E-Commerce-Recht 2020: Das Wichtigste in Kürze

Ein neues Jahr hat begonnen, und auch Onlinehändlern stehen wieder rechtliche Themen ins Haus, mit denen sie sich befassen müssen. Wir haben kurz und knapp zusammengefasst, worum es 2020 im E-Commerce-Recht gehen wird.

Gleich prüfen: Änderungen ab 1.1.2020

Schon zu Jahresbeginn treten die Änderungen zur Angabe der Streitschlichtungsstelle sowie die Quick Fixes zur Mehrwertsteuer in Europa in Kraft (siehe unten). Shop-Betreiber sollten daher, soweit noch nicht geschehen, prüfen, ob diese Änderungen sie betreffen. Und wer aus dem klassischen stationären Handel kommt, oder neben seinem Onlineshop auch ein Ladengeschäft betreibt, den trifft nun die Kassenbonpflicht.

Plattform to Business – Verordnung der EU

Am 12.7.2020 tritt die EU-Verordnung 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten in Kraft.

Sie wird auch kurz Plattform-to-Business-Verordnung oder P2B-Verordnung genannt.

Was bedeutet die P2B-Verordnung für Onlinehändler?

Im Digitalen Marketing nehmen Vermittlungsplattformen – dazu gehören gegebenenfalls auch soziale Medien – eine wichtige Position ein. Sie bieten die für den Erfolg des Absatzes entscheidende Sichtbarkeit im Markt für Onlinehändler. Amazon, Idealo und Facebook bestimmen aber mit ihrer Marktmacht, wer präsent ist. Nicht wenige Händler haben bei solchen Mittlern schon Intransparenz oder gar Willkür erlebt. Künftig verlangt die EU von Plattformbetreibern daher, zu Gunsten der Händler strengere Regeln einzuhalten:

AGB von E-Commerce-Plattformen

Existenzbedrohlich kann es für Händler sein, wenn der Account auf einer Handelplattform gesperrt wird. Plattformen dürfen Teilnehmer künftig nur sperren, wenn in den AGB konkret beschrieben ist, wann die Plattform den Zugang aussetzen, beschränken oder beenden darf. „Gummiparagrafen“, mit denen sich die Plattformen alle Möglichkeiten offenlassen, sollen damit der Vergangenheit angehören.

Vertriebsbeschränkungen wie zum Beispiel Bestpreis-Klauseln, mit denen die Vermittler Händler zwingen wollen, Produkte auf ihrer Plattform exklusiv am günstigsten zu verkaufen, müssen in AGB angegeben und begründet werden. Ebenso ist offenzulegen, ob die Plattform eigene Produkte bevorzugt behandelt.

Schließlich müssen die Plattform-AGB künftig klar und verständlich sowie leicht verfügbar sein, und es gelten neue Standards bezüglich der Informationspflicht bei Änderungen der Bestimmungen.

Ranking-Parameter

Nur wer oben steht, bekommt den Kunden ab – doch undurchsichtige Ranking-Algorithmen soll es künftig nicht mehr geben. Jedenfalls die wichtigsten Parameter muss eine Plattform bekanntgeben, damit sich Händler daran orientieren können.

Außergerichtliche Streitbeilegung

Die Plattformen müssen ein wirksames und effektives Beschwerdemanagementsystem vorhalten und hierüber berichten, sowie in den AGB Mediatoren nennen, die darüber hinaus zur Verfügung stehen.

Abmahnung von Verstößen gegen die Plattform-to-Business-Verordnung

Die Vorschriften der Plattform-to-Business-Verordnung sind Marktverhaltensregeln, und ein Verstoß gegen sie wird eine unlautere Wettbewerbshandlung sein. Daher drohen den Plattformen Abmahnungen. Abmahnen können nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) aber nur Mitbewerber der Plattformen. Das können zumindest dann auch angeschlossene Händler sein, wenn die Plattform selbst in der gleichen Branche tätig ist. Darüber hinaus ermächtigt die P2B-Verordnung auch repräsentative Organisationen, Verbände und öffentlichen Stellen, gerichtlich gegen rechtswidrig handelnde Plattformen vorzugehen.

Verpackungsgesetz: Vollständigkeitserklärung

Zum 15.05.2020 müssen Onlinehändler erstmals eine Vollständigkeitserklärung nach dem Verpackungsgesetz abgeben. Sie müssen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister nachweisen, welche Verpackungsmengen sie 2019 in Verkehr gebracht haben, und zwar nach den Vorgaben des § 11 Absatz 3 Verpackungsgesetz.

Befreit von der Erklärungspflicht sind Händler, die weniger als 80.000 kg Glasverpackungen, 50.000 kg an Papier- bzw. Kartonverpackungen oder 30.000 kg. an Metall-, Kunststoff- bzw. Verbundverpackungen in Verkehr gebracht haben. Dennoch kann die zuständige Behörde ausnahmsweise eine Meldung auch bei geringeren Mengen fordern.

Steuerrecht für Onlinehändler

„Quick Fixes“

Starken Änderungen ist das EU-Umsatzsteuersystem unterworfen. Im Rahmen der Umsatzsteuerreform werden als sogenannte „Quick Fixes“ ab 1.1.2009 Regelungen über die folgenden steuerrelevanten Vorgänge eingeführt:

  • Dreiecks- bzw. Reihengeschäfte
  • Regularien für Konsignationslager
  • Belegnachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
  • Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

So sind z. B. innergemeinschaftliche Lieferungen künftig nur noch dann umsatzsteuerfrei, wenn eine gültige ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UStID-Nr.) des Abnehmers vorhanden ist und der Händler diese Lieferung im Rahmen seiner Zusammenfassenden Meldung gemeldet hat.

Für Händler, bei denen Cross-border E-Commerce einen starken Anteil am Geschäft ausmacht, ist der Weg zum Steuerberater unumgänglich, um die kaufmännische Compliance aktuell zu halten.

Grenze für Kleinunternehmerregelung

Die Bemessungsgrenze, nach der Händler als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuerpflicht befreit sein können, steigt von 17.500 auf 22.000 Euro. Die Regelung dürfen Gewerbetreibende in Anspruch nehmen, die im vergangenen Jahr diese Umsatzgrenze nicht überschritten haben und im laufenden Jahr nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz erwarten.

Änderung des MwSt.-Satzes bei E-Books

Der Mehrwertsteuersatz von E-Books wird auf 7% angepasst. Weil dieser Satz auch für gedruckte Bücher gilt, sind künftig Kombinationen beider Medien wieder leichter zu vermarkten. In den letzten Jahren war es schwierig geworden, digitale Medien in einem Produkt zusammen mit Büchern zu verkaufen.

Angabe der Streitbeilegungsstelle im Impressum

Eine Änderung am 1.1.2020 betrifft Onlineshops, die gesetzlich verpflichtet sind, oder sich freiwillig verpflichtet haben, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Eine Gesetzesänderung hat zur Folge, dass diese Händler ihre Angaben (in der Regel im Impressum) ändern müssen: sofern bislang die Allgemeine Stelle bisher zuständig war, muss es „Universalschlichtungsstelle“ heißen. Das klingt kleinlich, aber dennoch besteht gerade bei solchen Details erfahrungsgemäß hohe Abmahngefahr.

Änderungen zu späteren Zeitpunkten

Gemäß der EU-Vorgaben muss bis Herbst 2020 der neue Medienstaatsvertrag in Kraft treten. Die Betreiber reichweitenstarker Streaming-Kanäle, etwa über Youtube, werden nach aktuellem Entwurfsstand nur noch dann eine Rundfunklizenz benötigen, wenn sie im Durchschnitt 20.000 Live-Zuschauer haben.

Bis Ende 2020 dürfen Onlineshops und Paymentdienstleister noch ohne starke Kundenauthentifizierung (SCA) anbieten, die nach der Payment-Services-Directive 2 (PSD2) nun erforderlich ist.

Noch unbekannt ist, wann die e-Privacy-Verordnung in Kraft treten wird, die die DSGVO und das Datenschutzrecht ergänzen wird. Sie betrifft vor allem die Zustimmung zur Verwendung von Cookies. Die Regeln werden zwar verschärft, jedoch sollen die leidigen Cookie-Hinweise überflüssig werden.

Online-Shop: Abmahngefahr bei fehlender oder fehlerhafter Grundpreisangabe

Aktuell erreichen uns zahlreiche Anfragen von unseren E-Commerce-Mandanten. Die Problematik ist stets ähnlich: Sie wurden abgemahnt wegen fehlender oder fehlerhafter Grundpreisangaben in ihren Onlineshops.

Mit den Tipps in unserem folgenden Beitrag wollen wir Ihnen aufzeigen, ob Sie überhaupt verpflichtet sind, einen Grundpreis in Ihrem Onlineshop anzugeben, und wie diese Angabe erfolgen muss, damit Sie sich vor einer Abmahnung schützen können.

Was ist der Grundpreis?

Das Wichtigste vorab:

Wer – gleich ob online oder im stationären Handel – gewerbsmäßig Waren an Endkunden verkauft, muss generell prüfen, ob er neben der Angabe eines Endpreises verpflichtet ist, auch einen Grundpreis mitanzugeben. Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder 100 Milliliter verwendet werden.

Rechtsanwältin Maria Zeis aus der Kanzlei Dr. Metzner Rechtsanwälte

Die Grundpreisangabe soll dem Verbraucher eine optimale Möglichkeit geben, die Preise verschiedener Anbieter einfach und schnell zu vergleichen. Dadurch soll der Wettbewerb gefördert werden.

Beispiele für eine korrekte Nennung des Grundpreises:

Artikel 500 ml Olivenöl kostet 10,00 € (Grundpreis 20,00 €/ 1 Liter)

Artikel 180 ml Tomatensauce kostet 4,50 € (Grundpreis 2,50 €/ 100 ml)

Die Preisangabenverordnung regelt die Grundpreisangabe

Die Verpflichtung, in bestimmten Fällen den Grundpreis anzugeben, ergibt sich aus § 2 Absatz 1 PAngV, der Preisangabenverordnung.

Nach dieser Vorschrift ist jeder gewerbs- oder geschäftsmäßig Handelnde verpflichtet, bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben.

Der Händler muss daher den Grundpreis immer dann angeben, wenn eine Ware in einer Fertigpackung, in einer offenen Verpackung (wie Früchte in Körben) oder in einer Verkaufseinheit ohne Umhüllung angeboten werden. Für Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen, vgl. § 2 Abs. 3 PAngV. Zu beachten ist auch, dass die Angabe des Grundpreises auch bei bloßer Werbung zu erfolgen hat, wenn die Werbung auch die Angabe zu Preisen enthält.

Ausnahmen von der Pflicht zur Angabe des Grundpreises

Von dieser Verpflichtung zur Grundpreisangabe gibt es aber auch Ausnahmen:

Die Pflicht zur Angabe des Grundpreises entfällt beispielsweise, wenn der Grundpreis mit dem Gesamtpreis identisch ist oder wenn Waren verschiedenartiger Erzeugnisse angeboten werden, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind, wie beispielsweise Sets. In solchen Fällen würde eine Grundpreisangabe den Verbrauchern keine stärkere Klarheit bezüglich des Preises und damit auch keinen Mehrwert bieten.

Die Anwendung der PAngV setzt ein gewerbs- oder geschäftsmäßiges Handeln voraus (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV). Daher werden hiervon keine Preisangaben im Business-to-Business-Bereich erfasst. Demnach unterliegt ein Händler, der sich mit seinem Angebot ausdrücklich nicht an Letztverbraucher, sondern nur an Wiederverkäufer wendet, nicht den Vorschriften der Preisangabenverordnung. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 99/08) muss er aber durch geeignete Kontrollmaßnahmen sicherstellen, dass ausschließlich gewerbliche Abnehmer betrieblich verwendbare Waren erwerben können, auch wenn er Käufe für den privaten Bedarf jedoch nicht vollständig unterbinden kann.

Wie wird der Grundpreis nun richtig angegeben?

Der BGH hat mit Urteil vom 26.02.2009 – I ZR 163/06 entschieden, dass Grundpreise in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben sind. Wichtig ist, dass dieser gut erkennbar ist und nicht erst in den allgemeinen Produktbeschreibungen genannt wird. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass der Grundpreis gegenüber dem Endpreis nicht hervorgehoben werden darf. Der Verbraucher muss dem Angebot eindeutig den Endpreis entnehmen können. Andernfalls liegt eine Täuschung des Verbrauchers und damit ein Verstoß gegen die Grundsätze von Preisklarheit und Preiswahrheit des § 1 Abs. V Satz 1 PAngV vor.

Prüfen Sie Ihre Preisangaben

Fehlende Angaben zum Grundpreis werden vielfach abgemahnt. Dann drohen schnell Kosten in vierstelliger Höhe, und oft muss der Händler eine Unterlassungserklärung abgeben, um die Angelegenheit in Ordnung zu bringen. Um solchen Auseinandersetzungen vorzubeugen, sollten Sie daher unbedingt Ihren Onlineshop auch hinsichtlich der Grundpreisangaben prüfen oder prüfen lassen.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie zu diesem Thema Fragen haben. Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite!

Online-Verkauf nach Deutschland: Wann ein Inlandsvertreter beim DPMA nötig ist

Ausgangslage: Anmeldung einer Marke für den Verkauf in bzw. nach Deutschland

Wer beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Marke anmelden will,  jedoch keinen Wohnsitz noch Sitz oder Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland hat, muss gemäß § 96 Absatz 1 Markengesetz für die Durchführung des Verfahrens einen Patent- oder Rechtsanwalt als Vertreter bestellen, damit das Verfahren durchgeführt werden kann. So zeigen wir uns beispielsweise für Onlineshop-Mandanten als Inlandsvertreter an, die ihren Sitz im Ausland und keine sonstigen Bezugspunkte im Inland haben, wie zum Beispiel eine Niederlassung.

Wortlaut des § 96 MarkenG

Diese Vorschrift lautet:

§ 96
Inlandsvertreter

(1) Wer im Inland weder einen Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einer Marke nur geltend machen, wenn er einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und in bürgerlichen Streitigkeiten, die diese Marke betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen befugt und bevollmächtigt ist.

(2) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet. 2Fehlt ein solcher Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat.

(3) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Patentamt oder dem Patentgericht angezeigt wird.

Was bedeutet das für Onlineshops?

  • Zur Bestellung eines Vertreters ist es notwendig, dem Anwalt eine Vollmacht zu erteilen. Eine solche Vollmacht können Sie hier herunterladen.

Was gibt es bei der Eröffnung eines Onlineshops zu beachten?

Wer einen Onlineshop eröffnen möchte, hat viel zu erledigen: die Finanzierung muss geklärt werden, die technische Umsetzung muss funktionieren, eine Marketingstrategie muss her. Doch bei alledem sollte eines auf gar keinen Fall vergessen werden: die rechtliche Absicherung.

Beim Rechtlichen sind sich Gründer von Onlineshops oft unsicher, gibt es doch einiges zu beachten. Anders war das bei Alexander Hopf, Betreiber des Onlineshops „Peach Patrol“: „Vor der Eröffnung meines Onlineshops hatte ich keine rechtlichen Bedenken mehr, weil Dr. Metzner, den ich schon lange kenne, den Prozess betreut hat“, sagt er. In seinem Internethandel, den er im März 2017 gegründet hat, gibt es handgefertigte Taschen zu kaufen. „Als Betriebswirt habe ich im Teilbereich Recht auch selbst eine Ausbildung. Aber ich bin natürlich kein Spezialist und habe mich gleich an Dr. Metzner gewendet, bevor wir das Ganze online gestellt haben, da er im Onlinebereich ja auch sehr stark ist“, erzählt er.

Viele Aspekte sind zu beachten

Vor Eröffnung vollkommen sicher zu sein, dass der Shop gegen kein Gesetz verstößt, ist auch absolut empfehlenswert. Denn es gibt viele verschiedene Aspekte zu beachten, wie Dr. Metzner erklärt: „Zunächst muss man überlegen, wo man seinen Shop eröffnen möchte, also nur in Deutschland oder auch international. Als nächstes muss man ein Gewerbe anmelden, und wenn die technische Plattform steht, kann man theoretisch schon loslegen.“ Rechtlich gibt es aber noch einiges zu beachten: „Es ist ganz wichtig, das Wettbewerbsrecht zu berücksichtigen, darunter fallen vor allem die Marktverhaltensregeln. Diese ergeben sich unter anderem aus den zwingenden Verbraucherschutzrichtlinien. Darunter fallen zum Beispiel das Widerrufsrecht, das Bereitstellen von Verbraucherinformationen und der Inhalt der allgemeinen Geschäftsbedingungen, also der AGBs.“ Bei Nichtbefolgen dieser Regelungen können hohe Schadensersatzzahlungen die Folge sein. „Außerdem muss man Datenschutzregelungen mittlerweile verstärkt beachten, da es eine immer höhere Regelungsdichte und auch Überwachungen gibt.“ Je nach Branche existieren auch noch verschiedene andere Gesetze, die zu beachten sind, wie zum Beispiel Textilkennzeichnungen, oder spezielle Anforderungen für Lebensmittel. 

Ein anderer wichtiger Punkt sind die gewerblichen Schutzrechte bei der Namensfindung: „Man sollte schon vorher recherchieren, ob der gewünschte Name noch frei ist“, sagt Dr. Metzner. „Wenn man einen gefunden hat, sollte man ihn auch schützen lassen, damit Dritte einem keinen Strich durch die Rechnung machen können.“

Einen Anwalt im Rücken zu haben lohnt sich

Das bestätigt auch Alexander Hopf: „Der Markenschutz war mir ebenfalls sehr wichtig. Eine Bekannte von mir, die auch Designerin ist, präsentierte Schuhe mit ihrem Namen auf  einer Messe. Diesen Namen hat dann jemand nach der Messe selbst angemeldet, weil er ihn offenbar gut fand. Und dann hat die Designerin eine Abmahnung kassiert, dass sie die Sachen mit dem Namen, den sie sich selbst ausgedacht hat, nicht mehr verkaufen darf. Das ist natürlich ärgerlich und kann auch gravierende finanzielle Folgen haben. Zum Beispiel, wenn man die Kollektion schon produziert hat, und die Produkte mit dem eigenen Namen dadurch nicht mehr verkaufen darf.“

Generell empfiehlt Alexander Hopf jedem, der einen Onlineshop eröffnen will: „Man braucht einfach einen Rechtsanwalt. Ich halte nichts davon, vorgefertigte Texte zu übernehmen, die es ja auch im Internet gibt. Es ist besser, einfach einen Spezialisten zu befragen. Das kostet zwar Geld, aber es ist auch wichtig, dass man keinen Prozess hat, der nicht rechtlich abgesichert ist. Wenn es dann falsch läuft, sodass man eine Abmahnung riskiert, kostet die Alternative immer viel mehr. Es liegt ja auch im eigenen Interesse, dass es weder für den Kunden noch für einen selbst irgendwelche bösen Überraschungen gibt.“ Aber auch über die Startphase hinaus verlässt sich Onlineshopbetreiber Alexander Hopf auf Dr. Metzner: „Man muss auch langfristig die Gesetzeslage beobachten, und da zähle ich auf die Kanzlei. Wenn sich rechtliche Änderungen ergeben, werde ich informiert. So kann ich sicher sein, dass ich nicht irgendwelche Risiken eingehe, ohne es zu wissen.“

Werbung auf Instagram und Co.

Rechtsanwalt Sebastian Sycha erklärt die Gesetzeslage

Immer wieder standen in letzter Zeit Influencer wegen ungekennzeichneter Werbung vor Gericht – unter ihnen Instagram-Berühmtheiten wie Pamela Reif, Cathy Hummels oder Vreni Frost. Seitdem ist die Verunsicherung unter den Social-Media-Nutzern groß. Was darf man noch posten? Was verlinken? Und was muss wie gekennzeichnet werden? Rechtsanwalt Sebastian Sycha bringt Klarheit in das Gesetzes-Wirrwarr.

Rechtsanwalt Sebastian Sycha aus der Kanzlei Dr. Metzner Rechtsanwälte

Wie Werbung auf Social Media gemacht werden darf, ist in verschiedenen Gesetzen festgelegt. Zum einen gibt es den Rundfunkstaatsvertrag, der eigentlich Radio und Fernsehen regelt. Aber auch fernsehähnliche Medien können darunterfallen, wie zum Beispiel auch die Videoplattform YouTube. Videos auf Instagram allerdings sind nicht betroffen. Außerdem gibt es das Telemediengesetz, das für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste gilt. Dessen Paragraf 6 legt fest, dass „kommerzielle Kommunikationen“, aber auch Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke, aber auch zum Beispiel Gewinnspiele klar als solche erkennbar sein müssen. Hinzu kommt, dass deren Auftraggeber „klar identifizierbar“ sein muss.

Der Knackpunkt liegt aber meist beim Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dieses soll einen unverfälschten Wettbewerb garantieren und Verbraucher und Mitbewerber vor „unlauteren geschäftlichen Handlungen“ schützen. Mitbewerber sind in dem Fall Personen, die in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen. Unter dem juristischen Begriff „unlautere Handlung“ sind unfaire Handlungen zu verstehen, die gegen die guten Sitten, also Marktverhaltensregeln, verstoßen. So kann zum Beispiel die unwahre Angabe, dass ein Produkt nur für einen kurzen Zeitraum verfügbar ist, um den Käufer zu einer Entscheidung zu drängen oder aber der umgekehrte Fall, die Werbung mit günstigen Sondernagebote, wenn das Angebot überhaupt nicht in angemessener Zahl verfügbar ist, wettbewerbswidrig sein.

Ebenso muss Werbung offengengelegt werden. So heißt es in Paragraf 5a Absatz 6: „Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte“. Bezahlte Posts müssen also immer eindeutig als Werbung erkennbar sein.. Schwieriger wird es jedoch, wenn Influencer zum Beispiel Marken nennen oder Firmen verlinken, dafür aber tatsächlich keine Gegenleistung erhalten, oder aber die Markennennung in einem Post aufgrund seiner Bewertung als redaktioneller Beitrag zulässig ist

„Alles, was man postet, kann Werbung sein.“

Eine Bewertung, was eine kommerzielle Handlung oder ein kommerzieller Zweck ist, sei nicht immer ganz eindeutig, meint Rechtsanwalt Sebastian Sycha. Besonders heikel bei der Sache ist, „dass die Influencerwerbung oft auch von sehr jungen Menschen gemacht wird und es auch ein entsprechend junges Publikum gibt, das besonders vor versteckter Werbung geschützt werden muss, erklärt der Anwalt. „Es wirkt oft so, als würden die Influencer aus ihrem eigenen Leben berichten, dabei sind Verlinkungen oder Bezug auf kommerzielle Inhalte gegeben. Die Influencer bekommen dafür oft Geld oder Geschenke. Teilweise bekommen sie dafür natürlich aber auch nichts. Dennoch sind die Posts gleichermaßen geeignet, um dieses junge Publikum anzusprechen, wobei, in diesem Bereich besonders strenge Vorschriften gelten.“

Dies betreffe nicht nur berühmte Influencer mit tausenden von Followern, sondern auch Accounts von privaten Nutzern können einen gewerblichen Charakter haben. Maßgeblich sei dabei nicht, wie der Nutzer sich selbst wahrnehme, sondern wie das Profil objektiv bewertet werden kann. Dabei muss nicht unbedingt Geld geflossen sein. „Alles, was man postet, kann Werbung sein“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Sycha

Verstöße können teuer werden

Bei Nichtbefolgen der gesetzlichen Regelungen drohen hohe Kosten, aufgrund von Abmahnungen, aber auch von Gerichtsverfahren und späteren Bußgeldern oder Strafzahlungen, wenn das rechtswidrige Verhalten fortgeführt wird. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb können beispielsweise Mitbewerber Influencer abmahnen, in etwa, weil sie selbst ihre Angebote als Werbung kennzeichnen müssen. Ist die Kennzeichnung der  Werbung durch den abgemahnten Mitbewerber jedoch nicht vorhanden oder nicht ausreichend, handelt dieser entsprechend unlauter, zumal er dadurch einen Vorteil erlangen kann.

Abmahnungen enthalten daher in der Regel die Aufforderung, einen bestimmten Betrag zu zahlen, sowie die Aufforderung, das beanstandete Verhalten künftig zu unterlassen.  Das ist so zum Beispiel auch bei Cathy Hummels und Pamela Reif passiert, denen der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. ein unlauteres Verhalten auf Instagram vorgeworfen hat. Er hat deswegen Klage erhoben. Ob das angegriffene Verhalten daher tatsächlich unzulässig war und ob Cathy Hummels und Pamela Reif Ihre Posts deutlich als Werbung kennzeichnen mussten oder dies womöglich gar nicht erforderlich war, muss dann das jeweils zuständige Gericht für jeden Einzelfall individuell entscheiden.

Was bedeutet die Urheberrechtsreform für den E-Commerce?

Medienanwalt Dr. Michael Metzner im Interview

Dr. Metzner, wird sich die EU-Urheberrechtsreform, die letzten Dienstag beschlossen wurde, auch auf den Onlinehandel auswirken?

Marktplätze im Internet, wie zum Beispiel Ebay oder Amazon, müssen sich darauf einstellen, dass das neue Urheberrecht auch sie betreffen wird, sollte es zu Uploadfiltern kommen. Vor allem bei Fotos von Produkten können Probleme entstehen. Onlinehändler sollten in Zukunft großen Wert darauf legen, Bilder zu verwenden, die sie selbst exklusiv erstellen lassen haben. Bei vorproduzierten Produktaufnahmen, die beispielsweise vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden, kann es dazu kommen, dass diese im Filter „hängen bleiben“, also nicht hochgeladen werden können. Aber in diesem Bereich wird sich noch zeigen, ob ein Missbrauch eintritt, oder nicht.

Müssen Betreiber von Onlineshops also Angst haben, dass ihre gesamten Bilder von ihrer Website durch einen Filter gelöscht werden, wenn sie nicht selbst produziert sind?

Das kann ich im Moment klar verneinen. Wenn man sein Geschäft mit der nötigen kaufmännischen Sorgfalt betreibt, wird das nicht passieren. Die Uploadfilter, die aktuell im Gespräch sind, funktionieren ja so, dass sie während des Hochladens greifen. Es ist nicht so, dass sie die bereits bestehenden Inhalte der Webseite durchsuchen und dann löschen. Eingeschränkt werden nur die Inhalte, die neu hochgeladen werden sollen. Bei Fotos und anderen geschützten Werken, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes hochgeladen wurden, gehe ich davon aus, dass diese erst einmal nicht angerührt werden.

Was bedeutet die Reform denn für Sie als Urheberrechtsanwalt? Sie müssen sich ja jetzt auch ganz neu einstellen.

Das ist natürlich unsere tägliche Aufgabe, sich täglich über die rechtlichen Entwicklungen zu informieren. Die aktuelle Reform ist ja nicht die erste, es gab schon mehrere. Die letzte große Änderung war 2003 mit der Umsetzung der Richtline über das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft, die Enforcement-Richtlinie, und so weiter. Es gibt jedes Jahr Neuigkeiten, von daher ist es kein großes Problem für uns, uns neu einzustellen. Aber uns ist es natürlich sehr wichtig, unsere Mandanten dazu zu beraten, welche Änderungen eintreten und was es für Sie konkret bedeutet. Wir werden unsere Mandanten aktiv informieren, damit sie wissen, worauf sie sich einstellen müssen. 

Was genau beschlossen wurde, und wie sich die Reform auf das Internet auswirken wird, lesen Sie hier.

Das neue EU-Urheberrecht – Einschränkung des freien Internets oder Fairness für Urheber?

Eine Einschätzung von Medienanwalt Dr. Michael Metzner

Am Dienstag hat das Europaparlament eine Reform des Urheberrechts beschlossen. Von den einen wurde das erfreut begrüßt, andere kritisierten den Entschluss entschieden. Das Thema beschäftigte schon im Vorfeld der Entscheidung große Teile der (jüngeren) Bevölkerung: hunderttausende Bürger hatten über Wochen hinweg gegen den Gesetzesentwurf demonstriert. Doch was steckt wirklich hinter dem neuen Recht? Und was für Folgen ergeben sich für das Internet? Diese Fragen beantwortet Fachanwalt Dr. Michael Metzner.

Herr Dr. Metzner, was genau wird am Urheberrecht geändert?

Die Urheberrechtsnovelle hat viele verschiedene Regelungen. Zwei davon stehen im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses: das ist zum einen das Leistungsschutzrecht für die Presseverleger in Artikel 11 (beschlossen als Artikel 15), zum anderen Artikel 13 (nun Artikel 17) mit der Haftung der Content-Plattformen für die Inhalte, die Nutzer hochladen, also User-generated Content.

Rechtsanwalt Dr. Michael Metzner

Das Leistungsschutzrecht in Artikel 11 gibt den Presseverlegern ein Monopolrecht auf ihre Artikel, zusätzlich zum Urheberrecht der Autoren. So haben die Verlage ein spezielles Recht darauf zu bestimmen, was mit ihren Artikeln passiert. Dabei geht es zum Beispiel darum, dass Schlagzeilen und Ausschnitte von Artikeln, die in News-Aggregatoren, wie zum Beispiel in Google News, zu sehen sind, unter das Schutzrecht der Presseverleger fallen. Diese können dann Lizenzgebühren dafür verlangen.

In Artikel 13 geht es um die Haftung der Plattformen, auf denen User-generated Content, also nutzergenerierte Inhalte, hochgeladen werden. YouTube ist zum Beispiel so eine Webseite. Diese Plattformen haben sich bisher für die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte wenig in der Verantwortung gesehen. Deswegen war es immer sehr schwer, gegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen. Gemäß Artikel 13 sollen aber jetzt die Plattformen für Verletzungen des Urheberrechts haftbar gemacht werden, außer sie können nachweisen, dass sie alles dafür getan haben, dass derartige Verletzungen nicht passieren. Unter anderem wird das so interpretiert, dass die viel kritisierten Uploadfilter im Moment die einzige technische Möglichkeit sind, um die neuen Anforderungen umzusetzen.

Aktuell haftet für eine Urheberrechtsverletzung der User, der die betreffende Datei hochgeladen hat. Dabei ist aber das Problem, dass die Nutzer oft anonym oder nicht fassbar sind, daher haben bisher Verstöße oft keine Konsequenzen. Seit mehreren Jahren werden aber auch schon von einigen Plattformen Filter eingesetzt, da sie bisher auch schon haften konnten, sobald sie Kenntnis von einer Urheberrechtsverletzung hatten, ohne etwas dagegen zu unternehmen. Filter sind also auch nicht ganz neu, allerdings hatte das Ganze aber noch nicht dieselbe Tragweite wie jetzt.

Kritiker befürchten, dass das neue Urheberrecht zu einer Zensur des Internets führen könnte. Wie schätzen Sie das ein?

Solche Entwicklungen sind immer sehr schwer vorauszusehen. Nach meiner Erfahrung ist es oft in der Konsequenz nicht so dramatisch, wie es davor befürchtet wurde. Es ist ja auch so, dass noch zwei Jahre Zeit sind, bis diese Richtline ins deutsche Recht überführt werden muss. Da weiß man dann noch nicht genau, was drinsteht und mit welchen Erwägungsgründen es versehen wird. Man kann jetzt also noch nicht wissen, wie streng das neue Gesetz dann tatsächlich gehandhabt wird. Zudem sind in der Richtlinie auch schon sehr viele Ausnahmen enthalten, zum Beispiel dass Satire und Zitieren erlaubt bleibt. Beispielsweise Memes und Gifs sollen also weiterhin möglich sein.

Ein wichtiger weiterer Punkt ist auch, dass Uploadfilter nur nach Material filtern können, mit dem sie vorher gefüttert wurden. Ich bin mir sicher, dass ein Großteil des existierenden Materials in diese Filter gar nicht erst hineingeladen wird. Das dürfte sich vor allem nur für größere Unternehmen rentieren, wie zum Beispiel Film- und Plattenfirmen oder Inhaber von Sportübertragungsrechten.

14 wichtige Fragen zur Markenanmeldung – FAQ

Phase I: Vor der Anmeldung

1. Brauche ich eine Marke?

Es gibt keinen Zwang, eine Marke anzumelden. Der Vorteil liegt aber, dass man ein Monopol erhält, die Marke im Schutzgebiet (z. B. deutschlandweit) für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Anders als wenn man nur eine Firma, ein Unternehmenskennzeichen oder gar nur eine Domain hat, muss man die Benutzung und die Bekanntheit einer eingetragenen Marke nicht beweisen. Außerdem kann sich kein Dritter die Marke „wegschnappen“ und Ihnen nachträglich untersagen, Ihre Bezeichnung zu benutzen. Daher lohnt es sich grundsätzlich immer, über Markenschutz nachzudenken.

2. Soll ich eine Wortmarke oder eine Wort-/Bildmarke anmelden?

Es gibt verschiedene Markenformen. Welche ist für mich die richtige?

  • Wenn eine Grafik enthalten sein muss, bzw. der optischen Eindruck zählt, kommt nur eine Bildmarke oder eine Kombination daraus, die sogenannte Wort-/Bildmarke, in Frage.
  • Wenn primär ein Wort oder Zahlen wichtig sind, ist die Wortmarke grundsätzlich die bessere Wahl, weil sie einen größeren Schutzbereich hat. Das heißt, dass sie auch gegen die Benutzung der Marke in anderen grafischen Formen schützt, und gegenüber verwechslungsfähig ähnlichen Begriffen. Außerdem bleibt der Schutz auch bei Änderungen des Logos bestehen.

3. Ist der Markenschutz von Slogans möglich?

Kann ich einen Slogan anmelden?

Bei einem Slogan könnte es schon von Amts wegen Schwierigkeiten geben, da Slogans restriktiv gehandhabt werden, wenn sie allgemeinen Inhalt haben und daher nicht geeignet sind, auf die Herkunft der Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Allerdings heißt das nicht, dass Ihnen z. B. von Dritten mit älteren Rechten keine Schwierigkeiten gemacht werden können; ob ältere Marken Dritter vorliegen, muss in der Regel über eine Recherche geprüft werden. Es kann schließlich unter bestimmten Umständen einen Versuch wert sein, die Anmeldung eines Slogans trotz geringer Chancen zu versuchen. Im Übrigen kann ein Slogan im Zusammenhang mit einem Logo in der Regel angemeldet werden.

4. Wie lange ist der Zeitraum der Schutzdauer einer Marke?

Wie lange gilt der Markenschutz bzw. kann und muss man ihn wieder verlängern?

Der Markenschutz gilt 10 Jahre ab dem Anmeldetag, und er kann beliebig oft verlängert werden. Für die Verlängerung verlangen die Markenämter Gebühren, die in der Regel höher sind als die Anmeldegebühren; so berechnet das DPMA eine Verlängerungsgebühr in Höhe von 750 € für bis zu drei Klassen und 290 € für jede weitere Klasse. Eine professionelle Überwachung des Fristablaufs ist wichtig, um nicht die Marke zu verlieren, nur weil jemand vergisst, die Verlängerungsgebühren zu zahlen. Wenn Sie eine Marke bei uns anmelden, und wir als Vertreter beim Markenamt eingetragen sind, überwachen wir für Sie automatisch den Ablauf des Markenschutzes.

5. Wie viele Produkte/Artikel kann ich schützen lassen? Und kann ich die Marke nachträglich erweitern?

Was passiert, wenn ich einen Artikel z.B nächstes Jahr entdecken sollte – kann ich dieses Produkt dann nachträglich in die Marke integrieren, oder muss ich dafür eine neue Marke anmelden?

Die Anzahl an Waren und Dienstleistungen pro Marke ist grundsätzlich nicht begrenzt. Je mehr Produkte bzw. Artikel Sie schützen lassen wollen, desto teuerer wird die Anmeldung. Man spricht hier von „Klassen“, den sogenannten „Nizza-Klassen“. Oft sind aber ähnliche Produkte in derselben Klasse zusammengefasst (z. B. Textilien in Kl. 25, Unterhaltungsdienstleistungen in Kl. 41 usw). Insgesamt gibt es 45 Nizza-Klassen (34 Waren- und 11 Dienstleistungsklassen). Die amtlichen Gebühren betragen zum Beispiel:

  • 3 Klassen, DE-Marke: 290 €,
  • 3 Klassen, Unionsmarke (EU): 850 € + 50 € + 150 € = 1.050 €
  • 10 Klassen, DE-Marke: 290 € + 7 x 100 € (für die über die 3. Klasse hinausgehenden Klassen) = 990 €
  • 10 Klassen, Unionsmarke: 850 € + 50 € + 8 x 150 € (für die über die 2. Klasse hinausgehenden Klassen) = 2.100,– €

Eine spätere Erweiterung der Marke ist nicht möglich, dann müsste eine neue Marke mit neuen Klassen angemeldet werden. Deshalb sollte man sich bei der Anmeldung gut überlegen, für welche Waren und Dienstleistungen man die Marke in den fünf Jahren nach der Anmeldung tatsächlich benutzen will.

6. Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass meine Marke geschützt wird?

Ob eine Marke Schutz erringt, hängt von zwei Umständen ab:

  • Beurteilt das Amt die Marke als eintragungsfähig?
  • Verhindern Inhaber älterer Rechte die Eintragung?

Im ersteren Fall spricht man von absoluten Eintragungshindernissen. Marken, denen absolute Schutzhindernisse entgegenstehen, sind von der Eintragung ausgeschlossen (§ 8 MarkenG). Ein absolutes Schutzhindernis ist das Fehlen der Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Einer Marke fehlt jegliche Unterscheidungskraft, wenn sie ungeeignet ist, die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dieser Mangel kann sich etwa daraus ergeben, dass der gewählte Begriff die Ware oder Dienstleistung schlicht beschreibt, oder dass der Begriff so allgemein ist, dass das Publikum keinen Herkunftshinweis damit verbindet. Ein anderes absolutes Schutzhindernis ist das Freihaltungsbedürfnis: Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung etc. oder hinsichtlich sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können, sind von der Eintragung ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Der Ausschluss beschreibender Angaben von der Eintragung in das Markenregister soll Mitbewerbern die freie und ungehinderte Verwendung beschreibende Angaben im geschäftlichen Verkehr sichern.

Zum zweiten Fall: Inhaber älterer Rechte können, vor allem im Wege des Widerspruchs, aber auch per Löschungsantrag oder einer Abmahnung auf Unterlassung, gegen Ihre Markenanmeldung vorgehen und damit relative Eintragungshindernisse geltend machen. Dies wird erfahrungsgemäß nicht immer passieren, jedoch sollte man die Gefahr im Vorfeld einschätzen. Ein Widerspruch ist nicht nur wegen identischer, sondern auch aufgrund ähnlicher Zeichen möglich, nämlich wenn sogenannte Verwechslungsgefahr besteht. Beispielsweise sind dies ältere Marken, die sich nur so wenig von der neu anzumeldenden Marke unterscheiden, beispielsweise in der Schreibweise, so dass man sie leicht verwechseln kann. Ob Verwechslungsgefahr konkret vorliegt, kann kompliziert zu beurteilen sein. Hierfür sind alle Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, vor allem die Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens, die Zeichenähnlichkeit und die Warenähnlichkeit. Zwischen diesen Kriterien besteht eine Wechselwirkung, so dass etwa eine höhere Zeichenähnlichkeit einen großen Abstand bei den Waren und Dienstleistungen ausgleicht und umgekehrt. Am Ende prüfen Ämter und Gerichte dies innerhalb einer Gesamtabwägung. Um das Risiko zu minimieren, empfehlen wir eine Ähnlichkeitsrecherche nach allen in Betracht kommenden bestehenden Rechten.

Phase II: es wird konkret – das Anmeldeverfahren

7. Wie lange dauert eine Markenanmeldung?

Ich habe verstanden, dass der Zeitpunkt der Einreichung ausschlaggebend ist. Wie lange dauert die Anmeldung selbst ungefähr?

  • Eine Markenanmeldung kann meistens sehr kurzfristig ausgearbeitet und eingereicht werden, notfalls innerhalb von ein bis zwei Tagen, wenn es eilt. Es hängt davon ab, ob Sie sich über die Marke und die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Klaren sind, das Risiko kennen, das Logo in der notwendigen Form vorliegt, und die und die Zahlung bei uns eingegangen ist. Wir nehmen bei Dr. Metzner Rechtsanwälte Zahlungen auch per Paypal an, was die schnelle Abwicklung sehr vereinfacht.
  • Nach der Einreichung einer Markenanmeldung beim DPMA braucht das Amt erfahrungsgemäß etwa zwei bis vier Wochen bis zur Eintragung der Marke. Ab der Veröffentlichung der Eintragung besteht drei Monate lang für Dritte die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen.
  • Beim EU-Markenamt dauert die Prüfung bis zur Veröffentlichung ca. 2-6 Wochen im „Fast Lane“ Modus, der bei uns selbstverständlich möglich ist. Danach schließt sich eine 3-monatiges Widerspruchsfrist an, damit Inhaber älterer Rechte ggf. Widerspruch einlegen können. Wenn kein Widerspruch eingelegt wird, oder ein Widerspruch zurückgewiesen wurde, wird die Unionsmarke eingetragen.

8. Ab wann kann ich die Marke ohne Bedenken benutzen?

Grundsätzlich wirkt der Schutz auf den Anmeldetag zurück, wenn die Eintragung später erfolgt. Daher ist der Anmeldetag der Zeitpunkt, ab dem man die Marke benutzen kann, ohne Gefahr zu laufen, dass ein Dritter sich die gleiche Marke mit besserem Zeitrang registriert. Allerdings muss das Risiko berücksichtigt werden, dass die Marke nicht eingetragen wird oder durch Widerspruch erfolgreich angegriffen wird. Dann fällt der Schutz weg bzw. entsteht gar nicht.

9. Was passiert, wenn die Marke nicht eingetragen wird oder eine Abmahnung wegen der Anmeldung eintrifft?

Sie sollten sich zur Verhinderung negativer Folgen vor der Anmeldung grundsätzlich umfassend beraten lassen. Eine Garantie für die Eintragungsfähigkeit und die Unbedenklichkeit gegenüber älteren Rechten gibt es aufgrund der unübersehbaren Vielzahl von Konstellationen nicht. Als Anwälte haften wir aber für unsere fachliche Meinung, die wir bezüglich der Eintragungsfähigkeit und Kollisionsgefahr erteilen. Bezüglich der Kollisionsgefahr hängt die Aussagekraft unserer Einschätzung von den Recherchen ab, die uns zur Beurteilung zur Verfügung stehen. Eine umfassende Wortmarken-Ähnlichkeitsrecherche für Deutschland ist ab ca. 600-800 € erhältlich.

Phase III: Nach der Eintragung – ist etwa noch etwas zu tun?

10. Kann ich den Schutz der Marke auf andere Länder international erstrecken? Behalte ich dabei den Zeitrang?

Ab dem Anmeldetag gibt es eine sechsmonatige Frist, innerhalb der man die Marke unter Wahrung des Zeitranges (d. h. mit gleichem Anmeldetag) international auf andere Länder erstrecken kann, die dem WIPO Madrid-System angeschlossen sind. Auch bei der nachträglichen Anmeldung einer Unionsmarke kann innerhalb dieser Frist der Zeitrang einer DE-Marke in Anspruch genommen werden.

11. Muss ich die Marke benutzen, und was ist, wenn ich sie nicht für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen benutze?

Wenn der Inhaber einer Marke diese nicht für alle angemeldeten Waren oder Dienstleistungen benutzt, „verfällt“ der Schutz für diese Kategorien nach 5 Jahren, d. h. die Marke wird löschungsreif. Auf Antrag können Dritte die Marke dann löschen lassen. Dieser sogenannte Benutzungszwang führt aber nur bezüglich der nicht benutzten Waren/Dienstleistungen nach 5 Jahren zur Löschungsreife, im Übrigen wird die Marke nicht gelöscht.

12. Wie bekomme ich heraus, ob Dritte meine Marke verletzen?

Sie können natürlich sich selbst auf die Suche machen, z. B. durch Internetrecherchen. Oft werden Sie auch im Rahmen ihrer täglichen Arbeit auf Rechtsverletzungen stoßen. Wir empfehlen jedoch eine professionelle Markenüberwachung (es gibt u. a. auch Domain- und Firmennamenüberwachungen). Nur so erhalten Sie zuverlässig und bequem Berichte, ob Dritte eine Marke anmelden, die Ihre Marke verletzt.

13. Muss ich Rechtsverletzungen nachgehen und bin ich gezwungen, Dritte abzumahnen?

Nein, es gibt keinen „Abmahnzwang“. Es ist aber zu bedenken, dass die Marke verwässert, wenn man sie nicht verteidigt, und den Schutz verliert. Daher ist es in der Regel bei einer ernsthaften Markenführung unabdingbar, Verletzer in die Schranken zu weisen, um den Bestand der eigenen Marke nicht zu gefährden. Rücksichtnahme oder Zaghaftigkeit ist gefährlich und kann später dem Markeninhaber bei einer Auseinandersetzung sogar entgegengehalten werden.

14. Kann ich die Marke auf einen anderen übertragen und was kostet es?

Ist es möglich, die Marke z. B. die ich zuerst persönlich angemeldet habe, auf mein später gegründetes Unternehmen zu übertragen, und was kostet es?

Eine Übertragung ist möglich, außer den anwaltlichen Bearbeitungsgebühren von ca. 100 € fallen bei DE- und Unionsmarken keine Kosten an.

Cross border E-Commerce

Schon der Online-Verkauf im Inland ist juristisch anspruchsvoll. Will man als Händler ins Ausland verkaufen, wird es noch komplizierter. Dennoch ist der boomende grenzüberschreitende Onlinehandel oder cross border e-commerce rechtlich ebenfalls in den Griff zu bekommen, wenn man einige wichtige Punkte berücksichtigt.

  • Europarecht: Innerhalb der EU ist die Ausgangslage für grenzüberschreitenden Onlinehandel sehr gut. Durch die europäische Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU) ist die generelle Rechtslage des Online-Handels in der EU sehr ähnlich – mit Ausnahmen, etwa im Bereich des Vertragsschlusses, der Mängelhaftung oder Verjährungsbestimmungen.
  • AGB: Keinesfalls sollte man daher nur die vorhandenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in die Landessprache übersetzen. Zum einen ist eine solche Übersetzung, selbst wenn sie sprachlich richtig ist, idiomatisch problematisch, weil die rechtlichen Ideen, die hinter den Begriffen und Wendungen stehen, häufig nicht vergleichbar sind und die Vertragsbestimmungen daher anders gedacht werden müssen. Dadurch drohen Unwirksamkeit und möglicherweise auch Wettbewerbsverstöße, die im Ausland teils mit empfindlichen Bußgeldern belegt werden. Eine Kanzlei, die mit spezialisierten Anwälten im jeweiligen Land zusammenarbeitet, ist daher die erste Wahl, um möglichst rechtssicher und auch professionell zu handeln. Schließlich wirkt es auf potenzielle Kunden im jeweiligen Land nicht vertrauenserweckend, wenn in „gebrochener“ Landessprache oder mit befremdlichen Formulierungen Waren angeboten werden
  • Anwendbares Recht: Regelmäßig ist im jeweiligen Zielland das Verbraucherschutzrecht unabdingbar. Es hilft daher nichts, deutsches Recht für alle Fälle zu vereinbaren; Gerichtsstandsvereinbarungen sind ohnehin gegenüber Verbrauchern wirkungslos. Alleine im B2C-Verkehr kann eine solche Klausel Sinn machen. Auch daher ist es wichtig, sich Rat von Rechtsexperten der jeweiligen Rechtsordnung einzuholen.
  • Markenstrategie: Bevor der Schritt ins Ausland gewagt wird, solle unbedingt geprüft werden, ob die Markenrechte für die Dienstleistungen des Einzelhandels bzw. für die vertriebenen Waren gesichert sind, und dass keine Rechte Dritter entgegenstehen. Hierzu raten wir zu einer Markenrecherche. Eine internationale Markenstrategie kann leicht durch den Weg einer nationalen Basisanmeldung und internationaler Erstreckung über die WIPO umgesetzt werden, oder auch über die Anmeldung einer Unionsmarke. Beides hat Vor- und Nachteile. Insbesondere können bei einer Unionsmarke Widersprüche aus zurzeit EU-28 Ländern drohen, und die Anmeldung ist im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs komplett verloren – abgesehen von der Möglichkeit der (allerdings kostenintensiven) Umwandlung in nationale Markenanmeldungen.
  • Umsatzsteuer: Um die Shop-Konfiguration präzise einstellen zu können, sollten Sie mit Ihrem Steuerberater klären, ob bei Ihren Verkäufen die Reverse-Charge-Regel eingreift oder ob Umsatzsteuer auszuweisen ist. Daneben sind die Schwellen zu beachten, ab denen die Umsatzsteuer im Zielland abgeführt werden muss. In diesem Falle ist unbedingt auf eine lückenlose Dokumentation zu achten, um eine Haftung zu vermeiden.

 

Córdoba, Spanien

EuGH „Córdoba“: Auferstehung des Vervielfältigungsrechts?

Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona hat am 9. Mai 2018 vor dem EuGH seine Schlussanträge in dem aktuellen urheberrechtlichen Verfahren um die Veröffentlichung eines Referats mit einem Foto von Córdoba auf einer Schulhomepage (Rs. C‑161/17) vorgebracht.

Seiner Meinung nach ist es keine Wiedergabe, wenn ein Foto im Internet wiedergegeben wird, das schon vorher ohne Hinweis auf ein Nutzungsverbot und ohne technische Schutzmaßnahme online gestellt war. So sei durch die Wiedergabe kein „neues Publikum“ erreicht worden. Hinzu kommt, dass hier keine gewerbliche Nutzung vorgelegen habe. Auch meint der Generalanwalt, dass das Foto im Verhältnis zu dem online gestellten Schulreferat nur akzessorischen Charakter habe, was offenbar einen relevanten Unterschied ausmachen soll.

Eine solche Meinung ist nichts anderes als die völlige Umkehr der Regeln, die bisher im deutschen Urheberrecht galten: dass der Nutzer die Rechtekette lückenlos bis zurück zum Urheber darzulegen hat; und dass Gewerblichkeit keine Rolle für die Frage spielt, ob ein Verwertungstatbestand gegeben ist oder nicht.

Sánchez-Bordona setzt damit die Revolution fort, die der EuGH mit seiner Rechtsprechung zum Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe in den letzten Jahren angezettelt hat.

Das Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe, im deutschen Urheberrechtsgesetz in § 15 Absatz 2 und 3 verankert, ist in Art. 3 der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG geregelt:

Artikel 3

Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände

(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

(2) …

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Rechte erschöpfen sich nicht mit den in diesem Artikel genannten Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit.

Neben den Widersprüchen, die auf der Hand liegen, erscheint die Auffassung des Generalanwalts auch im Hinblick auf Artikel 3 Absatz 3 nicht haltbar. Denn seine Auffassung bedeutet effektiv die Erschöpfung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe: was einmal ins Internet gestellt wird, kann frei zirkulieren. Das ist exakt der Gedanke der Erschöpfung, der bei körperlichen Werkexemplaren (Bücher, DVDs usw.) seit jeher gilt. Er ist aber aufgrund der Reproduzierbarkeit digitaler Inhalte nicht auf die öffentliche Wiedergabe anwendbar, weil die Werkexemplare dann nicht frei zirkulieren, sondern sich endlos vervielfältigen könnten. Der Generalanwalt stellt zwar in Abrede, dass sich das Verwertungsrecht hier erschöpft, weil der Fotograf hätte wissen können, dass Internetnutzer das Werk als frei verfügbar einschätzen würden, wenn es ohne Schutzmaßnahmen verfügbar gemacht wird. Inwiefern diese Ansicht eine faktische Erschöpfung rechtfertigt, lässt sich meiner Meinung nach nicht nachvollziehen.

Folgen die Richter den Schlussanträgen des Generalanwalts, hätte das folgende Konsequenzen:

  • Trotz der scheinbaren Lockerung des Urheberrechts zu Gunsten nicht-kommerzieller Nutzer ist die Meinung des Generalanwalts kein Freibrief zur wahllosen Nutzung von Online-Bildersuchen ohne Rechteklärung, da für die Nutzer dennoch jede Menge Fallstricke drohen (Urhebernennung, Rechtekette etc.).
  • Anders als früher müssen Fotografen, die ihre Rechte wahren wollen, nun einen ausdrücklichen Rechtevorbehalt vorsehen, wenn Sie Fotos ins Internet stellen oder stellen lassen. Das bedeutet, dass auch bei Lizenzierungen ratsam ist, die Verwerter dazu zu verpflichten, einen entsprechenden Hinweis bei der Wiedergabe zu setzen. Wird dies dann unterlassen, könnte ein vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen die Lizenznehmer bestehen, und zwar in Höhe des Betrages, der durch die dann mögliche „Córdoba“-Wiedergabe entsteht.
  • Bei Klagen könnte es in ähnlichen kritischen Konstellationen sinnvoll sein, wenigstens einen Hilfsantrag zu stellen, mit dem die Vervielfältigung angegriffen wird, die Voraussetzung einer öffentlichen Wiedergabe ist.

Selbst wenn das Urteil in Sachen „Córdoba“ anders ausfällt, als vom Generalanwalt beantragt, dürfte gerade der Selbstschutz der Fotografen notwendig bleiben. Denn das Verfahren, um das es aktuell geht, ist nur ein aktueller Fall in einer Reihe von Entscheidungen des EuGH zum Urheberrecht (z. B. zum Framing), bei denen ähnliche Wertungsgesichtspunkte eine entscheidende Rolle spielten. Insofern ist die Entwicklung wohl kaum aufzuhalten, dass Billigkeitsgesichtspunkte – vielleicht vergleichbar mit den fair-use-Regeln im anglo-amerikanischen Rechtskreis – sich auch außerhalb der dogmatisch bekannten Schrankenregelungen einen festen Platz im Urheberrecht erobern werden.