ausgestaltung Ihrer Widerrufsbelehrung haben oder sollten Sie unsicher sein, ob Ihr Shop den geltenden Vorschriften entspricht, kontaktieren Sie uns einfach! Gern bieten wir Ihnen eine Prüfung Ihres Online-Shops an und helfen Ihnen weiter!

Cookies und Recht 2020

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.“

Mit solchen oder ähnlichen Hinweisen werden Nutzer zunehmend bombardiert. Doch was steckt eigentlich dahinter? Und welche Gesetze regeln die Verwendung personenbezogener Daten im Internet?

Die Cookie-Richtlinie der EU

Zurzeit gilt die E-Privacy-Richtlinie der EU, bekannter als „Cookie-Richtlinie“. Sie unterscheidet zwischen …

  • …technisch notwendigen Cookies, welche für die Funktion einer Webseite zwingend erforderlich sind, wie zum Beispiel die Passwortspeicherung auf E-Mail-Plattformen…
  • …und technisch nicht notwendigen Cookies, die auch andere Daten erheben.

Laut der Richtlinie ist für letztere ein Hinweis erforderlich, worauf der Nutzer zustimmen kann. Hierfür gibt es wiederum zwei Möglichkeiten:

  • Opt-in, was bedeutet, dass der Nutzer vor dem Setzen von Cookies zustimmen kann…
  • …und Opt-out, wobei erst nach dem Setzen der Cookies widersprochen werden kann.

Die Richtlinie der EU wird meist so interpretiert, dass eine Opt-in-Lösung erforderlich ist. So urteilte auch der Europäische Gerichtshof – sogar für nicht personenbezogene Cookies. Jedoch wurde diese Vorgabe von den EU-Mitgliedsstaaten nicht einheitlich umgesetzt, sodass manche Länder sogar nichts oder nur ein Opt-out vorschreiben.

Die ePrivacy-Verordnung

Die EPVO soll einmal die bestehende Richtlinie ablösen. Ursprünglich sollte sie ergänzend zur neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) den Umgang mit Cookies regeln – und ist bis heute nicht in Kraft getreten. Stand Januar 2020 soll sie ein generelles Verbot von technisch nicht notwendigen Cookies beinhalten – außer der Nutzer stimmt ihrem Einsatz vorher zu. Das Inkrafttreten ist aktuell nicht absehbar und bleibt abzuwarten.

Cookies im deutschen Recht

Die Bundesregierung vertritt die Ansicht, sie habe die obengenannte Richtlinie bereits mit dem Telemediengesetz (TMG) umgesetzt. Allerdings deckt dieses die Richtlinie nicht komplett ab, da in der Richtlinie eine Opt-in-Regelung vorgeschrieben ist, im TMG hingegen nur ein Opt-out.

Es gelten nur diese Vorgaben verbindlich:

  • Der Nutzer muss über die Verwendung von Cookies informiert werden.
  • Der Nutzer muss dem Setzen von Cookies widersprechen können.
  • Einer Website ist grundsätzlich nur die anonyme Speicherung von Daten erlaubt, für personenbezogene Daten bedarf es einer Zustimmung des Nutzers.
  • Seit Mai 2018 gilt außerdem das Bundesdatenschutzgesetz, welches für personenbezogene Cookies ein Opt-in mit zweckgebundenen Daten vorsieht.

Antworten auf FAQ zu Cookies

  • Zuhauf findet man auf Internetseiten einen Cookie-Banner vor, bei dem man Cookies zustimmen kann – jedoch werden bereits im Hintergrund Cookies in den Browser geladen. Diese Praxis lässt die Opt-in-Pflicht natürlich außer Acht, außerdem ist in diesem Fall der Cookie-Hinweis nutzlos. Die bereits erwähnte EPVO wird hierzu strengere Regeln beinhalten.
  • Auch die sogenannte „Informierte Einwilligung“ – der Hinweis, man sei bereits mit dem Aufruf der Website einverstanden, dass Cookies gesetzt werden – halten die Datenschutzbehörden für unzureichend, da es keine „eindeutige bestätigende Handlung“ ist.
  • Ein Hinweis, der nur besagt, dass Cookies verwendet werden (und nicht wie), ist ebenfalls unzureichend. Ein Link zur Datenschutzerklärung ist also verpflichtend.
  • Auch wenn das Banner die ganze Website verdeckt und zum Lesen der eigentlichen Website auf „Ja“ geklickt werden muss, ist die Einwilligung unwirksam.
  • Google Ads: Das Werbeunternehmen der Google LLC hat sich ebenfalls Richtlinien gesetzt, denen man als Nutzer von Google Ads folgen sollte. Zusammengefasst lauten sie, dass Werbetreibende die Einwilligung der Nutzer einholen müssen.

Ausblick

Im Moment ist die sicherste Lösung, einen Opt-In-Banner zu verwenden und die Cookies erst danach zu aktivieren. Das ist in der Praxis oft schwierig. Doch bis zum Inkrafttreten der E-Privacy-Verordnung herrscht eine unklare Rechtslage. Verstöße in der Grauzone werden daher in den meisten Fällen ohne Konsequenzen bleiben.

Wenn Sie weitere Informationen zum Thema Cookies und Datenschutz benötigen, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung – rufen Sie uns an unter +49-9131-611610 oder schreiben Sie uns an post@kanzlei-metzner.de – wir melden uns umgehend bei Ihnen.

E-Commerce-Recht 2020: Das Wichtigste in Kürze

Ein neues Jahr hat begonnen, und auch Onlinehändlern stehen wieder rechtliche Themen ins Haus, mit denen sie sich befassen müssen. Wir haben kurz und knapp zusammengefasst, worum es 2020 im E-Commerce-Recht gehen wird.

Gleich prüfen: Änderungen ab 1.1.2020

Schon zu Jahresbeginn treten die Änderungen zur Angabe der Streitschlichtungsstelle sowie die Quick Fixes zur Mehrwertsteuer in Europa in Kraft (siehe unten). Shop-Betreiber sollten daher, soweit noch nicht geschehen, prüfen, ob diese Änderungen sie betreffen. Und wer aus dem klassischen stationären Handel kommt, oder neben seinem Onlineshop auch ein Ladengeschäft betreibt, den trifft nun die Kassenbonpflicht.

Plattform to Business – Verordnung der EU

Am 12.7.2020 tritt die EU-Verordnung 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten in Kraft.

Sie wird auch kurz Plattform-to-Business-Verordnung oder P2B-Verordnung genannt.

Was bedeutet die P2B-Verordnung für Onlinehändler?

Im Digitalen Marketing nehmen Vermittlungsplattformen – dazu gehören gegebenenfalls auch soziale Medien – eine wichtige Position ein. Sie bieten die für den Erfolg des Absatzes entscheidende Sichtbarkeit im Markt für Onlinehändler. Amazon, Idealo und Facebook bestimmen aber mit ihrer Marktmacht, wer präsent ist. Nicht wenige Händler haben bei solchen Mittlern schon Intransparenz oder gar Willkür erlebt. Künftig verlangt die EU von Plattformbetreibern daher, zu Gunsten der Händler strengere Regeln einzuhalten:

AGB von E-Commerce-Plattformen

Existenzbedrohlich kann es für Händler sein, wenn der Account auf einer Handelplattform gesperrt wird. Plattformen dürfen Teilnehmer künftig nur sperren, wenn in den AGB konkret beschrieben ist, wann die Plattform den Zugang aussetzen, beschränken oder beenden darf. „Gummiparagrafen“, mit denen sich die Plattformen alle Möglichkeiten offenlassen, sollen damit der Vergangenheit angehören.

Vertriebsbeschränkungen wie zum Beispiel Bestpreis-Klauseln, mit denen die Vermittler Händler zwingen wollen, Produkte auf ihrer Plattform exklusiv am günstigsten zu verkaufen, müssen in AGB angegeben und begründet werden. Ebenso ist offenzulegen, ob die Plattform eigene Produkte bevorzugt behandelt.

Schließlich müssen die Plattform-AGB künftig klar und verständlich sowie leicht verfügbar sein, und es gelten neue Standards bezüglich der Informationspflicht bei Änderungen der Bestimmungen.

Ranking-Parameter

Nur wer oben steht, bekommt den Kunden ab – doch undurchsichtige Ranking-Algorithmen soll es künftig nicht mehr geben. Jedenfalls die wichtigsten Parameter muss eine Plattform bekanntgeben, damit sich Händler daran orientieren können.

Außergerichtliche Streitbeilegung

Die Plattformen müssen ein wirksames und effektives Beschwerdemanagementsystem vorhalten und hierüber berichten, sowie in den AGB Mediatoren nennen, die darüber hinaus zur Verfügung stehen.

Abmahnung von Verstößen gegen die Plattform-to-Business-Verordnung

Die Vorschriften der Plattform-to-Business-Verordnung sind Marktverhaltensregeln, und ein Verstoß gegen sie wird eine unlautere Wettbewerbshandlung sein. Daher drohen den Plattformen Abmahnungen. Abmahnen können nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) aber nur Mitbewerber der Plattformen. Das können zumindest dann auch angeschlossene Händler sein, wenn die Plattform selbst in der gleichen Branche tätig ist. Darüber hinaus ermächtigt die P2B-Verordnung auch repräsentative Organisationen, Verbände und öffentlichen Stellen, gerichtlich gegen rechtswidrig handelnde Plattformen vorzugehen.

Verpackungsgesetz: Vollständigkeitserklärung

Zum 15.05.2020 müssen Onlinehändler erstmals eine Vollständigkeitserklärung nach dem Verpackungsgesetz abgeben. Sie müssen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister nachweisen, welche Verpackungsmengen sie 2019 in Verkehr gebracht haben, und zwar nach den Vorgaben des § 11 Absatz 3 Verpackungsgesetz.

Befreit von der Erklärungspflicht sind Händler, die weniger als 80.000 kg Glasverpackungen, 50.000 kg an Papier- bzw. Kartonverpackungen oder 30.000 kg. an Metall-, Kunststoff- bzw. Verbundverpackungen in Verkehr gebracht haben. Dennoch kann die zuständige Behörde ausnahmsweise eine Meldung auch bei geringeren Mengen fordern.

Steuerrecht für Onlinehändler

„Quick Fixes“

Starken Änderungen ist das EU-Umsatzsteuersystem unterworfen. Im Rahmen der Umsatzsteuerreform werden als sogenannte „Quick Fixes“ ab 1.1.2009 Regelungen über die folgenden steuerrelevanten Vorgänge eingeführt:

  • Dreiecks- bzw. Reihengeschäfte
  • Regularien für Konsignationslager
  • Belegnachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
  • Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

So sind z. B. innergemeinschaftliche Lieferungen künftig nur noch dann umsatzsteuerfrei, wenn eine gültige ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UStID-Nr.) des Abnehmers vorhanden ist und der Händler diese Lieferung im Rahmen seiner Zusammenfassenden Meldung gemeldet hat.

Für Händler, bei denen Cross-border E-Commerce einen starken Anteil am Geschäft ausmacht, ist der Weg zum Steuerberater unumgänglich, um die kaufmännische Compliance aktuell zu halten.

Grenze für Kleinunternehmerregelung

Die Bemessungsgrenze, nach der Händler als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuerpflicht befreit sein können, steigt von 17.500 auf 22.000 Euro. Die Regelung dürfen Gewerbetreibende in Anspruch nehmen, die im vergangenen Jahr diese Umsatzgrenze nicht überschritten haben und im laufenden Jahr nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz erwarten.

Änderung des MwSt.-Satzes bei E-Books

Der Mehrwertsteuersatz von E-Books wird auf 7% angepasst. Weil dieser Satz auch für gedruckte Bücher gilt, sind künftig Kombinationen beider Medien wieder leichter zu vermarkten. In den letzten Jahren war es schwierig geworden, digitale Medien in einem Produkt zusammen mit Büchern zu verkaufen.

Angabe der Streitbeilegungsstelle im Impressum

Eine Änderung am 1.1.2020 betrifft Onlineshops, die gesetzlich verpflichtet sind, oder sich freiwillig verpflichtet haben, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Eine Gesetzesänderung hat zur Folge, dass diese Händler ihre Angaben (in der Regel im Impressum) ändern müssen: sofern bislang die Allgemeine Stelle bisher zuständig war, muss es „Universalschlichtungsstelle“ heißen. Das klingt kleinlich, aber dennoch besteht gerade bei solchen Details erfahrungsgemäß hohe Abmahngefahr.

Änderungen zu späteren Zeitpunkten

Gemäß der EU-Vorgaben muss bis Herbst 2020 der neue Medienstaatsvertrag in Kraft treten. Die Betreiber reichweitenstarker Streaming-Kanäle, etwa über Youtube, werden nach aktuellem Entwurfsstand nur noch dann eine Rundfunklizenz benötigen, wenn sie im Durchschnitt 20.000 Live-Zuschauer haben.

Bis Ende 2020 dürfen Onlineshops und Paymentdienstleister noch ohne starke Kundenauthentifizierung (SCA) anbieten, die nach der Payment-Services-Directive 2 (PSD2) nun erforderlich ist.

Noch unbekannt ist, wann die e-Privacy-Verordnung in Kraft treten wird, die die DSGVO und das Datenschutzrecht ergänzen wird. Sie betrifft vor allem die Zustimmung zur Verwendung von Cookies. Die Regeln werden zwar verschärft, jedoch sollen die leidigen Cookie-Hinweise überflüssig werden.

Online-Verkauf nach Deutschland: Wann ein Inlandsvertreter beim DPMA nötig ist

Ausgangslage: Anmeldung einer Marke für den Verkauf in bzw. nach Deutschland

Wer beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Marke anmelden will,  jedoch keinen Wohnsitz noch Sitz oder Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland hat, muss gemäß § 96 Absatz 1 Markengesetz für die Durchführung des Verfahrens einen Patent- oder Rechtsanwalt als Vertreter bestellen, damit das Verfahren durchgeführt werden kann. So zeigen wir uns beispielsweise für Onlineshop-Mandanten als Inlandsvertreter an, die ihren Sitz im Ausland und keine sonstigen Bezugspunkte im Inland haben, wie zum Beispiel eine Niederlassung.

Wortlaut des § 96 MarkenG

Diese Vorschrift lautet:

§ 96
Inlandsvertreter

(1) Wer im Inland weder einen Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einer Marke nur geltend machen, wenn er einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und in bürgerlichen Streitigkeiten, die diese Marke betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen befugt und bevollmächtigt ist.

(2) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet. 2Fehlt ein solcher Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat.

(3) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Patentamt oder dem Patentgericht angezeigt wird.

Was bedeutet das für Onlineshops?

  • Zur Bestellung eines Vertreters ist es notwendig, dem Anwalt eine Vollmacht zu erteilen. Eine solche Vollmacht können Sie hier herunterladen.

Was gibt es bei der Eröffnung eines Onlineshops zu beachten?

Wer einen Onlineshop eröffnen möchte, hat viel zu erledigen: die Finanzierung muss geklärt werden, die technische Umsetzung muss funktionieren, eine Marketingstrategie muss her. Doch bei alledem sollte eines auf gar keinen Fall vergessen werden: die rechtliche Absicherung.

Beim Rechtlichen sind sich Gründer von Onlineshops oft unsicher, gibt es doch einiges zu beachten. Anders war das bei Alexander Hopf, Betreiber des Onlineshops „Peach Patrol“: „Vor der Eröffnung meines Onlineshops hatte ich keine rechtlichen Bedenken mehr, weil Dr. Metzner, den ich schon lange kenne, den Prozess betreut hat“, sagt er. In seinem Internethandel, den er im März 2017 gegründet hat, gibt es handgefertigte Taschen zu kaufen. „Als Betriebswirt habe ich im Teilbereich Recht auch selbst eine Ausbildung. Aber ich bin natürlich kein Spezialist und habe mich gleich an Dr. Metzner gewendet, bevor wir das Ganze online gestellt haben, da er im Onlinebereich ja auch sehr stark ist“, erzählt er.

Viele Aspekte sind zu beachten

Vor Eröffnung vollkommen sicher zu sein, dass der Shop gegen kein Gesetz verstößt, ist auch absolut empfehlenswert. Denn es gibt viele verschiedene Aspekte zu beachten, wie Dr. Metzner erklärt: „Zunächst muss man überlegen, wo man seinen Shop eröffnen möchte, also nur in Deutschland oder auch international. Als nächstes muss man ein Gewerbe anmelden, und wenn die technische Plattform steht, kann man theoretisch schon loslegen.“ Rechtlich gibt es aber noch einiges zu beachten: „Es ist ganz wichtig, das Wettbewerbsrecht zu berücksichtigen, darunter fallen vor allem die Marktverhaltensregeln. Diese ergeben sich unter anderem aus den zwingenden Verbraucherschutzrichtlinien. Darunter fallen zum Beispiel das Widerrufsrecht, das Bereitstellen von Verbraucherinformationen und der Inhalt der allgemeinen Geschäftsbedingungen, also der AGBs.“ Bei Nichtbefolgen dieser Regelungen können hohe Schadensersatzzahlungen die Folge sein. „Außerdem muss man Datenschutzregelungen mittlerweile verstärkt beachten, da es eine immer höhere Regelungsdichte und auch Überwachungen gibt.“ Je nach Branche existieren auch noch verschiedene andere Gesetze, die zu beachten sind, wie zum Beispiel Textilkennzeichnungen, oder spezielle Anforderungen für Lebensmittel. 

Ein anderer wichtiger Punkt sind die gewerblichen Schutzrechte bei der Namensfindung: „Man sollte schon vorher recherchieren, ob der gewünschte Name noch frei ist“, sagt Dr. Metzner. „Wenn man einen gefunden hat, sollte man ihn auch schützen lassen, damit Dritte einem keinen Strich durch die Rechnung machen können.“

Einen Anwalt im Rücken zu haben lohnt sich

Das bestätigt auch Alexander Hopf: „Der Markenschutz war mir ebenfalls sehr wichtig. Eine Bekannte von mir, die auch Designerin ist, präsentierte Schuhe mit ihrem Namen auf  einer Messe. Diesen Namen hat dann jemand nach der Messe selbst angemeldet, weil er ihn offenbar gut fand. Und dann hat die Designerin eine Abmahnung kassiert, dass sie die Sachen mit dem Namen, den sie sich selbst ausgedacht hat, nicht mehr verkaufen darf. Das ist natürlich ärgerlich und kann auch gravierende finanzielle Folgen haben. Zum Beispiel, wenn man die Kollektion schon produziert hat, und die Produkte mit dem eigenen Namen dadurch nicht mehr verkaufen darf.“

Generell empfiehlt Alexander Hopf jedem, der einen Onlineshop eröffnen will: „Man braucht einfach einen Rechtsanwalt. Ich halte nichts davon, vorgefertigte Texte zu übernehmen, die es ja auch im Internet gibt. Es ist besser, einfach einen Spezialisten zu befragen. Das kostet zwar Geld, aber es ist auch wichtig, dass man keinen Prozess hat, der nicht rechtlich abgesichert ist. Wenn es dann falsch läuft, sodass man eine Abmahnung riskiert, kostet die Alternative immer viel mehr. Es liegt ja auch im eigenen Interesse, dass es weder für den Kunden noch für einen selbst irgendwelche bösen Überraschungen gibt.“ Aber auch über die Startphase hinaus verlässt sich Onlineshopbetreiber Alexander Hopf auf Dr. Metzner: „Man muss auch langfristig die Gesetzeslage beobachten, und da zähle ich auf die Kanzlei. Wenn sich rechtliche Änderungen ergeben, werde ich informiert. So kann ich sicher sein, dass ich nicht irgendwelche Risiken eingehe, ohne es zu wissen.“