Lizenzvertrag Muster mit Stempel geprüft

10 Punkte, die in jeden Lizenzvertrag gehören

Es sind oft die Selbstverständlichkeiten, die in einem Lizenzvertrag fehlen – wie zum Beispiel die korrekte Angabe, wer überhaupt den Vertrag schließt, oder die Unterschriften. Die Risiken, die aus einem mangelhaften Vertrag erwachsen können, sind erheblich – deswegen ist bei seiner Gestaltung Sorgfalt angebracht. Sich auf ein beliebiges Lizenzvertrag-Muster zu verlassen, ist leichsinnig. Unter der Vielzahl von Punkten, die in einer Lizenzvereinbarung geregelt werden können, gibt einige essentielle Punkte, an die man auf jeden Fall denken sollte.

Die Unterschiede zwischen den Rechtsgebieten im Bereich des geistigen Eigentums – Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht usw. – bedingen weitere Unterschiede. Die folgende Liste ist zwar auf die urheberrechtliche Lizenz ausgerichtet. Generell finden sich die nachstehenden Punkte aber auch in Lizenzverträgen in anderen Rechtsgebiete wieder.

Wichtig ist, dass eine Checkliste keine anwaltliche Beratung ersetzt, aber sie hilft, sich einen Überblick über die zu klärenden Fragen zu verschaffen und Lizenzvertrag-Muster zu verstehen.

1. Parteien des Lizenzvertrags

Schon beim eigentlich offensichtlichsten Punkt passieren zuweilen Fehler.

Ein Vertrag muss mindestens zwischen zwei Seiten geschlossen werden, dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer. Mehr ist möglich, aber auch juristisch komplizierter.

Auf jeden Fall muss klar sein, wer den Vertrag überhaupt schließen soll, das heißt, wer Träger von Rechten und Pflichten wird. Der Lizenzgeber muss zum Beispiel in der Regel die Person sein, die auch imstande ist, die gewünschten Rechte zu gewähren.

In jedem Fall soll im Lizenzvertrag die ladungsfähige Postanschrift enthalten sein, schon wegen der Bestimmbarkeit (es könnte eine gleichnamige Firma oder Person an einem anderen Ort geben). Im Streitfall ist es auch wichtig, dem anderen Mitteilungen oder notfalls eine Klage zustellen zu können. Mit einer Postfachanschrift oder E-Mail-Adresse, wie in manchem Muster schon gefunden, geht dies nicht.

Besonders leicht passieren bei Firmenangaben Fehler. Bei Einzelfirmen müssen deren Inhaber mit ihrem bürgerlichen Namen angegeben werden, es genügt nicht, die Firma anzugeben. Bei juristischen Personen ist präzise die Schreibweise aus dem Handelsregister zu verwenden.

Nicht unbedingt nötig ist es hingegen, die jeweils vertretenden Personen, wie die jeweiligen GmbH-Geschäftsführer, oder die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG, im Lizenzvertrag anzugeben, auch wenn dies oft geschieht. Diese Angabe ändert nichts am Rechtsträger, der den Vertrag schließt. Zudem ändern sich die Namen der Vertretungsorgane bisweilen.

2. Vertragsgegenstand

Um was geht es im Vertrag eigentlich? Im Urheberrecht ist es das Werk, das mithilfe des Lizenzvertrages ausgewertet werden soll. Auch hier ist eine möglichst präzise Angabe notwendig. Am besten ist es, das Werk bzw. die Mehrzahl an vertragsgegenständlichen Werken abzubilden, beizufügen oder wiederzugeben, wenn das möglich ist, etwa als Anlage. Oft wird es nicht möglich sein, dann ist eine Umschreibung mit Titel, Entstehungsdaten, Autor/Komponist/Urheber, Inhalt etc. sinnvoll. Bei erschienenen Werken erleichtert das Veröffentlichungsdatum und Herstellerangaben die Bestimmbarkeit.

Bei Registerrechten, wie dem Markenrecht, dem Patentrecht, Designs, Geschmacksmustern oder Gebrauchsmustern ist es unbedingt wichtig, mindestens das amtliche Aktenzeichen des jeweiligen Schutzrechts und die entsprechende Behörde anzugeben, wie zum Beispiel das Europäische Amt für das Geistige Eigentum (EUIPO) oder das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA).

3. Rechtseinräumung

Wesen des Lizenzvertrages ist es, dem Lizenznehmer ein Nutzungsrecht am Vertragsgegenstand zu verschaffen. Es wird sich daher zwar aus den Umständen ergeben, dass mit einer Vereinbarung, die „Lizenzvertrag“ genannt wird, eine Rechtseinräumung verbunden sein soll. Da ein Vertrag aber kein Platz für Ratespiele ist, sollte es ausdrücklich hineingeschrieben werden.

Soweit, so gut – aber auch auf die Formulierung kommt es hier an. Juristisch nicht vorgebildete Parteien erwarten üblicherweise, dass das Nutzungsrecht mit Vertragsschluss auch übergeht. Für die auswertende Partei wäre es daher ungünstig, wenn der Vertrag nur eine Verpflichtung zur Rechtseinräumung enthält, die der Lizenznehmer dann schlimmstenfalls beim Lizenzgeber einklagen müsste. Hierbei hilft eine Formulierung wie zum Beispiel die Folgende:

Hiermit räumt die Lizenzgeberin dem Lizenznehmer das Nutzungsrecht am Lizenzgegenstand nach Maßgabe der in diesem Vertrag getroffenen Bestimmungen ein.

4. Exklusivität

Eine wichtige Weichenstellung im Lizenzvertrag ist die Exklusivität, auch Ausschließlichkeit genannt. Oft vergessen, können Zweifel in diesem Punkt erhebliche Probleme bereiten.

Das ausschließliche Nutzungsrecht gewährt dem Inhaber die Befugnis, den Lizenzgegenstand exklusiv, d. h. unter Ausschluss aller anderen Personen, zu nutzen. Das ist wichtig, wenn der Lizenznehmer hohe Investitionen tätigt, um das Recht auszuwerten, wie zum Beispiel bei Medienproduktionen (Film, Buch, Musik). Die exklusive Lizenz hat daher einen wesentlich höheren Wert als die einfache Lizenz.

Bei der „üblichen“ Vereinbarung eines ausschließlichen Nutzungsrechts übersehen Lizenzgeber zuweilen, dass ohne speziellen Vorbehalt auch das eigene Recht erlischt, den Lizenzgegenstand zu nutzen, wie zum Beispiel für eigene Referenzen. Dazu ist aus Sicht des Lizenzgebers eine entsprechende Klausel notwendig. Diese könnte beispielsweise lauten:

Der Lizenzgeber bleibt berechtigt, die vertragsgegenständlichen Werke zu eigenen Zwecken als Referenz zu nutzen und zu diesem Zweck ohne zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkung öffentlich wiederzugeben, wie zum Beispiel auf einer Webseite oder in sozialen Medien, sowie zu vervielfältigen und zu verbreiten, wie zum Beispiel auf Werbematerial.

Gegensatz zum ausschließlichen Recht ist das einfache Nutzungsrecht. In diesem Fall verbleibt dem Lizenzgeber die Möglichkeit, das Werk noch an Dritte zu lizenzieren. Der Preis für die einfache Lizenz ist daher regelmäßig wesentlich geringer als der Preis für ein exklusives Nutzungsrecht.

5. Örtlicher Geltungsbereich der Lizenz

Das Nutzungsrecht kann örtlich (und außerdem noch zeitlich und sachlich, s. u.) eingeschränkt werden. Damit ist gemeint, in welchen Ländern die Lizenz gilt.

Diese Regelung ist möglich, weil im Immaterialgüterrecht das sogenannte Territorialitätsprinzip herrscht. Da bedeutet, dass das in einem Staat verliehene exklusive Recht an einem Schutzgegenstand auf das jeweilige Staatsgebiet beschränkt ist. Daher ist es möglich und üblich, staatenweise zu lizenzieren. Oft wird aber, gerade bei technisch „grenzenlosen“ Nutzungen wie im Internet oder bei Funksendungen, weltweit lizenziert.

6. Beschränkungen zeitlich / Laufzeit

Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, Markenrechte können theoretisch ewig laufen, Patente hingegen sind zeitlich auf 20 Jahre ab dem Anmeldetag begrenzt wirksam.

Ohne zeitliche Beschränkung läuft die Lizenz dann grundsätzlich so lange wie die gesetzliche Schutzfrist. Natürlich nur, wenn sich aus dem Umständen des Vertragsschlusses nichts anderes ergibt.

Vertraglich kann von diesen gesetzlichen Bestimmungen abgewichen werde, zum Beispiel ist eine fünfjährige Lizenz möglich. Es sollte jedenfalls abgewogen werden, ob man sich lange binden will oder kurz. Das kann sowohl auf Lizenzgeber- als auch auf Lizenznehmerseite unterschiedlich sein.

7. Der Rechtekatalog im Lizenzvertrag – die einzelnen Nutzungsarten

Die Nutzungsart ist die konkrete technische Art und Weise, ein Schutzrecht, etwa ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu nutzen. Solche Nutzungsarten können zum Beispiel das Verlagsrecht (Vervielfältigung und Verbreitung), Streaming, Download oder Funksendung sein. Häufig vergessen, aber später oft schmerzlich vermisst ist das Bearbeitungsrecht, ohne das Veränderungen des Schutzgegenstandes nur in ganz engem Rahmen erlaubt ist. Gerade in einem heruntergeladenen Lizenzvertrags-Muster kann eine solche wichtige Regelungen oft fehlen.

Vor allem im Urheberrecht zeichnen sich professionelle Lizenzverträge durch eine sehr umfangreiche Aufzählung der einzelnen Arten aus, auf die das Werk, also der Vertragsgegenstand, nach dem Willen der Parteien genutzt werden darf.

Dies ist nicht ohne Grund so, denn aus Sicht des Verwerters (Lizenznehmers) bestünde sonst ein Risiko, dass eine einzelne Nutzungsart nicht vom Nutzungsrecht umfasst ist. Im Zweifel hat nämlich der Verwerter nachzuweisen, dass das Nutzungsrecht auch die konkrete Nutzungsart umfasst.

Das liegt an der sogenannten Übertragungszwecklehre, nach der im Zweifel nur diejenigen Nutzungsarten als eingeräumt gelten, die für die Erreichung des Vertragszwecks nötig sind (§ 31 Absatz 5 UrhG). Klar, dass sich dann der Streit um die Frage dreht, was der Vertragszweck ist. Die Vorstellungen der Parteien gehen hier naturgemäß schnell auseinander.

Andersherum kann es in bestimmten Situationen aber auch dem Lizenzgeber obliegen, nicht ausdrücklich genannte sachliche Beschränkungen darzulegen.

Dieser Umstände müssen sich die Vertragsschließenden bewusst sein. Jedenfalls aus Sicht des Lizenznehmers ist es unabdingbar, auch über den feststehenden Zweck hinaus zu überlegen, welche Nutzungsarten man eventuell später ausüben will.

8. Übertragbarkeit auf Dritte

Eine weitere Falle beim Vertragsabschluss lauert bei der Übertragbarkeit des Nutzungsrechts auf Dritte. Wenige Muster enthalten von vornherein entsprechende Regelungen für den Lizenzvertrag. Die Exklusivität mag den Eindruck erwecken, vollständig über den Lizenzgegenstand verfügen zu dürfen. Etwa im Urheberrecht benötigt der Lizenznehmer jedoch nach §§ 34, 35 UrhG eine zusätzliche Zustimmung des Urhebers, dass das Nutzungsrecht auf Dritte übertragen werden darf, oder dass weitere Nutzungsrechte (sogenannte Enkelrechte) eingeräumt werden dürfen. Ausnahmen gibt es etwa beim Unternehmenskauf.

Aus Verwertersicht muss daher in jedem Fall geprüft werden, ob das Nutzungsrecht auf Dritte weitergegeben werden soll. Andererseits kann der Urheber die Zustimmung zur Übertragbarkeit von einer gesonderten Gegenleistung abhängig machen.

9. Die Gegenleistung: Vergütung

Unabdingbare Regelung im Lizenzvertrag ist die Gegenleistung, in fast jedem Muster eine Zahlungsverpflichtung. Es gibt zahllose Varianten, wie man die Vergütung regeln kann. Häufig werden Pauschallizenzen oder Umsatzbeteiligungen vereinbart. Wichtig ist, den Betrag und die Fälligkeit zu regeln.

Für Urheber ist es besonders interessant, die dingliche Rechtseinräumung von der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung abhängig zu machen. Denn dann kann der Urheber bis zu diesem Zeitpunkt Unterlassungsansprüche geltend machen. Diese sind ein scharfes Schwert, um den Lizenznehmer unter Druck zu setzen. Wenn das Nutzungsrecht hingegen schon übergegangen ist, bevor gezahlt wurde,

10. Unterschriften unter dem Lizenzvertrag

Es klingt einfach – aber auch die Unterschriften sind unabdingbarer Bestandteil eines Lizenzvertrages. Der Vertrag ist nur wirksam, wenn die unterschreibende Person auch vertretungsberechtigt war. Schließlich kommt es in der Vertragsabwicklung auf Sorgfalt an: es ist äußerst unangenehm und hochriskant, wenn sich erst im Gerichtssaal herausstellt, dass man nur im Besitz eines Vertragsexemplars ist, auf dem die Unterschriften fehlen oder unvollständig sind.

Ausblick

Es gibt natürlich noch zahllose weitere Punkte, die in einem Lizenzvertrag geregelt werden können, auch frei erhältliche Muster enthalten viele andere Paragrafen. Es hängt von der jeweiligen Situation der Parteien und ihren Interessen ab, welchen Inhalt ein Vertrag hat. Unabdingbar ist daher, im Zweifel einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, um keine Nachteile gegenüber der anderen Partei zu haben, die sich im Zweifel qualifiziert beraten lässt.

Wir stehen Ihnen gerne mit unserer Erfahrung zur Seite, wenn Sie ein Lizenzvertragsmuster prüfen oder erstellen lassen wollen. Wenn Sie uns Informationen oder ein Exemplar des zu prüfenden Vertrages zukommen lassen, erstellen wir Ihnen umgehend ein unverbindliches Beratungsangebot!

Cookies und Recht 2020

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.“

Mit solchen oder ähnlichen Hinweisen werden Nutzer zunehmend bombardiert. Doch was steckt eigentlich dahinter? Und welche Gesetze regeln die Verwendung personenbezogener Daten im Internet?

Die Cookie-Richtlinie der EU

Zurzeit gilt die E-Privacy-Richtlinie der EU, bekannter als „Cookie-Richtlinie“. Sie unterscheidet zwischen …

  • …technisch notwendigen Cookies, welche für die Funktion einer Webseite zwingend erforderlich sind, wie zum Beispiel die Passwortspeicherung auf E-Mail-Plattformen…
  • …und technisch nicht notwendigen Cookies, die auch andere Daten erheben.

Laut der Richtlinie ist für letztere ein Hinweis erforderlich, worauf der Nutzer zustimmen kann. Hierfür gibt es wiederum zwei Möglichkeiten:

  • Opt-in, was bedeutet, dass der Nutzer vor dem Setzen von Cookies zustimmen kann…
  • …und Opt-out, wobei erst nach dem Setzen der Cookies widersprochen werden kann.

Die Richtlinie der EU wird meist so interpretiert, dass eine Opt-in-Lösung erforderlich ist. So urteilte auch der Europäische Gerichtshof – sogar für nicht personenbezogene Cookies. Jedoch wurde diese Vorgabe von den EU-Mitgliedsstaaten nicht einheitlich umgesetzt, sodass manche Länder sogar nichts oder nur ein Opt-out vorschreiben.

Die ePrivacy-Verordnung

Die EPVO soll einmal die bestehende Richtlinie ablösen. Ursprünglich sollte sie ergänzend zur neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) den Umgang mit Cookies regeln – und ist bis heute nicht in Kraft getreten. Stand Januar 2020 soll sie ein generelles Verbot von technisch nicht notwendigen Cookies beinhalten – außer der Nutzer stimmt ihrem Einsatz vorher zu. Das Inkrafttreten ist aktuell nicht absehbar und bleibt abzuwarten.

Cookies im deutschen Recht

Die Bundesregierung vertritt die Ansicht, sie habe die obengenannte Richtlinie bereits mit dem Telemediengesetz (TMG) umgesetzt. Allerdings deckt dieses die Richtlinie nicht komplett ab, da in der Richtlinie eine Opt-in-Regelung vorgeschrieben ist, im TMG hingegen nur ein Opt-out.

Es gelten nur diese Vorgaben verbindlich:

  • Der Nutzer muss über die Verwendung von Cookies informiert werden.
  • Der Nutzer muss dem Setzen von Cookies widersprechen können.
  • Einer Website ist grundsätzlich nur die anonyme Speicherung von Daten erlaubt, für personenbezogene Daten bedarf es einer Zustimmung des Nutzers.
  • Seit Mai 2018 gilt außerdem das Bundesdatenschutzgesetz, welches für personenbezogene Cookies ein Opt-in mit zweckgebundenen Daten vorsieht.

Antworten auf FAQ zu Cookies

  • Zuhauf findet man auf Internetseiten einen Cookie-Banner vor, bei dem man Cookies zustimmen kann – jedoch werden bereits im Hintergrund Cookies in den Browser geladen. Diese Praxis lässt die Opt-in-Pflicht natürlich außer Acht, außerdem ist in diesem Fall der Cookie-Hinweis nutzlos. Die bereits erwähnte EPVO wird hierzu strengere Regeln beinhalten.
  • Auch die sogenannte „Informierte Einwilligung“ – der Hinweis, man sei bereits mit dem Aufruf der Website einverstanden, dass Cookies gesetzt werden – halten die Datenschutzbehörden für unzureichend, da es keine „eindeutige bestätigende Handlung“ ist.
  • Ein Hinweis, der nur besagt, dass Cookies verwendet werden (und nicht wie), ist ebenfalls unzureichend. Ein Link zur Datenschutzerklärung ist also verpflichtend.
  • Auch wenn das Banner die ganze Website verdeckt und zum Lesen der eigentlichen Website auf „Ja“ geklickt werden muss, ist die Einwilligung unwirksam.
  • Google Ads: Das Werbeunternehmen der Google LLC hat sich ebenfalls Richtlinien gesetzt, denen man als Nutzer von Google Ads folgen sollte. Zusammengefasst lauten sie, dass Werbetreibende die Einwilligung der Nutzer einholen müssen.

Ausblick

Im Moment ist die sicherste Lösung, einen Opt-In-Banner zu verwenden und die Cookies erst danach zu aktivieren. Das ist in der Praxis oft schwierig. Doch bis zum Inkrafttreten der E-Privacy-Verordnung herrscht eine unklare Rechtslage. Verstöße in der Grauzone werden daher in den meisten Fällen ohne Konsequenzen bleiben.

Wenn Sie weitere Informationen zum Thema Cookies und Datenschutz benötigen, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung – rufen Sie uns an unter +49-9131-611610 oder schreiben Sie uns an post@kanzlei-metzner.de – wir melden uns umgehend bei Ihnen.

Markenschutz problemlos verlängern

Marken haben von Haus aus eine zehnjährige Schutzfrist. Die Markeninhaber können die Laufzeit aber beliebig oft verlängern. Beim DPMA beträgt die Verlängerungsgebühr 750,- EUR für bis zu 3 Nizza-Klassen, für jede weitere Klasse sind 250,- EUR zu bezahlen.

Fristversäumnis mit fatalen Folgen

Umso ärgerlicher ist es, wenn die Verlängerung aus irgendeinem Grund nicht klappt: wegen versäumter Fristen, verzögerter Zahlungsabwicklung, Zustellungsproblemen, oder weil jemand einfach versäumt hat, die nötigen Schritte einzuleiten (auch das kommt vor). Manchmal kann die Marke noch durch einen Gebührenaufschlag (EUIPO: 25%) gerettet werden. Im schlimmsten Fall droht aber der Verlust des Markenrechts. Dritte könnten dann sogar eine Neuanmeldung verhindern, wenn sie ähnliche Marken haben.

Markeninhaber sind daher gezwungen, die Verlängerung ihrer Schutzrechte sorgfältig zu organisieren und zu überwachen. Ohne professionelle Fristenüberwachung kann das schnell zur Belastung werden. Denn Fristen haben die Angewohnheit, oft allzu schnell heranzunahen. Es gilt somit, bei der Verlängerung keine Zeit zu verlieren.

Marken verlängern: besser mit Anwalt

Wenn eine Anwaltskanzlei für Sie Ihre Marke anmeldet, bleiben die Anwälte normalerweise für die Laufzeit der Marke beim Amt als Vertreter eingetragen. Wir zum Beispiel, Dr. Metzner Rechtsanwälte, überwachen dann für Sie die Schutzdauer als Frist und kümmern uns rechtzeitig um eine anstehende Verlängerung.

Es ist daher lohnenswert, die Verwaltung Ihrer Marken an unabhängige Experten auszulagern. Wenn Sie uns mit der Verwaltung ihrer Marken beauftragen, verhindern Sie, dass Sie wertvolle Schutzrechte verlieren.

Nutzen für den Markeninhaber

Ein anwaltlicher Erneuerungsservice hat zahlreiche Vorteile für Markeninhaber:

  • Keine Einarbeitung in komplizierte Verfahren erforderlich
  • Sie sparen wertvolle Zeit und Ressourcen
  • Risiko, ein Schutzrecht zu verlieren, verringert sich
  • Enorme Haftungserleichterung für Geschäftsführer und Vorstände
  • Rechtzeitige Veranlassung der Verlängerung
  • Schnellstmögliche Bearbeitung durch Experten
  • Entlastung interner Rechtsabteilungen, die mit der Markenverlängerung befasst sind
  • Sie zahlen nur für die Dienstleistung
  • Nervliche Entlastung
  • Persönliche, individuelle Beratung für Unternehmen

Wir erinnern rechtzeitig an die anstehende Markenverlängerung. Das gibt dem Markeninhaber ausreichend Zeit, um in Ruhe über die Notwendigkeit und den gewünschten Umfang der Verlängerung nachzudenken.

Komfortabler Verlängerungsservice

Unser Erneuerungsservice ist eine komplette und kostengünstige Gesamtlösung für Ihr Markenportfolio. Sprechen Sie uns dazu einfach an!

E-Commerce-Recht 2020: Das Wichtigste in Kürze

Ein neues Jahr hat begonnen, und auch Onlinehändlern stehen wieder rechtliche Themen ins Haus, mit denen sie sich befassen müssen. Wir haben kurz und knapp zusammengefasst, worum es 2020 im E-Commerce-Recht gehen wird.

Gleich prüfen: Änderungen ab 1.1.2020

Schon zu Jahresbeginn treten die Änderungen zur Angabe der Streitschlichtungsstelle sowie die Quick Fixes zur Mehrwertsteuer in Europa in Kraft (siehe unten). Shop-Betreiber sollten daher, soweit noch nicht geschehen, prüfen, ob diese Änderungen sie betreffen. Und wer aus dem klassischen stationären Handel kommt, oder neben seinem Onlineshop auch ein Ladengeschäft betreibt, den trifft nun die Kassenbonpflicht.

Plattform to Business – Verordnung der EU

Am 12.7.2020 tritt die EU-Verordnung 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten in Kraft.

Sie wird auch kurz Plattform-to-Business-Verordnung oder P2B-Verordnung genannt.

Was bedeutet die P2B-Verordnung für Onlinehändler?

Im Digitalen Marketing nehmen Vermittlungsplattformen – dazu gehören gegebenenfalls auch soziale Medien – eine wichtige Position ein. Sie bieten die für den Erfolg des Absatzes entscheidende Sichtbarkeit im Markt für Onlinehändler. Amazon, Idealo und Facebook bestimmen aber mit ihrer Marktmacht, wer präsent ist. Nicht wenige Händler haben bei solchen Mittlern schon Intransparenz oder gar Willkür erlebt. Künftig verlangt die EU von Plattformbetreibern daher, zu Gunsten der Händler strengere Regeln einzuhalten:

AGB von E-Commerce-Plattformen

Existenzbedrohlich kann es für Händler sein, wenn der Account auf einer Handelplattform gesperrt wird. Plattformen dürfen Teilnehmer künftig nur sperren, wenn in den AGB konkret beschrieben ist, wann die Plattform den Zugang aussetzen, beschränken oder beenden darf. „Gummiparagrafen“, mit denen sich die Plattformen alle Möglichkeiten offenlassen, sollen damit der Vergangenheit angehören.

Vertriebsbeschränkungen wie zum Beispiel Bestpreis-Klauseln, mit denen die Vermittler Händler zwingen wollen, Produkte auf ihrer Plattform exklusiv am günstigsten zu verkaufen, müssen in AGB angegeben und begründet werden. Ebenso ist offenzulegen, ob die Plattform eigene Produkte bevorzugt behandelt.

Schließlich müssen die Plattform-AGB künftig klar und verständlich sowie leicht verfügbar sein, und es gelten neue Standards bezüglich der Informationspflicht bei Änderungen der Bestimmungen.

Ranking-Parameter

Nur wer oben steht, bekommt den Kunden ab – doch undurchsichtige Ranking-Algorithmen soll es künftig nicht mehr geben. Jedenfalls die wichtigsten Parameter muss eine Plattform bekanntgeben, damit sich Händler daran orientieren können.

Außergerichtliche Streitbeilegung

Die Plattformen müssen ein wirksames und effektives Beschwerdemanagementsystem vorhalten und hierüber berichten, sowie in den AGB Mediatoren nennen, die darüber hinaus zur Verfügung stehen.

Abmahnung von Verstößen gegen die Plattform-to-Business-Verordnung

Die Vorschriften der Plattform-to-Business-Verordnung sind Marktverhaltensregeln, und ein Verstoß gegen sie wird eine unlautere Wettbewerbshandlung sein. Daher drohen den Plattformen Abmahnungen. Abmahnen können nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) aber nur Mitbewerber der Plattformen. Das können zumindest dann auch angeschlossene Händler sein, wenn die Plattform selbst in der gleichen Branche tätig ist. Darüber hinaus ermächtigt die P2B-Verordnung auch repräsentative Organisationen, Verbände und öffentlichen Stellen, gerichtlich gegen rechtswidrig handelnde Plattformen vorzugehen.

Verpackungsgesetz: Vollständigkeitserklärung

Zum 15.05.2020 müssen Onlinehändler erstmals eine Vollständigkeitserklärung nach dem Verpackungsgesetz abgeben. Sie müssen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister nachweisen, welche Verpackungsmengen sie 2019 in Verkehr gebracht haben, und zwar nach den Vorgaben des § 11 Absatz 3 Verpackungsgesetz.

Befreit von der Erklärungspflicht sind Händler, die weniger als 80.000 kg Glasverpackungen, 50.000 kg an Papier- bzw. Kartonverpackungen oder 30.000 kg. an Metall-, Kunststoff- bzw. Verbundverpackungen in Verkehr gebracht haben. Dennoch kann die zuständige Behörde ausnahmsweise eine Meldung auch bei geringeren Mengen fordern.

Steuerrecht für Onlinehändler

„Quick Fixes“

Starken Änderungen ist das EU-Umsatzsteuersystem unterworfen. Im Rahmen der Umsatzsteuerreform werden als sogenannte „Quick Fixes“ ab 1.1.2009 Regelungen über die folgenden steuerrelevanten Vorgänge eingeführt:

  • Dreiecks- bzw. Reihengeschäfte
  • Regularien für Konsignationslager
  • Belegnachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
  • Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

So sind z. B. innergemeinschaftliche Lieferungen künftig nur noch dann umsatzsteuerfrei, wenn eine gültige ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UStID-Nr.) des Abnehmers vorhanden ist und der Händler diese Lieferung im Rahmen seiner Zusammenfassenden Meldung gemeldet hat.

Für Händler, bei denen Cross-border E-Commerce einen starken Anteil am Geschäft ausmacht, ist der Weg zum Steuerberater unumgänglich, um die kaufmännische Compliance aktuell zu halten.

Grenze für Kleinunternehmerregelung

Die Bemessungsgrenze, nach der Händler als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuerpflicht befreit sein können, steigt von 17.500 auf 22.000 Euro. Die Regelung dürfen Gewerbetreibende in Anspruch nehmen, die im vergangenen Jahr diese Umsatzgrenze nicht überschritten haben und im laufenden Jahr nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz erwarten.

Änderung des MwSt.-Satzes bei E-Books

Der Mehrwertsteuersatz von E-Books wird auf 7% angepasst. Weil dieser Satz auch für gedruckte Bücher gilt, sind künftig Kombinationen beider Medien wieder leichter zu vermarkten. In den letzten Jahren war es schwierig geworden, digitale Medien in einem Produkt zusammen mit Büchern zu verkaufen.

Angabe der Streitbeilegungsstelle im Impressum

Eine Änderung am 1.1.2020 betrifft Onlineshops, die gesetzlich verpflichtet sind, oder sich freiwillig verpflichtet haben, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Eine Gesetzesänderung hat zur Folge, dass diese Händler ihre Angaben (in der Regel im Impressum) ändern müssen: sofern bislang die Allgemeine Stelle bisher zuständig war, muss es „Universalschlichtungsstelle“ heißen. Das klingt kleinlich, aber dennoch besteht gerade bei solchen Details erfahrungsgemäß hohe Abmahngefahr.

Änderungen zu späteren Zeitpunkten

Gemäß der EU-Vorgaben muss bis Herbst 2020 der neue Medienstaatsvertrag in Kraft treten. Die Betreiber reichweitenstarker Streaming-Kanäle, etwa über Youtube, werden nach aktuellem Entwurfsstand nur noch dann eine Rundfunklizenz benötigen, wenn sie im Durchschnitt 20.000 Live-Zuschauer haben.

Bis Ende 2020 dürfen Onlineshops und Paymentdienstleister noch ohne starke Kundenauthentifizierung (SCA) anbieten, die nach der Payment-Services-Directive 2 (PSD2) nun erforderlich ist.

Noch unbekannt ist, wann die e-Privacy-Verordnung in Kraft treten wird, die die DSGVO und das Datenschutzrecht ergänzen wird. Sie betrifft vor allem die Zustimmung zur Verwendung von Cookies. Die Regeln werden zwar verschärft, jedoch sollen die leidigen Cookie-Hinweise überflüssig werden.

Online-Shop: Abmahngefahr bei fehlender oder fehlerhafter Grundpreisangabe

Aktuell erreichen uns zahlreiche Anfragen von unseren E-Commerce-Mandanten. Die Problematik ist stets ähnlich: Sie wurden abgemahnt wegen fehlender oder fehlerhafter Grundpreisangaben in ihren Onlineshops.

Mit den Tipps in unserem folgenden Beitrag wollen wir Ihnen aufzeigen, ob Sie überhaupt verpflichtet sind, einen Grundpreis in Ihrem Onlineshop anzugeben, und wie diese Angabe erfolgen muss, damit Sie sich vor einer Abmahnung schützen können.

Was ist der Grundpreis?

Das Wichtigste vorab:

Wer – gleich ob online oder im stationären Handel – gewerbsmäßig Waren an Endkunden verkauft, muss generell prüfen, ob er neben der Angabe eines Endpreises verpflichtet ist, auch einen Grundpreis mitanzugeben. Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder 100 Milliliter verwendet werden.

Rechtsanwältin Maria Zeis aus der Kanzlei Dr. Metzner Rechtsanwälte

Die Grundpreisangabe soll dem Verbraucher eine optimale Möglichkeit geben, die Preise verschiedener Anbieter einfach und schnell zu vergleichen. Dadurch soll der Wettbewerb gefördert werden.

Beispiele für eine korrekte Nennung des Grundpreises:

Artikel 500 ml Olivenöl kostet 10,00 € (Grundpreis 20,00 €/ 1 Liter)

Artikel 180 ml Tomatensauce kostet 4,50 € (Grundpreis 2,50 €/ 100 ml)

Die Preisangabenverordnung regelt die Grundpreisangabe

Die Verpflichtung, in bestimmten Fällen den Grundpreis anzugeben, ergibt sich aus § 2 Absatz 1 PAngV, der Preisangabenverordnung.

Nach dieser Vorschrift ist jeder gewerbs- oder geschäftsmäßig Handelnde verpflichtet, bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben.

Der Händler muss daher den Grundpreis immer dann angeben, wenn eine Ware in einer Fertigpackung, in einer offenen Verpackung (wie Früchte in Körben) oder in einer Verkaufseinheit ohne Umhüllung angeboten werden. Für Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen, vgl. § 2 Abs. 3 PAngV. Zu beachten ist auch, dass die Angabe des Grundpreises auch bei bloßer Werbung zu erfolgen hat, wenn die Werbung auch die Angabe zu Preisen enthält.

Ausnahmen von der Pflicht zur Angabe des Grundpreises

Von dieser Verpflichtung zur Grundpreisangabe gibt es aber auch Ausnahmen:

Die Pflicht zur Angabe des Grundpreises entfällt beispielsweise, wenn der Grundpreis mit dem Gesamtpreis identisch ist oder wenn Waren verschiedenartiger Erzeugnisse angeboten werden, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind, wie beispielsweise Sets. In solchen Fällen würde eine Grundpreisangabe den Verbrauchern keine stärkere Klarheit bezüglich des Preises und damit auch keinen Mehrwert bieten.

Die Anwendung der PAngV setzt ein gewerbs- oder geschäftsmäßiges Handeln voraus (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV). Daher werden hiervon keine Preisangaben im Business-to-Business-Bereich erfasst. Demnach unterliegt ein Händler, der sich mit seinem Angebot ausdrücklich nicht an Letztverbraucher, sondern nur an Wiederverkäufer wendet, nicht den Vorschriften der Preisangabenverordnung. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 99/08) muss er aber durch geeignete Kontrollmaßnahmen sicherstellen, dass ausschließlich gewerbliche Abnehmer betrieblich verwendbare Waren erwerben können, auch wenn er Käufe für den privaten Bedarf jedoch nicht vollständig unterbinden kann.

Wie wird der Grundpreis nun richtig angegeben?

Der BGH hat mit Urteil vom 26.02.2009 – I ZR 163/06 entschieden, dass Grundpreise in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben sind. Wichtig ist, dass dieser gut erkennbar ist und nicht erst in den allgemeinen Produktbeschreibungen genannt wird. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass der Grundpreis gegenüber dem Endpreis nicht hervorgehoben werden darf. Der Verbraucher muss dem Angebot eindeutig den Endpreis entnehmen können. Andernfalls liegt eine Täuschung des Verbrauchers und damit ein Verstoß gegen die Grundsätze von Preisklarheit und Preiswahrheit des § 1 Abs. V Satz 1 PAngV vor.

Prüfen Sie Ihre Preisangaben

Fehlende Angaben zum Grundpreis werden vielfach abgemahnt. Dann drohen schnell Kosten in vierstelliger Höhe, und oft muss der Händler eine Unterlassungserklärung abgeben, um die Angelegenheit in Ordnung zu bringen. Um solchen Auseinandersetzungen vorzubeugen, sollten Sie daher unbedingt Ihren Onlineshop auch hinsichtlich der Grundpreisangaben prüfen oder prüfen lassen.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie zu diesem Thema Fragen haben. Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite!

Online-Verkauf nach Deutschland: Wann ein Inlandsvertreter beim DPMA nötig ist

Ausgangslage: Anmeldung einer Marke für den Verkauf in bzw. nach Deutschland

Wer beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Marke anmelden will,  jedoch keinen Wohnsitz noch Sitz oder Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland hat, muss gemäß § 96 Absatz 1 Markengesetz für die Durchführung des Verfahrens einen Patent- oder Rechtsanwalt als Vertreter bestellen, damit das Verfahren durchgeführt werden kann. So zeigen wir uns beispielsweise für Onlineshop-Mandanten als Inlandsvertreter an, die ihren Sitz im Ausland und keine sonstigen Bezugspunkte im Inland haben, wie zum Beispiel eine Niederlassung.

Wortlaut des § 96 MarkenG

Diese Vorschrift lautet:

§ 96
Inlandsvertreter

(1) Wer im Inland weder einen Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einer Marke nur geltend machen, wenn er einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und in bürgerlichen Streitigkeiten, die diese Marke betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen befugt und bevollmächtigt ist.

(2) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet. 2Fehlt ein solcher Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat.

(3) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Patentamt oder dem Patentgericht angezeigt wird.

Was bedeutet das für Onlineshops?

  • Zur Bestellung eines Vertreters ist es notwendig, dem Anwalt eine Vollmacht zu erteilen. Eine solche Vollmacht können Sie hier herunterladen.

Was gibt es bei der Eröffnung eines Onlineshops zu beachten?

Wer einen Onlineshop eröffnen möchte, hat viel zu erledigen: die Finanzierung muss geklärt werden, die technische Umsetzung muss funktionieren, eine Marketingstrategie muss her. Doch bei alledem sollte eines auf gar keinen Fall vergessen werden: die rechtliche Absicherung.

Beim Rechtlichen sind sich Gründer von Onlineshops oft unsicher, gibt es doch einiges zu beachten. Anders war das bei Alexander Hopf, Betreiber des Onlineshops „Peach Patrol“: „Vor der Eröffnung meines Onlineshops hatte ich keine rechtlichen Bedenken mehr, weil Dr. Metzner, den ich schon lange kenne, den Prozess betreut hat“, sagt er. In seinem Internethandel, den er im März 2017 gegründet hat, gibt es handgefertigte Taschen zu kaufen. „Als Betriebswirt habe ich im Teilbereich Recht auch selbst eine Ausbildung. Aber ich bin natürlich kein Spezialist und habe mich gleich an Dr. Metzner gewendet, bevor wir das Ganze online gestellt haben, da er im Onlinebereich ja auch sehr stark ist“, erzählt er.

Viele Aspekte sind zu beachten

Vor Eröffnung vollkommen sicher zu sein, dass der Shop gegen kein Gesetz verstößt, ist auch absolut empfehlenswert. Denn es gibt viele verschiedene Aspekte zu beachten, wie Dr. Metzner erklärt: „Zunächst muss man überlegen, wo man seinen Shop eröffnen möchte, also nur in Deutschland oder auch international. Als nächstes muss man ein Gewerbe anmelden, und wenn die technische Plattform steht, kann man theoretisch schon loslegen.“ Rechtlich gibt es aber noch einiges zu beachten: „Es ist ganz wichtig, das Wettbewerbsrecht zu berücksichtigen, darunter fallen vor allem die Marktverhaltensregeln. Diese ergeben sich unter anderem aus den zwingenden Verbraucherschutzrichtlinien. Darunter fallen zum Beispiel das Widerrufsrecht, das Bereitstellen von Verbraucherinformationen und der Inhalt der allgemeinen Geschäftsbedingungen, also der AGBs.“ Bei Nichtbefolgen dieser Regelungen können hohe Schadensersatzzahlungen die Folge sein. „Außerdem muss man Datenschutzregelungen mittlerweile verstärkt beachten, da es eine immer höhere Regelungsdichte und auch Überwachungen gibt.“ Je nach Branche existieren auch noch verschiedene andere Gesetze, die zu beachten sind, wie zum Beispiel Textilkennzeichnungen, oder spezielle Anforderungen für Lebensmittel. 

Ein anderer wichtiger Punkt sind die gewerblichen Schutzrechte bei der Namensfindung: „Man sollte schon vorher recherchieren, ob der gewünschte Name noch frei ist“, sagt Dr. Metzner. „Wenn man einen gefunden hat, sollte man ihn auch schützen lassen, damit Dritte einem keinen Strich durch die Rechnung machen können.“

Einen Anwalt im Rücken zu haben lohnt sich

Das bestätigt auch Alexander Hopf: „Der Markenschutz war mir ebenfalls sehr wichtig. Eine Bekannte von mir, die auch Designerin ist, präsentierte Schuhe mit ihrem Namen auf  einer Messe. Diesen Namen hat dann jemand nach der Messe selbst angemeldet, weil er ihn offenbar gut fand. Und dann hat die Designerin eine Abmahnung kassiert, dass sie die Sachen mit dem Namen, den sie sich selbst ausgedacht hat, nicht mehr verkaufen darf. Das ist natürlich ärgerlich und kann auch gravierende finanzielle Folgen haben. Zum Beispiel, wenn man die Kollektion schon produziert hat, und die Produkte mit dem eigenen Namen dadurch nicht mehr verkaufen darf.“

Generell empfiehlt Alexander Hopf jedem, der einen Onlineshop eröffnen will: „Man braucht einfach einen Rechtsanwalt. Ich halte nichts davon, vorgefertigte Texte zu übernehmen, die es ja auch im Internet gibt. Es ist besser, einfach einen Spezialisten zu befragen. Das kostet zwar Geld, aber es ist auch wichtig, dass man keinen Prozess hat, der nicht rechtlich abgesichert ist. Wenn es dann falsch läuft, sodass man eine Abmahnung riskiert, kostet die Alternative immer viel mehr. Es liegt ja auch im eigenen Interesse, dass es weder für den Kunden noch für einen selbst irgendwelche bösen Überraschungen gibt.“ Aber auch über die Startphase hinaus verlässt sich Onlineshopbetreiber Alexander Hopf auf Dr. Metzner: „Man muss auch langfristig die Gesetzeslage beobachten, und da zähle ich auf die Kanzlei. Wenn sich rechtliche Änderungen ergeben, werde ich informiert. So kann ich sicher sein, dass ich nicht irgendwelche Risiken eingehe, ohne es zu wissen.“

Werbung auf Instagram und Co.

Rechtsanwalt Sebastian Sycha erklärt die Gesetzeslage

Immer wieder standen in letzter Zeit Influencer wegen ungekennzeichneter Werbung vor Gericht – unter ihnen Instagram-Berühmtheiten wie Pamela Reif, Cathy Hummels oder Vreni Frost. Seitdem ist die Verunsicherung unter den Social-Media-Nutzern groß. Was darf man noch posten? Was verlinken? Und was muss wie gekennzeichnet werden? Rechtsanwalt Sebastian Sycha bringt Klarheit in das Gesetzes-Wirrwarr.

Rechtsanwalt Sebastian Sycha aus der Kanzlei Dr. Metzner Rechtsanwälte

Wie Werbung auf Social Media gemacht werden darf, ist in verschiedenen Gesetzen festgelegt. Zum einen gibt es den Rundfunkstaatsvertrag, der eigentlich Radio und Fernsehen regelt. Aber auch fernsehähnliche Medien können darunterfallen, wie zum Beispiel auch die Videoplattform YouTube. Videos auf Instagram allerdings sind nicht betroffen. Außerdem gibt es das Telemediengesetz, das für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste gilt. Dessen Paragraf 6 legt fest, dass „kommerzielle Kommunikationen“, aber auch Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke, aber auch zum Beispiel Gewinnspiele klar als solche erkennbar sein müssen. Hinzu kommt, dass deren Auftraggeber „klar identifizierbar“ sein muss.

Der Knackpunkt liegt aber meist beim Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dieses soll einen unverfälschten Wettbewerb garantieren und Verbraucher und Mitbewerber vor „unlauteren geschäftlichen Handlungen“ schützen. Mitbewerber sind in dem Fall Personen, die in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen. Unter dem juristischen Begriff „unlautere Handlung“ sind unfaire Handlungen zu verstehen, die gegen die guten Sitten, also Marktverhaltensregeln, verstoßen. So kann zum Beispiel die unwahre Angabe, dass ein Produkt nur für einen kurzen Zeitraum verfügbar ist, um den Käufer zu einer Entscheidung zu drängen oder aber der umgekehrte Fall, die Werbung mit günstigen Sondernagebote, wenn das Angebot überhaupt nicht in angemessener Zahl verfügbar ist, wettbewerbswidrig sein.

Ebenso muss Werbung offengengelegt werden. So heißt es in Paragraf 5a Absatz 6: „Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte“. Bezahlte Posts müssen also immer eindeutig als Werbung erkennbar sein.. Schwieriger wird es jedoch, wenn Influencer zum Beispiel Marken nennen oder Firmen verlinken, dafür aber tatsächlich keine Gegenleistung erhalten, oder aber die Markennennung in einem Post aufgrund seiner Bewertung als redaktioneller Beitrag zulässig ist

„Alles, was man postet, kann Werbung sein.“

Eine Bewertung, was eine kommerzielle Handlung oder ein kommerzieller Zweck ist, sei nicht immer ganz eindeutig, meint Rechtsanwalt Sebastian Sycha. Besonders heikel bei der Sache ist, „dass die Influencerwerbung oft auch von sehr jungen Menschen gemacht wird und es auch ein entsprechend junges Publikum gibt, das besonders vor versteckter Werbung geschützt werden muss, erklärt der Anwalt. „Es wirkt oft so, als würden die Influencer aus ihrem eigenen Leben berichten, dabei sind Verlinkungen oder Bezug auf kommerzielle Inhalte gegeben. Die Influencer bekommen dafür oft Geld oder Geschenke. Teilweise bekommen sie dafür natürlich aber auch nichts. Dennoch sind die Posts gleichermaßen geeignet, um dieses junge Publikum anzusprechen, wobei, in diesem Bereich besonders strenge Vorschriften gelten.“

Dies betreffe nicht nur berühmte Influencer mit tausenden von Followern, sondern auch Accounts von privaten Nutzern können einen gewerblichen Charakter haben. Maßgeblich sei dabei nicht, wie der Nutzer sich selbst wahrnehme, sondern wie das Profil objektiv bewertet werden kann. Dabei muss nicht unbedingt Geld geflossen sein. „Alles, was man postet, kann Werbung sein“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Sycha

Verstöße können teuer werden

Bei Nichtbefolgen der gesetzlichen Regelungen drohen hohe Kosten, aufgrund von Abmahnungen, aber auch von Gerichtsverfahren und späteren Bußgeldern oder Strafzahlungen, wenn das rechtswidrige Verhalten fortgeführt wird. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb können beispielsweise Mitbewerber Influencer abmahnen, in etwa, weil sie selbst ihre Angebote als Werbung kennzeichnen müssen. Ist die Kennzeichnung der  Werbung durch den abgemahnten Mitbewerber jedoch nicht vorhanden oder nicht ausreichend, handelt dieser entsprechend unlauter, zumal er dadurch einen Vorteil erlangen kann.

Abmahnungen enthalten daher in der Regel die Aufforderung, einen bestimmten Betrag zu zahlen, sowie die Aufforderung, das beanstandete Verhalten künftig zu unterlassen.  Das ist so zum Beispiel auch bei Cathy Hummels und Pamela Reif passiert, denen der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. ein unlauteres Verhalten auf Instagram vorgeworfen hat. Er hat deswegen Klage erhoben. Ob das angegriffene Verhalten daher tatsächlich unzulässig war und ob Cathy Hummels und Pamela Reif Ihre Posts deutlich als Werbung kennzeichnen mussten oder dies womöglich gar nicht erforderlich war, muss dann das jeweils zuständige Gericht für jeden Einzelfall individuell entscheiden.

Was bedeutet die Urheberrechtsreform für den E-Commerce?

Medienanwalt Dr. Michael Metzner im Interview

Dr. Metzner, wird sich die EU-Urheberrechtsreform, die letzten Dienstag beschlossen wurde, auch auf den Onlinehandel auswirken?

Marktplätze im Internet, wie zum Beispiel Ebay oder Amazon, müssen sich darauf einstellen, dass das neue Urheberrecht auch sie betreffen wird, sollte es zu Uploadfiltern kommen. Vor allem bei Fotos von Produkten können Probleme entstehen. Onlinehändler sollten in Zukunft großen Wert darauf legen, Bilder zu verwenden, die sie selbst exklusiv erstellen lassen haben. Bei vorproduzierten Produktaufnahmen, die beispielsweise vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden, kann es dazu kommen, dass diese im Filter „hängen bleiben“, also nicht hochgeladen werden können. Aber in diesem Bereich wird sich noch zeigen, ob ein Missbrauch eintritt, oder nicht.

Müssen Betreiber von Onlineshops also Angst haben, dass ihre gesamten Bilder von ihrer Website durch einen Filter gelöscht werden, wenn sie nicht selbst produziert sind?

Das kann ich im Moment klar verneinen. Wenn man sein Geschäft mit der nötigen kaufmännischen Sorgfalt betreibt, wird das nicht passieren. Die Uploadfilter, die aktuell im Gespräch sind, funktionieren ja so, dass sie während des Hochladens greifen. Es ist nicht so, dass sie die bereits bestehenden Inhalte der Webseite durchsuchen und dann löschen. Eingeschränkt werden nur die Inhalte, die neu hochgeladen werden sollen. Bei Fotos und anderen geschützten Werken, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes hochgeladen wurden, gehe ich davon aus, dass diese erst einmal nicht angerührt werden.

Was bedeutet die Reform denn für Sie als Urheberrechtsanwalt? Sie müssen sich ja jetzt auch ganz neu einstellen.

Das ist natürlich unsere tägliche Aufgabe, sich täglich über die rechtlichen Entwicklungen zu informieren. Die aktuelle Reform ist ja nicht die erste, es gab schon mehrere. Die letzte große Änderung war 2003 mit der Umsetzung der Richtline über das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft, die Enforcement-Richtlinie, und so weiter. Es gibt jedes Jahr Neuigkeiten, von daher ist es kein großes Problem für uns, uns neu einzustellen. Aber uns ist es natürlich sehr wichtig, unsere Mandanten dazu zu beraten, welche Änderungen eintreten und was es für Sie konkret bedeutet. Wir werden unsere Mandanten aktiv informieren, damit sie wissen, worauf sie sich einstellen müssen. 

Was genau beschlossen wurde, und wie sich die Reform auf das Internet auswirken wird, lesen Sie hier.

Das neue EU-Urheberrecht – Einschränkung des freien Internets oder Fairness für Urheber?

Eine Einschätzung von Medienanwalt Dr. Michael Metzner

Am Dienstag hat das Europaparlament eine Reform des Urheberrechts beschlossen. Von den einen wurde das erfreut begrüßt, andere kritisierten den Entschluss entschieden. Das Thema beschäftigte schon im Vorfeld der Entscheidung große Teile der (jüngeren) Bevölkerung: hunderttausende Bürger hatten über Wochen hinweg gegen den Gesetzesentwurf demonstriert. Doch was steckt wirklich hinter dem neuen Recht? Und was für Folgen ergeben sich für das Internet? Diese Fragen beantwortet Fachanwalt Dr. Michael Metzner.

Herr Dr. Metzner, was genau wird am Urheberrecht geändert?

Die Urheberrechtsnovelle hat viele verschiedene Regelungen. Zwei davon stehen im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses: das ist zum einen das Leistungsschutzrecht für die Presseverleger in Artikel 11 (beschlossen als Artikel 15), zum anderen Artikel 13 (nun Artikel 17) mit der Haftung der Content-Plattformen für die Inhalte, die Nutzer hochladen, also User-generated Content.

Rechtsanwalt Dr. Michael Metzner

Das Leistungsschutzrecht in Artikel 11 gibt den Presseverlegern ein Monopolrecht auf ihre Artikel, zusätzlich zum Urheberrecht der Autoren. So haben die Verlage ein spezielles Recht darauf zu bestimmen, was mit ihren Artikeln passiert. Dabei geht es zum Beispiel darum, dass Schlagzeilen und Ausschnitte von Artikeln, die in News-Aggregatoren, wie zum Beispiel in Google News, zu sehen sind, unter das Schutzrecht der Presseverleger fallen. Diese können dann Lizenzgebühren dafür verlangen.

In Artikel 13 geht es um die Haftung der Plattformen, auf denen User-generated Content, also nutzergenerierte Inhalte, hochgeladen werden. YouTube ist zum Beispiel so eine Webseite. Diese Plattformen haben sich bisher für die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte wenig in der Verantwortung gesehen. Deswegen war es immer sehr schwer, gegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen. Gemäß Artikel 13 sollen aber jetzt die Plattformen für Verletzungen des Urheberrechts haftbar gemacht werden, außer sie können nachweisen, dass sie alles dafür getan haben, dass derartige Verletzungen nicht passieren. Unter anderem wird das so interpretiert, dass die viel kritisierten Uploadfilter im Moment die einzige technische Möglichkeit sind, um die neuen Anforderungen umzusetzen.

Aktuell haftet für eine Urheberrechtsverletzung der User, der die betreffende Datei hochgeladen hat. Dabei ist aber das Problem, dass die Nutzer oft anonym oder nicht fassbar sind, daher haben bisher Verstöße oft keine Konsequenzen. Seit mehreren Jahren werden aber auch schon von einigen Plattformen Filter eingesetzt, da sie bisher auch schon haften konnten, sobald sie Kenntnis von einer Urheberrechtsverletzung hatten, ohne etwas dagegen zu unternehmen. Filter sind also auch nicht ganz neu, allerdings hatte das Ganze aber noch nicht dieselbe Tragweite wie jetzt.

Kritiker befürchten, dass das neue Urheberrecht zu einer Zensur des Internets führen könnte. Wie schätzen Sie das ein?

Solche Entwicklungen sind immer sehr schwer vorauszusehen. Nach meiner Erfahrung ist es oft in der Konsequenz nicht so dramatisch, wie es davor befürchtet wurde. Es ist ja auch so, dass noch zwei Jahre Zeit sind, bis diese Richtline ins deutsche Recht überführt werden muss. Da weiß man dann noch nicht genau, was drinsteht und mit welchen Erwägungsgründen es versehen wird. Man kann jetzt also noch nicht wissen, wie streng das neue Gesetz dann tatsächlich gehandhabt wird. Zudem sind in der Richtlinie auch schon sehr viele Ausnahmen enthalten, zum Beispiel dass Satire und Zitieren erlaubt bleibt. Beispielsweise Memes und Gifs sollen also weiterhin möglich sein.

Ein wichtiger weiterer Punkt ist auch, dass Uploadfilter nur nach Material filtern können, mit dem sie vorher gefüttert wurden. Ich bin mir sicher, dass ein Großteil des existierenden Materials in diese Filter gar nicht erst hineingeladen wird. Das dürfte sich vor allem nur für größere Unternehmen rentieren, wie zum Beispiel Film- und Plattenfirmen oder Inhaber von Sportübertragungsrechten.