Dr. Metzner Rechtsanwälte reicht Klage gegen The Archive AG ein

Am 20.12.2013 haben wir für einen unserer Mandanten eine negative Feststellungsklage gegen The Archive AG eingereicht. Unser Mandant möchte festgestellt haben, dass der schweizerischen Gesellschaft keine Ansprüche gegen ihn zustehen. Wie Tausende anderer Betroffener hatte auch er eine Abmahnung der Regensburger Anwaltskanzlei u+c Rechtsanwälte erhalten, weil er angeblich einen illegal gestreamten Film angesehen hat und deswegen eine Urheberrechtsverletzung begangen habe. Zum einen ist bereits der Sachverhalt unzutreffend, zum anderen ist das Betrachten gestreamter Inhalte auf dem Portal redtube.com keine Urheberrechtsverletzung.

Zwischenzeitlich hat auch der RedTube-Betreiber MindGeek aus Luxemburg eine einstweilige Verfügung gegen The Archive AG erwirkt, wie die Frankfurter Rundschau unter Berufung auf eine Pressemeldung des Unternehmens berichtet. Demnach sei es den Schweizern untersagt worden, Redtube-Nutzer abzumahnen und dabei zu behaupten, dass Nutzer das Urheberrecht von The Archive AG verletzt hätten.

Kanzlei u+c mahnt Porno-User wegen Streaming ab

Es waren Tausende von Abmahnungen, die die Regensburger Kanzlei u+c zeitlich so verschickt hat, dass sie bei den Opfern genau am vergangenen Samstag eintrafen. Eine üble Überraschung, die viele schlaflose Nächte beschert hat.

Nach diesem Wochenende ist es keine Überraschung, dass wir gestern einen Ansturm von Mandanten mit teilweise gleich mehreren Briefen der Regensburger Kollegen erlebt haben.

Am Dienstagvormittag sind dann die ersten Meldungen über angebliche E-Mail-Abmahnungen von u+c aufgetaucht. Es handelt sich wohl aber um Spam-Mails mit Virus im Anhang. Es ist bemerkenswert, wie schnell hier Trittbrettfahrer auftauchen.

Doch auch die Abmahnungen von u+c selbst sind rechtlich fragwürdig. Die Abmahnanwälte stellen das Betrachten von Porno-Videos auf redube.com als Urheberrechtsverletzung dar. Es geht dabei um die beim Streaming entstehende Kopie des Films auf der Festplatte.

Schon die Ermittlung des Sachverhalts ist äußerst fraglich. Es bleibt vor allem im Trüben, woher die IP-Adressen stammen, die zur Ermittlung der Anschlussinhaber geführt haben. In Betracht, die Adressen herausgegeben zu haben, steht dabei das Portal redtube selbst, wobei ich das für eher unwahrscheinlich, jedoch nicht für unmöglich halte. Nachdem auch Mac-User betroffen sind, ist die Virus-These eher weniger nachvollziehbar. Möglicherweise waren in den hochgeladenen Flash-Videos Software-Routinen einprogrammiert, die es ermöglichen, dass die IP-Adresse des jeweiligen Betrachters gesammelt wird. Das begegnet natürlich größten Bedenken, gerade datenschutzrechtlich.

Nach meiner Ansicht, die offenbar die meisten Kollegen teilen, besteht aber selbst dann kein Anspruch, wenn der Sachverhalt zutrifft. Zum einen handelt es sich um technisch bedingte Kopien, die seit 2003 vom Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers ausgenommen sind (§ 44a UrhG). Zum anderen entsteht allenfalls eine Privatkopie, die nach § 53 Abs. 1 UrhG ohne Zustimmung des Rechtsinhabers erstellt werden kann. Dem stünde auch nicht entgegen, wenn das betreffende Video ohne Berechtigung auf redtube hochgeladen und dort zum öffentlichen Abruf bereitgestellt wurde. Zwar gilt das Privatkopierecht nicht für Kopien, zu deren Herstellung eine offensichtlich rechtswidrig zugänglich gemachte Quelle benutzt wird. Videos sind sind aber nicht offensichtlich rechtswidrig, wenn sie auf redtube stehen, denn dort sind jedenfalls zahllose Videos als Werbevorschau für Bezahlinhalte eingestellt – zweifellos mit Zustimmung der Rechtsinhaber. Von Offensichtlichkeit kann daher keine Rede sein.

Wir raten jedenfalls, jedenfalls ohne Beratung weder die geforderte Zahlung zu leisten, noch die beigefügte Unterlassungserklärung abzugeben. Im Zweifelsfall sollten Sie einen auf dieses Fachgebiet spezialisierten Rechtsanwalt einholen, denn aufgrund der Neuheit und Tücke dieser Abmahnungen ist die weitere Entwicklung noch nicht abzusehen.

BGH erleichtert Urheberrechtsschutz für Designschöpfungen

In einem bedeutenden Urteil vom 13.09.2013 (Az. I ZR 143/12 – „Geburtstagszug“) hat der Bundesgerichtshof Designwerke im Urheberrecht der freien Kunst gleichgestellt. Dies geht aus einer Pressemeldung des BGH vom gleichen Tag hervor. Bisher war bei Gebrauchsgestaltung ein höherer Grad individueller Gestaltung notwendig, als bei Werken zweckfreier Kunst, um Urheberrechtsschutz zu erlangen. Da das ebenfalls ästhetische Schöpfungen betreffende Gebrauchsmustergesetz spätestens seit der Reform von 2004 ein inhaltlich völlig eigenständiges Schutzrecht biete, besteht seitdem für eine solche Differenzierung kein Raum mehr. Infolgedessen gelten bei beiden Werkkategorien im Hinblick auf die Schutzfähigkeit gleiche Maßstäbe.

Prüfpflichten der Sharehoster nach dem Bundesgerichtshof

Sharehoster sind den Rechtsinhabern, von Urheberrechtskritikern gelegentlich auch als „Content-Mafia“ bezeichnet, seit langem ein Dorn im Auge. Denn sie spielen bei der rechtswidrigen Verteilung geschützter Inhalte über das Internet eine entscheidende Rolle. Auf den Hoster-Servern liegen die Dateien bereit, auf die von sogenannten „Warez“-Seiten oder Linksammlungen aus hingewiesen wird. Die Sharehosting-Anbieter wie zum Beispiel die Firma Rapidshare aus der Schweiz, haben bislang die Verantwortung für Urheberrechtsverletzungen bestritten, die aus dem Download rechtswidrig über öffentliche Linkseiten angebotener Werke resultieren könnten. Denn die Hoster kennen weder den Inhalt der gespeicherten Dateien, noch wissen sie, was mit den Downloadlinks geschieht.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.08.2013 (Az. I ZR 80/12) konkretisiert, welchen Prüfpflichten Sharehoster nachkommen müssen, um die Haftung für Rechtsverstöße zu vermeiden. Dabei hat der BGH klargestellt, dass einem Unternehmen erhebliche Prüfpflichten zumutbar sind, wenn sein Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen im großen Stil begünstigt. Dazu gehört die regelmäßige Kontrolle von Linksammlungen, die auf den eigenen Dienst verweisen. Dass dies gegebenenfalls eine einzelne Kontrolle von Tausenden von Dateien nach sich zieht, sieht der BGH als gerechtfertigt an.

Honorarbedingungen für Fotografen – AGB der Presseverlage und die angemessene Vergütung

Schon lange kämpfen Fotografen, speziell Fotojournalisten, gegen das Ansinnen der Presseverlage, sich von ihnen per AGB alle Rechte an den Fotos für eine als viel zu gering empfundene Pauschalvergütung einräumen zu lassen.

Der BGH hat 2012 entschieden, dass eine umfassende Rechtseinräumung möglich ist. Auch gegen Pauschalvergütungen ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Allerdings ist es dabei auch zwingend notwendig, dass unmissverständlich klar wird, welche Nutzungsarten mit der Pauschale abgegolten sind. Wie im entschiedenen Fall, so sind AGB in diesem Punkt in der Praxis häufig mangelhaft.

Wer Zweifel an der Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat, sollte sich an einen Rechtsanwalt wenden, der sich auf Urheberrecht und Fotorecht spezialisiert hat.

1. Zivilsenat des BGH verhandelt wieder

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ist für Fragen des geistigen Eigentums zuständig. Seine Rechtsprechung verfolgen daher auch wir sehr aufmerksam. Demnächst, am Donnerstag, den 31.10.2013, stehen wieder zwei Verhandlungen an, wie der BGH jetzt in einer Pressemeldung bekanntgegeben hat.

Um urheberrechtliche Fragen geht es in dem einen Termin. Allerdings dürfte das Thema vielen eher exotisch vorkommen, auch wenn fast jeder – unbewusst – schon damit zu tun hatte. Es geht um die Vergütung von Privatkopien. Die sind nicht, wie mancher meint, umsonst. Vielmehr bezahlt man indirekt, und zwar über Preisaufschläge für DVD-Rohlinge und andere Speichermedien und zum Beispiel durch Abgaben, die Kopiershopbetreiber etwa an die VG Wort zahlen müssen. Diese Abgabe ist natürlich in den Preisen der Copyshops enthalten.
Bis zur Modernisierung des Gesetzes mit Wirkung ab 2008 galt die Geräteabgabe ausdrücklich nur für Fotokopierer und ähnliche technische Geräte. Auch wenn heute klar ist, dass auch Computer und Drucker abgabepflichtig sind, muss der BGH das noch zur alten Rechtslage entscheiden. Die Prozesse, um die es geht, laufen teils schon fast zehn Jahre und haben schon bis zu sechs Instanzen gesehen, einschließlich Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof. Dieser hatte dem BGH zuletzt auf den Weg gegeben, dass auch eine „Kette von Geräten“ wie Computer und Drucker bereits vor 2008 ein abgabepflichtiges Verfahren bilden konnten.

In dem anderen Termin streiten die Inhaber der Websites wetteronline.de und wetteronli.de um die Zulässigkeit der letzteren Domain, einer sogenannten „Tippfehlerdomain“. Zu Überprüfung steht das vorangegangene Urteil des OLG Köln, dass die Benutzung letzterer eine gegen das UWG verstoßende wettbewerbsrechtliche Behinderung ist, die zudem das Namensrecht (Paragraph 12 BGB) verletze.

Urheberrecht Rechtsanwalt

Über die Tätigkeit eines Rechtsanwalts für Urheberrecht informiert Rechtsanwalt Dr. Michael Metzner aus Erlangen unter www.kanzlei-metzner.de im Internet.

Ein Anwalt für Urheberrecht befaßt sich in seiner Rechtsanwaltskanzlei unter anderem mit Lizenzverträgen, Fotorecht, Rechtsverletzungen, Piraterie, Haftung im Internet, Lizenzanalogie beim Schadensersatz, Filesharing und p2p-Tauschbörsen, Schutzfristen, in Gerichtsverfahren häufig mit einstweiligen Verfügungen, Unterlassungsansprüchen, Auskunfts- und Stufenklagen.